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Köniz · 16877 · communal act

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Contents: 30 provisions
  1. Art. 1 I. Zuständigkeiten
  2. Art. 2 II. Friedhöfe
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Aufbahrung
  5. Art. 5 IV. Gräber
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 V. Grabbepflanzung
  16. Art. 16 Gesamtbild ergeben.6
  17. Art. 17 VI. Grabmäler
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 VII. Aufhebung und Verlängerung
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 VIII. Unentgeltliche Bestattung
  29. Art. 29 IX. Schlussbestimmungen
  30. Art. 30

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30 provisions

Art. 1 I. Zuständigkeiten

Zuständigkeiten 1 Zuständig für das gesamte Bestattungs- und Friedhofwesen einschliesslich der Erteilung aller Bewilligungen ist die Abteilung Umwelt und Landschaft. 2 Aufgaben können an untere Organisationseinheiten delegiert werden. Davon ausgenommen ist der Erlass von – Verfügungen, – Bussen, – Richtlinien für die ausnahmsweise zuzulassende Bestattung von Auswärtigen, sowie – eines Kostentarifs für die unentgeltlichen Bestattungen.

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Art. 2 II. Friedhöfe

Friedhofbezirke Das Einzugsgebiet der Friedhofbezirke ergibt sich aus dem Plan in Anhang 1.

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Art. 3

Friedhofanlagen 1 Auf allen Friedhofanlagen der Gemeinde Köniz besteht ein allgemeines Fahrverbot. Davon ausgenommen ist der Werkverkehr. 2 Hunde sind auf den Friedhöfen an der Leine zu führen. 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung

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Art. 4 III. Aufbahrung

Aufbahrung 1 In der Regel erfolgt die Aufbahrung des Leichnams in den Aufbahrungsräumen. 2 Auf Wunsch der Angehörigen kann die Aufbahrung auch in privaten Räumlichkeiten erfolgen, sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe entgegenstehen.

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Art. 5 IV. Gräber

Einteilung und Zuweisung der Gräber 1 Die Einteilung der Gräber in den Bestattungsfeldern erfolgt durch die Friedhofverwaltung. 2 Die Zuweisung der Familien- und Haingräber sowie der Urnennischen und Urnenthemengräber erfolgt im Rahmen der noch freien Plätze in Absprache zwischen dem Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin und den Angehörigen.1 3 In den Reihengrabfeldern erfolgen die Bestattungen ausnahmslos in anschliessender Folge.

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Art. 6

Sargreihengräber für Personen muslimischen Glaubens 1 Im Friedhof Nesslerenholz ist ein Grabfeld mit Sargreihengräbern für Kinder und Erwachsene muslimischen Glaubens aller Glaubensrichtungen reserviert. Verstorbene mit anderer Religion oder Konfession dürfen auf diesem Grabfeld nicht bestattet sowie auch deren Asche nicht ausgestreut werden. 2 Soweit nachstehend keine speziellen Regelungen aufgestellt werden, gelten die entsprechenden Reglements- und Verordnungsbestimmungen für Sargreihengräber. 3 Die Sargreihengräber für Personen muslimischen Glaubens sind so platziert, dass der Leichnam nach Mekka ausgerichtet werden kann. 4 Nach Ablauf der Grabesruhe kann das einzelne Grab aufgehoben und nach Bedarf wieder neu belegt werden. Bei einer Zweitbestattung bleiben allfällige Überreste von Gebeinen im Grab. 1 Fassung vom 8. Februar 2017 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11 Art. 6a2 Urnenthemengräber 1 Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit Urnenthemengräber. 2 Die Urnenthemengräber bestehen aus einem vorgefertigten System mit Urnennische und liegender Abdeckplatte. Sie haben ein einheitliches Erscheinungsbild ohne individuelle Bepflanzungsfläche. 3 Soweit nachstehend keine speziellen Regelungen aufgestellt werden, gelten die entsprechenden Reglements- und Verordnungsbestimmungen für Urnennischengräber. Art. 6b3 Gemeinschaftsgräber für Sargbestattungen Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit Gemeinschaftsgräber für Sargbestattungen.

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Art. 7

Gemeinschaftsgräber für Kinder 1 Die Gemeinde schafft nach Möglichkeit gesonderte Gemeinschaftsgräber für Kinder bis zu 12 Jahren. 2 Kinder bis zu 3 Jahren dürfen in diesen Gemeinschaftsgräbern auch im Sarg bestattet werden. 3 Auf die Gemeinschaftsgräber für Kinder dürfen persönliche Gegenstände gelegt werden. Artikel 16 Absatz 5 gilt sinngemäss. 4 Im Übrigen gelten für die Gemeinschaftsgräber für Kinder die allgemeinen Bestimmungen für Gemeinschaftsgräber.

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Art. 8

Frühgeburten 1 Frühgeburten im Sinn dieser Verordnung sind Kinder, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen und noch keine Totgeburt im Sinn der Zivilstandsverordnung sind.4 2 Frühgeburten können bestattet werden – im Gemeinschaftsgrab für Kinder; – in einem bestehenden Grab (Urne oder Sarg von höchstens 40 cm Länge und 20 cm Breite).

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Art. 9

Grösse der Särge 1 Als Normalmasse gelten: max. Länge / max. Breite Für Verstorbene über 12 Jahre 200 cm 70 cm 2 Eingefügt am 8. Februar 2017 3 Eingefügt am 26. November 2020 4 Art. 9 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2). 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung Für Verstorbene unter 12 Jahren 150 cm 50 cm Für Verstorbene unter 3 Jahren 110 cm 40 cm Die Querleisten am Boden müssen mindestens 4 cm hoch sein. 2 Abweichungen von den Normalmassen können auf begründetes Gesuch hin bewilligt werden, falls die Grösse des Grabplatzes dies zulässt und die Zusatzkosten übernommen werden.

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Art. 10

Zinksärge Zinksärge sind nur in Ausnahmefällen zugelassen und sind in der Regel 50 cm tiefer als die im kantonalen Recht angegebene Mindesttiefe zu legen.

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Art. 11

Bekleidung der Leiche Die Bekleidung der Leiche darf nur aus leicht verweslichem Material bestehen.

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Art. 12

Beschaffenheit der Urnen Die Urnen für die Erdgräber müssen aus verrottbarem und die Urnen für die Urnennischen aus beständigem, bleifreiem Material bestehen.

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Art. 13

Grabmasse Der Zwischenraum bei Reihengräbern beträgt 30 cm.

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Art. 14

Grabbelegung 1 Anzahl Bestattungen pro Grab bis zur Aufhebung: Sargreihen: 1 Sarg und bis zu 2 Urnen Urnenreihen: Bis zu 3 Urnen Sarghain: 1 Sarg und bis zu 3 Urnen Urnenhain: Bis zu 4 Urnen Familiengrab: Bis zu 6 Urnen oder 2 Särge und bis zu 4 Urnen Urnennischen/ Urnenthemengräber: Bis zu 3 Urnen 2 Särge, die nicht grösser als 20cm x 40cm sind, können anstelle einer Urne einem Sarggrab beigegeben werden. 3 Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofverwaltung. Es dürfen jedoch nie zwei Särge übereinander gelegt werden. 5 Fassung vom 8. Februar 2017 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11

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Art. 15 V. Grabbepflanzung

Pflanzfläche 1 Die Höchstgrösse der Pflanzfläche (inklusive Grabmalfläche) beträgt: Länge Breite Sargreihe Erw. 100 cm 90 cm Sargreihe Kind 70 cm 60 cm Familiengrab 120 cm 140 cm Sarghain Erw. 120 cm 90 cm Sarghain Kind 120 cm 90 cm Urnenreihe 70 cm 60 cm Urnenhain 70 cm 60 cm 2 Die Einfassung der Reihengräber mit Trittplatten erfolgt einheitlich durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin zu Lasten der Angehörigen. 3 Familien- und Haingräber haben keine Einfassungen. Nach Absprache mit der Friedhofverwaltung sind Ausnahmen gestattet, sofern sie unter Einbezug des Grabmals ein künstlerisches

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Art. 16 Gesamtbild ergeben.6

