1) Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner:
a) dessen Eröffnung; sowie
b) unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Landgericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
2) Das Sanierungsverfahren kann auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners.
3) Die Bezeichnung ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn:
a) der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) angezeigt hat, dass die Masse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen;
b) der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Landgericht den Antrag zurückweist;
c) der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde; oder
d) dem Sanierungsplan vom Landgericht die Bestätigung versagt wurde.
4) Die Änderung der Bezeichnung auf Konkursverfahren ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Gegen die Bezeichnung und deren Änderung ist kein Rekurs zulässig; die Bezeichnung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen vom Gericht berichtigt werden.
Art. 120 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
1) Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung die Sanierungsplantagsatzung in der Regel auf 60 bis 90 Tage anzuordnen. Sie kann mit der Prüfungstagsatzung verbunden werden.
2) Das Unternehmen ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens angenommen wird.
Art. 121 Voraussetzungen
1) Im Sanierungsverfahren steht dem Schuldner die Verwaltung der Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Insolvenzverwalters (Sanierungsverwalters) nach den Bestimmungen dieses Kapitels zu (Eigenverwaltung), wenn er vor dessen Eröffnung folgende Urkunden vorgelegt hat:
a) einen Sanierungsplan, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 20 % der Forderungen zu zahlen;
b) ein genaues Vermögensverzeichnis einschliesslich einer aktuellen und vollständigen Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand;
c) eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan); und
d) ein Verzeichnis der zu verständigenden Gläubiger.
2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
a) darüber, wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen;
b) über die Anzahl der Beschäftigten und über deren im Unternehmen errichteten Organe; und
c) über die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmassnahmen, insbesondere Finanzierungsmassnahmen.
3) Ist der Schuldner nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts verpflichtet, Bilanzen aufzustellen, so hat er diese vorzulegen. Betreibt er sein Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die Vorlage für die letzten drei Jahre.
4) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterschreiben und sich zugleich bereitzuerklären, dieses vor dem Gericht zu unterfertigen und dadurch zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig seien und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen habe.
5) Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind ihm nicht alle vorgeschriebenen Urkunden angeschlossen, so ist der Schriftsatz zur Verbesserung zurückzustellen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren oder der Konkurs zu eröffnen.
Art. 122 Entziehung der Eigenverwaltung
1) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und statt des Sanierungsverwalters einen Masseverwalter zu bestellen, wenn:
a) Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt, Verfügungsbeschränkungen oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt, die Voraussetzungen des Art. 121 doch nicht bzw. nicht mehr vorliegen, der Finanzplan nicht eingehalten werden kann oder der Schuldner die Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt;
b) die Voraussetzungen des Art. 119 Abs. 3 erfüllt sind;
c) der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens von den Gläubigern angenommen wurde; oder
d) der Schuldner dies beantragt.
2) Die Entziehung der Eigenverwaltung ist im Amtsblatt bekanntzumachen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, der der Bekanntmachung folgt.
Art. 123 Umfang der Eigenverwaltung
1) Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, unter der Aufsicht des Sanierungsverwalters sein Unternehmen fortzuführen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen. Jedoch ist es ihm nicht gestattet, Liegenschaften zu veräussern oder zu belasten, Absonderungsrechte zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Der Schuldner muss eine Handlung auch dann unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
2) Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen Abs. 1 vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass der Sanierungsverwalter Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat.
Art. 124 Beschränkung der Eigenverwaltung
1) Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
a) die Anfechtung von Rechtshandlungen nach Art. 70, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist;
b) die Forderungsprüfung nach Art. 63; und
c) die Verwertung.
2) Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.
Art. 125 Sonderregelungen
1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
a) Masseforderungen sind, unbeschadet des Art. 43, auch Forderungen aus Rechtshandlungen des Schuldners, zu denen er nach Art. 123 berechtigt ist.
b) Der Schuldner darf die vorhandenen Mittel nur insoweit für sich verbrauchen, als es zum Unterhalt für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, erforderlich ist.
c) Ein Inventar nach Art. 55 bis 57 ist nicht zu errichten.
2) Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner Arbeitnehmer, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, überdies innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses im Amtsblatt mit Zustimmung des Sanierungsverwalters nach Art. 38 kündigen, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährden könnte. Dem gekündigten Arbeitnehmer steht ein Recht auf fristlose Auflösung nach Art. 38 Abs. 1 zu.
Art. 126 Aufgaben und Befugnisse des Sanierungsverwalters
1) Der Sanierungsverwalter hat die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unverzüglich nach seiner Bestellung zu beginnen und die Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung zu überwachen.
