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G vom 17. Juli 1973 über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung; IO)

Liechtenstein · 282.0 · statute

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Contents: 170 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
  2. Art. 2 Fristen, Versäumnis
  3. Art. 3 Rechtsmittel
  4. Art. 4 Insolvenzverwalter
  5. Art. 4a Gläubigerausschuss
  6. Art. 4b Pflichten, Verantwortlichkeit und Einberufung des Gläubigerausschusses
  7. Art. 5 Umfang des Verfahrens
  8. Art. 6 Eröffnungsantrag des Schuldners
  9. Art. 7 Eröffnungsantrag eines Gläubigers
  10. Art. 8 Zahlungsunfähigkeit
  11. Art. 9 Überschuldung
  12. Art. 10 Gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel
  13. Art. 10a Informationspflicht
  14. Art. 11 Edikt
  15. Art. 12 Anmerkungen
  16. Art. 13 Sicherungsmassnahmen
  17. Art. 13a Verständigung der Arbeitnehmer
  18. Art. 14 Bekanntmachung der Aufhebung
  19. Art. 15 Beginn der Wirkung
  20. Art. 16 Wirkung der Eröffnung
  21. Art. 17 Erwerb im Nachlassverfahren, Zuwendung unter Lebenden
  22. Art. 18 Unterhalt
  23. Art. 19 Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten
  24. Art. 20 Prozessunterbrechung
  25. Art. 21 Ablehnung des Eintrittes in einen Rechtsstreit
  26. Art. 22 Unterbrechung der Verjährung
  27. Art. 23 Absonderungsrechte
  28. Art. 25
  29. Art. 25a Zwangsverwaltung
  30. Art. 26 Grundbuchseintragungen
  31. Art. 27 Unbestimmte und betagte Forderungen
  32. Art. 28 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
  33. Art. 29 Bedingte Forderungen
  34. Art. 30 Rechte der Mitschuldner und Bürgen
  35. Art. 31 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
  36. Art. 33
  37. Art. 34 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
  38. Art. 35 Fixgeschäfte
  39. Art. 37
  40. Art. 38 Arbeitsverträge
  41. Art. 39 Zwingende Rechtsvorschriften
  42. Art. 40 Aufträge und Anträge
  43. Art. 41 Aussonderungsansprüche
  44. Art. 42 Verfolgungsrecht
  45. Art. 44
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
  48. Art. 48 Insolvenzforderungen
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 Nebengebühren und Ersatzforderungen
  53. Art. 53 Forderungen der Ehegattin des Schuldners
  54. Art. 54 Ausgeschlossene Ansprüche
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58 Verpflichtungen des Schuldners
  58. Art. 59 Vermögensverzeichnis und Bilanz
  59. Art. 59a Inhalt des Vermögensverzeichnisses
  60. Art. 60 Massregeln gegen den Schuldner
  61. Art. 61 Geltendmachung der Forderungen
  62. Art. 62 Inhalt der Anmeldung
  63. Art. 63 Prüfungstagsatzung
  64. Art. 64 Nachträgliche Anmeldungen
  65. Art. 65 Anmeldungsverzeichnis
  66. Art. 66 Feststellung der Forderung
  67. Art. 67 Bestrittene Forderungen
  68. Art. 68 Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
  69. Art. 69 Anhängige Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
  70. Art. 70 Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
  71. Art. 71 Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
  72. Art. 73
  73. Art. 74 Rechnungslegung
  74. Art. 75 Genehmigung oder Bemängelung
  75. Art. 76 Befriedigung der Massegläubiger
  76. Art. 76a Masseunzulänglichkeit
  77. Art. 78
  78. Art. 79 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  79. Art. 80 Verteilungsentwurf
  80. Art. 81 Ausfallsberechnung
  81. Art. 82 Erlag bei Gericht
  82. Art. 83 Vollzug der Verteilung
  83. Art. 85
  84. Art. 86 Später hervorkommendes Insolvenzvermögen
  85. Art. 87 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  86. Art. 88 Fortführung des Unternehmens
  87. Art. 89 Berichtstagsatzung
  88. Art. 90 Inhalt der Berichtstagsatzung
  89. Art. 90a Sanierungsplanvorschlag
  90. Art. 90b Schliessung und Wiedereröffnung des Unternehmens
  91. Art. 91 Absonderungs- und Aussonderungsansprüche
  92. Art. 92 Räumungsexekution
  93. Art. 93 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
  94. Art. 94 Arbeitsverträge
  95. Art. 95 Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
  96. Art. 95a Zwingende Rechtsvorschriften
  97. Art. 96 Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
  98. Art. 97 Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans
  99. Art. 98 Berechtigung zur Stimmführung
  100. Art. 99 Sanierungsplantagsatzung
  101. Art. 100 Besonderheiten der Rechnungslegung
  102. Art. 101 Bericht des Insolvenzverwalters
  103. Art. 102 Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans
  104. Art. 103 Änderung des Sanierungsplans
  105. Art. 104 Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung
  106. Art. 105 Rechte der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger
  107. Art. 106 Rechte der Insolvenzgläubiger
  108. Art. 107 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
  109. Art. 108 Sonderbegünstigungen
  110. Art. 109 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
  111. Art. 110 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  112. Art. 111 Versagung der Bestätigung
  113. Art. 112 Rechtswirkungen des Sanierungsplans
  114. Art. 113 Verzug
  115. Art. 114 Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen
  116. Art. 115 Nichtigkeit des Sanierungsplans
  117. Art. 116 Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
  118. Art. 117 Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
  119. Art. 118 Neuerliches Insolvenzverfahren
  120. Art. 118a Anwendungsbereich
  121. Art. 119 Antrag
  122. Art. 120 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
  123. Art. 121 Voraussetzungen
  124. Art. 122 Entziehung der Eigenverwaltung
  125. Art. 123 Umfang der Eigenverwaltung
  126. Art. 124 Beschränkung der Eigenverwaltung
  127. Art. 125 Sonderregelungen
  128. Art. 126 Aufgaben und Befugnisse des Sanierungsverwalters
  129. Art. 127 Bezeichnung und Anwendungsbereich
  130. Art. 128 Bezeichnung und Anwendungsbereich
  131. Art. 129 Antrag des Schuldners
  132. Art. 130 Verfahrenskosten
  133. Art. 130a Vermögensverzeichnis
  134. Art. 131 Eigenverwaltung
  135. Art. 132 Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
  136. Art. 133 Feststellung der Forderungen
  137. Art. 134 Bestellung eines Insolvenzverwalters
  138. Art. 135 Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen
  139. Art. 136 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
  140. Art. 137 Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis
  141. Art. 137a Sonderbestimmungen zum Sanierungsplan
  142. Art. 138 Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
  143. Art. 139 Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
  144. Art. 140 Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
  145. Art. 141 Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans
  146. Art. 142 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
  147. Art. 143 Änderung des Zahlungsplans
  148. Art. 144 Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung
  149. Art. 145 Entscheidung des Landgerichtes
  150. Art. 146 Einleitungshindernisse
  151. Art. 147 Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
  152. Art. 148 Rechtsstellung des Treuhänders
  153. Art. 149 Änderung des unpfändbaren Betrages der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
  154. Art. 150 Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
  155. Art. 151 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens
  156. Art. 152 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
  157. Art. 153 Aus- und Absonderungsberechtigte
  158. Art. 154 Obliegenheiten des Schuldners
  159. Art. 155 Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten
  160. Art. 156 Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
  161. Art. 157 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
  162. Art. 158 Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
  163. Art. 159 Wirkung der Restschuldbefreiung
  164. Art. 160 Ausgenommene Forderungen
  165. Art. 161 Widerruf der Restschuldbefreiung
  166. Art. 162 Schuldenberatungsstellen
  167. Art. 163 Aufsicht über private Schuldenberatungsstellen
  168. Art. 164 Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  169. Art. 165 Schuldnerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  170. Art. 166 Gläubigerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

170 provisions

Art. 82 Erlag bei Gericht

1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie auf Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter beim Landgericht zu erlegen. 2) Das Gleiche gilt für Beiträge, die auf bedingte Forderungen entfallen, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und der Gläubiger Sicherheit leistet.

Art. 83 Vollzug der Verteilung

Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Landgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.

Art. 85

1) Die Schlussverteilung darf nicht deshalb aufgeschoben werden, weil noch nicht feststeht, ob und inwieweit Sicherstellungsbeträge zur Deckung von Forderungen an die Insolvenzmasse zurückfallen werden. 2) Ist der Eintritt einer Bedingung so unwahrscheinlich, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat, so ist von dem gerichtlichen Erlage des auf die Forderung entfallenden Betrages abzusehen. 3) Gläubiger, die gemäss Art. 81 Abs. 1 nur mit dem Ausfalle ihrer Forderung zu befriedigen sind, werden bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, wenn die Höhe ihres Ausfalles dem Insolvenzverwalter vor Ablauf der für die Erinnerungen festgesetzten Frist nachgewiesen und vom Landgericht genehmigt worden ist.

Art. 86 Später hervorkommendes Insolvenzvermögen

1) Wenn nach dem Vollzuge der Schlussverteilung Beträge, die beim Landgericht erlegt worden sind, für die Insolvenzmasse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Insolvenzmasse zurückfliessen, so sind sie aufgrund des Schlussverteilungsentwurfes vom Insolvenzverwalter mit Genehmigung des Landgerichtes zu verteilen. Der Nachweis darüber ist dem Landgericht vorzulegen. 2) Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören. 3) Das Landgericht kann von einer nachträglichen Verteilung nach Einvernehmung des Insolvenzverwalters und der Gläubiger absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrages und die Kosten einer nachträglichen Verteilung entsprechend erscheint. Stehen die Kosten zum Wert des ermittelten Vermögensstückes im Missverhältnis, kann die Einvernehmung entfallen.

Art. 87 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1) Ist der Vollzug der Schlussverteilung nachgewiesen, so ist das Insolvenzverfahren vom Landgerichte aufzuheben. 2) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.

Art. 88 Fortführung des Unternehmens

1) Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen bis zur Berichtstagsatzung fortzuführen, es sei denn, es ist offenkundig, dass eine Fortführung des Unternehmens zu einer Erhöhung des Ausfalls führen wird, den die Insolvenzgläubiger erleiden. Solange das Unternehmen fortgeführt wird, kann es nur als Ganzes und nur dann veräussert werden, wenn der Verkauf offenkundig dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht. 2) Der Insolvenzverwalter kann ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nur nach Bewilligung durch das Landgericht schliessen oder wiedereröffnen. Vor der Beschlussfassung hierüber hat das Gericht den Gläubigerausschuss sowie, wenn es rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner anzuhören. Beschlüsse des Gerichtes über die Schliessung und die Wiedereröffnung sind im Amtsblatt bekanntzumachen. 3) Können ein Unternehmen oder einzelne Unternehmensbereiche nicht fortgeführt werden, so hat das Gericht nach Anhörung des Gläubigerausschusses auf Vorschlag des Insolvenzverwalters die für die Beteiligten günstigste Art der Verwertung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche zu bestimmen; hierbei ist stets zu prüfen, ob statt der Abwicklung des Vermögens eine andere Art der Verwertung, insbesondere die Gesamtveräusserung des Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche, vorteilhafter ist.

Art. 89 Berichtstagsatzung

Ist das Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht geschlossen, so hat das Landgericht eine Gläubigerversammlung, in der die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Fortführung oder Schliessung des Unternehmens, Sanierungsplan) getroffen werden soll, anzuberaumen. Diese Tagsatzung kann mit der allgemeinen Prüfungstagsatzung verbunden werden. Sie hat spätestens 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzufinden und ist im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 90 Inhalt der Berichtstagsatzung

1) Der Insolvenzverwalter hat in der Berichtstagsatzung zu berichten, ob die Voraussetzungen für eine sofortige Schliessung des gesamten Unternehmens oder einzelner Unternehmensbereiche beziehungsweise für eine Fortführung gegeben sind sowie ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird. 2) Sind die Voraussetzungen für eine Fortführung gegeben, so hat das Gericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger mit Beschluss die Fortführung auszusprechen; entspricht überdies ein Sanierungsplan, dessen Erfüllung voraussichtlich möglich ist, dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger, so hat es dem Schuldner auf dessen Antrag eine Frist zum Sanierungsplanantrag einzuräumen. Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Frist darf 14 Tage nicht übersteigen. Währenddessen darf das Unternehmen nicht verwertet werden. Die Beschlüsse sind im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 90a Sanierungsplanvorschlag

1) Ist der Sanierungsplanantrag fristgerecht und zulässig, so hat das Landgericht eine Sanierungsplantagsatzung auf längstens sechs Wochen anzuordnen. Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder wenn er nicht mehr dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht oder wenn die Voraussetzungen für eine Fortführung nicht mehr gegeben sind. 2) Danach ist mit der Verwertung des Unternehmens nur dann innezuhalten, wenn der Sanierungsplanvorschlag auch mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners nicht im Widerspruch steht und im Hinblick auf das bisherige Ergebnis des Verfahrens, insbesondere die Abstimmung über den zuletzt vorgelegten Sanierungsplanvorschlag, zu erwarten ist, dass er von den Gläubigern angenommen werden wird.

Art. 90b Schliessung und Wiedereröffnung des Unternehmens

1) Das Landgericht darf die Schliessung eines Unternehmens nur anordnen oder bewilligen (Art. 88 Abs. 2), wenn feststeht, dass anders eine Erhöhung des Ausfalls, den die Insolvenzgläubiger erleiden, nicht vermeidbar ist. Macht der Schuldner glaubhaft, dass innerhalb von 14 Tagen die Voraussetzungen zur Abwendung des Nachteils, der den Insolvenzgläubigern droht, geschaffen sein werden, insbesondere, dass sich eine oder mehrere Personen in gegenüber dem Gericht abgegebenen schriftlichen Erklärungen ausdrücklich verpflichten, den Insolvenzgläubigern in betraglich und zeitlich ausreichendem Umfang für den Ausfall zu haften, den diese auf Grund der Fortführung erleiden können, und keine Bedenken gegen die Einhaltung dieser Verpflichtungen bestehen, so ist die Beschlussfassung bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen. 2) Die Wiedereröffnung eines Unternehmens darf das Landgericht nur anordnen oder bewilligen, wenn bei dieser eine Erhöhung des Ausfalls voraussichtlich vermeidbar ist; Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. 3) Das Landgericht hat die Schliessung eines Unternehmens jedenfalls ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuordnen oder zu bewilligen, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Sanierungsplanvorschlag angenommen wurde. Die Frist ist auf Antrag des Insolvenzverwalters um höchstens ein Jahr zu erstrecken, wenn die Schliessung dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspricht oder andere gleich wichtige Gründe vorliegen. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um zwei Jahre erstreckt werden.

Art. 91 Absonderungs- und Aussonderungsansprüche

1) Die Erfüllung eines Absonderungs- oder Aussonderungsanspruchs, die die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, kann vor Ablauf von sechs Monaten ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gefordert werden; das gilt nicht, wenn die Erfüllung zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Berechtigten unerlässlich ist und eine Zwangsvollstreckung in anderes Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird. 2) Das Exekutionsgericht hat auf Antrag des Insolvenzverwalters oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichtes ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder eines Absonderungsanspruchs, ausgenommen die Begründung eines richterlichen Pfand- oder Befriedigungsrechts, soweit und solange aufzuschieben, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Die Frist des Art. 175 Abs. 2 der Exekutionsordnung verlängert sich um die Zeit der Aufschiebung. Das aufgeschobene Exekutionsverfahren ist nach Ablauf der Aufschiebungsfrist nur auf Antrag des Berechtigten wieder aufzunehmen.

Art. 92 Räumungsexekution

1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters ist eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuschieben bis: a) das Unternehmen geschlossen wird; b) der Schuldner den Sanierungsplan zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist; c) der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde; d) dem Sanierungsplan die Bestätigung versagt wurde; oder e) die Forderung des Bestandgebers nach Art. 113 wieder auflebt. 2) Wird die Forderung mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Art. 93 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte

Die vom Landgericht nach Art. 34 Abs. 2 zu bestimmende Frist darf bei Fortführung eines Unternehmens frühestens drei Tage nach der Berichtstagsatzung enden.

Art. 94 Arbeitsverträge

1) Ist das Arbeitsverhältnis bereits angetreten worden und wird ein Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben, so kann das Arbeitsverhältnis nach Art. 38 gelöst werden innerhalb eines Monats nach: a) Bekanntmachung des Beschlusses im Amtsblatt, mit dem die Schliessung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs angeordnet oder bewilligt wird; oder b) der Berichtstagsatzung, es sei denn, das Gericht hat dort die Fortführung des Unternehmens beschlossen. 2) Wurde nicht die Schliessung des gesamten Unternehmens, sondern nur eines Unternehmensbereichs angeordnet oder bewilligt, so stehen das Recht auf fristlose Auflösung und das Kündigungsrecht nach Abs. 1 nur den Arbeitnehmern beziehungsweise nur in Bezug auf die Arbeitnehmer zu, die in dem betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. 3) Hat das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, so kann der Insolvenzverwalter nur Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nach Abs. 1 kündigen. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht das Recht auf fristlose Auflösung nach Art. 38 Abs. 1 zu. 4) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine fristlose Auflösung unwirksam, wenn sie nur darauf gestützt wird, dass dem Arbeitnehmer das vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehende Entgelt ungebührlich geschmälert oder vorenthalten wurde.

Art. 95 Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners

1) Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners mit dem Schuldner geschlossene Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur aus wichtigem Grund auflösen. Nicht als wichtiger Grund gilt: a) eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners; oder b) Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen. 2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht: a) wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist; b) bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten; und c) bei Arbeitsverträgen.

Art. 95a Zwingende Rechtsvorschriften

Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 93 bis 95 im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.

Art. 96 Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans

1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. 2) Mit der Verwertung der Insolvenzmasse kann das Landgericht bis zur Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans innehalten. 3) Wird der Sanierungsplanantrag vom Landgericht als unzulässig zurückgewiesen, der Sanierungsplan von den Gläubigern abgelehnt, vom Schuldner zurückgezogen oder vom Landgericht nicht bestätigt, ist das Insolvenzverfahren fortzusetzen.

Art. 97 Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans

1) Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Sie sind im Sanierungsplan gleich zu behandeln. Die Quote hat mindestens 20 % der Forderungen zu betragen. 2) Der Antrag ist unzulässig: a) solange der Schuldner flüchtig ist; b) solange der Schuldner die Vorlage und Unterfertigung eines Vermögensverzeichnisses nach Art. 59 verweigert; c) wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist; d) wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient; e) wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird; oder f) wenn der Inhalt des Vorschlags gegen Art. 105 bis 107 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst.

Art. 98 Berechtigung zur Stimmführung

1) Zur Teilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Insolvenzforderungen. Für Forderungen der Absonderungsgläubiger wird ein Stimmrecht nur gewährt, soweit der Gläubiger dies begehrt, und nur für den Teil der Forderung, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. 2) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen noch nicht geprüft, die bestritten oder bedingt sind, sowie Absonderungsgläubiger nach Abs. 1 nehmen zunächst an der Abstimmung teil. Stellt sich heraus, dass das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem ob und inwieweit die vom Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Gericht nach vorläufiger Prüfung und Anhörung der Parteien zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist unzulässig, doch kann die Entscheidung auf Antrag bei einer späteren Abstimmung abgeändert werden. 3) Insolvenzgläubigern, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung durch rechtsgeschäftliche Abtretung erworben haben, gebührt kein Stimmrecht, es sei denn, dass sie die Forderung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses übernommen haben. 4) Mehreren Insolvenzgläubigern, denen eine Forderung gemeinschaftlich zusteht oder deren Forderungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine einheitliche Forderung gebildet haben, gebührt nur eine Stimme. Diese Vorschrift ist sinngemäss anzuwenden, wenn an der Forderung des Insolvenzgläubigers ein Pfandrecht besteht. Die mehreren Personen müssen sich über die Ausübung des Stimmrechts einigen. 5) Einem Gläubiger, der mehrere Forderungen angemeldet hat, gebührt nur eine Stimme. Für eine Forderung, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch rechtsgeschäftliche Abtretung aufgrund eines vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses erworben hat, gebührt ihm auch die Stimme des Gläubigers, dem die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustand.

Art. 99 Sanierungsplantagsatzung

1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden. Sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung (Art. 74 Abs. 3) zu verbinden. 2) Die Tagsatzung ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Der Schuldner, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Insolvenzgläubiger sind besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Insolvenzgläubigern je eine Abschrift des Antrages auf Abschluss eines Sanierungsplans, die der Schuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Sanierungsplans im Amtsblatt bekanntzumachen. 3) Der Schuldner hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. Seine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nur zulässig, wenn er aus wichtigen Gründen verhindert ist und das Gericht sein Ausbleiben für gerechtfertigt erklärt. Andernfalls gilt der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans als zurückgezogen.

Art. 100 Besonderheiten der Rechnungslegung

1) Der Insolvenzverwalter hat dem Landgericht spätestens 14 Tage vor der Sanierungsplantagsatzung Rechnung zu legen und in der Sanierungsplantagsatzung die Rechnung zu ergänzen. 2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans hat der Insolvenzverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Sanierungsplantagsatzung beantragt oder das Landgericht dies binnen vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

Art. 101 Bericht des Insolvenzverwalters

Vor Beginn der Abstimmung hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners sowie über die Ursachen seines Vermögensverfalls und über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung des Insolvenzverfahrens zu berichten.

Art. 102 Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans

1) Zur Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger dem Antrag zustimmt und dass die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Insolvenzgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der bei der Tagsatzung anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger beträgt. Die Annahme des Sanierungsplans und dessen wesentlicher Inhalt sind im Amtsblatt bekanntzumachen. 2) Die nahen Angehörigen des Schuldners sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.

Art. 103 Änderung des Sanierungsplans

Ändert der Schuldner bei der Tagsatzung den Sanierungsplan oder unterbreitet er einen neuen Vorschlag, so hat das Landgericht, wenn nicht alle stimmberechtigten Insolvenzgläubiger anwesend sind, die Abstimmung hierüber nur zuzulassen, wenn der geänderte oder der neue Vorschlag für die Insolvenzgläubiger nicht ungünstiger ist.

Art. 104 Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden: a) wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat; b) wenn nur eine der Mehrheiten erreicht wird; oder c) wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird. 2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Landgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und im Amtsblatt bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der Bekanntmachung im Amtsblatt darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben. 3) Im Falle einer neuerlichen Tagsatzung sind die Gläubiger an ihre Erklärungen bei der ersten Tagsatzung nicht gebunden.

Art. 105 Rechte der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger

1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. 2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. 3) Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (Art. 81 Abs. 3) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmasslichen Ausfall zu berücksichtigen.

Art. 106 Rechte der Insolvenzgläubiger

1) Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, sind in demselben Ausmass und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Sanierungsplan festgesetzt worden sind, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage noch offen ist oder wenn die Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung angebracht worden ist. 2) Eine Sicherstellung in diesem Umfang hat auch stattzufinden, wenn die Forderung nur vom Schuldner bestritten worden ist. Der sichergestellte Betrag wird frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Landgericht bestimmten Frist wegen der bestrittenen Forderung die Klage angebracht oder das bereits anhängige Verfahren wiederaufgenommen hat. 3) Nach Ablauf der Fristen gemäss Abs. 1 und 2 kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden.

Art. 107 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete

Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete können ohne ausdrückliche Zustimmung der Berechtigten durch den Sanierungsplan nicht beschränkt werden.

Art. 108 Sonderbegünstigungen

1) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. 2) Was aufgrund einer ungültigen Vereinbarung oder aufgrund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren zurückgefordert werden.

Art. 109 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans

1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Landgericht. 2) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn: a) die Entlohnung des Insolvenzverwalters vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder sichergestellt ist; b) alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind; und c) im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind. 3) Über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzverwalter über Aufforderung des Landgerichtes zu berichten. 4) Der Beschluss über die Bestätigung hat die wesentlichen Bestimmungen des Sanierungsplans anzugeben; er ist im Amtsblatt bekanntzumachen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen.

Art. 110 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Insolvenzverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (Art. 75). 2) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung im Amtsblatt bekanntzumachen. 3) Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. 4) Massegläubiger können ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. 5) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Art. 14.

Art. 111 Versagung der Bestätigung

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn: a) ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans unzulässig ist; b) die für das Verfahren und den Abschluss des Sanierungsplans geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind; c) der Sanierungsplan durch eine gegen Art. 108 verstossende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.

Art. 112 Rechtswirkungen des Sanierungsplans

1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen, gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. 2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. 3) Die in Art. 54 Bst. a bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden.

Art. 113 Verzug

1) Der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, werden für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. 2) Forderungen, die zur Zeit der eingetretenen Säumnis mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag nicht voll befriedigt waren, sind mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht. Die Rechte, die der Sanierungsplan den Gläubigern gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt, bleiben unberührt. 3) Ein Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. 4) Von Abs. 1 bis 3 kann im Sanierungsplan nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden. 5) Macht der Gläubiger die Rechte geltend, die ihm bei Verzug des Schuldners zustehen, so bedarf es zur Bewilligung der Exekution nicht des Nachweises, dass sich der Schuldner im Verzug befindet.

Art. 114 Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen

1) Ist das Bestehen oder die Höhe einer Insolvenzforderung oder bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach Art. 98 vor, so hat das Landgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmassliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. 2) Die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen können den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er: a) bestrittene Forderungen bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der Forderung in dem Ausmass durch Erlag bei Gericht sichergestellt hat, das einer vom Landgericht nach Abs. 1 oder Art. 98 getroffenen Entscheidung entspricht; oder b) teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmass beglichen hat, das einer vom Landgericht nach Abs. 1 oder Art. 98 getroffenen Entscheidung entspricht. 3) Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner, der bis dahin die Forderung in dem sich aus der Entscheidung des Landgerichtes ergebenden geringeren Ausmass bei der Erfüllung des Sanierungsplans berücksichtigt hat, das Fehlende nachzuzahlen. 4) Verzug in der Erfüllung des Sanierungsplans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner den Fehlbetrag trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Ergibt aber die endgültige Feststellung, dass der Schuldner zu viel gezahlt hat, so hat er nur insoweit Anspruch auf den Mehrbetrag, als der Gläubiger durch die vom Schuldner geleisteten Zahlungen mehr erhalten hat als die gesamte ihm nach dem Sanierungsplan zustehende, wenn auch noch nicht fällige Forderung beträgt.

Art. 115 Nichtigkeit des Sanierungsplans

1) Die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida (§ 156 StGB) hebt, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen auf, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt. 2) Das Landgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Nichtigkeit des Sanierungsplans festzustellen. Der Beschluss ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Ist kostendeckendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss geleistet, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen. 3) Die Vorschriften der Art. 11 bis 13 über die Bekanntmachung und die Anmerkung der Insolvenzeröffnung sowie über die Sicherungsmassnahmen sind auf die Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens anzuwenden.

Art. 116 Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

1) An dem wiederaufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind. 2) Insolvenzgläubiger, für die der Sanierungsplan wirksam war, nehmen an dem wiederaufgenommenen Insolvenzverfahren mit dem noch nicht getilgten Betrag ihrer ursprünglichen Forderungen teil. 3) Das Insolvenzverfahren ist, soweit dies notwendig ist, zu wiederholen. Früher geprüfte Forderungen sind nicht neuerlich zu prüfen. 4) Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, die zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, sowie für die in dieser Zeit entstandenen Aufrechnungsansprüche gilt, wenn nicht inzwischen Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, als Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Tag des ersten strafgerichtlichen Erkenntnisses, das die Verurteilung des Schuldners enthält. 5) Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsrechts ist für die Zeit von der Bestätigung des Sanierungsplans bis zur Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens gehemmt.

Art. 117 Unwirksamerklärung des Sanierungsplans

1) Ist der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger zustande gebracht worden, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 115 vorliegen, so kann jeder Insolvenzgläubiger innerhalb dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans mit Klage den Anspruch auf Bezahlung des Ausfalls oder auf Unwirksamerklärung der sonst gewährten Begünstigung geltend machen, ohne die Rechte zu verlieren, die ihm der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt. 2) Dieser Anspruch steht nur Insolvenzgläubigern zu, die an den betrügerischen Handlungen oder an den unzulässigen Abmachungen nicht teilgenommen haben und ohne Verschulden ausserstande waren, die zur Klage berechtigenden Tatsachen im Bestätigungsverfahren geltend zu machen.

Art. 118 Neuerliches Insolvenzverfahren

1) Wird vor vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans neuerlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 115 vorliegen, so sind die früheren Insolvenzgläubiger nicht verpflichtet, das im guten Glauben Bezogene zurückzuerstatten. 2) Ihre Forderungen sind jedoch als vollständig getilgt anzusehen, wenn sie mit dem im Sanierungsplan festgesetzten Betrag befriedigt worden sind; andernfalls ist die Forderung nur mit dem Bruchteil als getilgt anzusehen, der dem Verhältnis des bezahlten Betrages zu dem nach dem Sanierungsplan zu zahlenden Betrag entspricht.

Art. 118a Anwendungsbereich

Ist der Schuldner eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, eine Verbandsperson, eine Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so gelten, die Bestimmungen dieses Kapitels sowie der Kapitel I bis IX, XIV und XV.

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