Grabbepflanzung 1 Bis zur Fertigstellung der Reihengräber mit Trittplatten dürfen nur Topfpflanzen, Kränze, einjährige Pflanzen und Blumen in Vasen (keine Blechbüchsen und dergleichen) als Grabschmuck verwendet werden. 2 Die Angehörigen sind verpflichtet, die Pflanzfläche während der Grabruhezeit ganzjährig in gepflegtem Zustand zu erhalten. Gestattet sind Saison-, Dauerbepflanzung oder Rasen, im Winter auch die Abdeckung mit natürlichen Materialien. 3 Das Setzen mehrjähriger Pflanzen (Bäumchen, Sträucher) bedarf der Zustimmung des Friedhofgärtners oder der Friedhofgärtnerin. 4 Hohe und breit wachsende Pflanzen dürfen die Pflanzfläche seitlich um maximal 10 cm, das Grabmal in der Höhe um maximal 50 cm überragen. 5 Übergreifende Bepflanzungen, welke Pflanzen, Kränze und Schmuckobjekte jeder Art sowie leere, defekte oder unpassende 6 Absatz 3 eingefügt am 8. Februar 2017 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung Gefässe werden vom Friedhofgärtner oder Friedhofgärtnerin auf Anordnung der Friedhofverwaltung entfernt. 6 Die Gemeinschaftsgräber, Urnenthemengräber und Urnennischenanlagen werden durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin unterhalten. Für persönlichen Blumenschmuck sind ausschliesslich die bezeichneten Vorrichtungen zu benutzen.7

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Art. 17 VI. Grabmäler

Grabmäler 1 Bis zum Aufstellen des endgültigen Grabmals haben die Angehörigen das Grab vorübergehend mit einem Holzkreuz, Holzschild oder dergleichen zu versehen. Dieser Gegenstand ist mit Vornamen und Familiennamen, Geburts- und Todesjahr, zu beschriften. 2 Das Aufstellen, Versetzen und Abändern von Grabmälern bedarf einer vorgängigen Bewilligung der Friedhofverwaltung. 3 Grabmäler haben den Anforderungen des Grabmalhandwerks zu entsprechen und dürfen die Harmonie der Umgebung und die Würde des Friedhofes nicht stören.

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Art. 18

Masse für stehende Grabmäler 1 Die Masse für stehende Grabmäler betragen: Maximale Minimale Höhe/Breite Dicke a) Sarggräber für – Verstorbene über 12 Jahre 100 cm/60 cm 14 cm 105 cm/50 cm 14 cm 110 cm/40 cm 16 cm 115 cm/30 cm 18 cm 120 cm/20 cm 18 cm – Verstorbene unter 12 Jahren 60 cm/40 cm 12 cm b) Urnengräber 80 cm/50 cm 14 cm 90 cm/40 cm 14 cm 100 cm/30 cm 16 cm 110 cm/20 cm 18 cm 7 Fassung vom 8. Februar 2017 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11 c) Familiengräber 120 cm/120 cm 14 cm 125 cm/115 cm 14 cm 130 cm/110 cm 16 cm 135 cm/105 cm 18 cm 140 cm/100 cm 20 cm 2 Die minimalen Dicken gelten nicht für Grabmäler aus Holz oder Metall. Die maximale Dicke für Grabmäler beträgt 30 cm. 3 Die Höhe der Grabmäler wird von der Höhe des natürlichen Bodens aus gemessen.

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Art. 19

Masse für liegende Platten 1 Für liegende Grabmäler betragen die Masse: Maximale Minimale Höhe/Breite Dicke a) Sarggräber – Verstorbene über 12 Jahre 60 cm/50 cm 10 cm – Verstorbene unter 12 Jahren 50 cm/40 cm 10 cm b) Urnengräber 50 cm/40 cm 10 cm c) Familiengräber 120 cm/90 cm 10 cm 2 Die liegenden Grabmäler dürfen das Niveau der Grabfläche höchstens um 20 cm, oberkant gemessen, überragen.

