1) Für das Insolvenzverfahren ist das Landgericht in Vaduz zuständig.
2) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der Jurisdiktionsnorm und ihrer Einführungsgesetze sinngemäss anzuwenden. Die Vorschriften über das Ruhen des Verfahrens, die Prozesskosten und die Gerichtsferien finden keine Anwendung.
3) Die gerichtlichen Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das Landgericht kann von Amts wegen Aufklärungen einholen, Erhebungen pflegen und Beweise aufnehmen.
4) Für mündliche Verhandlungen gelten die Vorschriften der Exekutionsordnung (Art. 38).
4a) Ist neben der Bekanntmachung im Amtsblatt eine besondere Zustellung vorgeschrieben, so treten, auch wenn die Zustellung unterblieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die Bekanntmachung im Amtsblatt ein.
5) Im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich grossen Anzahl von Gläubigern kann die besondere Zustellung an die Gläubiger unterbleiben, wenn durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für ausreichende Bekanntmachung des wesentlichen Inhaltes des zuzustellenden Dokuments gesorgt ist. Entscheidungen sind Gläubigern, die es verlangen, zuzustellen.
6) Gerichtliche Verfügungen sind vollstreckbar.
7) Für die Sanierung und Liquidation von Banken und Wertpapierfirmen gelten die Bestimmungen des Bankengesetzes, des Wertpapierfirmengesetzes sowie des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, für die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Soweit dort nichts Besonderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ergänzend Anwendung.
Art. 2 Fristen, Versäumnis
1) Die in diesem Gesetze bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
2) Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
3) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist oder einer Tagsatzung findet nicht statt.
Art. 3 Rechtsmittel
1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. In Rekursen können neue Umstände und Beweismittel angeführt werden.
2) Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, können Verfügungen und Entscheidungen des Landgerichtes durch Rekurs angefochten werden.
3) Das Landgericht kann einem Rekurse, ausser in den in § 490 der Zivilprozessordnung verzeichneten Fällen, selbst stattgeben, wenn die Verfügung oder Entscheidung ohne Nachteil eines Beteiligten geändert werden kann.
Art. 4 Insolvenzverwalter
1) Das Landgericht bestellt von Amts wegen einen Insolvenzverwalter, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens und Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung als Masseverwalter und bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung als Sanierungsverwalter bezeichnet wird. Der Insolvenzverwalter muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person und darf kein naher Angehöriger des Schuldners sein. Ist dieser eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschieden sind, als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im vorigen Satz bezeichneten Personen.
1a) Bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hat das Gericht das Vorhandensein einer hinreichenden Kanzleiorganisation, allfällige besondere Kenntnisse, insbesondere in der Betriebswirtschaft, im Insolvenz-, Steuer- und Arbeitsrecht, sowie die Berufserfahrung zu berücksichtigen.
2) Der Insolvenzverwalter hat die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Er erhält eine Bestellungsurkunde.
3) Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, soweit das Landgericht im einzelnen Fall nicht eine Beschränkung seiner Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat.
4) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. Er ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.
5) Das Landgericht kann jederzeit mündlich oder schriftlich Berichte und Aufklärungen vom Insolvenzverwalter einholen, Einsicht in die Rechnungen und Schriftstücke nehmen und anordnen, dass er über bestimmte Fragen Weisungen einhole.
6) Das Landgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigen Gründen entheben. Der Insolvenzverwalter ist vorher einzuvernehmen.
7) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine Entlohnung für seine Mühewaltung. Wenn der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt oder Rechtsagent ist und für die Insolvenzmasse Rechtsstreitigkeiten oder Exekution führt, hat er Anspruch auf Entlohnung nach den geltenden Tarifen.
