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G vom 17. Juli 1973 über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung; IO)

Liechtenstein · 282.0 · statute

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Contents: 170 provisions
  1. Art. 1 Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
  2. Art. 2 Fristen, Versäumnis
  3. Art. 3 Rechtsmittel
  4. Art. 4 Insolvenzverwalter
  5. Art. 4a Gläubigerausschuss
  6. Art. 4b Pflichten, Verantwortlichkeit und Einberufung des Gläubigerausschusses
  7. Art. 5 Umfang des Verfahrens
  8. Art. 6 Eröffnungsantrag des Schuldners
  9. Art. 7 Eröffnungsantrag eines Gläubigers
  10. Art. 8 Zahlungsunfähigkeit
  11. Art. 9 Überschuldung
  12. Art. 10 Gerichtliche Entscheidung, Rechtsmittel
  13. Art. 10a Informationspflicht
  14. Art. 11 Edikt
  15. Art. 12 Anmerkungen
  16. Art. 13 Sicherungsmassnahmen
  17. Art. 13a Verständigung der Arbeitnehmer
  18. Art. 14 Bekanntmachung der Aufhebung
  19. Art. 15 Beginn der Wirkung
  20. Art. 16 Wirkung der Eröffnung
  21. Art. 17 Erwerb im Nachlassverfahren, Zuwendung unter Lebenden
  22. Art. 18 Unterhalt
  23. Art. 19 Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten
  24. Art. 20 Prozessunterbrechung
  25. Art. 21 Ablehnung des Eintrittes in einen Rechtsstreit
  26. Art. 22 Unterbrechung der Verjährung
  27. Art. 23 Absonderungsrechte
  28. Art. 25
  29. Art. 25a Zwangsverwaltung
  30. Art. 26 Grundbuchseintragungen
  31. Art. 27 Unbestimmte und betagte Forderungen
  32. Art. 28 Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
  33. Art. 29 Bedingte Forderungen
  34. Art. 30 Rechte der Mitschuldner und Bürgen
  35. Art. 31 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
  36. Art. 33
  37. Art. 34 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
  38. Art. 35 Fixgeschäfte
  39. Art. 37
  40. Art. 38 Arbeitsverträge
  41. Art. 39 Zwingende Rechtsvorschriften
  42. Art. 40 Aufträge und Anträge
  43. Art. 41 Aussonderungsansprüche
  44. Art. 42 Verfolgungsrecht
  45. Art. 44
  46. Art. 46
  47. Art. 47 Gemeinschaftliche Insolvenzmasse
  48. Art. 48 Insolvenzforderungen
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52 Nebengebühren und Ersatzforderungen
  53. Art. 53 Forderungen der Ehegattin des Schuldners
  54. Art. 54 Ausgeschlossene Ansprüche
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58 Verpflichtungen des Schuldners
  58. Art. 59 Vermögensverzeichnis und Bilanz
  59. Art. 59a Inhalt des Vermögensverzeichnisses
  60. Art. 60 Massregeln gegen den Schuldner
  61. Art. 61 Geltendmachung der Forderungen
  62. Art. 62 Inhalt der Anmeldung
  63. Art. 63 Prüfungstagsatzung
  64. Art. 64 Nachträgliche Anmeldungen
  65. Art. 65 Anmeldungsverzeichnis
  66. Art. 66 Feststellung der Forderung
  67. Art. 67 Bestrittene Forderungen
  68. Art. 68 Wirkung der gerichtlichen Entscheidung
  69. Art. 69 Anhängige Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
  70. Art. 70 Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters
  71. Art. 71 Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
  72. Art. 73
  73. Art. 74 Rechnungslegung
  74. Art. 75 Genehmigung oder Bemängelung
  75. Art. 76 Befriedigung der Massegläubiger
  76. Art. 76a Masseunzulänglichkeit
  77. Art. 78
  78. Art. 79 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
  79. Art. 80 Verteilungsentwurf
  80. Art. 81 Ausfallsberechnung
  81. Art. 82 Erlag bei Gericht
  82. Art. 83 Vollzug der Verteilung
  83. Art. 85
  84. Art. 86 Später hervorkommendes Insolvenzvermögen
  85. Art. 87 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  86. Art. 88 Fortführung des Unternehmens
  87. Art. 89 Berichtstagsatzung
  88. Art. 90 Inhalt der Berichtstagsatzung
  89. Art. 90a Sanierungsplanvorschlag
  90. Art. 90b Schliessung und Wiedereröffnung des Unternehmens
  91. Art. 91 Absonderungs- und Aussonderungsansprüche
  92. Art. 92 Räumungsexekution
  93. Art. 93 Erfüllung zweiseitiger Rechtsgeschäfte
  94. Art. 94 Arbeitsverträge
  95. Art. 95 Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
  96. Art. 95a Zwingende Rechtsvorschriften
  97. Art. 96 Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
  98. Art. 97 Inhalt und Unzulässigkeit des Sanierungsplans
  99. Art. 98 Berechtigung zur Stimmführung
  100. Art. 99 Sanierungsplantagsatzung
  101. Art. 100 Besonderheiten der Rechnungslegung
  102. Art. 101 Bericht des Insolvenzverwalters
  103. Art. 102 Erfordernisse für die Annahme des Sanierungsplans
  104. Art. 103 Änderung des Sanierungsplans
  105. Art. 104 Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung
  106. Art. 105 Rechte der Aussonderungsberechtigten, Absonderungs- und Massegläubiger
  107. Art. 106 Rechte der Insolvenzgläubiger
  108. Art. 107 Rechte der Gläubiger gegen Mitverpflichtete
  109. Art. 108 Sonderbegünstigungen
  110. Art. 109 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
  111. Art. 110 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  112. Art. 111 Versagung der Bestätigung
  113. Art. 112 Rechtswirkungen des Sanierungsplans
  114. Art. 113 Verzug
  115. Art. 114 Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise gedeckter Forderungen
  116. Art. 115 Nichtigkeit des Sanierungsplans
  117. Art. 116 Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
  118. Art. 117 Unwirksamerklärung des Sanierungsplans
  119. Art. 118 Neuerliches Insolvenzverfahren
  120. Art. 118a Anwendungsbereich
  121. Art. 119 Antrag
  122. Art. 120 Anberaumung der Sanierungsplantagsatzung
  123. Art. 121 Voraussetzungen
  124. Art. 122 Entziehung der Eigenverwaltung
  125. Art. 123 Umfang der Eigenverwaltung
  126. Art. 124 Beschränkung der Eigenverwaltung
  127. Art. 125 Sonderregelungen
  128. Art. 126 Aufgaben und Befugnisse des Sanierungsverwalters
  129. Art. 127 Bezeichnung und Anwendungsbereich
  130. Art. 128 Bezeichnung und Anwendungsbereich
  131. Art. 129 Antrag des Schuldners
  132. Art. 130 Verfahrenskosten
  133. Art. 130a Vermögensverzeichnis
  134. Art. 131 Eigenverwaltung
  135. Art. 132 Umfang der Eigenverwaltung - Verfügungsrecht des Schuldners
  136. Art. 133 Feststellung der Forderungen
  137. Art. 134 Bestellung eines Insolvenzverwalters
  138. Art. 135 Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen
  139. Art. 136 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
  140. Art. 137 Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis
  141. Art. 137a Sonderbestimmungen zum Sanierungsplan
  142. Art. 138 Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans
  143. Art. 139 Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
  144. Art. 140 Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans
  145. Art. 141 Aufhebung des Insolvenzverfahrens - Nichtigkeit des Zahlungsplans
  146. Art. 142 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen
  147. Art. 143 Änderung des Zahlungsplans
  148. Art. 144 Antrag des Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung
  149. Art. 145 Entscheidung des Landgerichtes
  150. Art. 146 Einleitungshindernisse
  151. Art. 147 Einleitung des Abschöpfungsverfahrens
  152. Art. 148 Rechtsstellung des Treuhänders
  153. Art. 149 Änderung des unpfändbaren Betrages der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
  154. Art. 150 Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger
  155. Art. 151 Berücksichtigung nicht angemeldeter Forderungen während des Abschöpfungsverfahrens
  156. Art. 152 Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens
  157. Art. 153 Aus- und Absonderungsberechtigte
  158. Art. 154 Obliegenheiten des Schuldners
  159. Art. 155 Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten
  160. Art. 156 Vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens
  161. Art. 157 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens
  162. Art. 158 Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung
  163. Art. 159 Wirkung der Restschuldbefreiung
  164. Art. 160 Ausgenommene Forderungen
  165. Art. 161 Widerruf der Restschuldbefreiung
  166. Art. 162 Schuldenberatungsstellen
  167. Art. 163 Aufsicht über private Schuldenberatungsstellen
  168. Art. 164 Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  169. Art. 165 Schuldnerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  170. Art. 166 Gläubigerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

