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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Confederation · 958.1 · statute

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Contents: 175 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
  6. Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
  7. Art. 7 Änderung der Tatsachen
  8. Art. 8 Organisation
  9. Art. 9 Gewähr
  10. Art. 10 Nebendienstleistungen
  11. Art. 11 Auslagerungen
  12. Art. 12 Mindestkapital
  13. Art. 13 Geschäftskontinuität
  14. Art. 14 Informationstechnische Systeme
  15. Art. 15 Finanzgruppen
  16. Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
  17. Art. 17 Auslandgeschäft
  18. Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
  19. Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
  20. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  21. Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
  22. Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
  23. Art. 23 Besondere Anforderungen
  24. Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Begriffe
  27. Art. 27 Selbstregulierung
  28. Art. 28 Organisation des Handels
  29. Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
  30. Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
  31. Art. 31 Überwachung des Handels
  32. Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
  33. Art. 33 Einstellung des Handels
  34. Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
  35. Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
  36. Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
  37. Art. 37 Beschwerdeinstanz
  38. Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
  39. Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
  40. Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
  41. Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer
  42. Art. 41a Anerkennungspflicht
  43. Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren
  44. Art. 41c Veröffentlichung von Listen
  45. Art. 42 Begriff
  46. Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
  47. Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
  48. Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
  49. Art. 46 Handelstransparenz
  50. Art. 47
  51. Art. 48 Begriff
  52. Art. 49 Sicherheiten
  53. Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  54. Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung
  55. Art. 52 Liquidität
  56. Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  57. Art. 54 Segregierung
  58. Art. 55 Übertragbarkeit
  59. Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
  60. Art. 57 Genehmigung
  61. Art. 58 Preisbekanntgabe
  62. Art. 59 Segregierung
  63. Art. 60
  64. Art. 61 Begriffe
  65. Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
  66. Art. 63 Abwicklungsfristen
  67. Art. 64 Sicherheiten
  68. Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  69. Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung
  70. Art. 67 Liquidität
  71. Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  72. Art. 69 Segregierung
  73. Art. 70 Begriff
  74. Art. 71 Genehmigung
  75. Art. 72 Meldung
  76. Art. 73
  77. Art. 73a Begriffe
  78. Art. 73b Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
  79. Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten
  80. Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
  81. Art. 73e Weitere Anforderungen
  82. Art. 73f Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
  83. Art. 74 Begriff
  84. Art. 75 Datenaufbewahrung
  85. Art. 76 Datenveröffentlichung
  86. Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden
  87. Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
  88. Art. 79 Datenübermittlung an Private
  89. Art. 80
  90. Art. 81 Begriff
  91. Art. 82 Pflichten
  92. Art. 83 Zuständigkeiten
  93. Art. 84 Prüfung
  94. Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
  95. Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
  96. Art. 87 Entzug der Bewilligung
  97. Art. 88 Insolvenzmassnahmen
  98. Art. 89 Systemschutz
  99. Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
  100. Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
  101. Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen
  102. Art. 93 Geltungsbereich
  103. Art. 94 Ausnahmen
  104. Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
  105. Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
  106. Art. 97 Abrechnungspflicht
  107. Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
  108. Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien
  109. Art. 100 Schwellenwerte
  110. Art. 101 Erfasste Derivate
  111. Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
  112. Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte
  113. Art. 104 Meldepflicht
  114. Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
  115. Art. 106 Aufbewahrung der Belege
  116. Art. 107 Pflichten
  117. Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos
  118. Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
  119. Art. 110 Austausch von Sicherheiten
  120. Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte
  121. Art. 112 Pflicht
  122. Art. 113 Erfasste Derivate
  123. Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte
  124. Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte
  125. Art. 116 Zuständigkeiten
  126. Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
  127. Art. 118 Positionslimiten
  128. Art. 119 Überwachung
  129. Art. 120 Meldepflicht
  130. Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen
  131. Art. 122 Mitteilung an die FINMA
  132. Art. 123 Kompetenzen der FINMA
  133. Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft
  134. Art. 125 Geltungsbereich
  135. Art. 126 Übernahmekommission
  136. Art. 127 Pflichten des Anbieters
  137. Art. 128 Prüfung des Angebots
  138. Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
  139. Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
  140. Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
  141. Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften
  142. Art. 133 Konkurrierende Angebote
  143. Art. 134 Meldepflicht
  144. Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
  145. Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht
  146. Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
  147. Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission
  148. Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
  149. Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA
  150. Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  151. Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen
  152. Art. 143 Marktmanipulation
  153. Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
  154. Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
  155. Art. 146 Auskunftspflicht
  156. Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  157. Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
  158. Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
  159. Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
  160. Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
  161. Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
  162. Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter
  163. Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
  164. Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
  165. Art. 155 Kursmanipulation
  166. Art. 156 Zuständigkeit
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
  170. Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz
  171. Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen
  172. Art. 162 Derivatehandel
  173. Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
  174. Art. 163a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023
  175. Art. 164

175 provisions

Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht

Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.

Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer im Prospekt oder der Voranmeldung vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 127 und 131 Bst. a). 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 33; BBl 2022 3127; 2023 723).

Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 132 Abs. 1); b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1). 2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. 4 Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 155 Kursmanipulation

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet; b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 156 Zuständigkeit

1 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen. 2 Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen.

Art. 157

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 158

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen

1 Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 2 Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen. 3 In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.

Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz

Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung der FINMA als ausländische Börsenmitglieder verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.

Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen

Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA.

Art. 162 Derivatehandel

Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen.

Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots

1 Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet. 2 Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.

Art. 163a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023

Ausländische Handelsplätze, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 über eine Anerkennung der FINMA nach der Verordnung vom 30. November 2018 über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz verfügen, bedürfen keiner neuen Anerkennung nach Artikel 41a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz), in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2023 731; BBl 2022 1673). SR 958.2

Art. 164

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3. 3 Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist. Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Art. 112–115: 1. August 2017 BRB vom 25. Nov. 2015 V vom 5. Juli 2017 (AS 2017 3713).

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