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Vereinbarung zwischen dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über den Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr

Schaffhausen (city) · 400.06 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Januar 2024) 2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Januar 2024) 2

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten im Ordnungsbussenverfahren des Bundes, welche von der Kantonalen Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren abweichen.

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Art. 2

Die Stadt Schaffhausen kann auf ihrem Gemeindegebiet neben den in § 1 lit. b i) und ii) KOBV erwähnten Bereichen zusätzlich alle davon nicht erfassten Tatbestände der Bussenliste 1 in Anhang 1, mit Ausnahme der Ziff. 303.1 bis 303.3 (Geschwindigkeitsüberschreitungen), und der Bussenliste 2 Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 314.11) ahnden.

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Art. 3

1 Die Stadt Schaffhausen ist für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung verantwortlich. 2 Die Stadt Schaffhausen bearbeitet die notwendigen Daten in einer Datenbank, welche den Anforderungen an die Informationssicherheit genügt.

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Art. 4

Die Zuteilung des Bussgeldes und die Kosten richten sich nach § 7 KOBV.

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Art. 5

1 Zuständig für das Verfahren über die Ordnungsbussen des Bundes auf dem Gebiet der Stadt Schaffhausen sind die von der Gemeinde für zuständig erklärten Kontrollorgane. 2 Die Schaffhauser Polizei kann unangekündigte Kontrollen zwecks Überprüfung der Verfahrensabläufe vornehmen.

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Art. 6

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Jahres gekündigt werden. 3 Die vorliegende Vereinbarung kann vom Finanzdepartement jederzeit aufgehoben werden, wenn Verfahrensabläufe nicht vorschriftsgemäss eingehalten werden oder eine rechtsgleiche Behandlung nicht gewährleistet ist. Zweck Zusätzliche Berechtigung Verarbeitung und Rapportierung Zuweisung der Bussen und Kosten Auflagen Vertragsdauer und Aufhebung Vereinbarung Ordnungsbussengesetzgebung im Strassenverkehr 400.06 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 10. Januar 2024) 3 Art 7 Diese Vereinbarung tritt per 1. Februar 2024 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 1. Januar 2020. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Gemeindeerlasse aufgenommen. Schaffhausen, 10. Januar 2024/15. Januar 2024 FINANZDEPARTEMENT IM NAMEN DES STADTRATES Die Vorsteherin: Der Stadtpräsident: Cornelia Stamm Hurter, Regierungsrätin Peter Neukomm Der Stadtschreiber i.V. Marijo Caleta Inkrafttreten

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