Art. 4a Gläubigerausschuss
1) Das Landgericht hat unverzüglich dem Insolvenzverwalter von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss von drei bis sieben Mitgliedern beizuordnen, wenn die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Schuldners dies geboten erscheinen lässt, sowie im Fall einer beabsichtigten Veräusserung oder Verpachtung nach Art. 71 Abs. 5. Die Beiordnung des Gläubigerausschusses und die Namen der Mitglieder sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
2) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch physische und juristische Personen, die nicht Gläubiger sind, sowie geeignete Stellen des Landes oder der Gemeinden bestellt werden. Jedes Mitglied kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten auf eigene Gefahr und Kosten vertreten lassen.
3) Das Landgericht hat Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie ihren Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, zu entheben.
4) Lehnt ein Mitglied des Gläubigerausschusses die Übernahme der Tätigkeit ab, wird es seines Amtes enthoben oder fällt es sonst weg, so hat das Landgericht eine andere Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen.
Art. 4b Pflichten, Verantwortlichkeit und Einberufung des Gläubigerausschusses
1) Der Gläubigerausschuss hat die Pflicht, den Insolvenzverwalter zu überwachen und zu unterstützen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die sie durch pflichtwidriges Verhalten verursachen, verantwortlich und können vom Landgericht durch Ordnungsstrafen zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten werden.
2) Der Gläubigerausschuss ist vom Landgericht oder vom Insolvenzverwalter schriftlich einzuberufen, wobei in den Fällen des Art. 71 Abs. 5 auch der Schuldner mit dem Hinweis zu verständigen ist, dass ihm eine Teilnahme an der Sitzung freisteht. Die Einberufung kann jedes Mitglied des Gläubigerausschusses unter Darlegung der Gründe beantragen; der Gläubigerausschuss ist insbesondere einzuberufen, wenn es von der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses beantragt wird. Zu einem Beschluss bedarf es so vieler Stimmen, als der Mehrheit aller Mitglieder des Gläubigerausschusses entspricht. Die Abstimmung kann auf schriftlichem Weg stattfinden. In eigener Sache kann niemand mitstimmen.
3) Jedes Mitglied des Gläubigerausschusses, das mit seiner Auffassung nicht durchdringt, kann einen Minderheitsbericht abfassen und dem Landgericht vorlegen.
4) Den Mitgliedern des Gläubigerausschusses gebührt keine Entlohnung, wohl aber der Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Werden ihnen jedoch durch Verfügung des Landgerichtes oder Beschluss des Gläubigerausschusses besondere Geschäfte übertragen, so kann ihnen mit Genehmigung des Landgerichtes eine besondere Entlohnung gewährt werden.
5) Solange ein Gläubigerausschuss nicht bestellt ist, kommen dem Landgericht die dem Gläubigerausschuss zugewiesenen Obliegenheiten zu. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Landgericht den Beschluss der Gläubigerversammlung einholen.
Art. 5 Umfang des Verfahrens
1) Das Insolvenzverfahren erstreckt sich auf das gesamte, der Exekution unterworfene oder den Gegenstand einer Anfechtungsklage bildende Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Sofern nicht Staatsverträge entgegenstehen, ist die ausländische Behörde vom Insolvenzverwalter oder dem Gericht um Ausfolgung des im Auslande befindlichen beweglichen Vermögens des Schuldners zu ersuchen.
2) Der Schuldner ist verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens, auf das sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens erstrecken, mitzuwirken. Art. 60 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Das im Inland befindliche bewegliche Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet wurde, ist der ausländischen Insolvenzbehörde auf deren Verlangen auszufolgen, sofern nicht das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet wird. Das Vermögen darf erst nach Befriedigung der bis zum Einlangen des Ersuchens erworbenen Aussonderungs- und Absonderungsrechte ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist abzulehnen, insoweit der ausländische Staat nicht Gegenseitigkeit beobachtet.
Art. 6 Eröffnungsantrag des Schuldners
1) Auf Antrag des Schuldners ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreicht. Die vom Schuldner an das Landgericht erstattete Anzeige von der Zahlungseinstellung gilt als Antrag.