2) Der Sanierungsverwalter hat spätestens bis zur Gläubigerversammlung, die in der Regel innerhalb von einem Monat ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden hat, über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob:
a) der Finanzplan eingehalten werden kann;
b) der Sanierungsplan erfüllbar ist; und
c) Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
3) Abschriften schriftlicher Berichte des Sanierungsverwalters sind den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und erforderlichenfalls den Gläubigern zu übersenden.
4) Der Sanierungsverwalter ist zur Rechnungslegung nur insoweit verpflichtet, als er Handlungen nicht nur überwacht, sondern selbst vornimmt. Ist er zur Rechnungslegung nicht verpflichtet und findet keine Schlussrechnungstagsatzung statt, so ist die Sanierungsplantagsatzung für die Fristen des Art. 64 Abs. 1 und des Art. 77 Abs. 1 massgebend.
Art. 127 Bezeichnung und Anwendungsbereich
1) Liegen die Voraussetzungen des Art. 119 nicht vor, so heisst das Insolvenzverfahren Konkursverfahren. Auf das Konkursverfahren sind die Bestimmungen der Kapitel I bis IX sowie XIV und XV anzuwenden.
2) Die Insolvenzmasse (Konkursmasse) ist vom Insolvenzverwalter (Masseverwalter), wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (Konkursgläubiger) zu verwenden.
Art. 128 Bezeichnung und Anwendungsbereich
1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so gelten, soweit in diesem Kapitel nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der Kapitel I bis X sowie XIV und XV.
2) Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist das Verfahren als Schuldenregulierungsverfahren zu bezeichnen.
Art. 129 Antrag des Schuldners
1) Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner:
a) ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Landgericht mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat;
b) einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird; und
c) bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
2) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
3) Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist Art. 164 Abs. 2 nicht anzuwenden.
Art. 130 Verfahrenskosten
1) Soweit die Kosten eines nach Art. 129 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, nicht aus der Masse bezahlt werden können, trägt sie vorläufig das Land. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 129 festgestellt wird.
2) Die durch das Land getätigten Zahlungen sind dem Land unmittelbar zu ersetzen:
a) aus der Insolvenzmasse; und
b) im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält.
3) Die Zahlungen nach Abs. 2 sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln.
4) Der Schuldner ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig vom Land gezahlt und noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
Art. 130a Vermögensverzeichnis
1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke und Verbindlichkeiten unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen:
a) Bei Forderungen sind die Person des Schuldners, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Forderungen sind insbesondere die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion, deren Höhe in den letzten drei Monaten (samt Sonderzahlungen) sowie die für die Ermittlung des exekutionsfreien Betrags nach Art. 211 der Exekutionsordnung abzuziehenden Beträge, die Unterhaltsverpflichtungen sowie die für die Zusammenrechnung, Erhöhung und Herabsetzung des exekutionsfreien Betrags massgebenden Umstände anzuführen. Es ist weiters anzugeben, ob und inwieweit die Forderungen vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung streitig, so ist darauf hinzuweisen.
b) Bei Verbindlichkeiten sind die Person des Gläubigers, der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Unter den Verbindlichkeiten sind insbesondere die laufenden Verbindlichkeiten, wie z.B. Wohnungskosten, Unterhaltsverpflichtungen und Versicherungsprämien, anzuführen. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmasslichen Ausfalls anzugeben. Ist die Schuld streitig, so ist darauf hinzuweisen.
c) Bei allen Gläubigern und Schuldnern, ist die Anschrift anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger des Schuldners, so ist darauf hinzuweisen.
2) Im Vermögensverzeichnis hat der Schuldner auch anzugeben, ob innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach Art. 70 der Anfechtung entzogen sind, ausser Betracht.
3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.
Art. 131 Eigenverwaltung
1) Im Schuldenregulierungsverfahren steht dem Schuldner, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt, die Verwaltung der Insolvenzmasse zu (Eigenverwaltung).
2) Das Gericht hat dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Insolvenzverwalter zu bestellen, wenn:
a) die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht überschaubar sind, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten;
b) Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird; oder
c) der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat.