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Art. 20

Material, Gestaltungselemente, Bearbeitung 1 Gestattet sind – individuell gestaltete Grabmäler aus Naturstein, Holz oder nicht glänzendem Metall; – sinnvolle Formen, die ein harmonisches Gesamtbild ergeben; – dem Werkstoff gerechtes, verarbeitetes Grabzeichen. 2 Nicht gestattet sind – Kunststoffe, Kunststeine, Blech, Draht, Spiegel oder ähnlich wirkende Materialien; – aus mehr als 2 Materialien und verschiedenen Gesteinsarten zusammengesetzte Grabmäler; – Blech- und Perlenkränze (Filigran, künstliche Blumen). 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 3 Die Grabplatten der Urnennischenwände/Urnenthemengräber werden durch die Friedhofverwaltung beschafft und in Rechnung gestellt.8 4 Schadhafte, schiefe oder nicht fest stehende Grabmäler sind durch die Angehörigen instand zu setzen. Die Friedhofverwaltung kann hierfür eine Frist setzen und nach unbenütztem Ablauf derselben die Arbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen lassen.

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Art. 21

Beschriftung 1 Die Inschrift erinnert an die bestattete Person und umfasst Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr. 2 Die Schrift kann bei Grabmälern und Urnennischenplatten in Reliefform oder graviert ausgeführt werden. Wird eine Beschriftung aus Metallbuchstaben gewünscht, so muss sie aus einzelnen Buchstaben bestehen. Die Verwendung von Bleibuchstaben ist untersagt. 2bis Die Beschriftung der Grabplatten der Urnenthemengräber erfolgt einheitlich durch die Friedhofverwaltung. Sie enthält Name, Vorname, Geburts- und Todesdatum und wird den Angehörigen in Rechnung gestellt. 3 Die Beschriftung ist auf Wunsch auch auf den Gemeinschaftsgräbern möglich. Sie erfolgt einheitlich durch die Friedhofverwaltung. Sie enthält Name, Vorname und Geburtsjahr. Das Todesjahr wird übergeordnet vermerkt.

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Art. 22

Ausnahmen für Grabmalgestaltung In begründeten Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen über die Grabmalgestaltung bewilligt werden, namentlich wenn eine künstlerische Wirkung angestrebt wird und dadurch weder die unmittelbare Umgebung des betreffenden Grabes noch die ruhige Wirkung des gesamten Friedhofes beeinträchtigt wird.

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Art. 23

Grabmalgesuche 1 Die von der Friedhofverwaltung abgegebenen Gesuchsformulare sind, vollständig ausgefüllt, vor Beginn der Arbeiten einzureichen. Sie haben die folgenden Angaben zu enthalten: – Zeichnung des Grabmals im Massstab 1:10 (Vorder- und Seitenansicht, Grundriss) – alle Masse (Höhe, Breite, Dicke) 8 Fassung vom 8. Februar 2017 9 Fassung vom 8. Februar 2017; Absatz 2bis eingefügt am 8. Februar 2017 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11 – Schriftbild mit vollständigem Text samt Buchstaben in Originalgrösse – allfällige bildhauerische Arbeiten – die Daten zum Todesfall – das zur Verwendung gelangende Material sowie die Bearbeitungsformen – Name, Adresse und Unterschrift des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und des Herstellers oder der Herstellerin. 2 Auf Verlangen sind Materialmuster, Schriftmuster und gegebenenfalls Modelle, insbesondere für bildhauerische Arbeiten, zur Genehmigung vorzulegen.

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Art. 24

Aufstellen der Grabmäler 1 Grabmäler dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Friedhofverwaltung die erforderliche Bewilligung erteilt hat. Für Sarggräber besteht eine Wartepflicht von mindestens 6 Monaten seit der Bestattung. 2 Bei Sargreihengräbern dürfen Grabmäler erst aufgestellt werden, wenn der Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin die notwendigen Fundamente erstellt hat. 3 Bei Sargreihengräbern für Kinder und Erwachsene muslimischen Glaubens und bei allen anderen Erdgräbern müssen die Grabmäler auf einem durch den Bildhauer erstellten und der Grösse und Gewicht des Grabmals entsprechenden Fundament errichtet werden.10 4 Das Aufstellen eines Grabmals oder das Ausführen von Arbeiten an bestehenden Grabmälern sind dem Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin spätestens zwei Tage vor Arbeitsbeginn zu melden. Vor Inangriffnahme der Arbeiten ist dem Friedhofgärtner oder der Friedhofgärtnerin ein Doppel der erteilten Bewilligung abzugeben. 5 Die Arbeiten sind während der ordentlichen Arbeitszeit von Montag bis Freitag auszuführen, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Es ist darauf zu achten, dass stattfindende Bestattungen nicht gestört werden. 6 Nach Beendigung der Arbeiten sind Grabbepflanzung und Umgebung sofort wieder herzurichten. Werden bei den Arbeiten andere Grabstellen, Grabmäler, Anlagen oder Wege beschädigt oder verunreinigt, haftet der Verursacher oder die Verursacherin. 10 Fassung vom 8. Februar 2017 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung

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Art. 25 VII. Aufhebung und Verlängerung

Aufhebung von Gräbern und Urnennischen 1 Die Aufhebung von Gräbern und Urnennischen wegen Ablauf der Ruhedauer ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde drei Monate vorher zu veröffentlichen und auf dem Friedhof an zentraler Stelle anzuschlagen. 2 Nach Ablauf dieser Frist gehen nicht abgeholte Grabmäler, Urnen und Pflanzen in das Eigentum der Gemeinde über und werden abgeräumt, verwertet, belassen oder umplatziert. 3 Nach Ablauf der Ruhedauer verbleiben die Überreste von Gebeinen am bisherigen Ort, wenn sie nicht aus zwingenden Gründen in ein Sammelgrab beigesetzt werden müssen. 4 Verlangen Angehörige die Ausgrabung von Überresten, so haben sie für alle Kosten aufzukommen. 5 Die nicht verrotteten Urnen werden ausgegraben oder der Nische entnommen und die Asche in einem Gemeinschaftsgrab beigesetzt.

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Art. 26

Vorzeitige Aufhebung Gräber können auf schriftliches Gesuch hin schon vor Ablauf der Ruhedauer aufgehoben werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat für alle Kosten aufzukommen, bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

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Art. 27

Verlängerung der Ruhedauer Bei Familiengräbern, Sarghain- und Urnenhaingräbern sowie Urnennischen/Urnenthemengräbern kann gegen Gebühr frühestens 5 Jahre vor Ablauf der Ruhedauer die Verlängerung der Ruhedauer für 5 oder 10 Jahre bewilligt werden, wenn dadurch die Umgestaltung des Friedhofs nicht beeinträchtigt wird und solange es die Platzverhältnisse erlauben. Eine Wiederholung der Verlängerung ist möglich. 11 Fassung vom 8. Februar 2017 Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11

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Art. 28 VIII. Unentgeltliche Bestattung

Unentgeltliche Bestattung 1 Die Leistungen für eine unentgeltliche Bestattung umfassen: – einen einfachen Sarg oder eine einfache Urne (inkl. Kremation) – das Leichenhemd – das Einsargen – den Leichentransport innerhalb der Gemeinde oder von einem Spital oder einer Anstalt im Umkreis von 30 km zum Aufbahrungsort – die Aufbahrung – die Sarg- oder Urnenbestattung in einem Reihengrab, einer Urnennische, einem Urnenthemengrab, im Gemeinschaftsgrab oder in einem bestehenden Grab – das Grabkreuz, Schild, oder die Grabplatte bei Urnennischen/-themengräbern (mit Beschriftung) – die Grabumrandung – die Ansaat und Pflege der Pflanzfläche mit Rasen – die unumgänglichen administrativen Aufwendungen. 2 Die Abteilung Umwelt und Landschaft erarbeitet einen Kostentarif für diese Leistungen. 3 Bei Bestattungen in der Gemeinde Köniz werden die Kosten im Rahmen dieses Kostentarifs übernommen. 4 Bei auswärtigen Bestattungen wird höchstens der Betrag des Kostentarifs, der bei einer Sargreihenbestattung in Köniz anfallen würde, übernommen.

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Art. 29 IX. Schlussbestimmungen

Aufhebung eines Erlasses Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Ausführungsverordnung zum Bestattungs- und Friedhofreglement vom 8. November 2006 aufgehoben. 12 Fassung vom 8. Februar 2017 556.11 Bestattungs- und Friedhofsverordnung

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Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Köniz, 28. November 2012 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin: Luc Mentha Beatrice Zbinden Bestattungs- und Friedhofsverordnung 556.11 Anhang 1 Friedhofbezirke (Art. 2)

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