2) Geht der Antrag bei Verbandspersonen oder Verlassenschaften nicht von allen zur Vertretung berechtigten Personen aus, so ist das Insolvenzverfahren nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (Art. 8 und 9) glaubhaft gemacht wird.
3) Liegen die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Art. 8 und 9) vor, so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft natürliche Personen und bei Verbandspersonen und Verlassenschaften die zur Vertretung berechtigten Personen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung sorgfältig betrieben worden ist.
4) Bei einer durch eine Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben, Epidemie, Pandemie oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) eingetretenen Zahlungsunfähigkeit verlängert sich die Frist des Abs. 3 auf 120 Tage.
5) Die Insolvenzgläubiger können Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Insolvenzquote infolge einer Verletzung der Verpflichtung nach Abs. 3 erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltend machen.
Art. 7 Eröffnungsantrag eines Gläubigers
1) Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wenn der Gläubiger den Bestand seiner, wenngleich noch nicht fälligen Insolvenzforderung, und die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners (Art. 8 und 9) glaubhaft macht sowie das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreicht.
2) Der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedarf es nicht, wenn der Antrag binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Nichtigkeit oder nach Unwirksamerklärung eines Sanierungsplans eingebracht wird.
3) Der Glaubhaftmachung voraussichtlich hinreichenden Vermögens des Schuldners zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens bedarf es nicht, wenn der Gläubiger den Bestand eines voraussichtlich hinreichenden Anfechtungsanspruches glaubhaft macht oder einen angemessenen Kostenvorschuss erlegt. Der Ersatz dieses Vorschusses kann nur als Masseforderung geltend gemacht werden.
4) Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Eine Belehrung über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans ist anzuschliessen.
Art. 8 Zahlungsunfähigkeit
1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.
2) Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
Art. 9 Überschuldung
1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Verbandspersonen und über Verlassenschaften findet auch im Falle der Überschuldung statt.
2) Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäss auch für die Überschuldung.
Art. 10 Gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel
1) Über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Landgericht den Schuldner und erforderlichenfalls auch Auskunftspersonen zu vernehmen, wenn dies rechtzeitig möglich ist. Ohne vorhergehende Einvernehmung dieser Personen und des Antragstellers ist der Antrag nur dann abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 offenbar nicht erbracht wird.
2) Beschlüsse des Landgerichtes, womit das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen wird, sind zu begründen. Sie können von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden.
3) Beschlüsse, womit ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, haben im Spruch einen Hinweis darauf und auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu enthalten. Sie sind im Amtsblatt bekanntzumachen.
4) Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 10a Informationspflicht
Über Beschlüsse des Landgerichtes, womit das Insolvenzverfahren über einen Teilnehmer eines Systems im Sinne des Finalitätsgesetzes eröffnet wird, ist die Finanzmarktaufsicht (FMA) unverzüglich zu verständigen.
Art. 11 Edikt
1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist durch Edikt öffentlich bekannt zu machen. Das Edikt ist am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2) Das Edikt hat zu enthalten:
a) die Benennung des Landgerichtes;
b) den Namen (Firma), Beruf und Wohnort des Schuldners und den Sitz seines Unternehmens;
c) den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters, die Art des eröffneten Insolvenzverfahrens und ob dem Schuldner die Eigenverwaltung zusteht;
d) die Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, ihre Forderungen und den Rechtsgrund innert einer bestimmten Frist anzumelden, und eine kurze Belehrung über die Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist;
e) Ort und Zeit der allgemeinen Prüfungstagsatzung und Aufforderung an die Insolvenzgläubiger, zu dieser die Belege für die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen;
f) die Aufforderung an die Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte innerhalb der Anmeldungsfrist geltend zu machen;
g) die für die weiteren Veröffentlichungen bestimmten Medien.
3) In der Regel ist die Anmeldefrist auf 30 bis 60 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die allgemeine Prüfungstagsatzung auf 14 Tage nach Ablauf der Anmeldefrist anzuordnen.
Art. 12 Anmerkungen
Das Landgericht hat zu veranlassen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch bei den Liegenschaften und Forderungen des Schuldners sowie im Handelsregister, Pfändungsregister, Eigentumsvorbehaltsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemerkt wird.
Art. 13 Sicherungsmassnahmen
Zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Landgericht alle zur Sicherung der Insolvenzmasse dienenden Massnahmen zu treffen, insbesondere PTT-Dienststellen, Postcheckämter, Eisenbahnen, Flughafen, Banken, Kredit- und Verwahrungsanstalten zu benachrichtigen, dass Verfügungen über Sendungen, Depots, Guthaben und dergleichen nur mit Zustimmung des Landgerichtes zu vollziehen sind.
Art. 13a Verständigung der Arbeitnehmer
Der Insolvenzverwalter hat die Arbeitnehmer des Schuldners unverzüglich von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verständigen, wenn sie nicht bereits vom Landgericht verständigt worden sind oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allgemein bekannt ist.
Art. 14 Bekanntmachung der Aufhebung
1) Wenn einem Rekurse gegen den Beschluss, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, rechtskräftig stattgegeben wird, so ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens in derselben Weise bekanntzumachen wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Allen Ämtern, Stellen und Personen, die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt oder im Sinne des vorhergehenden Artikels benachrichtigt worden sind, ist die Aufhebung des Insolvenzverfahrens mitzuteilen.
2) Gleichzeitig ist zu veranlassen, dass die nach Art. 12 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eine allfällige Bekanntmachung im Amtsblatt gelöscht und alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Massnahmen aufgehoben werden.
Art. 15 Beginn der Wirkung
Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten am Tag nach der Bekanntmachung des Insolvenzedikts im Amtsblatt ein.
Art. 16 Wirkung der Eröffnung
1) Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner die freie Verfügung über die Insolvenzmasse entzogen.
2) Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam. Dem anderen Teile ist die Gegenleistung zurückzustellen, soweit sich die Insolvenzmasse durch sie bereichern würde.
3) Durch Zahlung einer Schuld an den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Verpflichtete nicht befreit, es sei denn, dass das Geleistete der Insolvenzmasse zugewendet worden ist oder dass dem Verpflichteten zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht bekannt war und die Unkenntnis nicht auf einer Ausserachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhte.
Art. 17 Erwerb im Nachlassverfahren, Zuwendung unter Lebenden
1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.
Art. 18 Unterhalt
1) Was der Schuldner durch eigene Tätigkeit erwirbt oder was ihm während des Insolvenzverfahrens unentgeltlich zugewendet wird, ist ihm soweit zu überlassen, als es zum Unterhalte für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist.
2) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Unterhalt aus der Insolvenzmasse. Das Gericht kann dem Schuldner und seiner Familie jedoch den notwendigen Unterhalt gewähren.
3) Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Hause, so sind auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des Art. 67 der Exekutionsordnung sinngemäss anzuwenden.
4) Aus dem Gesetze gebührende Unterhaltsansprüche können für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Insolvenzverfahren nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet.
Art. 19 Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten
1) Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.
2) Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche und über Ansprüche auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
3) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.
Art. 20 Prozessunterbrechung
1) Alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im Art. 19 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden (§ 14 Zivilprozessordnung).
2) Das Verfahren kann vom Insolvenzverwalter, von den Streitgenossen des Schuldners und vom Gegner aufgenommen werden.
3) Bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterliegen, kann das Verfahren vor Abschluss der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. An Stelle des Insolvenzverwalters können auch Insolvenzgläubiger, die die Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten haben, das Verfahren aufnehmen.
Art. 21 Ablehnung des Eintrittes in einen Rechtsstreit
1) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ab, in dem der Schuldner Kläger ist oder in dem gegen den Schuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Insolvenzmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird, so scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Insolvenzmasse aus.