Art. 132 Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
1) Bei Eigenverwaltung des Schuldners gilt Folgendes:
a) Der Schuldner ist berechtigt, alle Sendungen nach Art. 13 entgegenzunehmen.
b) Die Vorschriften über die Erfüllung von Rechtsgeschäften gelten mit der Massgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt.
c) Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur wirksam, wenn das Landgericht zustimmt. Art. 16 Abs. 2 gilt sinngemäss.
d) Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, sind nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen, wenn das Landgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt. Dies gilt auch im Fall von Bst. b.
e) Der Schuldner ist nicht zur Empfangnahme des pfändbaren Teils der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion berechtigt. Er darf darüber auch nicht verfügen.
2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Bst. c und d kann allgemein für bestimmte Arten von Rechtshandlungen erteilt werden.
Art. 133 Feststellung der Forderungen
1) Bei Eigenverwaltung hat der Schuldner in der Prüfungstagsatzung bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit abzugeben; Vorbehalte des Schuldners bei Abgabe dieser Erklärungen sind unzulässig. Die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen hat das Gericht im Anmeldungsverzeichnis anzumerken. Gibt der Schuldner zu einer Forderung keine Erklärung ab, so gilt die Forderung als anerkannt.
2) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Schuldner anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
Art. 134 Bestellung eines Insolvenzverwalters
1) Ein Insolvenzverwalter ist nicht zu bestellen, wenn dem Schuldner Eigenverwaltung zusteht.
2) Das Gericht kann für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Tätigkeiten von Amts wegen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder des Schuldners einen Insolvenzverwalter mit einem auf diese Tätigkeiten beschränkten Geschäftskreis bestellen.
3) Die nach diesem Gesetz dem Insolvenzverwalter zugewiesenen Obliegenheiten sind, soweit ein Insolvenzverwalter nicht bestellt ist und auch der Schuldner hierzu nicht befugt ist, vom Gericht wahrzunehmen.
Art. 135 Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen
Das Landgericht hat dem Schuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.
Art. 136 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
1) Aus- oder Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung bzw. Verpfändung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen zwei Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt.
2) Nur für den in Abs. 1 bezeichneten Zeitraum kann der Drittschuldner gegen die Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Art. 32 und 33 bleiben unberührt.
3) Absonderungsrechte, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Exekution zur Befriedigung einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erworben worden sind, erlöschen mit Ablauf des zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats. Wird das Insolvenzverfahren nach dem 15. Tag des Monats eröffnet, so erlischt das Absonderungsrecht erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats.
4) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3 leben wieder auf, wenn:
a) das Insolvenzverfahren nach Art. 87 oder 164 aufgehoben wird;
b) die gesicherte Forderung wieder auflebt;
c) das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wird; oder
d) die Restschuldbefreiung nicht erteilt oder widerrufen wird.
5) Aus- und Absonderungsrechte nach Abs. 1 und 3, die zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung erworben worden sind, leben auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.
6) Das Gericht hat dem Drittschuldner den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte nach Abs. 1 und 3 mitzuteilen.
Art. 137 Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis
1) Aussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Landgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können.
2) Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Art. 64 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 137a Sonderbestimmungen zum Sanierungsplan
Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so gilt Folgendes:
a) Er kann beim Sanierungsplan eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen.
b) Ist die Sanierungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, so ist ein Verzug erst dann anzunehmen, wenn er eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat.
Art. 138 Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hierfür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
2) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in Art. 170 Abs. 1 Bst. g der Exekutionsordnung genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.
Art. 139 Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
1) Der Schuldner muss den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses den unpfändbaren Betrag nur geringfügig, so braucht er keinen Zahlungsplan anzubieten.
2) Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn:
a) der Schuldner flüchtig ist;
b) der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Landgericht nicht unterfertigt hat;
c) der Inhalt des Zahlungsplans gegen Art. 105 bis 108 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstösst; oder
d) vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
Art. 140 Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn:
a) ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (Art. 139 Abs. 2);
b) die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, dass diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind; oder
c) wenn der Zahlungsplan durch eine gegen Art. 108 verstossende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist.
Art. 141 Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans
1) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung im Amtsblatt bekanntzumachen.
2) Zahlt der Schuldner die Masseforderungen nicht binnen einer vom Gericht angemessen festzusetzenden Frist, die drei Jahre nicht übersteigen darf, so ist der Zahlungsplan nichtig. Die Nichtigkeit des Zahlungsplans tritt erst dann ein, wenn der Schuldner die Masseforderungen trotz Aufforderung unter Einräumung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
Art. 142 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
1) Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
2) Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat das Landgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (Art. 114).
3) Zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers, der seine Forderung nicht angemeldet hat, kann die Exekution nur so weit stattfinden, als ein Beschluss nach Abs. 2 ergangen ist. Der Gläubiger hat dem Exekutionsantrag auch eine Ausfertigung des Beschlusses nach Abs. 2 samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschliessen oder darzulegen, dass er die Forderung angemeldet hat. Eine entgegen dem ersten Satz bewilligte Exekution ist von Amts wegen oder auf Antrag ohne Vernehmung der Parteien einzustellen.
Art. 143 Änderung des Zahlungsplans
1) Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann und ist im Zahlungsplan nicht darauf Bedacht genommen worden, so kann der Schuldner binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Hierbei gilt:
a) Die in Art. 139 Abs. 1 vorgesehene Frist zur Beurteilung der Angemessenheit der Quote des Zahlungsplans ist um die Hälfte der Frist des Zahlungsplans, die abgelaufen ist, zu verkürzen.
b) Auf die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die bisherige Frist des Zahlungsplans zur Hälfte anzurechnen.
2) Die Forderungen leben erst bei Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans und Abweisung des Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf.
Art. 144 Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung
1) Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
2) Der Schuldner hat dem Antrag die Erklärung beizufügen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.
Art. 145 Entscheidung des Landgerichtes
1) Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist erst zu entscheiden, wenn ein zulässiger Zahlungsplan, obwohl die für das Verfahren geltenden Vorschriften beachtet worden sind, von den Insolvenzgläubigern nicht angenommen wurde. Anträge auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens, über die die Entscheidung nach dem ersten Satz ausgesetzt war, gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Bestätigung des Zahlungsplans als nicht gestellt.
2) Unmittelbar vor Beschlussfassung ist eine Tagsatzung abzuhalten, die im Amtsblatt bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner zu laden sind. In der Tagsatzung hat das Gericht zu berichten, ob Einleitungshindernisse nach Art. 146 Abs. 1 Bst. a, g und h vorliegen. Diese Tagsatzung soll mit der Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan verbunden werden.
3) Der Beschluss ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses, den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner zuzustellen.
4) Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, im Amtsblatt bekanntzumachen. Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt im Übrigen Art. 14.
Art. 146 Einleitungshindernisse
1) Der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ist nur abzuweisen, wenn:
a) der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
b) der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;
c) der Schuldner während des Insolvenzverfahrens nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt oder, wenn er ohne Beschäftigung war, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit abgelehnt hat;
d) der Schuldner dem Vertretungsorgan einer Verbandsperson angehört oder in den letzten fünf Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehört hat und im Insolvenzverfahren der Verbandsperson die Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;
e) der Schuldner innerhalb von drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert hat, dass er unverhältnismässig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert hat;
f) der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihm als Organ vertretenen Verbandsperson gemacht hat, um die einer Insolvenzforderung zugrundeliegende Leistung zu erhalten, und der Gläubiger daran nicht vorsätzlich mitgewirkt hat;
g) dem Zahlungsplan nach Art. 140 Bst. c die Bestätigung versagt wurde; oder
h) vor weniger als 20 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.
2) Das Gericht hat die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers abzuweisen. Der Insolvenzgläubiger hat den Abweisungsgrund glaubhaft zu machen.
Art. 147 Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
1) Liegen keine Einleitungshindernisse vor und sind die Kosten des Abschöpfungsverfahrens durch die dem Treuhänder zukommenden Beträge voraussichtlich gedeckt, so leitet das Gericht das Abschöpfungsverfahren ein.
2) Zugleich bestimmt das Gericht für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens einen Treuhänder, auf den der pfändbare Teil der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion nach Massgabe der Abtretungserklärung (Art. 144 Abs. 2) übergeht.
Art. 148 Rechtsstellung des Treuhänders
1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hierbei sind die Masseforderungen, die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Bestimmungen zu befriedigen. Verteilungen haben bereits vorher stattzufinden, wenn hinreichendes zu verteilendes Vermögen vorhanden ist, jedenfalls wenn eine Quote von zumindest 10 % verteilt werden kann.
2) Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschusst werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoss gegen diese Obliegenheiten feststellt.
3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem jährlich, nach Ablauf der Abtretungserklärung und bei Beendigung seiner Tätigkeit Rechnung zu legen.
4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Treuhänder die für den Insolvenzverwalter vorgesehenen Bestimmungen nach Art. 4 sinngemäss Anwendung.
Art. 149 Änderung des unpfändbaren Betrages der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
1) Auf Antrag des Schuldners, des Treuhänders oder eines Insolvenzgläubigers hat das Insolvenzgericht die Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion zusammenzurechnen und den unpfändbaren Betrag nach Art. 214 der Exekutionsordnung zu erhöhen oder neu zu bestimmen.
