Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss erlegt, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.
Art. 158 Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde.
2) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 159 Wirkung der Restschuldbefreiung
1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Art. 54 Bst. a.
2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
3) Wird ein Insolvenzgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.
Art. 160 Ausgenommene Forderungen
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
a) Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung; und
b) Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.
Art. 161 Widerruf der Restschuldbefreiung
1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und dass der Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte.
3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen.
4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist im Amtsblatt bekanntzumachen.
Art. 162 Schuldenberatungsstellen
1) Die Beratung und Begleitung natürlicher Personen im Rahmen von Verfahren nach diesem Kapitel kann durch das Amt für Soziale Dienste erfolgen oder es können hierfür private Schuldenberatungsstellen herangezogen werden, wenn:
a) die Beratung und Begleitung notwendig ist;
b) die Schuldenberatungsstellen hierzu geeignet sind; und
c) die Schuldenberatungsstellen diese Beratung und Begleitung durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten.
2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Schuldenberatungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
a) die Grundsätze der Leistungserbringung;
b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität);
c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung;
d) die Leistungsüberprüfung;
e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss;
f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind.
3) Private Schuldenberatungsstellen können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Schuldenberatungsstellen erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 163 Aufsicht über private Schuldenberatungsstellen
1) Die Aufsicht über die privaten Schuldenberatungsstellen obliegt dem Amt für Soziale Dienste.
2) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob:
a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden.
3) Private Schuldenberatungsstellen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit:
a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und
c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen nach Art. 162 oder diesem Artikel Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen.
5) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Schuldenberatungsstellen kündigen, wenn:
a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und
b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.
Art. 164 Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass nur ein Insolvenzgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist das Insolvenzverfahren nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. Ausgenommen hiervon ist das Insolvenzverfahren gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften.
2) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht, so ist das Verfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (Art. 7 Abs. 3).
3) Das Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen.
4) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist und wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist.
5) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach den vorgehenden Absätzen gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.
Art. 165 Schuldnerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
2) Wird das Insolvenzverfahren gegen eine Verbandsperson aufgehoben, weil ihr Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht (Art. 164 Abs. 2), so ist die Verbandsperson von Amts wegen zu löschen.
Art. 166 Gläubigerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
1) Insolvenzgläubiger können, gleichviel, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
2) Ist eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann wegen dieser Forderung aufgrund der Eintragung des Landgerichtes in das Anmeldungsverzeichnis oder eines anderen Exekutionstitels auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners gleichwie aufgrund eines Urteiles Exekution geführt werden.
3) Durch Abs. 1 und 2 werden die rechtlichen Folgen eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplans nicht berührt.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen