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30 provisions
Art. 1 I. Zuständigkeiten
Zuständigkeiten 1 Zuständig für das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen einschliesslich der Erteilung aller Bewilligungen ist die Abteilung
Umwelt und Landschaft.
2 Aufgaben können an untere Organisationseinheiten delegiert
werden. Davon ausgenommen ist der Erlass von
– Verfügungen,
– Bussen,
– Richtlinien für die ausnahmsweise zuzulassende Bestattung von Auswärtigen, sowie
– eines Kostentarifs für die unentgeltlichen Bestattungen.
Propose a changeArt. 2 II. Friedhöfe
Friedhofbezirke Das Einzugsgebiet der Friedhofbezirke ergibt sich aus dem Plan in
Anhang 1.
Propose a changeArt. 3
Friedhofanlagen 1 Auf allen Friedhofanlagen der Gemeinde Köniz besteht ein allgemeines Fahrverbot. Davon ausgenommen ist der Werkverkehr.
2 Hunde sind auf den Friedhöfen an der Leine zu führen.
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
Propose a changeArt. 4 III. Aufbahrung
Aufbahrung 1 In der Regel erfolgt die Aufbahrung des Leichnams in den Aufbahrungsräumen.
2 Auf Wunsch der Angehörigen kann die Aufbahrung auch in privaten Räumlichkeiten erfolgen, sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen.
Propose a changeArt. 5 IV. Gräber
Einteilung und
Zuweisung
der Gräber
1 Die Einteilung der Gräber in den Bestattungsfeldern erfolgt
durch die Friedhofverwaltung.
2 Die Zuweisung der Familien- und Haingräber sowie der Urnennischen und Urnenthemengräber erfolgt im Rahmen der noch
freien Plätze in Absprache zwischen dem Friedhofgärtner oder
der Friedhofgärtnerin und den Angehörigen.1
3 In den Reihengrabfeldern erfolgen die Bestattungen ausnahmslos in anschliessender Folge.
Propose a changeArt. 6
Sargreihengräber für
Personen
muslimischen
Glaubens
1 Im Friedhof Nesslerenholz ist ein Grabfeld mit Sargreihengräbern für Kinder und Erwachsene muslimischen Glaubens aller
Glaubensrichtungen reserviert. Verstorbene mit anderer Religion oder Konfession dürfen auf diesem Grabfeld nicht bestattet
sowie auch deren Asche nicht ausgestreut werden.
2 Soweit nachstehend keine speziellen Regelungen aufgestellt
werden, gelten die entsprechenden Reglements- und Verordnungsbestimmungen für Sargreihengräber.
3 Die Sargreihengräber für Personen muslimischen Glaubens sind
so platziert, dass der Leichnam nach Mekka ausgerichtet werden
kann.
4 Nach Ablauf der Grabesruhe kann das einzelne Grab aufgehoben und nach Bedarf wieder neu belegt werden. Bei einer
Zweitbestattung bleiben allfällige Überreste von Gebeinen im
Grab.
1 Fassung vom 8. Februar 2017
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
Art. 6a2
Urnenthemengräber
1 Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit Urnenthemengräber.
2 Die Urnenthemengräber bestehen aus einem vorgefertigten
System mit Urnennische und liegender Abdeckplatte. Sie haben
ein einheitliches Erscheinungsbild ohne individuelle Bepflanzungsfläche.
3 Soweit nachstehend keine speziellen Regelungen aufgestellt
werden, gelten die entsprechenden Reglements- und Verordnungsbestimmungen für Urnennischengräber.
Art. 6b3
Gemeinschaftsgräber für Sargbestattungen
Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit Gemeinschaftsgräber für
Sargbestattungen.
Propose a changeArt. 7
Gemeinschaftsgräber für Kinder
1 Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit gesonderte Gemeinschaftsgräber für Kinder bis zu 12 Jahren.
2 Kinder bis zu 3 Jahren dürfen in diesen Gemeinschaftsgräbern
auch im Sarg bestattet werden.
3 Auf die Gemeinschaftsgräber für Kinder dürfen persönliche Gegenstände gelegt werden. Artikel 16 Absatz 5 gilt sinngemäss.
4 Im Übrigen gelten für die Gemeinschaftsgräber für Kinder die
allgemeinen Bestimmungen für Gemeinschaftsgräber.
Propose a changeArt. 8
Frühgeburten 1 Frühgeburten im Sinn dieser Verordnung sind Kinder, die ohne
Lebenszeichen auf die Welt kommen und noch keine Totgeburt
im Sinn der Zivilstandsverordnung sind.4
2 Frühgeburten können bestattet werden
– im Gemeinschaftsgrab für Kinder;
– in einem bestehenden Grab (Urne oder Sarg von höchstens 40 cm Länge und 20 cm Breite).
Propose a changeArt. 9
Grösse
der Särge
1 Als Normalmasse gelten: max. Länge / max. Breite
Für Verstorbene über 12 Jahre 200 cm 70 cm
2 Eingefügt am 8. Februar 2017
3 Eingefügt am 26. November 2020
4 Art. 9 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2).
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
Für Verstorbene unter 12 Jahren 150 cm 50 cm
Für Verstorbene unter 3 Jahren 110 cm 40 cm
Die Querleisten am Boden müssen mindestens 4 cm hoch sein.
2 Abweichungen von den Normalmassen können auf begründetes
Gesuch hin bewilligt werden, falls die Grösse des Grabplatzes
dies zulässt und die Zusatzkosten übernommen werden.
Propose a changeArt. 10
Zinksärge Zinksärge sind nur in Ausnahmefällen zugelassen und sind in der
Regel 50 cm tiefer als die im kantonalen Recht angegebene Mindesttiefe zu legen.
Propose a changeArt. 11
Bekleidung der
Leiche Die Bekleidung der Leiche darf nur aus leicht verweslichem
Material bestehen.
Propose a changeArt. 12
Beschaffenheit
der Urnen Die Urnen für die Erdgräber müssen aus verrottbarem und die
Urnen für die Urnennischen aus beständigem, bleifreiem Material
bestehen.
Propose a changeArt. 13
Grabmasse Der Zwischenraum bei Reihengräbern beträgt 30 cm.
Propose a changeArt. 14
Grabbelegung 1 Anzahl Bestattungen pro Grab bis zur Aufhebung:
Sargreihen: 1 Sarg und bis zu 2 Urnen
Urnenreihen: Bis zu 3 Urnen
Sarghain: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen
Urnenhain: Bis zu 4 Urnen
Familiengrab: Bis zu 6 Urnen oder 2 Särge und bis zu
4 Urnen
Urnennischen/
Urnenthemengräber: Bis zu 3 Urnen
2 Särge, die nicht grösser als 20cm x 40cm sind, können anstelle
einer Urne einem Sarggrab beigegeben werden.
3 Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofverwaltung. Es dürfen
jedoch nie zwei Särge übereinander gelegt werden.
5 Fassung vom 8. Februar 2017
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
Propose a changeArt. 15 V. Grabbepflanzung
Pflanzfläche 1 Die Höchstgrösse der Pflanzfläche (inklusive Grabmalfläche) beträgt:
Länge Breite
Sargreihe Erw. 100 cm 90 cm
Sargreihe Kind 70 cm 60 cm
Familiengrab 120 cm 140 cm
Sarghain Erw. 120 cm 90 cm
Sarghain Kind 120 cm 90 cm
Urnenreihe 70 cm 60 cm
Urnenhain 70 cm 60 cm
2 Die Einfassung der Reihengräber mit Trittplatten erfolgt einheitlich durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin zu
Lasten der Angehörigen.
3 Familien- und Haingräber haben keine Einfassungen. Nach Absprache mit der Friedhofverwaltung sind Ausnahmen gestattet,
sofern sie unter Einbezug des Grabmals ein künstlerisches
Propose a changeArt. 16 Gesamtbild ergeben.6
Grabbepflanzung 1 Bis zur Fertigstellung der Reihengräber mit Trittplatten dürfen
nur Topfpflanzen, Kränze, einjährige Pflanzen und Blumen in
Vasen (keine Blechbüchsen und dergleichen) als Grabschmuck
verwendet werden.
