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15 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und
der Fassungen Rheinhalde erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest.
2 Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in:
Fassungsbereich Zone S1
engere Schutzzone Zone S2
weitere Schutzzone Zone S3
3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der
Grundwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Grundwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen
geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im -
Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen
Gefahrenabwehr erlassen.
Propose a changeArt. 2
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)
Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober
1998 (GSchV; SR 814.201)
Begriffe / Zweck
Rechtliche
Grundlagen und
Richtlinien
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und
Gegenständen vom 18. Mai 2005 (Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81)
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR
910.13)
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 1997 (Bio-Verordnung, SR 910.18)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung,
PSMV; SR 916.161)
Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10.
Januar 2001 (Dünger-Verordnung, DüV; SR 916.171)
Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU)
Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200)
Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung
Propose a changeArt. 3 vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)
1 Grundlage für dieses Schutzzonenreglement bildet der Bericht Nr.
SH00-540 der Ökogeo AG mit den Erläuterungen zum Schutzzonenreglement.
2 Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der
Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan im Massstab
1 : 2000 vom 23. Februar 2009.
3 Das Schutzzonenreglement (inkl. Erläuterungen) und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.
Propose a changeArt. 4
1 Im Zusammenhang mit Planungsarbeiten im Bereich der Schutzzonen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu erwähnen:
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im
Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997
(SHR 700.100)
Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 10. Mai 2005
(RSS 700.1)
Hydrogeologische
Grundlagen /
Geltungsbereich
Weitere
gesetzliche
Bestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
2 Alle übrigen, hier nicht aufgeführten Bestimmungen des Umwelt-,
Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des
Gewässerschutzes bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 5 II Nutzungsbeschränkungen
In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
a) Bauten und Anlagen
1 Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert, gelagert werden oder von denen sonst eine Gefährdung des
Grundwassers ausgeht, sind verboten. Zugelassen sind Bauten mit
Anfall von häuslichem Abwasser (Ausnahmen für die Lagerung von
wassergefährdenden Stoffen zu Heizzwecken siehe Art. 5 Bst. e).
2 Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen,
Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel zugelassen
werden, wenn sie aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im
öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken.
Bauliche Eingriffe (inkl. Sondierbohrungen) unter dem höchsten
Grundwasserspiegel sind bewilligungspflichtig und sind im Rahmen
des Baubewilligungsverfahrens zu behandeln.
b) Abwasserleitungen / Abwasseranlagen
1 Bestehende Kanalisationsleitungen sind mindestens alle 3 Jahre
mittels Kanalfernsehen auf Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige
Schäden, die bei einer Kontrolle aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Nicht kontrollierbare Leitungen müssen innert 3
Jahren ersetzt werden.
2 Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile inklusive Hausanschlüsse und Schächte dicht zu erstellen und regelmässig auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Sie haben den in der
SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die
Zone S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten 3
Jahren jährlich, später alle 3 Jahre auf ihren Zustand zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die
wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme.
Weitere
Schutzzone,
Zone S3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
3 Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an die
Mischwasserkanalisation angeschlossen wird, ist zu gewährleisten,
dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleiben. Allenfalls muss der nachträgliche Einbau
eines Schiebers oder Ölabscheiders möglich sein.
4 Versickerungen von Abwässern, Kühlwässern aber auch von
Dachwasser sind verboten.
c) Strassen
1 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die u.a. dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte vom
Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu
erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit
(Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen.
2 Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb
der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann.
3 Die Verwendung von Lackbitumen ist verboten.
d) Parkplätze
1 Für öffentliche und private Parkplätze, die dem Abstellen und
Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen
können, sind ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung in die Schmutzwasserkanalisation erforderlich.
2 Private Parkplätze und Garagenvorplätze mit einem Wasseranschluss sind mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung zu versehen.
3 Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen ohne Wasseranschluss,
die ausschliesslich für die private Benutzung verwendet werden,
sind keine besonderen Massnahmen erforderlich.
e) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen
1 Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist
grundsätzlich verboten. Für Ausnahmen (Heizöl) gelten die Bestimmungen der GSchV. Für das Errichten und Betreiben von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Heizöltanks) mit
einem Nutzvolumen von mehr als 450 l ist eine Bewilligung des
Departements des Innern des Kantons Schaffhausen erforderlich.