2) Es gilt als Ablehnung des Insolvenzverwalters, wenn er nicht binnen einer vom Prozessgerichte bestimmten Frist erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten.
3) Das Verfahren kann in diesem Falle vom Schuldner, von seinen Streitgenossen und vom Gegner aufgenommen werden.
4) Die Bestimmungen dieses und der beiden vorgehenden Artikel gelten sinngemäss für schiedsrichterliche Verfahren (§§ 594 ff. Zivilprozessordnung).
Art. 22 Unterbrechung der Verjährung
1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.
Art. 23 Absonderungsrechte
1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann wegen einer Forderung gegen den Schuldner an den zur Insolvenzmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
2) Zurückbehaltungsrechte sind im Insolvenzverfahren wie Pfandrechte zu behandeln.
3) Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, gelten die für Absonderungsgläubiger getroffenen Bestimmungen auch für persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Schuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben.
Art. 25
1) Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution neu erworben worden sind, mit Ausnahme der für öffentliche Abgaben erworbenen Absonderungsrechte, erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie leben jedoch wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren nach Art. 164 aufgehoben wird. Bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung aufgrund des Art. 139 der Exekutionsordnung entscheidet der Tag der Vormerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch.
2) Ist lediglich aufgrund eines solchen Absonderungsrechtes die Verwertung beantragt worden, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters das Verwertungsverfahren einzustellen. Die im Art. 175 Abs. 2 der Exekutionsordnung für das Erlöschen des Pfandrechtes festgesetzte Frist ist zugunsten dieses Absonderungsrechtes im Falle seines Wiederauflebens bis zum Ablaufe des Tages gehemmt, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
3) Ist bei einer vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt worden, so ist der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Insolvenzmasse einzubeziehen.
Art. 25a Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung eines Unternehmens, einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteils erlischt mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Verfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt die Zwangsverwaltung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
Art. 26 Grundbuchseintragungen
Grundbücherliche Eintragungen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.
Art. 27 Unbestimmte und betagte Forderungen
1) Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, sind nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
2) Betagte Forderungen gelten im Insolvenzverfahren als fällig.
3) Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrage geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrage der Forderung gleichkommt.
Art. 28 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
1) Forderungen auf Entrichtung von jährlichen Renten, Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der im Art. 27 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
2) Forderungen der in Abs. 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
Art. 29 Bedingte Forderungen
Wer eine bedingte Forderung hat, kann das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintrittes der aufschiebenden oder des Nichteintrittes der auflösenden Bedingung, wenn aber die Bedingung auflösend ist und wenn er für den Fall, dass die Bedingung eintritt, Sicherheit leistet, das Begehren auf Zahlung stellen.
Art. 30 Rechte der Mitschuldner und Bürgen
1) Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Insolvenzverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
2) In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren für den Fall anzumelden, dass die Forderung von dem Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht wird.
3) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.
Art. 31 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
1) Haften dem Gläubiger mehrere Personen für dieselbe Forderung zur ungeteilten Hand, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung gegen jeden Schuldner, der sich im Insolvenzverfahren befindet, den ganzen Betrag der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ausständigen Forderung geltend machen.
2) Wenn sich nach der vollen Befriedigung des Gläubigers ein Überschuss ergibt, so findet bis zur Höhe dieses Überschusses das Rückgriffsrecht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen statt.
Art. 33
1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.
2) Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der Schuldner die Gegenforderung früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat oder wenn er zur Forderungsübernahme verpflichtet war und bei Eingehung dieser Verpflichtung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weder Kenntnis hatte noch Kenntnis haben musste.
3) Ferner können auch die Ansprüche aufgerechnet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Art. 34 bis 38 entstehen oder nach Art. 71 Zahl 2 der Rechtssicherungsordnung wieder aufleben.