2 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Pflanzfläche während der
Grabruhezeit ganzjährig in gepflegtem Zustand zu erhalten. Gestattet sind Saison-, Dauerbepflanzung oder Rasen, im Winter
auch die Abdeckung mit natürlichen Materialien.
3 Das Setzen mehrjähriger Pflanzen (Bäumchen, Sträucher) bedarf
der Zustimmung des Friedhofgärtners oder der Friedhofgärtnerin.
4 Hohe und breit wachsende Pflanzen dürfen die Pflanzfläche seitlich um maximal 10 cm, das Grabmal in der Höhe um maximal
50 cm überragen.
5 Übergreifende Bepflanzungen, welke Pflanzen, Kränze und
Schmuckobjekte jeder Art sowie leere, defekte oder unpassende
6 Absatz 3 eingefügt am 8. Februar 2017
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
Gefässe werden vom Friedhofgärtner oder Friedhofgärtnerin auf
Anordnung der Friedhofverwaltung entfernt.
6 Die Gemeinschaftsgräber, Urnenthemengräber und Urnennischenanlagen werden durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin unterhalten. Für persönlichen Blumenschmuck sind
ausschliesslich die bezeichneten Vorrichtungen zu benutzen.7
Propose a changeArt. 17 VI. Grabmäler
Grabmäler 1 Bis zum Aufstellen des endgültigen Grabmals haben die Angehörigen das Grab vorübergehend mit einem Holzkreuz, Holzschild oder dergleichen zu versehen. Dieser Gegenstand ist mit
Vornamen und Familiennamen, Geburts- und Todesjahr, zu
beschriften.
2 Das Aufstellen, Versetzen und Abändern von Grabmälern bedarf
einer vorgängigen Bewilligung der Friedhofverwaltung.
3 Grabmäler haben den Anforderungen des Grabmalhandwerks
zu entsprechen und dürfen die Harmonie der Umgebung und
die Würde des Friedhofes nicht stören.
Propose a changeArt. 18
Masse für
stehende
Grabmäler
1 Die Masse für stehende Grabmäler betragen:
Maximale Minimale
Höhe/Breite Dicke
a) Sarggräber für
– Verstorbene über 12 Jahre 100 cm/60 cm 14 cm
105 cm/50 cm 14 cm
110 cm/40 cm 16 cm
115 cm/30 cm 18 cm
120 cm/20 cm 18 cm
– Verstorbene unter 12 Jahren 60 cm/40 cm 12 cm
b) Urnengräber 80 cm/50 cm 14 cm
90 cm/40 cm 14 cm
100 cm/30 cm 16 cm
110 cm/20 cm 18 cm
7 Fassung vom 8. Februar 2017
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
c) Familiengräber 120 cm/120 cm 14 cm
125 cm/115 cm 14 cm
130 cm/110 cm 16 cm
135 cm/105 cm 18 cm
140 cm/100 cm 20 cm
2 Die minimalen Dicken gelten nicht für Grabmäler aus Holz oder
Metall. Die maximale Dicke für Grabmäler beträgt 30 cm.
3 Die Höhe der Grabmäler wird von der Höhe des natürlichen
Bodens aus gemessen.
Propose a changeArt. 19
Masse für
liegende Platten
1 Für liegende Grabmäler betragen die Masse:
Maximale Minimale
Höhe/Breite Dicke
a) Sarggräber
– Verstorbene über 12 Jahre 60 cm/50 cm 10 cm
– Verstorbene unter 12 Jahren 50 cm/40 cm 10 cm
b) Urnengräber 50 cm/40 cm 10 cm
c) Familiengräber 120 cm/90 cm 10 cm
2 Die liegenden Grabmäler dürfen das Niveau der Grabfläche
höchstens um 20 cm, oberkant gemessen, überragen.
Propose a changeArt. 20
Material,
Gestaltungselemente,
Bearbeitung
1 Gestattet sind
– individuell gestaltete Grabmäler aus Naturstein, Holz oder
nicht glänzendem Metall;
– sinnvolle Formen, die ein harmonisches Gesamtbild ergeben;
– dem Werkstoff gerechtes, verarbeitetes Grabzeichen.
