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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Confederation · 958.1 · statute

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Contents: 175 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
  6. Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
  7. Art. 7 Änderung der Tatsachen
  8. Art. 8 Organisation
  9. Art. 9 Gewähr
  10. Art. 10 Nebendienstleistungen
  11. Art. 11 Auslagerungen
  12. Art. 12 Mindestkapital
  13. Art. 13 Geschäftskontinuität
  14. Art. 14 Informationstechnische Systeme
  15. Art. 15 Finanzgruppen
  16. Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
  17. Art. 17 Auslandgeschäft
  18. Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
  19. Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
  20. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  21. Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
  22. Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
  23. Art. 23 Besondere Anforderungen
  24. Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Begriffe
  27. Art. 27 Selbstregulierung
  28. Art. 28 Organisation des Handels
  29. Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
  30. Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
  31. Art. 31 Überwachung des Handels
  32. Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
  33. Art. 33 Einstellung des Handels
  34. Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
  35. Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
  36. Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
  37. Art. 37 Beschwerdeinstanz
  38. Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
  39. Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
  40. Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
  41. Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer
  42. Art. 41a Anerkennungspflicht
  43. Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren
  44. Art. 41c Veröffentlichung von Listen
  45. Art. 42 Begriff
  46. Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
  47. Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
  48. Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
  49. Art. 46 Handelstransparenz
  50. Art. 47
  51. Art. 48 Begriff
  52. Art. 49 Sicherheiten
  53. Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  54. Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung
  55. Art. 52 Liquidität
  56. Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  57. Art. 54 Segregierung
  58. Art. 55 Übertragbarkeit
  59. Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
  60. Art. 57 Genehmigung
  61. Art. 58 Preisbekanntgabe
  62. Art. 59 Segregierung
  63. Art. 60
  64. Art. 61 Begriffe
  65. Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
  66. Art. 63 Abwicklungsfristen
  67. Art. 64 Sicherheiten
  68. Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  69. Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung
  70. Art. 67 Liquidität
  71. Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  72. Art. 69 Segregierung
  73. Art. 70 Begriff
  74. Art. 71 Genehmigung
  75. Art. 72 Meldung
  76. Art. 73
  77. Art. 73a Begriffe
  78. Art. 73b Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
  79. Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten
  80. Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
  81. Art. 73e Weitere Anforderungen
  82. Art. 73f Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
  83. Art. 74 Begriff
  84. Art. 75 Datenaufbewahrung
  85. Art. 76 Datenveröffentlichung
  86. Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden
  87. Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
  88. Art. 79 Datenübermittlung an Private
  89. Art. 80
  90. Art. 81 Begriff
  91. Art. 82 Pflichten
  92. Art. 83 Zuständigkeiten
  93. Art. 84 Prüfung
  94. Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
  95. Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
  96. Art. 87 Entzug der Bewilligung
  97. Art. 88 Insolvenzmassnahmen
  98. Art. 89 Systemschutz
  99. Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
  100. Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
  101. Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen
  102. Art. 93 Geltungsbereich
  103. Art. 94 Ausnahmen
  104. Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
  105. Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
  106. Art. 97 Abrechnungspflicht
  107. Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
  108. Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien
  109. Art. 100 Schwellenwerte
  110. Art. 101 Erfasste Derivate
  111. Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
  112. Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte
  113. Art. 104 Meldepflicht
  114. Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
  115. Art. 106 Aufbewahrung der Belege
  116. Art. 107 Pflichten
  117. Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos
  118. Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
  119. Art. 110 Austausch von Sicherheiten
  120. Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte
  121. Art. 112 Pflicht
  122. Art. 113 Erfasste Derivate
  123. Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte
  124. Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte
  125. Art. 116 Zuständigkeiten
  126. Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
  127. Art. 118 Positionslimiten
  128. Art. 119 Überwachung
  129. Art. 120 Meldepflicht
  130. Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen
  131. Art. 122 Mitteilung an die FINMA
  132. Art. 123 Kompetenzen der FINMA
  133. Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft
  134. Art. 125 Geltungsbereich
  135. Art. 126 Übernahmekommission
  136. Art. 127 Pflichten des Anbieters
  137. Art. 128 Prüfung des Angebots
  138. Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
  139. Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
  140. Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
  141. Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften
  142. Art. 133 Konkurrierende Angebote
  143. Art. 134 Meldepflicht
  144. Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
  145. Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht
  146. Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
  147. Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission
  148. Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
  149. Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA
  150. Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  151. Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen
  152. Art. 143 Marktmanipulation
  153. Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
  154. Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
  155. Art. 146 Auskunftspflicht
  156. Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  157. Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
  158. Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
  159. Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
  160. Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
  161. Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
  162. Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter
  163. Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
  164. Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
  165. Art. 155 Kursmanipulation
  166. Art. 156 Zuständigkeit
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
  170. Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz
  171. Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen
  172. Art. 162 Derivatehandel
  173. Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
  174. Art. 163a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023
  175. Art. 164