2 Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen müssen die Anlagenbetreiber innert 2 Jahren ab Inkrafttreten des
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
Schutzzonenreglements Schutzmassnahmen treffen und nachweisen, dass Flüssigkeitsverluste erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden können.
f) Mit Abfällen belastete Standorte sowie Abstellplätze
1 Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern
von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Allfällig mit Abfällen belastete Standorte müssen innert 1
Jahr ab Inkrafttreten des Schutzzonenreglements gemäss Vorgaben der Altlastenverordnung untersucht und, falls eine Altlast vorliegt, saniert werden.
2 Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht
betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten können, ist verboten.
g) Materialentnahme / Geländeveränderungen
1 Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden,
bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert
wird.
2 Der Abbau respektive Aushub von anstehendem Bodenmaterial
ist nur für zu erstellende Bauten gestattet. Während der Bauphase
sind die entsprechenden Vorschriften für Bauten in der Zone S
strikte einzuhalten. Nach Beendigung der Bauphase darf die Wirkung der Deckschicht gegenüber dem Ausgangszustand nicht verringert worden sein.
h) Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschaftung der Reben innerhalb der Schutzzone hat sich
nach den Richtlinien des ökologischen Leistungsnachweises oder
des biologischen Landbaus zu richten. Brachflächen sind zeitlich
und örtlich auf ein Minimum zu reduzieren und durch standortspezifische natürliche Pflanzen zu begrünen.
2 Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde sowie das
Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
3 Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Bodenpflege:
Der flächendeckende Einsatz von Herbiziden ist verboten.
Nachhaltige und grossflächige Bewässerung ist untersagt. Gelegentliche und mässige Bewässerung von Hausgärten und
Rasenplätzen ist erlaubt.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
i) Pflanzenschutz / Unkrautbekämpfung
1 Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die
auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die
Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV.
2 In allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in
der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften
Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt.
3 Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für
Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind.
Pflanzenschutzmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte
Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen auf
Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen nicht
verwendet werden.
In der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten
von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten.
Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der
Grundwasserschutzzone zu erfolgen.
j) Düngung
1 Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der
ChemRRV sowie der DüV.
2 Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien
und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten.
3 Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben
mit zu berücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen.
4 Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten.
Die Anwendung von Klärschlamm und Jauche (Flüssigdünger)
ist untersagt.
Stickstoffhaltige Handelsdünger dürfen nur von April bis Juni
ausgebracht werden.
Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus
Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.
Lanzendüngung ist unzulässig.
Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser
ist verboten.
k) Wärmenutzung aus Boden bzw. Wasser
Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder
zuführen, ist verboten.
Propose a changeArt. 6
Zusätzlich zu den in Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in
der engeren Schutzzone, Zone S2a und S2b, folgende Nutzungsbeschränkungen:
Engere
Schutzzone,
Zone S2
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
a) Bauten und Anlagen (unterteilt in Zone S2a und Zone S2b)
Zone S2a
Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist verboten.
Zone S2b
1 Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und
Tiefbauten bedarf einer Bewilligung des Baudepartements. Die
Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des
Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und
gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassungen entsteht.
2 Insbesondere werden folgende Anforderungen an Bauten gestellt:
3 Gebäudeteile, Hinterfüllungen, Pfähle etc. sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau von 393.0 m ü. M. enden.
4 Im Sinne einer Ausnahme sind bei den Liegenschaften Rheinhaldenstrasse Nr. 58 und Nr. 61 tiefergreifende Bauwerke zugelassen,
sofern sie das Niveau der Kanalisationen in der Rheinhaldenstrasse nicht wesentlich unterschreiten.
5 Die notwendigen Kanalisationen sind auf ein Minimum zu beschränken. In diesen Fällen sind dichte Rohrleitungen und Formstücke zu verwenden und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und auch zurückhalten (Leitungstunnel, Doppelwandrohre etc.).