4) Aufrechenbar sind auch Forderungen aus Verträgen:
a) die auf Grund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst worden sind, über:
1. im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Derivatgeschäfte, einschliesslich derivativer Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
2. Derivatgeschäfte, die nicht unter Bst. a fallen, sofern sie auf einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) gehandelt werden oder unter einem Rahmenvertrag geschlossen wurden, sowie Kassageschäfte;
3. Pensionsgeschäfte nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
4. Wertpapierdarlehensgeschäfte;
5. Finanzsicherheiten nach Art. 392 ff. des Sachenrechts; und
b) bei denen vereinbart wurde, dass sie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach diesem Gesetz über das Vermögen eines Vertragspartners aufgelöst werden oder vom anderen Vertragsteil aufgelöst werden können und alle wechselseitigen Forderungen daraus aufzurechnen sind.
Art. 34 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
1) Ist ein zweiseitiger Vertrag von dem Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden, so kann der Insolvenzverwalter entweder an Stelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2) Der Insolvenzverwalter muss sich darüber spätestens binnen einer vom Landgericht auf Antrag des anderen Teiles zu bestimmenden Frist erklären, widrigens angenommen wird, dass der Insolvenzverwalter vom Geschäfte zurücktritt. Im Falle des Rücktrittes kann der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen.
3) Ist der andere Teil zur Vorausleistung verpflichtet, so kann er seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses die schlechten Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht bekannt sein mussten.
4) Sind die geschuldeten Leistungen teilbar und hat der Gläubiger die ihm obliegende Leistung zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits teilweise erbracht, so ist er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger.
Art. 35 Fixgeschäfte
1) War die Ablieferung von Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bedungen und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, so kann nicht Erfüllung verlangt, sondern nur Schadenersatz wegen Nichterfüllung gefordert werden.
2) Der Betrag des Schadenersatzes besteht in dem Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis, der an dem Erfüllungsort oder an dem für diesen massgebenden Handelsplatz für die am zweiten Werktage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der bedungenen Erfüllungszeit geschlossenen Geschäfte besteht.
Art. 37
1) Hat der Schuldner eine Sache in Bestand gegeben, so tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Eine aus dem Grundbuche nicht ersichtliche Vorauszahlung des Bestandzinses kann dem Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, nur für die Zeit eingewendet werden, bis zu der das Bestandverhältnis im Falle unverzüglicher Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten oder, in Ermangelung einer solchen, der gesetzlichen Kündigungsfrist dauern würde.
2) Jede Veräusserung der Bestandsache im Insolvenzverfahren hat auf das Bestandverhältnis die Wirkung einer notwendigen Veräusserung.
Art. 38 Arbeitsverträge
1) Ist der Schuldner Arbeitgeber, so übt der Insolvenzverwalter die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus. Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden, so kann es vom Arbeitnehmer durch fristlose Auflösung, wobei die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als wichtiger Grund gilt, und vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen oder der zulässigerweise vereinbarten Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen beendet werden, wenn:
a) der Schuldner weder ein Unternehmen betrieben hat noch eines betreibt, innerhalb eines Monats nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; oder
b) das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits geschlossen waren, binnen eines Monats nach Bekanntmachung des vom Landgericht zu erlassenden und im Amtsblatt bekanntzumachenden Beschlusses über die Feststellung, dass das Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche geschlossen waren.
1a) Wurde nicht die Schliessung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet, bewilligt oder festgestellt, so stehen das Recht auf fristlose Auflösung und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern bzw. nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind.
1b) Wird das Arbeitsverhältnis nach Abs. 1 beendet, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des verursachten Schadens als Insolvenzforderung verlangen.
2) Wird das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Insolvenzverwalters vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Arbeitnehmer den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger verlangen.
3) Bestimmungen, die in besonderen Gesetzen über den Einfluss der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das Arbeitsverhältnis getroffen sind, bleiben unberührt.