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Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

Confederation · 958.1 · statute

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Contents: 175 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
  4. Art. 4 Bewilligungspflicht
  5. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
  6. Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
  7. Art. 7 Änderung der Tatsachen
  8. Art. 8 Organisation
  9. Art. 9 Gewähr
  10. Art. 10 Nebendienstleistungen
  11. Art. 11 Auslagerungen
  12. Art. 12 Mindestkapital
  13. Art. 13 Geschäftskontinuität
  14. Art. 14 Informationstechnische Systeme
  15. Art. 15 Finanzgruppen
  16. Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
  17. Art. 17 Auslandgeschäft
  18. Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
  19. Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
  20. Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
  21. Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
  22. Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
  23. Art. 23 Besondere Anforderungen
  24. Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Begriffe
  27. Art. 27 Selbstregulierung
  28. Art. 28 Organisation des Handels
  29. Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
  30. Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
  31. Art. 31 Überwachung des Handels
  32. Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
  33. Art. 33 Einstellung des Handels
  34. Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
  35. Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
  36. Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
  37. Art. 37 Beschwerdeinstanz
  38. Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
  39. Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
  40. Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
  41. Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer
  42. Art. 41a Anerkennungspflicht
  43. Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren
  44. Art. 41c Veröffentlichung von Listen
  45. Art. 42 Begriff
  46. Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
  47. Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
  48. Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
  49. Art. 46 Handelstransparenz
  50. Art. 47
  51. Art. 48 Begriff
  52. Art. 49 Sicherheiten
  53. Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  54. Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung
  55. Art. 52 Liquidität
  56. Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  57. Art. 54 Segregierung
  58. Art. 55 Übertragbarkeit
  59. Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
  60. Art. 57 Genehmigung
  61. Art. 58 Preisbekanntgabe
  62. Art. 59 Segregierung
  63. Art. 60
  64. Art. 61 Begriffe
  65. Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
  66. Art. 63 Abwicklungsfristen
  67. Art. 64 Sicherheiten
  68. Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
  69. Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung
  70. Art. 67 Liquidität
  71. Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
  72. Art. 69 Segregierung
  73. Art. 70 Begriff
  74. Art. 71 Genehmigung
  75. Art. 72 Meldung
  76. Art. 73
  77. Art. 73a Begriffe
  78. Art. 73b Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen
  79. Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten
  80. Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
  81. Art. 73e Weitere Anforderungen
  82. Art. 73f Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
  83. Art. 74 Begriff
  84. Art. 75 Datenaufbewahrung
  85. Art. 76 Datenveröffentlichung
  86. Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden
  87. Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
  88. Art. 79 Datenübermittlung an Private
  89. Art. 80
  90. Art. 81 Begriff
  91. Art. 82 Pflichten
  92. Art. 83 Zuständigkeiten
  93. Art. 84 Prüfung
  94. Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
  95. Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
  96. Art. 87 Entzug der Bewilligung
  97. Art. 88 Insolvenzmassnahmen
  98. Art. 89 Systemschutz
  99. Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
  100. Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
  101. Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen
  102. Art. 93 Geltungsbereich
  103. Art. 94 Ausnahmen
  104. Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
  105. Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
  106. Art. 97 Abrechnungspflicht
  107. Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
  108. Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien
  109. Art. 100 Schwellenwerte
  110. Art. 101 Erfasste Derivate
  111. Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
  112. Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte
  113. Art. 104 Meldepflicht
  114. Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
  115. Art. 106 Aufbewahrung der Belege
  116. Art. 107 Pflichten
  117. Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos
  118. Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
  119. Art. 110 Austausch von Sicherheiten
  120. Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte
  121. Art. 112 Pflicht
  122. Art. 113 Erfasste Derivate
  123. Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte
  124. Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte
  125. Art. 116 Zuständigkeiten
  126. Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
  127. Art. 118 Positionslimiten
  128. Art. 119 Überwachung
  129. Art. 120 Meldepflicht
  130. Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen
  131. Art. 122 Mitteilung an die FINMA
  132. Art. 123 Kompetenzen der FINMA
  133. Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft
  134. Art. 125 Geltungsbereich
  135. Art. 126 Übernahmekommission
  136. Art. 127 Pflichten des Anbieters
  137. Art. 128 Prüfung des Angebots
  138. Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
  139. Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
  140. Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
  141. Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften
  142. Art. 133 Konkurrierende Angebote
  143. Art. 134 Meldepflicht
  144. Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
  145. Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht
  146. Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
  147. Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission
  148. Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
  149. Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA
  150. Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
  151. Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen
  152. Art. 143 Marktmanipulation
  153. Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
  154. Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
  155. Art. 146 Auskunftspflicht
  156. Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
  157. Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
  158. Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
  159. Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
  160. Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
  161. Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
  162. Art. 152a Pflichtverletzungen durch den Anbieter
  163. Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
  164. Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
  165. Art. 155 Kursmanipulation
  166. Art. 156 Zuständigkeit
  167. Art. 157
  168. Art. 158
  169. Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
  170. Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz
  171. Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen
  172. Art. 162 Derivatehandel
  173. Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
  174. Art. 163a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023
  175. Art. 164

175 provisions

Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze für Zugangsgewährung für Schweizer Teilnehmer

1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren. 2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn: a. der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben, 2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und 3. der FINMA Amtshilfe leisten. 3 Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass: a. der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und b. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. 4 Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz), in Kraft vom 1. Jan. 2024 bis zum 31. Dez. 2028 (AS 2023 731; BBl 2022 1673).