6 Während der Bauphase unter Terrain ist das geförderte Rohwasser des Pumpwerks in angemessener Weise intensiv zu überwachen. Allfällig notwendige Massnahmen bei einer Verunreinigung
des Rohwassers (technische, organisatorische Massnahmen etc.)
sind im Rahmen eines Dispositivs als Bestandteil des Baugesuches vorgängig festzulegen, zu dokumentieren und allenfalls vorzubereiten.
7 Das Erstellen von Schwimmbädern ist verboten.
b) Kanalisationen/ Versickerungen
1 Neue Meteor-, Drainagevorflut- oder Schmutzwasserleitungen
dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot können vom Baudepartement nur dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen
oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort anzeigen und zurückhalten (u.a. doppelwandige Rohrsysteme).
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
2 Bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind
innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Schutzzonenreglements
auf die Dichtigkeit hin zu kontrollieren (Anforderungen SIA-Norm
190). Defekte Leitungen sind sofort durch neue Doppelwandrohrleitungen zu ersetzen.
3 Neu zu erstellende doppelwandige Rohrsysteme als auch bestehende Kanalisationen sind jährlich mindestens einmal auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben.
c) Strassen, Flurwege
Mit der Ausnahme von Flurstrassen für landwirtschaftliche Zwecke
dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen
oder Wege erstellt werden. Der Bau von Flurwegen bedarf einer
Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassungen
zu befürchten ist.
d) Parkplätze
Das Erstellen von neuen Parkplätzen sowie von neuen Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende
derartige Plätze sind innert 2 Jahren nach Inkraftsetzung des
Schutzzonenreglements mit dichtem Belag und Randbordüren zu
versehen und via Meteor- oder Mischwassersystem zu entwässern.
Andernfalls sind diese aufzuheben.
e) Terrassierung
Terrassierungsarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements. Diesen Vorhaben kann zugestimmt werden, wenn der
Nachweis erbracht werden kann, dass die Schutzwirkung der
Deckschicht durch das Bauvorhaben nicht vermindert wird und die
Sickerwasserqualität nicht beeinträchtigt wird.
f) Wassergefährdende Stoffe
Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist
grundsätzlich verboten. Bestehende Anlagen sind zu beseitigen,
sobald wesentliche Veränderungen dieser Anlagen (z.B. Sanierung/Ersatz von Tankanlagen, Ersatz von Ölbrennern etc.) notwendig werden, oder spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten des
Schutzzonenreglements. Für die Heizung sind in Zukunft Energie-
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
träger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen.
g) Bodennutzung/ Bewirtschaftung
1 Die landwirtschaftliche Nutzung wie extensive Graswirtschaft und
Rebbau ist erlaubt. In der Flur ist eine dauernde Vegetationsdecke
zu erhalten.
2 Rebbau: Für die Bewirtschaftung gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzonen (siehe Art. 5 Bst. h).
3 Andere landwirtschaftliche Intensivkulturen wie Obstbau und dergleichen sowie Gärten von mehr als 1 Are sind nach den Vorschriften der Bio-Verordnung zu unterhalten.
4 Auf dem Uferstreifen zwischen der Rheinhaldenstrasse und dem
Rhein ist die Nutzung als Freizeitanlage gestattet, sofern die damit
verbundenen Immissionen keine Gefährdung für das Grundwasser
darstellen.
h) Pflanzenschutz
1 Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten die gleichen Bestimmungen wie in der weiteren Schutzzone (siehe Art. 5
Bst. i). Insbesondere dürfen im Sinne einer Ausnahme im Rebbau
die gleichen Pflanzenschutzmittel verwendet werden wie in der weiteren Schutzzone.
2 Das Abdriften durch Wind oder das oberflächliche Abfliessen des
Pflanzenschutzmittels zum Fassungsbereich (Zone S1) hin muss
ausgeschlossen sein.
i) Düngung
Als Dünger können Handelsdünger, Gründünger und Reifekompost
eingesetzt werden. Bezüglich den Grundsätzen der Düngung wird
auf Art. 5 Bst. j verwiesen.
Propose a changeArt. 7
1 Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen
gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen:
2 Das Erweitern oder Ausbauen der bestehenden Strassen oder
Wege ist verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die
zur Verbesserung des Schutzes der Fassung führen (vgl. Art. 8)
sowie die Umlegung von Wegen ohne tiefbauliche Eingriffe.