175 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. 2 Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzmarktinfrastruktur:1. eine Börse (Art. 26 Bst. b), 2. ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c), 3. eine zentrale Gegenpartei (Art. 48), 4. ein Zentralverwahrer (Art. 61), 5. ein Transaktionsregister (Art. 74), 5a. ein Handelssystem für Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a), 6. ein Zahlungssystem (Art. 81); b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR) und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten; bbis. Distributed Ledger Technology-Effekten (DLT-Effekten): Effekten in der Form von:1. Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder 2. anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln; c. Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen; d. Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt; e. indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt; f. Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden; g. Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere:1. die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten, 2. die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen, 3. die Verrechnung (Netting) von Geschäften, 4. die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge; h. Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten; i. öffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten; j. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). SR 220 Eingefügt durch Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233). Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen: a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe; b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften). 2 Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit. 3 Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.

Art. 4 Bewilligungspflicht

1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA. 2 Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird. 3 Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen. 4 Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen

Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen

Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfüllen.

Art. 7 Änderung der Tatsachen

1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen. 3 Diese Bestimmung findet auf anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen sinngemäss Anwendung.

Art. 8 Organisation

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. 2 Sie muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Sie muss namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest. 3 Sie identifiziert, misst, steuert und überwacht ihre Risiken und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision und eine von operativen Geschäftseinheiten getrennte Compliance.

Art. 9 Gewähr

1 Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. 2 Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3 Die an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt. 4 Als an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihr direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann. 5 Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einer nach schweizerischem Recht organisierten Finanzmarktinfrastruktur erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden. 6 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis hat. Sie hat der FINMA mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).

Art. 10 Nebendienstleistungen

1 Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Davon ausgenommen ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems durch eine Börse. 2 Für die Ausübung einer Nebendienstleistung, für die nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktgesetze) eine Bewilligung oder Genehmigung eingeholt werden muss, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und der Einhaltung der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen. 3 Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken einer Finanzmarktinfrastruktur, so kann die FINMA organisatorische Massnahmen oder die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel und ausreichender Liquidität verlangen. SR 956.1

Art. 11 Auslagerungen

1 Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Finanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören. 2 Die Finanzmarktinfrastruktur regelt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer die gegenseitigen Rechte und Pflichten. 3 Lagert die Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, so bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz verantwortlich.

Art. 12 Mindestkapital

1 Das Mindestkapital der Finanzmarktinfrastruktur muss voll einbezahlt sein. 2 Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals fest.

Art. 13 Geschäftskontinuität

1 Eine Finanzmarktinfrastruktur muss über eine angemessene Strategie verfügen, um den Geschäftsbetrieb bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können. 2 Hält eine Finanzmarktinfrastruktur Vermögenswerte und Positionen von Teilnehmern, so hat sie durch angemessene Verfahren dafür zu sorgen, dass diese bei Entzug oder Rückgabe der Bewilligung umgehend übertragen oder abgewickelt werden können.

Art. 14 Informationstechnische Systeme

1 Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche: a. die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellen und ihren Tätigkeiten angemessen sind; b. über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen; und c. die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit gewährleisten. 2 Sie sieht Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Informationen ihrer Teilnehmer und von deren Transaktionen vor.

Art. 15 Finanzgruppen

1 Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen. 2 Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen: a. von denen mindestens eines als Finanzmarktinfrastruktur tätig ist; b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen. 3 Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934 über Finanzgruppen gelten sinngemäss. SR 952.0

Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

1 Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben. 2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository», «TR», «DLT-Handelssystem», «DLT Trading System», «DLT Trading Facility» und «DLT Exchange» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 17 Auslandgeschäft

Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie: a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt; b. eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.

Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

1 Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen. 2 Sie kann den Zugang beschränken, sofern: a. dadurch die Sicherheit oder die Effizienz gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann; oder b. die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Finanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten.

Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Die Finanzmarktinfrastruktur zeichnet die erbrachten Dienstleistungen, die angewendeten Verfahren und Prozesse sowie die ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen während zehn Jahren auf.

Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten.

Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen

1 Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen, namentlich: a. Informationen über ihre Organisation; b. die Voraussetzungen für die Teilnahme; c. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Emittenten. 2 Sie orientiert sich dabei an anerkannten internationalen Standards.

Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, sind systemisch bedeutsam, wenn: a. ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; oder b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können. 2 Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemisch bedeutsam, wenn: a. seine Nichtverfügbarkeit zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; und b. die Teilnehmer den Geschäftsprozess kurzfristig nicht substituieren können. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 23 Besondere Anforderungen

1 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen. 2 Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zahlungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informationstechnischen Systeme betreffen. 3 Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. 4 Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003 (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn: a. sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und b. die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG zusammenarbeiten. SR 951.11 Heute: nach Art. 21 Bst. b NBG.

Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung

1 Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erstellt einen Stabilisierungsplan. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse fortführen kann. 2 Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur durchgeführt werden kann. Sie hört die SNB zum Abwicklungsplan an. 3 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der FINMA den Stabilisierungsplan sowie die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen ein. 4 Sie setzt die im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend um, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.

Art. 25

1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten. 2 Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse nach Artikel 22. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 23 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und beurteilt, ob sie diese erfüllt. 3 Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. 4 Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24. 5 Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Sind die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt die FINMA die Bewilligung. 6 Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das Verfahren sinngemäss Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 26 Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Handelsplatz: eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem; b. Börse: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt; c. multilaterales Handelssystem: eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren.

Art. 27 Selbstregulierung

1 Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation. 2 Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen: a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; b. einen guten Ruf geniessen; und c. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. 3 Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA. 4 Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.

Art. 28 Organisation des Handels

1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels. 2 Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.

Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz

1 Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhandelstransparenz). 2 Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandelstransparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse. 3 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung: a. für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt; b. Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zusammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.

Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels

1 Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handelssystem verfügen, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet. 2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden.

Art. 31 Überwachung des Handels

1 Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck untersucht er zudem die ihm gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse. 2 Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die für die Überwachung des Handels zuständige Stelle (Handelsüberwachungsstelle) die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so informiert sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde. 3 Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Übernahmekommission und die Handelsüberwachungsstelle tauschen Informationen aus, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen

1 Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen: a. identische Effekten zum Handel zugelassen sind; oder b. Effekten zum Handel zugelassen sind, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen. 2 Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. 3 Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern: a. die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und b. die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Art. 33 Einstellung des Handels

1 Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend. 2 Wird der Handel in einer Effekte eingestellt, so stellen auch alle anderen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.

Art. 34 Zulassung von Teilnehmern

1 Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. 2 Als Teilnehmer eines Handelsplatzes können zugelassen werden: a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (FINIG); b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser; c. von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Teilnehmer; d. die SNB; e. der Bund; f. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva); g. die Ausgleichsfonds AHV/IV/EO (compenswiss). 3 Der Handelsplatz kann weitere Einrichtungen als Teilnehmer zulassen, wenn er sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser, und diese Einrichtungen: a. öffentliche Aufgaben wahrnehmen und für die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf eine Teilnahme angewiesen sind; und b. über eine professionelle Tresorerie verfügen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). SR 954.1 SR 956.1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359). Eingefügt durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732; BBl 2020 6359).

Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse

1 Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten. 2 Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften: a. über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel; b. über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind; c. über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel; d. nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen die Artikel 7 und 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) einzuhalten sind. 2bis Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018. 3 Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten. SR 221.302 SR 950.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem

1 Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welches die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sind. 2 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. 3 Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901). SR 950.1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417; BBl 2015 8901).

Art. 37 Beschwerdeinstanz

1 Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann: a. bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers; b. bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte; c. bei Ausschluss eines Teilnehmers; d. bei Widerruf der Effektenzulassung. 2 Er regelt deren Organisation und Verfahren. 3 Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA. 4 Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden.

Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer

Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer

1 Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten. 2 Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind. 3 Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen.

Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer

1 Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn: a. er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; b. er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt; c. er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und d. die zuständigen Aufsichtsbehörden:1. keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben, 2. der FINMA Amtshilfe leisten. 2 Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 3 Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt. 4 Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.

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