Art. 41a Anerkennungspflicht

1 Handelsplätze mit Sitz im Ausland bedürfen vorgängig einer Anerkennung der FINMA, wenn: a. an ihnen Beteiligungspapiere von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gehandelt werden oder sie den Handel mit solchen Beteiligungspapieren anderweitig ermöglichen; und b. die Beteiligungspapiere nach Buchstabe a an einer Börse in der Schweiz kotiert sind oder an einem Schweizer Handelsplatz gehandelt werden. 2 Keine Anerkennung benötigt eine ausländische Börse für den Handel mit Beteiligungspapieren: a. die mit einem vor dem 30. November 2018 erteilten ausdrücklichen Einverständnis von deren Emittent an der betreffenden Börse kotiert oder zum Handel zugelassen sind; b. die an der betreffenden Börse vor dem 30. November 2018 kotiert oder zum Handel zugelassen wurden; und c. deren Emittent an der betreffenden Börse die mit der Kotierung oder Zulassung zum Handel verbundenen Pflichten übernimmt. 3 Die Anerkennung fällt dahin, sobald der Handelsplatz seinen Sitz in einer Jurisdiktion nach Artikel 41c Absatz 2 hat.

Art. 41b Voraussetzungen für die Anerkennung und Verfahren

1 Die FINMA erteilt die Anerkennung auf Gesuch hin, wenn der ausländische Handelsplatz: a. einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. seinen Sitz nicht in einer Jurisdiktion hat, die ihre Marktteilnehmer im Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz an Schweizer Handelsplätzen einschränkt und damit den Handel mit solchen Beteiligungspapieren an Schweizer Handelsplätzen erheblich beeinträchtigt. 2 Sie kann einen ausländischen Handelsplatz auch ohne Gesuch anerkennen, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

Art. 41c Veröffentlichung von Listen

1 Die FINMA publiziert eine Liste der anerkannten ausländischen Handelsplätze. 2 Der Bundesrat publiziert eine Liste der Jurisdiktionen nach Artikel 41b Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 42 Begriff

Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum: a. multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln bezweckt; b. multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt; c. bilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt.

Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht

1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank, Wertpapierhaus oder DLT-Handelssystem oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz. 2 Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb eines organisierten Handelssystems innerhalb einer Finanzgruppe, wenn er durch eine juristische Person erfolgt, die: a. direkt von einer Finanzmarktinfrastruktur beherrscht wird; und b. der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA untersteht. Fassung gemäss Ziff. I 10 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33, 399; BBl 2020 233).

Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten

Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss: a. dieses von den übrigen Geschäftstätigkeiten getrennt betreiben; b. wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen; c. bei der Tätigung von Eigengeschäften über das von ihm betriebene organisierte Handelssystem sicherstellen, dass die Kundeninteressen umfassend gewahrt werden.

Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels

1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss sicherstellen, dass dieses auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet. 2 Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen im Handelssystem zu vermeiden.

Art. 46 Handelstransparenz

1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse. 2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Ausnahmen von dieser Veröffentlichungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden. 3 Er kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards die Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht auf die Vorhandelstransparenz vorsehen.

Art. 47

1 Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, um den Besonderheiten des Strommarkts Rechnung zu tragen, insbesondere um das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu wahren. 2 Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.

Art. 48 Begriff

Als zentrale Gegenpartei gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Kontrakts über Finanzinstrumente tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.

Art. 49 Sicherheiten

1 Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen (Initial Margins), Nachschusszahlungen (Variation Margins) und Beiträgen an den Ausfallfonds (Default Fund). 2 Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass: a. die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken; b. die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit decken; c. die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entsteht. 3 Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1 Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwenden sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung

1 Die zentrale Gegenpartei muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen verteilen. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.

Art. 52 Liquidität

1 Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um: a. ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem sie die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und b. ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können. 2 Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.

Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

1 Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen. 2 Sie verwendet zur Deckung allfälliger Verluste beim Ausfall eines Teilnehmers die Sicherheiten und Eigenmittel in folgender Reihenfolge: a. Einschusszahlungen des ausgefallenen Teilnehmers; b. Ausfallfondsbeiträge des ausgefallenen Teilnehmers; c. zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei; d. Ausfallfondsbeiträge der nicht ausgefallenen Teilnehmer. 3 Sie sieht Regeln vor, wie weitergehende Verluste gedeckt werden. Sie darf nicht: a. die von nicht ausgefallenen Teilnehmern geleisteten Einschusszahlungen verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Teilnehmers zu decken; b. die Sicherheiten von indirekten Teilnehmern verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken; oder c. den bei ihr hinterlegten über die Einschussforderung hinausgehenden Überschuss eines indirekten Teilnehmers nach Artikel 59 Absatz 3 verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken.