2 Nicht gestattet sind
– Kunststoffe, Kunststeine, Blech, Draht, Spiegel oder ähnlich wirkende Materialien;
– aus mehr als 2 Materialien und verschiedenen Gesteinsarten zusammengesetzte Grabmäler;
– Blech- und Perlenkränze (Filigran, künstliche Blumen).
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
3 Die Grabplatten der Urnennischenwände/Urnenthemengräber
werden durch die Friedhofverwaltung beschafft und in Rechnung gestellt.8
4 Schadhafte, schiefe oder nicht fest stehende Grabmäler sind
durch die Angehörigen instand zu setzen. Die Friedhofverwaltung kann hierfür eine Frist setzen und nach unbenütztem Ablauf derselben die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen
lassen.
Propose a changeArt. 21
Beschriftung 1 Die Inschrift erinnert an die bestattete Person und umfasst
Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr.
2 Die Schrift kann bei Grabmälern und Urnennischenplatten in Reliefform oder graviert ausgeführt werden. Wird eine Beschriftung aus Metallbuchstaben gewünscht, so muss sie aus einzelnen Buchstaben bestehen. Die Verwendung von Bleibuchstaben
ist untersagt.
2bis Die Beschriftung der Grabplatten der Urnenthemengräber
erfolgt einheitlich durch die Friedhofverwaltung. Sie enthält
Name, Vorname, Geburts- und Todesdatum und wird den Angehörigen in Rechnung gestellt.
3 Die Beschriftung ist auf Wunsch auch auf den Gemeinschaftsgräbern möglich. Sie erfolgt einheitlich durch die Friedhofverwaltung. Sie enthält Name, Vorname und Geburtsjahr. Das
Todesjahr wird übergeordnet vermerkt.
Propose a changeArt. 22
Ausnahmen
für Grabmalgestaltung
In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen über die Grabmalgestaltung bewilligt werden, namentlich
wenn eine künstlerische Wirkung angestrebt wird und dadurch
weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch
die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofes beeinträchtigt wird.
Propose a changeArt. 23
Grabmalgesuche 1 Die von der Friedhofverwaltung abgegebenen Gesuchsformulare sind, vollständig ausgefüllt, vor Beginn der Arbeiten
einzureichen. Sie haben die folgenden Angaben zu enthalten:
– Zeichnung des Grabmals im Massstab 1:10 (Vorder- und
Seitenansicht, Grundriss)
– alle Masse (Höhe, Breite, Dicke)
8 Fassung vom 8. Februar 2017
9 Fassung vom 8. Februar 2017; Absatz 2bis eingefügt am 8. Februar 2017
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
– Schriftbild mit vollständigem Text samt Buchstaben in
Originalgrösse
– allfällige bildhauerische Arbeiten
– die Daten zum Todesfall
– das zur Verwendung gelangende Material sowie die Bearbeitungsformen
– Name, Adresse und Unterschrift des Auftraggebers oder
der Auftraggeberin und des Herstellers oder der Herstellerin.
2 Auf Verlangen sind Materialmuster, Schriftmuster und gegebenenfalls Modelle, insbesondere für bildhauerische Arbeiten,
zur Genehmigung vorzulegen.
Propose a changeArt. 24
Aufstellen der
Grabmäler
1 Grabmäler dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Friedhofverwaltung die erforderliche Bewilligung erteilt hat. Für Sarggräber besteht eine Wartepflicht von mindestens 6 Monaten seit
der Bestattung.
2 Bei Sargreihengräbern dürfen Grabmäler erst aufgestellt werden, wenn der Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin die
notwendigen Fundamente erstellt hat.
3 Bei Sargreihengräbern für Kinder und Erwachsene muslimischen Glaubens und bei allen anderen Erdgräbern müssen die
Grabmäler auf einem durch den Bildhauer erstellten und der
Grösse und Gewicht des Grabmals entsprechenden Fundament
errichtet werden.10
4 Das Aufstellen eines Grabmals oder das Ausführen von Arbeiten
an bestehenden Grabmälern sind dem Friedhofgärtner oder der
Friedhofgärtnerin spätestens zwei Tage vor Arbeitsbeginn zu
melden. Vor Inangriffnahme der Arbeiten ist dem Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin ein Doppel der erteilten Bewilligung abzugeben.
