1) Auf Vereinbarungen, wodurch die Anwendung der Art. 34 bis 38 im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, können sich die Vertragsteile nicht berufen.
2) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts oder der Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist unzulässig, ausser bei Verträgen nach Art. 33 Abs. 4 und bei Gesellschaftsverträgen, die ein Ausscheiden des Gesellschafters im Falle seiner Insolvenz vorsehen.
Art. 40 Aufträge und Anträge
1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
2) Anträge, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner noch nicht angenommen worden sind, bleiben aufrecht, sofern nicht ein anderer Wille des Antragstellers aus den Umständen hervorgeht.
3) An Anträge des Schuldners, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen worden sind, ist der Insolvenzverwalter nicht gebunden.
Art. 41 Aussonderungsansprüche
1) Ansprüche auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen (Art. 5) sind Masseforderungen oder Insolvenzforderungen.
2) Befindet sich in der Insolvenzmasse Vermögen, das dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehört, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.
3) Ist ein solches Vermögen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräussert worden, so kann der Berechtigte die Aussonderung des bereits geleisteten Entgeltes aus der Insolvenzmasse, wenn aber das Entgelt noch nicht geleistet worden ist, die Abtretung des Rechtes auf das ausstehende Entgelt verlangen.
4) Sind dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter Auslagen zu vergüten, die für das zurückzustellende Vermögen oder zur Erzielung des Entgeltes aufgewendet worden sind, so sind sie vom Aussonderungsberechtigten Zug um Zug zu ersetzen. Ihm bleiben dagegen weitergehende Ersatzansprüche gewahrt.
Art. 42 Verfolgungsrecht
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, dass sie schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
Art. 44
1) Können Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:
a) die unter Art. 43 Bst. a fallenden, vom Insolvenzverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen;
b) die übrigen Kosten des Verfahrens nach Art. 43 Bst. a;
c) die Forderungen der Arbeitnehmer nach Art. 43 Bst. e und f; und
d) die übrigen Masseforderungen.
2) Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismässig zu befriedigen.
3) Bereits geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.
Art. 46
1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräusserungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Art. 47 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
Soweit das Insolvenzvermögen nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und der Ansprüche der Absonderungsgläubiger (Art. 45) verwendet wird, bildet es die gemeinschaftliche Insolvenzmasse, aus der die Insolvenzforderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen sind.
Art. 48 Insolvenzforderungen
1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
2) Insolvenzforderungen sind auch:
a) aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Art. 18 Abs. 4); und
b) Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 38 Abs. 1b.
Art. 49
Aufgehoben
Art. 50
Aufgehoben
Art. 51
Aufgehoben
Art. 52 Nebengebühren und Ersatzforderungen
1) Die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range.
2) Forderungen auf Ersatz einer für den Schuldner bezahlten Schuld geniessen den Rang der bezahlten Forderung.
Art. 53 Forderungen der Ehegattin des Schuldners
1) Auf die Bestimmung des § 1226 ABGB über den Beweis der Übergabe des Heiratsgutes kann sich die Ehegattin des Schuldners nur berufen, wenn die über den Empfang des Heiratsgutes errichtete Urkunde entweder zur Zeit der Empfangnahme oder spätestens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgestellt worden ist.
2) Das Datum einer Privaturkunde über den Empfang des Heiratsgutes stellt für sich allein diesen Beweis nicht her.
Art. 54 Ausgeschlossene Ansprüche
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
a) die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen;
b) Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
c) Ansprüche aus Schenkungsversprechen.
Art. 56
1) Sachen, von denen es zweifelhaft ist, ob sie in die Insolvenzmasse gehören, sind in das Inventar aufzunehmen; die von dritten Personen erhobenen Ansprüche sind anzumerken.
2) Wer Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, in seiner Gewahrsame hat, ist, sobald er von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt, bei sonstiger Haftung für den durch sein Verschulden verursachten Schaden verpflichtet, dies dem Insolvenzverwalter anzuzeigen sowie die Verzeichnung und Schätzung zu gestatten.
3) Wer im letzten Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Buchforderungen des Schuldners erworben hat, ist verpflichtet, auf Verlangen des Insolvenzverwalters ein Verzeichnis dieser Forderungen zur Verfügung zu stellen sowie Abrechnungen über die jeweils darauf eingegangenen Beträge zu erteilen.
4) Das Landgericht kann die zur Durchführung dieser Massnahmen erforderlichen Anordnungen treffen.
Art. 57
1) Ist dem Schuldner noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen und bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht eingeantwortet worden, so ist in das Inventar über die Insolvenzmasse nur dasjenige aufzunehmen, was dem Schuldner nach dem Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung zukommt.
2) Wird auch über die Erbschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dieses als abgesondertes Insolvenzverfahren zu verhandeln.
3) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Erbschaften anzuwenden, die dem Schuldner erst während des Insolvenzverfahrens anfallen.
Art. 58 Verpflichtungen des Schuldners
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
Art. 59 Vermögensverzeichnis und Bilanz
1) Hat der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein genaues Vermögensverzeichnis noch nicht überreicht, so ist er vom Landgericht anzuhalten, ein solches unverzüglich vorzulegen.
2) Die vom Schuldner auf gerichtliche Anordnung vorzulegende Bilanz ist vom Insolvenzverwalter zu prüfen und zu berichtigen.
3) Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis und die Bilanz eigenhändig zu unterschreiben und auf Anordnung des Landgerichtes vor diesem mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand richtig und vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat. Die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses hat unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung zu erfolgen.
4) Ist der Schuldner eine Verbandsperson oder eine Verlassenschaft, so bestimmt das Landgericht, welche von den zur Vertretung berechtigten Personen das Vermögensverzeichnis vorzulegen und zu unterfertigten haben.
Art. 59a Inhalt des Vermögensverzeichnisses
1) In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Vermögensstücke (Aktiven) und Verbindlichkeiten (Passiven) unter Anführung ihres Betrages oder Wertes aufzunehmen. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, bei Verbindlichkeiten die Person des Gläubigers, bei beiden sind der Schuldgrund, der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben. Bei Forderungen ist weiter anzuführen, ob und inwieweit sie vermutlich einbringlich sein werden. Ist eine Forderung oder eine Schuld streitig, so ist dies anzugeben. Bei Verbindlichkeiten, die dem Gläubiger ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gewähren, ist die Höhe des mutmasslichen Ausfalles anzugeben. Ist ein Gläubiger oder ein Schuldner naher Angehöriger des Insolvenzschuldners, so ist darauf hinzuweisen, ebenso wenn ein Gläubiger oder Schuldner ein Angestellter des Insolvenzschuldners ist oder mit ihm in einem Gesellschafts- oder anderem Gemeinschaftsverhältnis steht; das Gesellschafts- oder Gemeinschaftsverhältnis ist genau zu bezeichnen. Bei allen Gläubigern und Schuldnern ist die Anschrift anzugeben.
2) In das Vermögensverzeichnis hat der Schuldner eine Erklärung darüber beizufügen, ob innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zwischen ihm und seinen nahen Angehörigen eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, ferner ob und welche Verfügungen über Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach Art. 70 der Anfechtung entzogen sind, ausser Betracht.
Art. 60 Massregeln gegen den Schuldner
1) Das Landgericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen lassen, wenn er Ladungen nicht Folge leistet, und ihn in Haft nehmen, wenn er eine der im vorgehenden Artikel bezeichneten Pflichten beharrlich und ohne hinreichenden Grund nicht erfüllt, oder wenn dies zur Sicherung der Insolvenzmasse oder zur Hintanhaltung von Umtrieben notwendig ist, durch welche die Gläubiger geschädigt werden können.
2) Die Haft ist nach den Bestimmungen der Art. 265 und 266 der Exekutionsordnung zu vollziehen. Die Gesamtdauer der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhängten Haft darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Vollzugs- und Verpflegungskosten gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (Art. 43 Bst. a).
Art. 61 Geltendmachung der Forderungen
1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen, auch wenn darüber ein Rechtsstreit anhängig ist, nach den Vorschriften des folgenden Artikels geltend zu machen.
2) Aufgehoben
Art. 62 Inhalt der Anmeldung
1) Die Gläubiger haben ihre Forderungen gegen die Insolvenzmasse schriftlich anzumelden und die beanspruchte Rangordnung anzugeben.
2) Absonderungsgläubiger, die ihre Forderungen auch als Insolvenzgläubiger geltend machen, haben den Sachverhalt unter genauer Angabe des Gegenstandes der Absonderung darzulegen und anzugeben, bis zu welchem Betrage ihre Forderungen voraussichtlich durch das Absonderungsrecht gedeckt sind.
3) Über die Anmeldungen und Klagen ist eine genaue Vormerkung zu halten, um bei der Klassifikation und Vermögensverteilung keinen Gläubiger zu übergehen. Die Beteiligten können in die Vormerkung und Anmeldungsbeilagen Einsicht nehmen.
4) Die Gläubiger können sich durch Gläubigerschutzverbände vertreten lassen.
Art. 63 Prüfungstagsatzung
1) Zur Prüfungstagsatzung haben der Insolvenzverwalter und der Schuldner zu erscheinen. Die Geschäftsbücher und Aufzeichnungen des Schuldners sind, soweit tunlich, mitzubringen.
2) Die angemeldeten Forderungen sind nach ihrer Rangordnung, bei gleicher Rangordnung nach der Reihenfolge der Anmeldung zu prüfen.
3) Der Insolvenzverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über die Richtigkeit und Rangordnung abzugeben; Vorbehalte des Insolvenzverwalters bei Abgabe dieser Erklärung sind unzulässig.
4) Der Schuldner kann die Richtigkeit, aber nicht die Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
5) Insolvenzgläubiger, deren Forderung festgestellt wird, können die Richtigkeit und Rangordnung angemeldeter Forderungen bestreiten.
6) Solange die Prüfungstagsatzung nicht geschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen.
7) Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungstagsatzung eintritt.
8) Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlungen einzubeziehen.
Art. 64 Nachträgliche Anmeldungen
1) Für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, ist eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. Art. 63 Abs. 1 ist anzuwenden. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.
2) Das Landgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch Bekanntmachung im Amtsblatt oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Insolvenzverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben.
3) Gläubiger, über deren Forderungen erst bei einer besonderen Prüfungstagsatzung verhandelt wird, können früher geprüfte Forderungen und deren Rang nicht bestreiten.
Art. 65 Anmeldungsverzeichnis
1) Das Ergebnis der Prüfungstagsatzung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
2) Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Art. 66 Feststellung der Forderung
1) Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten worden ist.
2) Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist in dem Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.
3) Aufgehoben
Art. 67 Bestrittene Forderungen
1) Wird die Richtigkeit oder die beanspruchte Rangordnung der Forderung bestritten, so hat der Gläubiger auf gerichtliche Anordnung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, die wenigstens einen Monat betragen muss, bei sonstigem Ausschluss als Gläubiger die Insolvenzmasse zu klagen. Über die Rechtmässigkeit der Forderung und der beanspruchten Rangordnung wird im ordentlichen Streitverfahren entschieden.
2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
3) Gehört die Sache nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden. Über die beanspruchte Rangordnung entscheidet das Landgericht.
4) Insolvenzgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder beanspruchten Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, sind vom Landgericht in Kenntnis zu setzen, inwieweit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Art. 68 Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
1) Rechtskräftige Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche sind gegenüber allen Insolvenzgläubigern wirksam.
2) Die Kosten des Rechtsstreites sind als Massekosten zu behandeln, insoweit der Insolvenzverwalter an der Bestreitung teilgenommen hat. Das Prozessgericht kann jedoch dem Insolvenzverwalter den Rückersatz der Kosten des Rechtsstreites an die Insolvenzmasse auferlegen, wenn er mutwillig bestritten oder Prozess geführt hat.
3) Hat der Insolvenzverwalter an dem Rechtsstreite nicht teilgenommen, so haben die bestreitenden Gläubiger auf die Vergütung der Kosten aus der Insolvenzmasse so weit Anspruch, als durch die Führung des Rechtsstreites der Insolvenzmasse ein Vorteil zugewendet worden ist.
Art. 69 Anhängige Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
Die Bestimmungen der Art. 67 und 68 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
Art. 70 Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen der Rechtssicherungsordnung (Art. 64 bis 75) angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Das Anfechtungsrecht wird vom Insolvenzverwalter ausgeübt.
2) Die Anfechtungsfristen der Art. 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 der Rechtssicherungsordnung sind vom Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu rechnen.
3) Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern ausserhalb des Insolvenzverfahrens erhoben wurden, sowie Exekutionen aufgrund von Titeln, die von Insolvenzgläubigern für ihre Anfechtungsansprüche erwirkt wurden, können während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter verfolgt werden. Aus dem, was infolge solcher Ansprüche in die Insolvenzmasse gelangt, sind dem Gläubiger die Prozesskosten vorweg zu ersetzen.
4) Sind über Anfechtungsklagen von Gläubigern Rechtsstreitigkeiten noch anhängig, so werden sie durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Gläubigers in den Rechtsstreit eintreten oder den Eintritt ablehnen. Auf die Ablehnung findet die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 Anwendung.
5) Lehnt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Rechtsstreit ab, so kann das Verfahren von den Parteien nur in Ansehung der Prozesskosten aufgenommen und fortgesetzt werden.
6) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 5 gelten nicht für Anfechtungsansprüche, die Absonderungsgläubigern nach den Art. 64 bis 75 der Rechtssicherungsordnung zur Wahrung ihres Rechtes auf abgesonderte Befriedigung und zur Bestreitung des Anspruches eines anderen Absonderungsgläubigers auf dieselbe Sache zustehen.
Art. 71 Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
1) Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwerten und bares Geld fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äusserung des Gläubigerausschusses einzuholen und, soweit dies rechtzeitig möglich ist, auch den Schuldner zu hören, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräusserung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, oder um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringung zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt.
2) Der Insolvenzverwalter hat dem Landgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äusserung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
a) den Abschluss von Vergleichen;
b) das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen;
c) die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind;
d) die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
3) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Franken nicht übersteigt.
4) Der Insolvenzverwalter hat das Amt für Volkswirtschaft zu informieren, wenn er angemeldete Masseforderungen eines Arbeitnehmers nicht anerkennt.
5) Der Zustimmung des Gläubigerausschusses und des Landgerichtes bedarf die Veräusserung oder Verpachtung des Unternehmens des Schuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräusserung des ganzen Warenlagers oder von wesentlichen Teilen davon. Die beabsichtigte Veräusserung oder Verpachtung ist im Amtsblatt bekanntzumachen. Die Zustimmung setzt voraus, dass seit dem Beginn der Bekanntmachung der beabsichtigten Veräusserung oder Verpachtung mindestens 14 Tage, oder wenn bei Aufschub der Zustimmung das Verkaufsobjekt beträchtlich an Wert verlieren würde, acht Tage vergangen sind.
6) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in Abs. 2 und 5 bezeichneten Angelegenheiten zu äussern und das Ergebnis oder die einer solchen Äusserung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Landgericht mitzuteilen. Das Landgericht hat dem Schuldner, soweit dies rechtzeitig möglich und noch geboten ist, Gelegenheit zur Äusserung zu geben, sei es zusätzlich zur Äusserung gegenüber dem Insolvenzverwalter oder in Fällen, in denen eine Äusserung gegenüber dem Insolvenzverwalter unterblieben ist.
Art. 73
1) Ist eine Sache des Schuldners mit einem Pfandrecht belastet, so kann der Insolvenzverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäss auf andere Absonderungsrechte Anwendung.
2) Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, können ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der Exekutionsordnung verwertet werden. Eine andere Verwertung ist mit Genehmigung des Landgerichtes zulässig, wenn feststeht, dass der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt hat, aus dem Erlös voll befriedigt werden kann.
3) Befinden sich solche Sachen in der Gewahrsame von Absonderungsgläubigern, deren Forderungen fällig sind, so kann das Landgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters nach Einvernehmung der Absonderungsgläubiger eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb welcher sie die Sache verwerten müssen. Wird die Sache innerhalb dieser Frist nicht verwertet, so kann das Landgericht deren Herausgabe zur Verwertung anordnen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist unzulässig. Die Vorschriften des Art. 72 Bst. b, c und d finden Anwendung.
4) Die Vorschriften des Abs. 3 finden auch auf Gläubiger Anwendung, die befugt sind, sich aus dem Pfande ohne gerichtliche Dazwischenkunft zu befriedigen; Anstalten, denen diese Befugnis aufgrund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Satzungen zusteht, sind jedoch nur zur Erteilung der vom Insolvenzverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet.
Art. 74 Rechnungslegung
1) Der Insolvenzverwalter hat auf jedesmalige Anordnung des Landgerichtes, spätestens aber bei Beendigung seiner Tätigkeit, diesem Rechnung zu legen und erforderlichenfalls einen die Rechnung erläuternden Bericht zu erstatten.
2) Das Landgericht hat die Rechnung zu prüfen und erforderlichenfalls deren Richtigstellung oder Ergänzung durch den Insolvenzverwalter zu veranlassen. Es kann zur Prüfung Sachverständige oder einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses zuziehen.
3) Zur Verhandlung über die Rechnung ist eine Tagsatzung anzuordnen, die im Amtsblatt bekanntzumachen ist und zu der der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses, der Schuldner und sämtliche Insolvenzgläubiger mit dem Bemerken zu laden sind, dass sie in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen bei der Tagsatzung oder vorher durch Schriftsatz vorbringen können.
Art. 75 Genehmigung oder Bemängelung
1) Die Rechnung ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung dagegen keine Bedenken bestehen und Bemängelungen nicht vorgebracht wurden.