170 provisions

Art. 157 Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

Wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuss erlegt, so ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wieder aufzunehmen.

Art. 158 Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (Restschuldbefreiung). Wenn ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung vorliegt, hat das Gericht die Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses auszusetzen und erst dann zu treffen, wenn der Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung rechtskräftig abgewiesen wurde. 2) Der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über die Restschuldbefreiung ist im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 159 Wirkung der Restschuldbefreiung

1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für Forderungen nach Art. 54 Bst. a. 2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Schuldners sowie gegen Rückgriffsverpflichtete werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. 3) Wird ein Insolvenzgläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten.

Art. 160 Ausgenommene Forderungen

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: a) Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung; und b) Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind.

Art. 161 Widerruf der Restschuldbefreiung

1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers hat das Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat. 2) Der Antrag kann nur innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden. Er ist abzuweisen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen und dass der Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung keine Kenntnis von ihnen hatte. 3) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder und der Schuldner zu vernehmen. 4) Die Entscheidung, mit der die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist im Amtsblatt bekanntzumachen.

Art. 162 Schuldenberatungsstellen

1) Die Beratung und Begleitung natürlicher Personen im Rahmen von Verfahren nach diesem Kapitel kann durch das Amt für Soziale Dienste erfolgen oder es können hierfür private Schuldenberatungsstellen herangezogen werden, wenn: a) die Beratung und Begleitung notwendig ist; b) die Schuldenberatungsstellen hierzu geeignet sind; und c) die Schuldenberatungsstellen diese Beratung und Begleitung durch persönliche, sachliche oder finanzielle Mittel leisten. 2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck kann das Amt für Soziale Dienste mit privaten Schuldenberatungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen, die der Genehmigung durch die Regierung bedürfen. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere: a) die Grundsätze der Leistungserbringung; b) das Leistungsangebot bzw. die zu erbringenden Leistungen (Art, Menge, Qualität); c) die Form und Höhe der Leistungsabgeltung; d) die Leistungsüberprüfung; e) die beruflichen Anforderungen, welche das Fachpersonal erfüllen muss; f) die Daten, welche dem Amt für Soziale Dienste zu übermitteln sind. 3) Private Schuldenberatungsstellen können gefördert werden. Die Gewährung einer Förderung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden. Die Förderung privater Schuldenberatungsstellen erstreckt sich nur auf Aufwendungen, die nicht durch andere Kostenträger gedeckt sind. 4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 163 Aufsicht über private Schuldenberatungsstellen

1) Die Aufsicht über die privaten Schuldenberatungsstellen obliegt dem Amt für Soziale Dienste. 2) Das Amt für Soziale Dienste überprüft im Rahmen seiner Aufsicht regelmässig, ob: a) die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung und die Förderungsberechtigung weiterhin erfüllt sind; und b) die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Leistungsvereinbarung eingehalten werden. 3) Private Schuldenberatungsstellen haben den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit: a) die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen; b) Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren; und c) die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 4) Erhält das Amt für Soziale Dienste von Verletzungen nach Art. 162 oder diesem Artikel Kenntnis, so ergreift es die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes notwendigen Massnahmen. 5) Das Amt für Soziale Dienste kann Leistungsvereinbarungen mit privaten Schuldenberatungsstellen kündigen, wenn: a) im Rahmen der Aufsichtstätigkeit festgestellt wird, dass Mängel vorliegen, die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung nicht mehr erfüllt sind oder einzelne Bestimmungen einer Leistungsvereinbarung nicht eingehalten werden; und b) diese Mängel oder Missstände trotz Mahnung nicht behoben werden.

Art. 164 Anderweitige Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass nur ein Insolvenzgläubiger an dem Verfahren teilnimmt, so ist das Insolvenzverfahren nach Befriedigung der Massegläubiger aufzuheben. Ausgenommen hiervon ist das Insolvenzverfahren gegen Verbandspersonen und Verlassenschaften. 2) Kommt im Laufe des Insolvenzverfahrens hervor, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht, so ist das Verfahren aufzuheben. Die Aufhebung unterbleibt, wenn ein angemessener Kostenvorschuss geleistet wird (Art. 7 Abs. 3). 3) Das Insolvenzverfahren ist aufzuheben, wenn nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Massegläubiger und alle Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, der Aufhebung zustimmen. 4) Der ausdrücklichen Zustimmung eines Gläubigers bedarf es nicht, wenn seine Forderung befriedigt oder sichergestellt worden ist und wenn bei bestrittenen Forderungen die Klagefrist abgelaufen und die Klage nicht spätestens an dem Tage, an dem die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, angebracht worden ist. 5) Für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach den vorgehenden Absätzen gelten die Vorschriften des Art. 14 sinngemäss.

Art. 165 Schuldnerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1) Durch den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichtes, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, tritt der Schuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. 2) Wird das Insolvenzverfahren gegen eine Verbandsperson aufgehoben, weil ihr Vermögen zur Deckung der Kosten des Verfahrens nicht hinreicht (Art. 164 Abs. 2), so ist die Verbandsperson von Amts wegen zu löschen.

Art. 166 Gläubigerrechte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1) Insolvenzgläubiger können, gleichviel, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. 2) Ist eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten, so kann wegen dieser Forderung aufgrund der Eintragung des Landgerichtes in das Anmeldungsverzeichnis oder eines anderen Exekutionstitels auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung erworbene Vermögen des Schuldners gleichwie aufgrund eines Urteiles Exekution geführt werden. 3) Durch Abs. 1 und 2 werden die rechtlichen Folgen eines rechtskräftig bestätigten Sanierungsplans nicht berührt. gez. Franz Josef gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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