3 Das Erstellen von Bauten, Leitungen und technischen Anlagen,
die nicht der Wasserversorgung dienen, ist untersagt.
Fassungsbereich,
Zone S1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
4 Das Lagern von Material (inkl. Holz) ist zu vermeiden.
5 Jede Lagerung oder Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
6 Die bestehende Umzäunung um die Zone S1 ist im heutigen Umfang zu belassen. Die Grundwasserbrunnen sowie die übrigen
Fassungsanlagen sind gegen Sabotage nach Möglichkeit zu sichern.
Propose a changeArt. 8 III Schlussbestimmungen
a) Anpassungen und Ersetzen von bestehenden, privaten
Heizölanlagen
Bestehende Tankanlagen in der Schutzzone S2 und S3 sind so
abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den Anforderungen gemäss Art. 5 Bst. e entsprechen. Jedes Ändern oder Anpassen dieser Anlagen bedarf einer Bewilligung der Feuerpolizei. In der engeren Schutzzone (Zone S2) sind innert fünf Jahren ab Inkrafttreten
des Schutzzonenreglements die Heizölanlagen durch Systeme zu
ersetzen, welche den Anforderungen des Schutzzonenreglements
entsprechen.
b) Bauliche und organisatorische Sicherung bestehender
Strassen
Auf organisatorischer Ebene soll die Möglichkeit bestehen, Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Mengenbeschränkungen bei
Tanklastwagen für die Strassenabschnitte innerhalb der Schutzzone einzuführen.
c) Gefährdung durch Rheinwasser-Infiltration
Im Fall von Verschmutzungen des Rheins oder als Vorsichtsmassnahme bei Arbeiten am Rheinufer, wie Uferunterhalt oder Rammen
von Pfählen, kann die Wasserentnahme innert kurzer Zeit eingestellt werden. Das Pumpwerk Warthau kann dann ohne Verzögerung und langfristig die gesamte Wasserversorgung gewährleisten.
Massnahmen
zur Beseitigung
vorhandener
Konfliktpunkte
Propose a changeArt. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12
1 Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind,
ist die Gewässerschutzverordnung (GSchV) massgebend. Die vom
BUWAL (heute BAFU) erlassene „Wegleitung Grundwasserschutz“
ist als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden.
2 Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements oder in einem separaten Verfahren zu erlassen.
Propose a changeArt. 10
1 Aufgrund der nicht zu beseitigenden Nutzungskonflikte können
nicht alle Anforderungen an die Schutzzonen erfüllt werden. Deshalb sind eine häufige Kontrolle der Qualität des Trinkwassers sowie die vorsorgliche Installation einer Entkeimungsanlage notwendig.
2 Zusätzlich zur vorgeschriebenen Selbstkontrolle umfasst das Analyseprogramm für die regelmässige Überwachung der Wasserqualität die Gruppe der Pestizide (sicher Triazine), gaswerktypische Parameter (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Cyanide,
einfache aromatische Verbindungen) und leichtflüchtige chlorierte
Kohlenwasserstoffe (CKW). Das Untersuchungsprogramm ist entsprechend den Befunden periodisch anzupassen.
Propose a changeArt. 11
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Parzellen einzutragen.
Propose a changeArt. 12
Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet,
Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren
Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.
Propose a changeArt. 13
Die Stadt Schaffhausen ist für den Vollzug zuständig.
Propose a changeArt. 14
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den
Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
bestraft.
Ausnahmefälle,
Auslegung und
Änderung des
Reglements
Kontrolle der
Wasserqualität
Anmerkung im
Grundbuch
Informationspflicht
Vollzug
Strafbestimmungen
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13
2 Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des
Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 15
Dieses Schutzzonenenreglement inklusive Schutzzonenplan für die
Grundwasserfassung "Rheinhalde" wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom
24. April 2009 publiziert. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan treten am Tag der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 1)
Fussnoten:
1) Stadtratsbeschluss vom 7. April 2009, Verfügung des Departement des Innern vom 9. Juni 2009, in Kraft seit 9. Juni
Inkrafttreten
Propose a change