5 Die Arbeiten sind während der ordentlichen Arbeitszeit von
Montag bis Freitag auszuführen, mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage. Es ist darauf zu achten, dass stattfindende Bestattungen nicht gestört werden.
6 Nach Beendigung der Arbeiten sind Grabbepflanzung und Umgebung sofort wieder herzurichten. Werden bei den Arbeiten
andere Grabstellen, Grabmäler, Anlagen oder Wege beschädigt
oder verunreinigt, haftet der Verursacher oder die Verursacherin.
10 Fassung vom 8. Februar 2017
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
Propose a changeArt. 25 VII. Aufhebung und Verlängerung
Aufhebung von
Gräbern und
Urnennischen
1 Die Aufhebung von Gräbern und Urnennischen wegen Ablauf
der Ruhedauer ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde drei Monate vorher zu veröffentlichen und auf dem Friedhof
an zentraler Stelle anzuschlagen.
2 Nach Ablauf dieser Frist gehen nicht abgeholte Grabmäler,
Urnen und Pflanzen in das Eigentum der Gemeinde über und
werden abgeräumt, verwertet, belassen oder umplatziert.
3 Nach Ablauf der Ruhedauer verbleiben die Überreste von
Gebeinen am bisherigen Ort, wenn sie nicht aus zwingenden
Gründen in ein Sammelgrab beigesetzt werden müssen.
4 Verlangen Angehörige die Ausgrabung von Überresten, so
haben sie für alle Kosten aufzukommen.
5 Die nicht verrotteten Urnen werden ausgegraben oder der
Nische entnommen und die Asche in einem Gemeinschaftsgrab
beigesetzt.
Propose a changeArt. 26
Vorzeitige
Aufhebung Gräber können auf schriftliches Gesuch hin schon vor Ablauf der
Ruhedauer aufgehoben werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat für alle Kosten aufzukommen, bereits bezahlte
Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Propose a changeArt. 27
Verlängerung
der Ruhedauer Bei Familiengräbern, Sarghain- und Urnenhaingräbern sowie
Urnennischen/Urnenthemengräbern kann gegen Gebühr frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhedauer die Verlängerung der
Ruhedauer für 5 oder 10 Jahre bewilligt werden, wenn dadurch
die Umgestaltung des Friedhofs nicht beeinträchtigt wird und
solange es die Platzverhältnisse erlauben. Eine Wiederholung der
Verlängerung ist möglich.
11 Fassung vom 8. Februar 2017
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
Propose a changeArt. 28 VIII. Unentgeltliche Bestattung
Unentgeltliche
Bestattung
1 Die Leistungen für eine unentgeltliche Bestattung umfassen:
– einen einfachen Sarg oder eine einfache Urne (inkl.
Kremation)
– das Leichenhemd
– das Einsargen
– den Leichentransport innerhalb der Gemeinde oder von
einem Spital oder einer Anstalt im Umkreis von 30 km
zum Aufbahrungsort
– die Aufbahrung
– die Sarg- oder Urnenbestattung in einem Reihengrab,
einer Urnennische, einem Urnenthemengrab, im Gemeinschaftsgrab oder in einem bestehenden Grab
– das Grabkreuz, Schild, oder die Grabplatte bei Urnennischen/-themengräbern (mit Beschriftung)
– die Grabumrandung
– die Ansaat und Pflege der Pflanzfläche mit Rasen
– die unumgänglichen administrativen Aufwendungen.
2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft erarbeitet einen Kostentarif für diese Leistungen.
3 Bei Bestattungen in der Gemeinde Köniz werden die Kosten im
Rahmen dieses Kostentarifs übernommen.
4 Bei auswärtigen Bestattungen wird höchstens der Betrag des
Kostentarifs, der bei einer Sargreihenbestattung in Köniz anfallen würde, übernommen.
Propose a changeArt. 29 IX. Schlussbestimmungen
Aufhebung eines
Erlasses Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Ausführungsverordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement vom 8. November
2006 aufgehoben.
12 Fassung vom 8. Februar 2017
556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung
Propose a changeArt. 30
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Köniz, 28. November 2012
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin:
Luc Mentha Beatrice Zbinden
Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11
Anhang 1
Friedhofbezirke (Art. 2)
Propose a change