2) Andernfalls entscheidet das Landgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.
3) Die Entscheidung ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Gläubiger findet nur statt, wenn Bemängelungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Gläubiger zu verständigen, deren Bemängelungen verworfen worden sind.
Art. 76 Befriedigung der Massegläubiger
Die Massegläubiger sind, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind, tunlichst ohne Verzug zu befriedigen.
Art. 76a Masseunzulänglichkeit
1) Reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Insolvenzverwalter unverzüglich dem Landgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
2) Das Landgericht hat die Masseunzulänglichkeit im Amtsblatt bekanntzumachen. Ab diesem Zeitpunkt kann an den zur Masse gehörenden Sachen nur noch wegen Masseforderungen nach Abs. 1 dritter Satz ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.
3) Nach der Verwertung hat der Insolvenzverwalter dem Landgericht einen Verteilungsentwurf im Sinne des Art. 44 vorzulegen. Nach Durchführung der Verteilung hat das Landgericht das Insolvenzverfahren aufzuheben.
4) Können die Masseforderungen auf Grund geänderter Umstände wieder erfüllt werden, so hat der Insolvenzverwalter dies dem Landgericht unverzüglich anzuzeigen. Ab der vom Landgericht zu veranlassenden Bekanntmachung der Massezulänglichkeit im Amtsblatt hat der Insolvenzverwalter wieder nach Art. 76 vorzugehen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht mehr anzuwenden.
Art. 78
1) Die Gesamtentlohnung des Insolvenzverwalters beträgt 4 bis 20 % des nach Abzug der Aussonderungs- und Absonderungsansprüche zu ermittelnden Realisats der Insolvenzmasse. Hierbei sind der für die Insolvenzgläubiger erzielte Erfolg (Quote) und der Stand des Verfahrens zur Zeit des Abschlusses der Insolvenzverwaltung zu berücksichtigen. Diese Prozentsätze können bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn die pflichtgemäss besorgten Geschäfte mit ausserordentlichen Anstrengungen verbunden, wenn sie von ungewöhnlichem Umfang oder von besonderem Erfolg begleitet waren. Diese Prozentsätze sind bis auf die Hälfte herabzusetzen, wenn die Berechnungsart zu einer unangemessen hohen Gesamtentlohnung führt.
2) Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Barauslagen sowie über die Entlohnung für seine Mühewaltung sind ungültig.
Art. 79 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach der allgemeinen Prüfungstagsatzung begonnen werden.
2) Verteilungen an die Insolvenzgläubiger haben so oft stattzufinden, als ein hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.
3) Die Verteilung hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vorzunehmen.
Art. 80 Verteilungsentwurf
1) Der Insolvenzverwalter hat einen Verteilungsentwurf vorzulegen. In diesem sind sämtliche Forderungen in ihrer Rangordnung, ferner das zur Verteilung verfügbare Vermögen und die Beträge anzuführen, die auf jede einzelne Forderung entfallen.
2) Das Landgericht hat die Vorlage des Verteilungsentwurfs und die darin vorgesehene Verteilungsquote im Amtsblatt bekanntzumachen und den Schuldner sowie die Insolvenzgläubiger davon mit dem Beifügen zu verständigen, dass sie binnen 14 Tagen ihre Erinnerungen dagegen anbringen können. Zugleich ist ihnen und dem Insolvenzverwalter sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
3) Der Verteilungsentwurf ist vom Landgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung Bedenken dagegen nicht bestehen und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind. Andernfalls entscheidet das Landgericht unter Ausschluss des Rechtsweges.
4) Die Entscheidung ist im Amtsblatt bekanntzumachen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zuzustellen. Eine Verständigung der Insolvenzgläubiger findet nur statt, wenn Erinnerungen Folge gegeben worden ist. Sonst sind nur die Insolvenzgläubiger zu verständigen, deren Erinnerungen verworfen worden sind.
Art. 81 Ausfallsberechnung
1) Insolvenzgläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke, insbesondere Buchforderungen, des Schuldners erworben haben oder denen für ihre Forderung ein Pfandrecht an einem nicht im Inland gelegenen unbeweglichen Vermögen des Schuldners zusteht, sind mit dem Betrage des mutmasslichen Ausfalls zu berücksichtigen.
2) Die Höhe des mutmasslichen Ausfalls ist bis zum Ablauf der für die Anbringung von Erinnerungen festgesetzten Frist glaubhaft zu machen.
3) Bei der Berechnung des Ausfalls haben die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Zinsen und Kosten ausser Betracht zu bleiben.