Art. 54 Segregierung

1 Die zentrale Gegenpartei muss: a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer trennen; und b. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen. 2 Sie bietet ihren Teilnehmern die Möglichkeit: a. eigene Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen; b. die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.

Art. 55 Übertragbarkeit

1 Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen Teilnehmer übertragen werden können. 2 Ein Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn: a. er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulassungsvoraussetzungen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Teilnehmers betreffen, nicht erfüllt; oder b. ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution über ihn eröffnet wurde.

Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang

1 Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarungen) schliessen. 2 Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung gefährdet die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung.

Art. 57 Genehmigung

1 Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA. 2 Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn: a. die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind; b. die zentralen Gegenparteien über angemessene Verfahren und Instrumente zur Bewirtschaftung der Risiken, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehen, verfügen; c. die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt; d. die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind; e. die Behörden, die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständig sind, mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammenarbeiten. 3 Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB ein. 4 Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung.

Art. 58 Preisbekanntgabe

Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.

Art. 59 Segregierung

1 Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei trennt bei der zentralen Gegenpartei und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer. 2 Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen. 3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss bei der zentralen Gegenpartei hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden. 4 Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.

Art. 60

1 Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie: a. beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt; b. Dienstleistungen für eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringt; c. mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitätsvereinbarung eingeht. 2 Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn: a. die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden:1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen zentralen Gegenpartei erheben, 2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und 3. der FINMA Amtshilfe leisten. 3 Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen. 4 Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerkennung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.

Art. 61 Begriffe

1 Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems. 2 Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Effekten und andere Finanzinstrumente zentral verwahrt. 3 Als Effektenabwicklungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren, Geschäfte mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten abrechnet und abwickelt.

Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten

1 Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten. 2 Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten. 3 Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind. 4 Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem: a. eine Weisung für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann; b. ein Effektenübertrag abgewickelt ist. 5 Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.

Art. 63 Abwicklungsfristen

1 Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer. 2 Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innerhalb der von ihm festgelegten Fristen. 3 Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sanktionen.

Art. 64 Sicherheiten

1 Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen. 2 Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.

Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen

1 Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten Effekten durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben. 2 Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet er ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Er minimiert und überwacht diese Risiken laufend.

Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung

1 Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.

Art. 67 Liquidität

1 Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um: a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem er die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können. 2 Er legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.

Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers

Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.

Art. 69 Segregierung

1 Der Zentralverwahrer muss: a. seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und b. die Effekten eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen. 2 Er bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit: a. eigene Effekten von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen; b. die Effekten der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.

Art. 70 Begriff

Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen: a. zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen (interoperable Verbindungen); b. über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer (Zugangsverbindungen).

Art. 71 Genehmigung

1 Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA: a. interoperabler Verbindungen; b. Zugangsverbindungen, bei der ein Zentralverwahrer für den anderen Dienstleistungen erbringt, die er für andere Teilnehmer nicht erbringt. 2 Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer: a. zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen; b. ihre Aufzeichnungen auf ihre Korrektheit hin überprüfen, indem sie sie abgleichen; und c. ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln. 3 Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen.

Art. 72 Meldung

Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer, muss der FINMA gemeldet werden.

Art. 73

1 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Effekten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer. 2 Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Effekten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen. 3 Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss beim Zentralverwahrer hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden. 4 Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.

Art. 73a Begriffe

1 Als DLT-Handelssystem gilt eine gewerbsmässig betriebene Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Sie lässt Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e zu. b. Sie verwahrt DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zentral. c. Sie rechnet und wickelt Geschäfte mit DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren ab. 2 Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Art. 73b Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellter Anforderungen

Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen an Handelsplätze betreffend: a. die Selbstregulierung (Art. 27); b. die Organisation des Handels (Art. 28); c. die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29); d. die Sicherstellung des geordneten Handels (Art. 30); e. die Überwachung des Handels (Art. 31); f. die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen (Art. 32); g. die Einstellung des Handels (Art. 33 Abs. 2); h. die Beschwerdeinstanz (Art. 37).

Art. 73c Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten

1 Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden: a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG; b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG Beaufsichtigte sowie von einer ausländischen Behörde Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handelssystem sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser; c. die SNB; d. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich; e. weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen. 2 Teilnehmer mit Sitz in der Schweiz müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das DLT-Handelssystem muss sicherstellen, dass ihm Teilnehmer mit Sitz im Ausland entsprechende Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, wenn die FINMA es anordnet. 3 Die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Art. 38) und die Meldepflicht (Art. 39) gelten auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem. Der Bundesrat kann für Teilnehmer nach Absatz 1 Buchstabe e Ausnahmen vorsehen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern. 5 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung. 6 Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. SR 954.1 SR 956.1

Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbesondere fest, welche Anforderungen die DLT-Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018. 2 Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement. 3 Der Bundesrat kann: a. vorsehen, dass DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen nur zugelassen werden dürfen, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen namentlich hinsichtlich deren Integrität und Publizität erfüllen; b. zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder der Integrität des Finanzsystems DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte bezeichnen, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dürfen. 4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung der Reglemente und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. SR 950.1

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