2) Der Beschluss nach Abs. 1 ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Treuhänder, dem Drittschuldner sowie dem Schuldner zuzustellen.
Art. 150 Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
1) Exekutionen einzelner Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während des Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig.
2) Eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Insolvenzgläubiger, wodurch diesem besondere Vorteile eingeräumt werden, ist ungültig. Was auf Grund einer ungültigen Vereinbarung oder auf Grund eines zur Verdeckung einer solchen Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungsverhältnisses geleistet worden ist, kann, unbeschadet weitergehender Ersatzansprüche, binnen drei Jahren nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens zurückgefordert werden.
3) Der Drittschuldner darf eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach Art. 32 und 33 zur Aufrechnung berechtigt wäre.
Art. 151 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens
Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, sind bei den Verteilungen nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre Forderungen feststehen und die Insolvenzgläubiger dies dem Treuhänder angezeigt haben.
Art. 152 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfasst wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, dass die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.
Art. 153 Aus- und Absonderungsberechtigte
1) Solange der Ausfall bei einem Aus- oder Absonderungsrecht auf zukünftig fällig werdende Forderungen nicht feststeht, hat der Insolvenzgläubiger dem Treuhänder 14 Tage vor Ende des Kalenderjahres eine Aufstellung über die offene Forderung zu übersenden, widrigenfalls er bei dieser Verteilung nicht berücksichtigt wird.
2) Nach dem Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts hat der Treuhänder die Forderung des Insolvenzgläubigers so lange nicht zu berücksichtigen, bis er eine Aufstellung über den Ausfall erhält. Der Drittschuldner hat das vorzeitige Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts nach Art. 137 dem Insolvenzgläubiger und dem Treuhänder mitzuteilen.
Art. 154 Obliegenheiten des Schuldners
1) Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung:
a) eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
b) Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung oder als Gewinn in einem Glücksspiel erwirbt, herauszugeben;
c) jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
d) keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Bst. b erfasstes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
e) dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
f) dem Gericht und dem Treuhänder zu den vom Gericht festgelegten Zeitpunkten, mindestens einmal im Jahr, Auskunft über seine Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit zu erteilen, wenn er keinen, einen unpfändbaren oder keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hat; unterbleibt die Auskunft, so hat das Gericht dem Schuldner eine Nachfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Auskunft zu erteilen;
g) Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
h) keinem Insolvenzgläubiger besondere Vorteile (Art. 150 Abs. 2) einzuräumen; und
i) keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.
Art. 155 Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten
1) Der Treuhänder hat den Schuldner bei wesentlicher Verminderung der auf Grund der Abtretung einlangenden Beträge aufzufordern, über seine Arbeitssituation zu berichten.
2) Hat der Schuldner nicht nach Abs. 1 oder nach Art. 154 Abs. 1 Bst. c, e und f dem Treuhänder auf sein Verlangen Auskunft erteilt, so hat das Gericht über Mitteilung des Treuhänders den Schuldner einzuvernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen.
3) Erscheint der ordnungsgemäss geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren von Amts wegen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 156 Abs. 1 Bst. b vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Hat der Schuldner über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft erteilt, so hat das Gericht dem Treuhänder eine Abschrift des Protokolls zu übermitteln.
Art. 156 Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
1) Das Gericht hat auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner:
a) wegen einer Straftat nach den §§ 156, 158, 162 oder 292a des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt wurde und diese Verurteilung weder getilgt ist noch der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder die Obliegenheit nach Art. 154 Abs. 1 Bst. i verletzt; oder
b) eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft.
2) Der Antrag nach Abs. 1 kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Verurteilung bzw. die Obliegenheitsverletzung dem Insolvenzgläubiger bekanntgeworden ist. Er ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen von Bst. b nicht glaubhaft gemacht werden.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag nach Abs. 1 Bst. b sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen. Erscheint der ordnungsgemäss geladene Schuldner ohne genügende Entschuldigung nicht zu seiner Einvernahme oder lehnt er die Erteilung der Auskunft ab, so ist das Verfahren vorzeitig einzustellen. Die Ladung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
4) Das Gericht hat das Abschöpfungsverfahren bei Tod des Schuldners von Amts wegen vorzeitig einzustellen.
5) Der Beschluss über die vorzeitige Einstellung des Verfahrens ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
6) Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung enden die Wirksamkeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger.