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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Contents: 184 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
  4. § 4 Zuständige Behörde
  5. § 5 Identitätsnachweis
  6. § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
  7. § 7 Übersetzungen
  8. § 8 Gebühren und Auslagen
  9. § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
  10. § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
  11. § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  12. § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  13. § 13 Amtlicher Berechtigungsschein
  14. § 14 Befreiungsmöglichkeiten
  15. § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  16. § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  17. § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
  18. § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
  19. § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
  20. § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
  21. § 20 Medizinische Tauglichkeit
  22. § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  23. § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  24. § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
  25. § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
  26. § 25 Fahrzeit
  27. § 26 Nachweis der Fahrzeiten
  28. § 27 Anerkennung von Fahrzeit
  29. § 28 Schifferdienstbuch
  30. § 29 Decksleute
  31. § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
  32. § 31 Matrose und Matrosin
  33. § 32 Bootsleute
  34. § 33 Steuerleute
  35. § 34 Maschinenkundige
  36. § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
  37. § 37 Erwerb des Unionspatentes
  38. § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
  39. § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
  40. § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
  41. § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
  42. § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
  43. § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
  44. § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
  45. § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
  46. § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  47. § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
  48. § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  49. § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  50. § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  51. § 51 Atemschutzgerättragende Personen
  52. § 52 Durchführung der Prüfungen
  53. § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
  54. § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
  55. § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
  56. § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  57. § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  58. § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
  59. § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
  60. § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  61. § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
  62. § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
  63. § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
  64. § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
  65. § 65 Durchführung der Prüfung
  66. § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  67. § 67 Zulassung zur Prüfung
  68. § 68 Prüfungskommissionen
  69. § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
  70. § 70 Befreiungen und Erleichterungen
  71. § 71 Nachteilsausgleich
  72. § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
  73. § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
  74. § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
  75. § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
  76. § 76 Prüfungsordnung
  77. § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
  78. § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  79. § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
  80. § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
  81. § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
  82. § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
  83. § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
  84. § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  85. § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
  86. § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  87. § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  88. § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
  89. § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
  90. § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
  91. § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  92. § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
  93. § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
  94. § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
  95. § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
  96. § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
  97. § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
  98. § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
  99. § 99 Nutzung neuer Technologien
  100. § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
  101. § 101 Betriebsformen
  102. § 102 Bordbuch
  103. § 103 Dienst- und Ruhezeiten
  104. § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
  105. § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
  106. § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
  107. § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
  108. § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
  109. § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
  110. § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  111. § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
  112. § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
  113. § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
  114. § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
  115. § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
  116. § 116 Abweichungen
  117. § 117 Ausnahmebewilligungen
  118. § 118 Zusätzliche Bestimmungen
  119. § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
  120. § 120 Ordnungswidrigkeiten
  121. § 121 Überwachung
  122. § 122 Evaluierung
  123. § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
  124. § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
  125. § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
  126. § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  127. § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
  128. § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
  129. § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  130. § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
  131. § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
  132. § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
  133. § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
  134. § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
  135. § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
  136. § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
  137. § 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  138. § 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
  139. § 139 Umtausch von Radarbescheinigungen
  140. § 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
  141. § 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
  142. § 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
  143. Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
  144. Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
  145. Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
  146. Anlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
  147. Anhang 1 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59
  148. Anhang 2 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95
  149. Anhang 3 zu Anlage 4 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
  150. Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
  151. Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
  152. Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
  153. Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
  154. Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
  155. Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit
  156. Anlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
  157. Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die Betriebsebene
  158. Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die Führungsebene
  159. Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
  160. Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
  161. Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
  162. Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
  163. Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
  164. Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
  165. Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
  166. Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)
  167. Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
  168. Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  169. Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
  170. Anlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
  171. Anhang 1 zu Anlage 21 Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt
  172. Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele
  173. Anlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
  174. Anlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
  175. Anhang 1 zu Anlage 23 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
  176. Anhang 2 zu Anlage 23
  177. Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster Fährschifferzeugnis
  178. Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster Behördenschifferzeugnis
  179. Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster Sportschifferzeugnis
  180. Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster Kleinschifferzeugnis
  181. Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
  182. Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
  183. Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
  184. Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

184 provisions

Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm Schifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 65 - 67) Teil 1: Fährschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse 1. Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: a) Allgemeine Bestimmungen b) Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung c) Bezeichnung der Fahrzeuge d) Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte e) Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße f) Fahrregeln g) Regeln für das Stillliegen h) Schallzeichen i) Ölkontrollbuch 2. Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk 3. Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung 4. Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 5. Aus der Binnenschiffspersonalverordnung a) Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer b) Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen 6. Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften 7. Detailkenntnisse der Fährenbetriebsverordnung II. Wasserstraßenkenntnisse: Kenntnisse der beantragten Fährstrecke III. Berufskenntnisse 1. Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere a) Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften b) Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb c) Einfluss von Strömung, Wind und des Soges d) Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung e) Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen 2. Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere a) Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen b) Bedienung, Betriebskontrolle c) Maßnahmen bei Betriebsstörungen 3. Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere a) Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks b) Besonderheiten der Rettung von Personen, Schiff und Ladung auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 c) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen d) Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen e) Benachrichtigung von zuständigen Behörden f) Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 2: Sportschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse 1. Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln und Anlagen der Polizeiverordnungen: a) Allgemeine Bestimmungen b) Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung c) Bezeichnung der Fahrzeuge d) Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte e) Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße f) Fahrregeln g) Regeln für das Stillliegen h) Schallzeichen i) Ölkontrollbuch 2. Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk 3. Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung 4. Grundkenntnisse über Aufbau und Inhalt der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (insbesondere über Sicherheit von Personen und Schiff) sowie den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung 5. Aus der Binnenschiffspersonalverordnung a) Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer b) Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen 6. Grundkenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften II. Wasserstraßenkenntnisse Grundkenntnisse über die Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse 1. Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere a) Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften b) Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb c) Einfluss von Strömung, Wind und Sog d) Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung e) Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen 2. Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere a) Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen b) Bedienung, Betriebskontrolle c) Maßnahmen bei Betriebsstörungen 3. Grundkenntnisse über das Stauen von Ladung und Staupläne 4. Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere über a) Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks b) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen c) Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen d) Benachrichtigung von zuständigen Behörden e) Brandverhütung, Feuerlöschwesen Teil 3: Behördenschifferzeugnis I. Rechtskenntnisse 1. Detailkenntnisse aus den folgenden Kapiteln bzw. Anlagen der Polizeiverordnungen: a) Allgemeine Bestimmungen b) Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge, Schiffseichung c) Bezeichnung der Fahrzeuge d) Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Informations- und Navigationsgeräte e) Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße f) Fahrregeln g) Regeln für das Stillliegen h) Schallzeichen i) Ölkontrollbuch 2. Grundkenntnisse über das Handbuch Sprechfunk 3. Grundkenntnisse über das Merkblatt Abfallbeseitigung 4. Grundkenntnisse über den Inhalt der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 5. Aus der Binnenschiffspersonalverordnung a) Grundkenntnisse über die Arten von Befähigungszeugnissen für Schiffsführer b) Detailkenntnisse über die Kriterien für die Entziehung und die Aussetzung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen II. Wasserstraßenkenntnisse Kenntnisse der Wasserstraßen (wichtigste geographische, hydrologische, meteorologische und morphologische Merkmale) III. Berufskenntnisse 1. Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, insbesondere a) Vorgänge beim Steuern, Manövriereigenschaften b) Funktion von Steuereinrichtungen und Antrieb c) Einfluss von Strömung, Wind und des Soges d) Schwimmfähigkeit, Stabilität und ihre praktische Anwendung e) Ankern und Festmachen, auch unter schwierigen Bedingungen 2. Kenntnisse über die Maschinen, insbesondere a) Bau, Arbeitsweise der Motoren, Funktion der elektrischen Einrichtungen b) Bedienung, Betriebskontrolle c) Maßnahmen bei Betriebsstörungen 3. Fähigkeit, sich unter besonderen Umständen richtig zu verhalten, insbesondere a) Maßnahmen bei Havarien, Erste Hilfe, Abdichtung von Lecks b) Abfallbehandlung und Reinhaltung der Wasserstraßen

Propose a change

Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 68 - 69) 1. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. den Beginn einer Reise vorzubereiten und insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen Navigationsradaranlagen und Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen. 1. Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und Kenntnisse über das Radarprinzip und insbesondere • die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Funkwellen, • die Reflexion von Funkwellen, • die technischen Kennungsgrößen von Navigationsradaranlagen (Betriebsfrequenzbereich, Sendeleistung, Impulsdauer, Antennendrehzahl, Antennencharakteristik, Bildschirmabmessungen und Entfernungsbereiche, Mindestentfernung, radiale und azimutale Auflösung usw.). 2. Allgemeine Kenntnisse über Funktionsweise und Einsatz von Wendegeschwindigkeitsanzeigern. 3. Fähigkeit, Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen wie Tune (Abstimmung), Gain (Verstärkung), Brilliance (Helligkeit), On/Standby (An/Bereitschaft), Range (Entfernung) einzuschalten, einzustellen und zu überwachen sowie Wendegeschwindigkeitsanzeiger in der Binnenschifffahrt zu nutzen und ihren ordnungsgemäßen Einsatz sicherzustellen. 2. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. das Radarbild in Be- zug auf die Lage des eigenen Fahrzeugs und die Lage anderer Fahrzeuge korrekt auszuwerten; 1. Fähigkeit, das Radarbild auszuwerten durch korrekte Bestimmung • des Standorts der Antenne auf dem Bildschirm und der Vorauslinie, • von Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs, • der Abstände und Entfernungen. 2. Fähigkeit, das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren. 2. weitere vom Radar bereitgestellte Informationen zu analysieren. 1. Fähigkeit, vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie (HL – Heading Line), elektronische Peillinie (EBL – Electronic Bearing Line), Ringabstände, variabler Entfernungsmessring (VRM – Variable Range Marker), Zielspuren, Dezentrierung, parallele Linien (P-Linien) zu analysieren und das Radarbild zu erklären. 2. Kenntnis der Grenzen der Informationsmöglichkeiten durch Navigationsradaranlagen. 3. Fähigkeit, das Verhalten von ortsfesten und sich bewegenden Objekten auszuwerten. 3. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren; 1. Kenntnisse über Störungen, die durch Bruch oder Aufsplittung der Antennenkeule, durch Abschattungen (blinde Sektoren) oder durch Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) verursacht werden können. 2. Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der vom eigenen Fahrzeug ausgehenden Störungen zu ergreifen. 2. von der Umgebung ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren; 1. Kenntnisse über Störungen durch Regen oder Wellengang, Streufelder (z. B. bei Brücken), Mehrfachreflexionen, Fehl-/Geisterechos, Hochspannungsleitungen, Radarabschattungen, Mehrwegausbreitung. 2. Fähigkeit, Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen (Regenechounterdrückung (FTC) und Seegangechounterdrückung (STC)) zu ergreifen. 3. von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen zu identifizieren und zu reduzieren. 1. Kenntnis des Erscheinungsbildes der von anderen Navigationsradaranlagen verursachten Störungen. 2. Fähigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung der von anderen Navigationsradaranlagen ausgehenden Störungen (Störunterdrückung (IR)) zu ergreifen. 4. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Regeln für den Einsatz von Radar anzuwenden. 1. Kenntnis der Bestimmungen für den Einsatz von Radar in den geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und in den geltenden Polizeiverordnungen (z. B. Fahrt bei eingeschränkten Sichtverhältnissen, Einsatz von Radar bei uneingeschränkter Sicht und Pflicht zum Einsatz von Radar bei der Fahrt), die Nutzung von UKW-Sprechfunk, Schallzeichen und Absprache des Steuerkurses. 2. Kenntnis der technischen Anforderungen an Fahrzeuge, die Navigationsradaranlagen nutzen, nach den geltenden technischen Vorschriften wie ESTRIN (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe). 3. Fähigkeit, Navigationsradaranlagen, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS kombiniert mit Radar zu nutzen. 4. Kenntnis der Besatzungsanforderungen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen und bei guten Sichtverhältnissen. 5. Fähigkeit, Aufgaben an die Besatzungsmitglieder angemessen zu verteilen und sachgerechte Anweisungen zu erteilen. 5. Der Schiffsführer, der unter Radar fährt, muss in der Lage sein, besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. unter besonderen Umständen (z. B. hohe Verkehrsdichte, Anlagenausfall und andere unklare oder gefährliche Verkehrssituationen) angemessen zu reagieren. 1. Kenntnis der Möglichkeiten, bei hoher Verkehrsdichte zu reagieren. 2. Fähigkeit, bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen. 3. Kenntnis von Maßnahmen zur Risikominderung und angemessener Reaktionsmuster bei Anlagenausfall. 4. Fähigkeit, bei Anlagenausfall zu reagieren. 5. Kenntnis möglicher Maßnahmen in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen. 6. Fähigkeit, bei unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen zu reagieren.

Propose a change

Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 70 - 71) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss die Elemente 1 bis 16 und mindestens eines der Elemente 17 bis 19 prüfen. Die Bewerber müssen für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Nr. | Befähigungen | Prüfungselement 1 | 1.1. | Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; 2 | 1.1. | Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; 3 | 1.1. | das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten; 4 | 1.1. | den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z. B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs; 5 | 2.1 | den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen; 6 | 2.1 | das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren; 7 | 2.2 | vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären; 8 | 3.1 | vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) zu reduzieren; 9 | 3.2 | Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z. B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung; 10 | 3.3 | von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen; 11 | 4.1 | den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen; 12 | 4.1 | die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen; 13 | 4.1 | Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden; 14 | 4.1 | bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln; 15 | 4.1 | Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen; 16 | 4.1 | Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen; 17 | 5.1 | bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen; 18 | 5.1 | bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen; 19 | 5.1 | in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren. 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst. Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen zur Beurteilung der Befähigung eines Schiffsführers, der unter Radar fährt, verwendet werden, müssen die technischen Anforderungen nach Artikel 7.06 ES-TRIN 2017/1 erfüllen. Die Fahrzeuge müssen mit einem betriebsfähigen Inland ECDIS oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät ausgestattet sein.

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Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 72 - 76; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Teil I. Donau – von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)Zusätzliche Befähigung Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts. 1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können. 2. Er muss zusätzlich verfügen über a) detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, b) detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße; 3. Zusätzlich muss der Schiffsführer a) Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über (1) Sonderregelungen für Schubverbände bei der Fahrt zu Tal ab bestimmten Wasserständen (2) außergewöhnliche Wirkung und Bedeutung der Isar für den gesamten Streckenbereich, sowohl unterhalb wie oberhalb von Deggendorf (3) die besonders engen Fahrwassersituationen mit den Bereichen, in denen eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen nicht möglich ist. (4) Position der Warteplätze, um talfahrende Fahrzeuge, die sich in den Bereichen ohne Begegnungsmöglichkeit befinden, passieren zu lassen. (5) Übliche und nautisch erforderliche Festlegung der Begegnungsseite, um Havarien für den Talfahrer nach der Passage zu vermeiden (6) die auftretenden stark veränderlichen Strömungsmuster und Strömungsgeschwindigkeiten (7) die unübersichtlichen Kurvenbereiche, in denen auch eine Vielzahl von Kleinfahrzeuge verkehren (8) die Lage der Buhnen, Inseln und Einmündungen von Nebengewässern, um deren Strömungsbeeinflussung abzuschätzen (9) Bestimmung der Abladetiefe in Bezug auf Berg- und Talfahrt b) die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über (1) die veränderliche Beschaffenheit des Untergrundes von Fels bis hin zu feinem Sediment (2) starke Tendenz zur Bildung von Anlandungen mit der Entstehung von Fehlstellen in der Fahrrinne (3) die Tiefenverhältnisse an den Warteplätzen, um sich bei der Passage der talfahrenden Fahrzeuge nicht selbst festzufahren. (4) Position und Lage von Notliegeplätzen bzw. Notwendemöglichkeiten bei unvorhersehbaren Sperren. (5) die Vielzahl von Gefahrenstellen. Teil II. Elbe – von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)Zusätzliche Befähigung Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts. 1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können. 2. Er muss zusätzlich verfügen über a) detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, b) detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße; 3. Zusätzlich muss der Schiffsführer a) Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen Kenntnisse über (1) starke Schwankung der Wasserstände zwischen den niedrigsten und höchsten schiffbaren Wasserständen um streckenweise fast 7 m (2) Verlauf der Fahrrinne im Strom und Lage der Buhnen bei Hochwasser (3) Lage aller Fehltiefen und -breiten bei Niedrigwasser (4) Strömungsverlauf bei Hochwasser, insbesondere unterhalb von Torgau (5) Veränderung des Fluss- und Landschaftsbildes durch stark schwankende Wasserstände, insbesondere seenartige Verbreiterung des Flusses bei Hochwasser (6) Veränderungen der Abflussmengen und -geschwindigkeiten bei Hoch- und Niedrigwasser (7) starke Querströmungen im Bereich von Km 324,5 – 327,2; Notwendigkeit einer Vorspann-Schlepperhilfe bei niedrigen Wasserständen und schwacher Motorenleistung in der Bergfahrt b) die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über (1) vielfach fehlende Begegnungs- und Überholmöglichkeiten von größeren Fahrzeugen/Verbänden (2) die geringe Wasserführung über die meiste Zeit des Jahres (3) die große Anzahl der Gierseilfähren (4) nur einschiffig durchfahrbare Brücken (5) lokale Verkehrsregelungen Teil III. Weser – von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)Zusätzliche Befähigung Der Schiffsführer, der diesen Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken befährt, benötigt zum sicheren Befahren Kenntnisse über die Eigenschaften und Örtlichkeiten dieses Binnenwasserstraßenabschnitts. 1. Er muss den Fahrweg in der Berg- und in der Talfahrt beschreiben können. 2. Er muss zusätzlich verfügen über a) detaillierte Kenntnisse der Streckencharakteristika, b) detaillierte Kenntnisse der Abmessungen der Schifffahrtsstraße; 3. Zusätzlich muss der Schiffsführer a) Kenntnisse haben über die Strömungsmuster und -geschwindigkeiten auf diesem Binnenwasserstraßenabschnitt und er muss wissen, wie er sein Fahrverhalten vor Ort darauf einstellen muss. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über • die auftretenden Strömungsmuster und -geschwindigkeiten • das besonders enge Fahrwasser • die unübersichtlichen Kurvenbereiche • die Lage der Buhnen • die häufig auftretenden hohen Fließ-/Strömungsgeschwindigkeiten • die Örtlichkeiten der Fährstellen und Engstellen (Einbahnverkehr) • die Lage der Bezugspegel und Abladetiefen b) die hydromorphologischen Eigenschaften dieses Wasserstraßenabschnittes kennen und wissen, wie er darauf zu reagieren hat. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über • den teils felsigen Untergrund • starke Sedimentanlandungen • das Fehlen von nautischem Informationsfunk • das Fehlen von AIS-Pflicht • das Fehlen von IENC-Karten • das Fehlen von geprüften und zugelassenen Wasserstraßenkarten • die Vielzahl von Gefahrenstellen

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Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 77 - 78) 1. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten. Der Schiffsführer muss in der Lage sein: Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Informationen aus speziellen nautischen Informationsquellen und Vorschriften für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen. 1. Kenntnis der Nutzung nautischer Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter. 2. Fähigkeit, Karten für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu nutzen und korrekt anzuwenden, zur Berücksichtigung von Faktoren im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbole, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Festpunkte, und internationalen Kartenstandards wie ECDIS. 3. Kenntnis der terrestrischen und Satellitennavigation zur Bestimmung von Koppelnavigation, des Navigierens nach sichtbaren Markierungen, der Koordinaten, geodätischer Länge und Breite, des horizontalen geodätischen Bezugssystems, des Unterschieds von Breite und Länge, Entfernung und Geschwindigkeit über Grund, Himmelsrichtungen, des Kurses, des Kurses über Grund, des Kompasskurses, der um den Versatz als Ergebnis von Windrichtung und -stärke korrigiert wurde, der Vorausrichtung und der Peilung, der Kursbestimmung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss von Wind und Strömung, der Kursbestimmung mit dem Einfluss der Strömung und des Plottens der Position beim Fahren auf Kurs und Peilung. 4. Fähigkeit, Nachrichten für die Binnenschifffahrt und Seefahrer sowie sonstige Informationsdienste wie Seehandbücher, Planungshandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, maritime Sicherheitsinformationen (MSI) zu nutzen. 5. Kenntnis der für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Verkehrsregeln einschließlich der einschlägigen Abschnitte der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See. 6. Kenntnis der in Notfallsituationen für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter geltenden Regeln. 7. Fähigkeit, die durch spezielle Vorschriften vorgesehene Schiffsausrüstung zu nutzen. 2. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, mit Gezeitenhöhen, -strömen, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Gezeiten und Gezeiten- und Wettervorhersagen und -verhältnisse vor dem Ablegen und während der Fahrt zu berücksichtigen. 1. Kenntnis von Veröffentlichungen und Informationen zur Gezeiten- und Strömungsvorhersage, wie Gezeitentafeln, Gezeitenvorhersage für Anschlussorte, Informationen zu Vereisung, Hochwasser/Niederwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen, zur Bestimmung von Wasserstand, Strömungsrichtung und -stärke und verfügbarer Tiefe. 2. Kenntnis der Auswirkungen von Wetterbedingungen, Landform und sonstigen Faktoren auf die Gezeitenströmungen. 3. Fähigkeit, die Auswirkungen von Gezeitenstand, Strömung, Wetterbedingungen und Wellengang auf die sichere Navigation bei der geplanten Reise zu bestimmen. 3. Der Schiffsführer, der Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter befährt, muss in der Lage sein, SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden. Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure), IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) und sonstige lokale Kennzeichnungs- und Signalsysteme zu nutzen. 1. Kenntnisse über Betonnungssysteme, IALA, Region A, Kennzeichnungs- und Signalsysteme wie Betonnungsrichtung, -nummerierung Kennzeichnungen von Gegenständen und Aufbauten, laterale und kardinale Betonnung, Trennungstonnen, Zusatzkennzeichnungen Kennzeichnungen von Gefahrenstellen und Hindernissen Kennzeichnungen des Fahrwasserverlaufs sowie der Fahrrinne, der Hafeneinfahrten, Betonnung und Beleuchtung sowie Beleuchtungsmerkmale. 2. Fähigkeit, die Kennzeichnungs- und Signalsysteme zur Bestimmung der im Hinblick auf lokale Umstände und Bedingungen angemessenen Position des Fahrzeugs auf der Wasserstraße zu nutzen.

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Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 79 - 81) 1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. für die Einhaltung relevanter Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge zu sorgen; 1. Kenntnis der Vorschriften für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge wie der relevanten Polizeivorschriften, technischen Vorschriften sowie Vorschriften des ADN. 2. Kenntnis der Regeln der Klassifikationsgesellschaften. 3. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Fahrzeugs und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen. 2. für die Einhaltung sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bei Fahrt und im festgemachten Zustand zu sorgen. 1. Kenntnis der relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften einschließlich einschlägiger lokaler Vorschriften und Genehmigungen insbesondere in den Hafengebieten. 2. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen. 2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. wichtige Aspekte hinsichtlich der besonderen Eigenschaften von LNG zu verstehen; 1. Kenntnis der Definition, Zusammensetzung und Qualitätsmerkmale von LNG, Sicherheitsdatenblatt (SDB): physikalische und Produkteigenschaften sowie Umwelteigenschaften. 2. Kenntnis der richtigen Lagertemperatur, des Flammpunkts, der Explosionsgrenzen und Druckeigenschaften, der kritischen Temperaturen, der entsprechenden Gefahren, der atmosphärischen Bedingungen, der kryogenen Eigenschaften, des Verhaltens von LNG in Luft, Boil-Off und Inertgas, z. B. Stickstoff. 2. Risiken zu erkennen und zu beherrschen. 1. Kenntnis der Sicherheitspläne, Gefahren und Risiken, einschließlich der Musterliste und der entsprechenden Sicherheitsaufgaben. 2. Fähigkeit zur Durchführung eines Risikomanagements, zur Dokumentation der Sicherheit an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), zur Bewertung und Überwachung gefährdeter Bereiche und des Brandschutzes sowie zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung. 3. Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. LNG-Systeme sicher zu betreiben, die sich an Bord befinden und mit an Bord befindlichen Anlagen verbunden sind. 1. Kenntnis der technischen Aspekte der LNG-Anlage wie • allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch, • LNG-Bunkersystem, • Auffangvorrichtungen, • LNG-Behältersystem, • Gasaufbereitungssystem, • LNG-Leitungssystem, • Gasversorgungssystem, • Maschinenraumkonzept, • Belüftungssystem, • Temperatur und Druck (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans), Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil), Überdruckventile, Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme, Alarme, Gasdetektion und Abreißkupplungen. 2. Fähigkeit, die Wirkungsweise von LNG darzulegen, Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Leitungs- und Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln. 4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. die regelmäßige Überprüfung der LNG-Anlage durchzuführen und zu überwachen. 1. Kenntnis der Instandhaltung und Überwachung der LNG-Anlage. 2. Kenntnis möglicher Funktionsstörungen und Alarme. 3. Fähigkeit, die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen, Funktionsstörungen zu beheben und die Instandhaltungsarbeiten zu dokumentieren. 5. Der Sachkundige muss in der Lage sein, das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. die Bunkervorgänge in sicherer Weise durchzuführen und zu überwachen. 1. Kenntnis • der Kennzeichnung gemäß den einschlägigen Polizei- und Hafenvorschriften, • der Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern, • des Verfahrens für das Bunkern von LNG, • der Entleerung der LNG-Anlage, • der einschlägigen Prüflisten und des Auslieferungszertifikats, • der Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und der Evakuierungsverfahren. 2. Fähigkeit zur Einleitung und Überwachung der Bunkerverfahren, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und zur Ergreifung von Maßnahmen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen. 3. Fähigkeit, für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen. 4. Fähigkeit, den Beginn des Bunkervorgangs zu melden und das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen. 5. Fähigkeit, das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden. 6. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. die LNG-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen und den erneuten Einsatz vorzubereiten. 1. Kenntnis der entsprechenden Entleerungsverfahren wie Lenzen und Spülen der LNG-Anlage vor dem Werftaufenthalt. 2. Fähigkeit zur Durchführung • der Inertisierung der LNG-Anlage, • des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks, • der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung), • der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt. 7. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. in Notfallsituationen (wie Verschüttung und Leckagen von LNG, Hautkontakt mit Niedrigtemperaturmaterie, Brand, Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Beförderung von Gefahrgütern mit spezifischen Risiken oder Auflaufen des Fahrzeugs) angemessen zu reagieren. 1. Kenntnis der Notfallmaßnahmen und der Sicherheitsdokumentation an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen). 2. Fähigkeit, in Notfällen wie • Verschüttung von LNG auf dem Deck, • Hautkontakt mit LNG, • Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), • Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen), • Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen, • Druckaufbau in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren. 3. Kenntnis der spezifischen Risiken bei der Beförderung von Gefahrgütern und bei Auflaufen oder Kollision des Fahrzeugs. 4. Fähigkeit, Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten.

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Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 82 - 83) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 9 der 11 Elemente der Kategorie I prüfen. Die Prüfungskommission muss 5 der 7 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 30 Punkte erreichen. Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II 1 | 1.1 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen; | II 2 | 1.2 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen; | II 3 | 2.2 | Risikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | II 4 | 3.1 | die Wirkungsweise von LNG darzulegen; | II 5 | 3.1 | Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln; | I 6 | 4.1 | die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen; | I 7 | 4.1 | bei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben; | I 8 | 4.1 | Wartungsarbeiten zu dokumentieren; | II 9 | 5.1 | Bunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen; | I 10 | 5.1 | für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen; | II 11 | 5.1 | den Beginn des Bunkervorgangs zu melden; | I 12 | 5.1 | das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen; | I 13 | 5.1 | das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden; | I 14 | 6.1 | Durchführung 1. der Inertisierung der LNG-Anlage, 2. des Verfahrens zum Lenzen des LNG-Lagertanks, 3. der ersten Befüllung des LNG-Lagertanks (Trocknen und Abkühlung), 4. der Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt; I 15 | 7.1 | angemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen); | I 16 | 7.1 | bei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren; | I 17 | 7.1 | im Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren; | I 18 | 7.1 | Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten. | I 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Das Fahrzeug und die Landanlagen müssen ausgestattet sein mit 1. Dokumenten, die für die Beurteilung verwendet werden, wie 1.1 Sicherheitsrolle (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen) nach Artikel 30.03 ES-TRIN 2017/1, 1.2 Risikobewertung nach Abschnitt I Nummer 1.3 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1, 1.3 allen sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN 2017/1 erforderlich sind, einschließlich eines detaillierten Betriebshandbuchs nach Abschnitt I Nummer 1.4.9 der Anlage 8 zum ES-TRIN 2017/1, 2. speziellen Systemen für die Nutzung von LNG, 2.1 einem LNG-Bunkersystem einschließlich einer Bunkerstation, 2.2 einem LNG-Behältersystem, 2.3 einem LNG-Leitungssystem, 2.4 einem Gasversorgungssystem, 2.5 einem Gasaufbereitungssystem, 3. einem geeigneten Maschinenraum, 3.1 einem Belüftungssystem, 3.2 einem System zur Verhütung und Kontrolle von Leckagen, 3.3 einem Überwachungs- und Sicherheitssystem und 3.4 der zusätzlichen Feuerlöschanlage. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

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Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 84 - 85) 1. Der Sachkundige muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren. 1. Kenntnis der Sicherheitspläne einschließlich: • Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan, • Notfallpläne und -verfahren. 2. Kenntnis der Rettungsmittel und ihrer Funktionen und Fähigkeit, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. 3. Kenntnis der für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Bereiche. 4. Fähigkeit, Fahrgästen, einschließlich Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität, den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen. 2. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Sicherheitsanweisungen anzuwenden; 1. Fähigkeit, die Sicherheitssysteme und -ausrüstung zu überwachen und Prüfungen und Kontrollen der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen, einschließlich der Atemschutzgeräte, zu organisieren. 2. Fähigkeit, Übungen zu Notfallsituationen durchzuführen. 3. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal, die eine Aufgabe gemäß der Sicherheitsrolle haben, in die Nutzung von Rettungsmitteln, Fluchtwegen, Sammel- und Evakuierungsflächen im Notfall einzuweisen. 4. Fähigkeit, Fahrgäste zu Beginn der Fahrt über die Verhaltensregeln und die Inhalte des Sicherheitsplans zu informieren. 2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen; 1. Fähigkeit, die Sicherheitseinsatzplanung für die Evakuierung von Teilen oder des gesamten Schiffes unter Berücksichtigung verschiedener Notfallsituationen (z. B. Rauch, Feuer, Leckage, Gefahr für die Stabilität des Schiffes, von der beförderten Ladung ausgehende Gefahren) umzusetzen. 2. Kenntnis der Grundsätze der Krisenbewältigung, der Führung von Menschenmengen und der Konfliktbewältigung. 3. Fähigkeit, dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften die notwendigen Informationen bereitzustellen. 3. Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können; 1. Kenntnis der Zugänglichkeit des Schiffes, der Bereiche an Bord, die für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet sind, sowie ihrer speziellen Bedürfnisse im Hinblick auf z. B. Fluchtwege und korrekte Bezeichnung dieser Bereiche in den Sicherheitsplänen. 2. Fähigkeit, die Vorschriften für den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie die Unterweisung nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vollständig umzusetzen. 3. Der Sachkundige muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren. 1. Kenntnis eines einfachen englischen Wortschatzes und der Aussprache, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. 2. Fähigkeit, einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um alle Personen an Bord in Standardsituationen anzuleiten und sie in Notfällen zu warnen und anzuleiten. 4. Der Sachkundige muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. Der Sachkundige muss in der Lage sein, Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten 1. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten. 1. Kenntnis der Vorschriften für den Binnenschiffsverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, insbesondere betreffend das Verbot der Diskriminierung von Fahrgästen hinsichtlich der von Beförderern angebotenen Beförderungsbedingungen, die Rechte der Fahrgäste bei Annullierungen und bei Verspätungen, die Informationen, die den Fahrgästen mindestens verfügbar zu machen sind, den Umgang mit Beschwerden und die allgemeinen Durchsetzungsbestimmungen. 2. Fähigkeit, die Fahrgäste über die geltenden Fahrgastrechte zu informieren. 3. Fähigkeit, die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung umzusetzen.

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Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 86 - 87) 1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 11 der 14 Elemente der Kategorie I prüfen, vorausgesetzt die Elemente 16 und 20 werden geprüft. Die Prüfungskommission muss 7 der 8 Elemente der Kategorie II prüfen. Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen. Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 45 Punkte erreichen. Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II 1 | 1.1. | Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; | I 2 | 1.1. | Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; | I 3 | 1.1. | den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; | I 4 | 1.1. | den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; | I 5 | 1.1. | den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; | I 6 | 1.1. | den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; | I 7 | 1.1. | den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; | I 8 | 2.1. | die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; | II 9 | 2.1. | die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; | II 10 | 2.1. | Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; | I 11 | 2.3. | für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; | II 12 | 1.1. | Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; | I 13 | 2.2 | Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; | II 14 | 2.1. | dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; | II 15 | 2.3 | dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; | II 16 | 2.3 | Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren; | I 17 | 2.2 | die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; | I 18 | 2.2. | Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; | I 19 | 2.2. | dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; | II 20 | 3.1 | einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; | I 21 | 4.1 | zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; | I 22 | 4.1 | die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen. | II 2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge und Landanlagen, die für praktische Prüfungen verwendet werden Der Ort für die Beurteilung muss mit den für den Nachweis der in Prüfungselement Nr. 2 aufgeführten Befähigung erforderlichen Rettungsmitteln für Fahrgastschiffe ausgestattet sein, einschließlich spezieller Rettungsmittel für Kabinenschiffe gemäß anwendbarem ES-TRIN 2017/1. Er muss mit einer Sicherheitsrolle und einem Sicherheitsplan, die ES-TRIN 2017/1 entsprechen, sowie geeigneten Räumen und Ausrüstungen ausgestattet sein, um die Fähigkeit, eine Evakuierung zu organisieren, und das Brandbekämpfungs- und Reaktionsverhalten im Brandfall zu beurteilen. Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.

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Anlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 88 - 90) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: a) ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, b) ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, c) Informationen über das Lehrmaterial, d) Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, e) Teilnahmebedingungen für den Lehrgang, f) die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt, und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden. Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. 1.5 Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft: a) Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift b) Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis c) Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin 1.6 Fachliche Qualifikation der Lehrkraft: a) Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt. Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder b) Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) vom 1. Januar 2011, in der Fassung vom 1. Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2 2. Sachliche Voraussetzungen 2.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. 2.2 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Geeignet sind auch Fahrzeuge. Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden. Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang der Lehrgänge 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. 3.1.3 Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten. 3.1.4 Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. 3.1.5 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen: a) Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch) b) Ort und Dauer des Lehrgangs c) Name der Lehrkraft d) Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden. 3.3.2 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt.

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Anhang 1 zu Anlage 21 Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 91) Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV) Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ ................................................................................ | ................................................................................ hat an dem XX Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ unter der Leitung von ....................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen. Ort: [.........................................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft ................................................................................ | ................................................................................

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Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1526 - 1527) Lernziele Lfd. Nummer | Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. | Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. | Unterrichtseinheit 1 | Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken a | 1 | 1,5 | Rettungsmittel an Bord Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion b | 1,5 | Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-verkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung c | 2 | Rettungsweste Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste 2 | Besondere Arbeitsumgebung a | 1 | Sicheres Bewegen an Bord Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand- und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) b | 1 | Umgang mit Notsituationen an Bord Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch c | 1 | Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhandschuhs 3 | Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs a | 1 | Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche b | 2 | Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung 4 | Gefahren an Bord durch Lärm a | 1 | Lärmquellen an Bord Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschiedenen Beispielen b | 0,5 | Gehörschädigende Wirkung des Lärms Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf die Gesundheit c | 0,5 | Gehörschutz Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen 5 | Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs a | 1 | Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von Gefahrgütern b | 1 | Gesundheitsgefahren Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper c | 0,5 | 1 | Schutz gegen die Gesundheitsgefahren Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen? Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz 6 | Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe 3 | Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock) Verwendung von Standardredewendungen The ship is on fire. | Das Schiff brennt. The ship is aground. | Das Schiff ist auf Grund gelaufen. The ship has collided. | Das Schiff ist kollidiert. The ship is flooding. | Das Schiff erleidet Wassereinbruch. Someone has fallen overboard. | Jemand ist über Bord gegangen. I need assistance. | Ich benötige Unterstützung. There is a medical emergency. | Es besteht ein medizinischer Notfall.

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Anlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 94 - 95; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) I. Voraussetzung für die Zulassung von Lehrgängen für MaschinenkundigeDas Bundesministerium für Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1. Sachliche Voraussetzungen Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert. 2. Personelle Voraussetzungen Die Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen. 3. Organisatorische Voraussetzungen a) Inhalt und Umfang des Lehrgangs Der Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Übungen sind vorzusehen. b) Teilnahmebescheinigung Der Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. c) Dokumentation Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: (1) Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang) (2) Ort und Dauer des Lehrgangs (3) Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs (4) Name der Lehrkraft (5) Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden. Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. II. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige 1. Antrag auf Zulassung Der Antrag auf Zulassung des Lehrgangs ist schriftlich oder elektronisch beim Bundesministerium für Verkehr zu stellen. Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten: a) einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode; b) ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer; c) Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen zur Verfügung stehen; d) die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden; e) die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, das Bundesministerium für Verkehr unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 2. Befristung, Widerruf der Zulassung a) Die Zulassung wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die unter II. genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen. b) Erfüllt ein Lehrgang die unter II. genannten Voraussetzungen nicht mehr, so kann das Bundesministerium für Verkehr die Zulassung unverzüglich widerrufen oder aussetzen. Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung ausgestellte Zeugnisse dürfen von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden. c) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird vom Bundesministerium für Verkehr im Internet veröffentlicht.

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Anlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 96 - 98) Abschnitt 1 1. Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt 1.1 Über die Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft. 1.2 Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn der Lehrgang die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. 1.3 Der Lehrgangsanbieter muss die Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist. Eine schriftliche oder in digitaler Form durchgeführte Lernerfolgskontrolle ist wünschenswert. 1.4 Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden. 2. Antrag auf Zulassung 2.1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten. 2.2 War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt diese die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden. 2.3 Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. 2.4 Dem Antrag sind anzufügen: a) ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode, b) ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse, c) Informationen über das Lehrmaterial, d) Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen, e) eine Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, die Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde. 3. Prüfung Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen. 4. Befristung, Widerruf der Zulassung 4.1 Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens 5 Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens 5 Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen. Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. 4.2 Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird. Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt. 4.3 Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt. Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, im Auftrag und Namen erfolgen. Abschnitt 2Voraussetzung zur Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen 1. Personelle Voraussetzungen 1.1 Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen befähigt sind. 1.2 Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein. 1.3 Die Befähigung der Lehrkraft ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einer qualifizierenden Ausbildung durch Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten teilgenommen hat. 1.4 Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen (mindestens alle 5 Jahre) fortzubilden. Dafür geeignet sind Qualifizierungen an Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen und/oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten. 1.5 Damit sichergestellt ist, dass bei Unfällen während des Lehrgangs sofort Erste Hilfe geleistet werden kann, hat der Lehrgangsanbieter mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vorzuhalten. 2. Sachliche Voraussetzungen Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie 2.1 die in Anhang 2 genannten praktischen Übungen unter realen Bedingungen durchführen kann, 2.2 ausreichend Atemschutzgeräte für die praktischen Übungen zur Verfügung stellen kann, 2.3 die eingesetzten Atemschutzgeräte reinigen, desinfizieren, warten und ggf. reparieren kann, 2.4 über geeignete Räumlichkeiten inkl. Medientechnik zur Durchführung des theoretischen Unterrichts verfügt. 3. Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Inhalt und Umfang eines Lehrgangs 3.1.1 Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. 3.1.2 Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden. 3.1.3 Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit. 3.1.4 Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten. 3.1.5 Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten. 3.1.6 Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten. 3.2 Teilnahmebescheinigung 3.2.1 Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. 3.2.2 Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben. 3.3 Dokumentation 3.3.1 Der Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: 3.3.1.1 Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang) 3.3.1.2 Ort und Dauer des Lehrgangs 3.3.1.3 Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs 3.3.1.4 Name der Lehrkraft 3.3.1.5 Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden 3.3.1.6 Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten, natürlichen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 3.4 Versicherungsschutz Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen können, abdeckt.

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Anhang 1 zu Anlage 23 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 99) Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV) Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ ................................................................................ | ................................................................................ hat an dem XX* Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/am TT.MM.JJJJ unter der Leitung von ....................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen. Ort: [.......................................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft ................................................................................ | ................................................................................

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Anhang 2 zu Anlage 23

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 100) Lernziele: 1. Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt. 2. Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig. 3. Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden: 3.1 Grundlehrgang 3.1.1 Theoretische Inhalte 3.1.1.1 Zweck des Atemschutzes, 3.1.1.2 Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre, 3.1.1.3 (Gebrauchsanleitung) des Herstellers, 3.1.1.4 Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, 3.1.1.5 betrieblicher Alarmplan, 3.1.1.6 Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe, 3.1.1.7 Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus, 3.1.1.8 Atmung des Menschen, 3.1.1.9 physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen, 3.1.1.10 Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte, 3.1.1.11 Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung), 3.1.1.12 Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge, 3.1.1.13 Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht, 3.1.1.14 Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern, 3.1.1.15 Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung), 3.1.1.16 Entsorgung. 3.1.2 Praktische Übungen Nach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten: 3.1.2.1 Anlegen des Gerätes und die Kontrolle 3.1.2.2 Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses 3.1.2.3 Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes 3.1.2.4 Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.) 3.2 Wiederholungslehrgang: Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.

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Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster Fährschifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 101) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB) 5. Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei 6. Seriennummer des Zeugnisses 7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses 8. Ablaufdatum 9. Bezeichnung der ausstellenden Behörde 10. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 11. Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission) 12. Angabe, für welche(n) Fährtyp(en) das Zeugnis gilt: seil- oder kettengebunden; frei fahrend; seil- oder kettengebunden und frei fahrend Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster Behördenschifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 102) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB) 5. Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei 6. Seriennummer des Zeugnisses 7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses 8. Ablaufdatum 9. Bezeichnung der ausstellenden Behörde 10. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 11. Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission) Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster Sportschifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 103) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB) 5. Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei 6. Seriennummer des Zeugnisses 7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses 8. Ablaufdatum 9. Bezeichnung der ausstellenden Behörde 10. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 11. Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission) Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster Kleinschifferzeugnis

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 104) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Besatzungsmitgliedsnummer des Inhabers (zu entnehmen aus dem SDB) 5. Physische Identifizierung des Inhabers durch Import der elektronischen Bilddatei 6. Seriennummer des Zeugnisses 7. Ausstellungsdatum des Zeugnisses 8. Ablaufdatum 9. Bezeichnung der ausstellenden Behörde 10. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 11. Tauglichkeitsbezogene Risikominderungsmaßnahme und Beschränkungen (Code 01 bis 09 wie in der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission) 12. Hinweise, für welche(n) Fahrzeugtyp(en) das Zeugnis gilt, oder sonstige Anmerkungen Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 105) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Ausstellungsdatum des amtlichen Berechtigungsscheines 5. ggf. Ablaufdatum des amtlichen Berechtigungsscheines, sofern vorhanden 6. Bezeichnung der ausstellenden Behörde des amtlichen Berechtigungsscheines 7. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 8. Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung 9. Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung 10. lfd. Nummer der besonderen Berechtigung Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 106) (Vorderseite) (Rückseite) Anweisungen: 1. Aktuelle(r) Name(n) des Inhabers 2. Aktuelle(r) Vorname des Inhabers Die Namen sind wie auf dem Personalausweis oder im Pass der betreffenden Person in UNICODE einzutragen. Wird ein Name in UNICODE und in ASCII unterschiedlich geschrieben, so muss auch eine Transkription in ASCII in Klammern erfolgen. 3a. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) 3b. Geburtsort (Stadt) 4. Ausstellungsdatum des Sportbootführerscheins 5. ggf. Ablaufdatum des Sportbootführerscheines, sofern vorhanden 6. Ausstellender Verband (ausgeschrieben) 7. Codierte besondere Berechtigung(en): R (für das Fahren unter Radar); M (für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter); Abschnitte mit besonderem Risiko wie in dem Europäischen Referenzdatenmanagementsystem (ERDMS) codiert 8. Bezeichnung der ausstellenden Behörde der besonderen Berechtigung 9. Ausstellungsdatum der besonderen Berechtigung 10. lfd. Nummer der besonderen Berechtigung Visuelle Merkmale des Befähigungszeugnisses: Grundfarbe hellblau, nach ISO/IEC 7810

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Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 107 - 120) Nr. | Gegenstand | Qualitätsniveau der technischen Anforderungen | Testverfahren | Fahr- simu- lator | Radar- simu- lator 1. | Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt | Am Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt. | x | x 2. | Kommunikationsanlage | Der Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus – einer internen Wechselsprechanlage und – zwei unabhängigen UKW-Funkverkehrssystemen für Binnengewässer. Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist. | x | x 3. | Inland ECDIS | Am Simulator muss mindestens ein Inland ECDIS installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie ein Inland ECDIS verfügt. | x 4. | Übungsgebiet | Das Übungsgebiet enthält mindestens einen repräsentativen Fluss mit Seitenarmen oder Kanälen und Häfen. | Sichtkontrolle des Gebiets | x | x 5. | Schallsignale | Schallsignale können durch Fußpedale oder Tasten abgegeben werden. | Es muss überprüft werden, ob die Fußpedale oder Tasten ordnungsgemäß funktionieren. | x | x 6. | Nachtzeit-Navigationslichtertafel | Die Nachtzeit-Navigationslichtertafel wird am Simulator installiert. | Es muss überprüft werden, ob die Nachtzeit-Navigationslichtertafel ordnungsgemäß funktioniert. | x | x 7. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens drei mathematische Modelle für repräsentative Fahrzeugtypen mit verschiedenen Antriebsmodellen und Ladebedingungen, insbesondere ein kleines Fahrzeug (z. B. ein Schleppboot), ein mittelgroßes Fahrzeug (z. B. 86 m Länge) und ein großes Fahrzeug (z. B. 110 m oder 135 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob die drei obligatorischen Modelle vorhanden sind. | x 8. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens ein mathematisches Modell für einen repräsentativen Fahrzeugtyp (z. B. 86 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob das obligatorische Modell vorhanden ist. | x 9. | Anzahl verfügbarer Zielfahrzeuge | Der Simulator muss Zielfahrzeuge von mindestens 5 Klassen der CEMT (Conférence européenne des ministres des transports) umfassen. | Es muss überprüft werden, ob die erforderliche Anzahl und Vielfalt an Zielfahrzeugen verfügbar ist. | x | x 10. | Arbeitsplatz des Bedieners | Der Bediener muss in der Lage sein, auf allen UKW-Kanälen zu kommunizieren. Der Bediener muss in der Lage sein, die Nutzung der Kanäle zu überwachen. | Es muss überprüft werden, ob der Bediener auf allen UKW-Kanälen kommunizieren und die Nutzung aller Kanäle überwachen kann. | x | x 11. | Verschiedene Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x 12. | Trennbare Übungen | Bei der Prüfung von mehr als einem Bewerber dürfen die Übungen eines Bewerbers die Prüfung eines anderen Bewerbers nicht beeinträchtigen. | Die Übung ist für jeden Bewerber wiederzugeben. | x | x 13. | Brückenfunktionen und -gestaltung des Fahrzeugs | Der Steuerhausbereich muss als Radareinmannsteuerstand gemäß ES-TRIN 2017/1 gestaltet sein. | Es muss überprüft werden, ob die Brückengestaltung und die Ausstattungsfunktionen den geltenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen. Es muss überprüft werden, ob das Steuerhaus für Einmannsteuerung ausgelegt ist. | x | x 14. | Steuerstände (Brücke/ Kabine) | Die Steuerstände ähneln in Form und Größe denen auf Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen. | Sichtprüfung | x | x 15. | Arbeitsplatz des Bedieners 1. Es muss ein separater Raum vorhanden sein, in dem Bediener und Prüfer Platz nehmen können und in dem der Prüfer das Radarbild des Bewerbers sehen kann. 2. Steuerhaus und Bedienplatz müssen voneinander getrennt sein. Sie müssen so schalldicht wie möglich sein. 3. Der Bediener muss in der Lage sein, mindestens zwei UKW-Kanäle gleichzeitig zu bedienen. 4. Der Bediener muss klar erkennen können, welchen Funkkanal der Bewerber nutzt. Sichtprüfung des Arbeitsplatzes des Bedieners und Funktionalitätsprüfung | x | x 16. | Briefing-/ Debriefing- Arbeitsplatz | Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz. | Beurteilungstätigkeiten müssen überwacht werden. | x | x Eigenes Fahrzeug 17. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in sechs Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade können durch Überwachung des Sichtsystems oder durch Instrumente beurteilt werden. Folgende Manöver werden daher mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt, die sich in der Regel charakteristischer und schneller bewegen als größere Fahrzeuge. – Wenn der Horizont beim Blick nach vorne während der Navigation in Kurven schwingt, wird die Rollbewegung ausgeführt. – Wenn der Bug des Fahrzeugs mit starken Längsbeschleunigungen hebt und senkt, wird die Stampfbewegung ausgeführt. – Wenn sich die Echolotanzeige bei höheren Geschwindigkeiten und konstanter Wassertiefe ändert, wird die Tauchbewegung ausgeführt. Dieser Test setzt die Modellierung des Squat-Effekts voraus. x 18. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in drei Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade müssen beurteilt werden. | x 19. | Antriebssystem | Die Simulation aller Komponenten wird realitätsnah ausgeführt und berücksichtigt alle relevanten Einflüsse. | Das Antriebssystem muss durch Beschleunigungs- und Stoppmanöver getestet werden, bei denen die Leistung des Motors (bezüglich der Reaktion auf den Gashebel) und des Fahrzeugs (bezüglich der maximalen Geschwindigkeit und des Zeitverhaltens) beobachtet werden kann. | x | x 20. | Steuergeräte | Das Steuergerät verhält sich in Bezug auf die Wendegeschwindigkeit des Ruders realitätsgetreu und berücksichtigt die wichtigsten Einflüsse. | Die Qualität der Simulation der Steuergeräte kann durch verschiedene Untersuchungen getestet werden. Einschränkungen sind gegeben, wenn das Verhalten nicht ohne Zustandsvariablenprotokolle bewertet werden kann. – Reaktion: Das Steuergerät wird in der Vorwärts- und Rückwärtsbewegung eingesetzt. Dabei wird beobachtet, ob Richtungsänderungen des Fahrzeugs ausgelöst werden. – Wendegeschwindigkeit des Ruders: Das Steuergerät wird eingesetzt und die Wendegeschwindigkeit auf dem Display beobachtet. Es kann gemessen werden, ob die Wendegeschwindigkeit realistisch ist. x | x 21. | Flachwassereffekte | Der Effekt einer begrenzten Wassertiefe auf den Energiebedarf und das Manövrierverhalten ist hinsichtlich der Qualität korrekt modelliert. | Es werden zwei Arten von Tests vorgeschlagen, anhand deren die Qualität hinsichtlich der Berücksichtigung des Flachwassereinflusses beurteilt werden kann: Geradeausfahrt: Bei verschiedenen Wassertiefen wird die erreichte Höchstgeschwindigkeit gemessen, mit der Geschwindigkeit bei tiefem Wasser standardisiert und gegen den Parameter Tiefgang zu Wassertiefe (T/h) aufgetragen. Der Vergleich mit vorhandenen Daten aus Modellversuchen gibt Aufschluss über die Qualität des Flachwassereinflusses in der Simulation. | x Drehkreis: Bei Betrieb eines Fahrzeugs mit konstanter Leistung und einem Ruderwinkel von 20 ° auf seitlich unbegrenztem Wasser können die Werte von Geschwindigkeit, Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit und Drehkreisdurchmesser eines stationär wendenden Fahrzeugs bei schrittweise reduzierter Wassertiefe erfasst werden. Durch Auftragen dieser Daten gegen T/h kann festgestellt werden, wie sich Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit, Geschwindigkeit und Durchmesser mit der Wassertiefe ändern. 22. | Einfluss der Strömung | Im Fahrzeug gibt es mindestens zwei Messpunkte für die Strömungsmessung, sodass das aktuelle Giermoment berechnet werden kann. | Es sind Tests geplant, um zu prüfen, ob das Leistungsmerkmal vorhanden ist und wie es in der Simulation eingesetzt wird. – Ein eigenes Fahrzeug ohne Antrieb wird in einen Fluss mit vorhandener Strömung gesetzt. Es wird beobachtet, ob das Fahrzeug von der Strömung erfasst wird. Außerdem wird geprüft, ob es auf die Strömungsgeschwindigkeit beschleunigt wird. Folgt die Strömung der Flussrichtung, wird weiter geprüft, ob sich das Fahrzeug leicht dreht. – Ein Test mit der Hafeneinfahrt eines Flusses mit Strömung zeigt, inwieweit der Simulator das durch die nichthomogene Strömung verursachte Giermoment realistisch berechnet. x | x 23. | Einfluss von Wind | Der Einfluss des Windes erzeugt Kräfte in der horizontalen Ebene entsprechend der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und -richtung. Der Wind erzeugt zudem Gier- und Rollbewegungen. | Um das Qualitätsniveau des Windeinflusses zu überprüfen, können verschiedene Tests durchgeführt werden. Um diese Effekte einfach feststellen zu können, müssen relativ hohe Windgeschwindigkeiten gewählt werden. Der Test ist wie folgt auszuführen: Führen sie einen Test für Gegen- und Seitenwind bei zwei verschiedenen Windgeschwindigkeiten in einem Bereich durch, der nur unter dem Einfluss von Wind steht. Starten Sie den Wind und beobachten Sie das Verhalten. Stoppen Sie den Wind und beobachten Sie erneut das Verhalten. Beginnen Sie mit einem nicht bewegten Fahrzeug. | x 24. | Wandeffekt | Seitenkraft und Giermoment können sich mit Uferabstand und Geschwindigkeit entsprechend ändern. | Zur Überprüfung des Wandeffekts am Simulator ist ein Übungsgelände erforderlich, das eine einseitige Böschung oder Mauer aufweist. Folgende Tests müssen durchgeführt werden: – Das Fahrzeug fährt parallel zur Mauer. Es wird geprüft, ob die geradlinige Bewegung beeinflusst wird und ob das Fahrzeug von der Mauer angezogen wird und der Bug sich von ihr abwendet. – Der Abstand zum Ufer bzw. zur Mauer und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs werden variiert, um die Änderung der Effekte zu beobachten. x 25. | Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug | Die Fahrzeuge beeinflussen einander und es werden realistische Effekte berechnet. | Zur vollständigen Überprüfung der Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug wird am Simulator eine Übung mit zwei eigenen Fahrzeugen auf seitlich unbegrenztem Wasser gestartet. Ist dies nicht möglich, kann der Test auch mit einem Verkehrsfahrzeug als dem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Für eine gute Beurteilung der Ergebnisse starten die Fahrzeuge in parallelen Läufen in relativ geringem seitlichem Abstand. – Sowohl beim Überholen als auch beim Begegnen wird geprüft, inwieweit das eigene Fahrzeug Anziehung und Rotation zeigt. – Die Wassertiefe ist reduziert. Es wird geprüft, ob die Wechselwirkungseffekte zunehmen. – Der Abstand zwischen den Fahrzeugen wird erhöht, um festzustellen, ob die Effekte abnehmen. – Die Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs wird erhöht. Der funktionelle Zusammenhang zwischen dem Effekt der Vorbeifahrt eines Fahrzeugs und der Begegnungsgeschwindigkeit wird geprüft. x 26. | Squat | Sowohl die dynamische Tauchung als auch die dynamische Trimmung werden abhängig von Geschwindigkeit, Wassertiefe und Einsenkung modelliert. | Diese Funktionalität wird am besten in einem Bereich mit seitlich unbegrenztem Wasser und konstanter Wassertiefe getestet. – Ein Probelauf muss zeigen, ob die Funktionalität „Squat“ mit Echoloten überprüft werden kann. – Unterschiedliche Werte für die Unterkielfreiheit an Bug und Heck zeigen an, ob das Fahrzeug trimmt. – Mit zunehmender Geschwindigkeit wird der funktionelle Zusammenhang zwischen Squat (Differenz zwischen Unterkielfreiheit bei Stillstand und Bewegung) und Fahrgeschwindigkeit überprüft. – Es wird geprüft, ob der Squat bei konstanter Geschwindigkeit, aber abnehmender Wassertiefe zunimmt. x 27. | Kanaleffekt | Berücksichtigung der korrekten Rückströmung. Die Rückströmung ist nicht linear zur Fahrzeuggeschwindigkeit. | Die Rückströmung ist ein physikalischer Effekt, der im Simulator als eine auf das Fahrzeug ausgeübte Widerstandskraft eingebracht wird. Um dies zu testen, wird ein Fahrzeug in einen engen Kanal gesetzt, das Fahrzeug läuft stabil mit konstanter Leistung. Anschließend wird die Geschwindigkeit gemessen. Die Leistung wird erhöht und die Geschwindigkeit gemessen. Der Test wird in offenem Wasser mit gleicher konstanter Leistung (zwei Stufen) wiederholt. Der zu beobachtende Effekt: – Die Geschwindigkeit im engen Kanal ist geringer als in offenen Gewässern bei gleicher Leistungseinstellung. – Bei einer höheren Leistungseinstellung ist der Geschwindigkeitsunterschied größer als bei einer niedrigeren Leistungseinstellung. x 28. | Schleuseneffekt | In einer Schleuse erfährt das Fahrzeug dieselben Effekte wie in einem Kanal. Die Schleuse erzeugt einen zusätzlichen Effekt durch eine vom Fahrzeug verursachte Verdrängungsströmung mit einem großen Blockierungsfaktor beim Einfahren in die Schleuse (Kolbeneffekt). | Der Test für den Kanaleffekt zeigt die Rückströmung. Dieser Test muss nicht wiederholt werden. Der Kolbeneffekt kann wie folgt nachgewiesen werden: – Bringen Sie das Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit in die Schleuse. Das Fahrzeug erfährt nach dem Einfahren in die Schleuse zusätzlichen Widerstand (Verlangsamung). Wenn der Antrieb gestoppt ist, sind die Rückwärtskräfte noch vorhanden und das Fahrzeug fährt leicht rückwärts. – Starten Sie in der Schleuse, stellen Sie den Antrieb fest ein. Das Fahrzeug verlässt die Schleuse und erfährt durch den Kolbeneffekt eine Widerstandskraft. Nach Verlassen der Schleuse (das Fahrzeug befindet sich außerhalb der Schleuse) hört die Widerstandskraft auf, was durch einen beobachtbaren plötzlichen Geschwindigkeitsanstieg angezeigt wird. x 29. | Grundberührungen | Grundberührungen verlangsamen das Fahrzeug, sie können akustisch wahrgenommen werden, führen jedoch nicht in jedem Fall zum Anhalten des Fahrzeugs. Grundberührungen werden dem Bediener gemeldet. | Zur Überprüfung der Grundberührungen ist ein Übungsgelände mit ebenem sowie sanft ansteigendem Boden erforderlich. Dabei geht es um die Existenz geeigneter Tiefeninformationen im Simulator selbst und nicht um die Darstellung im Sichtsystem. Bei Aufgrundlaufen an einem Strand muss geprüft werden, ob das Fahrzeug tatsächlich stoppt, und wenn ja, ob es abrupt stoppt oder sich verlangsamt. Während des Aufgrundlaufens muss die Änderung der horizontalen Ebene des Fahrzeugs mit dem Sichtsystem überprüft werden. Bei extremen Flachwasserfahrten über einen flachen Boden muss geprüft werden, ob das Fahrzeug bei kontinuierlicher Geschwindigkeitssteigerung den Grund wegen des Squats berührt. Bei allen Grundberührungen ist zu prüfen, ob dieser Vorfall von einem Geräusch begleitet wird. | x 30. | Grundberührungen, Kollision Fahrzeug-Ufer, Kollision Fahrzeug-Fahrzeug, Kollision Fahrzeug-Brücke | Grundberührungen und Kollisionen Fahrzeug-Ufer, Fahrzeug-Fahrzeug oder Fahrzeug-Brücke werden dem Bewerber und dem Bediener mitgeteilt. | Sichtprüfung | x 31. | Kollision Fahrzeug-Ufer | Kollisionen Fahrzeug-Ufer werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Die Simulation der Kollision Fahrzeug-Ufer kann nur für Übungsbereiche mit unterschiedlichen Objekten am Ufer getestet werden. Durch das Fahren gegen verschiedene Objekte kann getestet werden, ob der Simulator diese erkennen und darauf reagieren kann. Für verschiedene Objekte wird geprüft, ob es bestimmte Typen gibt, bei denen keine Kollisionsreaktion auftritt. Das Geräusch für die Kollision kann, falls vorhanden, mit dem Audiosystem des Simulators getestet werden. | x Die Beobachtung der Kollision im Sichtsystem zeigt, ob die Kollision abrupt erfolgt oder ob eine Knautschzone simuliert wird. Eine Kollision mit einem flachen Winkel bei niedriger Geschwindigkeit kann zeigen, ob ein elastischer Stoß berechnet wird. 32. | Kollision Fahrzeug-Fahrzeug | Kollisionen Fahrzeug-Fahrzeug werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Unter der Voraussetzung, dass es für das eigene Fahrzeug keinen Unterschied macht, ob das andere Fahrzeug, mit dem es kollidiert, ein anderes eigenes Fahrzeug oder ein Verkehrsfahrzeug ist, können verschiedene Kollisionen durchgeführt werden. Es wird überprüft, welche Reaktion am Simulator bei einer Kollision Fahrzeug-Fahrzeug für das eigene Fahrzeug auftritt und ob ein Geräusch wahrnehmbar ist. Am Arbeitsplatz des Ausbilders wird mit ausreichender Vergrößerung geprüft, ob die Konturen des Fahrzeugs zur Kollisionserkennung verwendet werden. Es wird geprüft, ob die Kollision genau in dem Moment stattfindet, wenn sich die Konturen berühren. Es wird geprüft, ob eine genaue Kollisionserkennung auch für verschiedene Fahrzeuge mit unterschiedlichen Formen erfolgt. | x 33. | Kollision Fahrzeug- Brücke | Kollisionen Fahrzeug-Brücke werden anhand eines statischen Höhenwerts (der einem abgesenkten Steuerhaus, abgesenkten Mast entspricht) erkannt. Kollisionen werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. | Um diese Leistung zu überprüfen, muss im Übungsbereich eine Brücke vorhanden sein und eine elektronische Binnenschifffahrtskarte verwendet werden. Es wird geprüft, ob es beim Durchfahren einer Brücke mit nicht ausreichender Durchfahrtshöhe zu einer Kollision kommt und wie das Ergebnis der weiteren Simulation aussieht. Es wird geprüft, ob ein sicheres Durchfahren bei ausreichender Reduzierung des Wasserstands oder Erhöhung des Tiefgangs möglich ist. Dies wird auch im Sichtsystem überprüft. Um den Kollisionspunkt auf dem Schiff zu überprüfen, sind verschiedene Läufe notwendig, wenn nur einer vorhanden ist. In diesem Fall kann auch lokalisiert werden, ob die Brücke eine Kollision an der Mittellinie oder den äußeren Grenzen verursacht. | x 34. | In der Höhe verstellbares Steuerhaus | Kollisionshöhe und Blickpunkt sind der Position der Brücke angepasst. Es steht eine kontinuierliche Bewegung des verstellbaren Steuerhauses zur Verfügung. | Voraussetzung für die Überprüfung dieses Leistungsmerkmals ist die Verfügbarkeit eines typischen Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen, z. B. eines Fahrzeugs von 110 m Länge. Die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Funktionalität kann anhand des Vorhandenseins eines Bediengerätes zur Änderung der Brückenposition überprüft werden. Die Funktion kann auf der Brücke getestet werden und es wird geprüft, ob beliebige Positionen gewählt werden können und ob die Bewegung abrupt oder mit realistischer Geschwindigkeit erfolgt. Durch die Platzierung eines weiteren eigenen Fahrzeugs in der Nähe kann geprüft werden, ob diese Funktionalität auch für andere Fahrzeuge im Sichtsystem zur Verfügung steht. | x Es kann beobachtet werden, ob sich auch Navigationslichter und Tagzeichen entsprechend der Bewegung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses des zweiten eigenen Fahrzeugs im Sichtsystem bewegen. 35. | Leinen | Das Sichtsystem visualisiert die Dynamik von Fahrzeug und Leine (z. B. Durchhang, Elastizität, Gewicht, Bruchverhalten und Verbindungen zu den Pollerpunkten). | In einem Übungsgelände mit Kaimauer wird die Verankerung mit einer Leine getestet. Bei der Verwendung der Leine wird geprüft, ob diese mit bestimmten Pollerpunkten verbunden ist. Das Bruchverhalten einer Leine wird kontrolliert, indem versucht wird, das Fahrzeug mit einer Leine aus voller Fahrt anzuhalten. Der Durchhang der Leine muss durch Verringerung von Kraft und Entfernung überprüft werden. | x 36. | Anker | Anker können geworfen und eingeholt werden. Die Wassertiefe und die Dynamik der Kette werden berücksichtigt. | Die Ankerfunktion kann in einem Übungsgelände mit eingeschränkter Wassertiefe und einem eigenen Fahrzeug mit einem oder mehreren Ankern geprüft werden. Zweckmäßigerweise sollte eine konstante Strömung mit variabler Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Werfen und Einholen des Ankers ist nur möglich, wenn entsprechende Bedienelemente vorhanden sind. Es muss auch geprüft werden, ob es Instrumente zur Anzeige der Kettenlänge gibt. Es wird geprüft, ob sich die Geschwindigkeiten beim Werfen und Einholen unterscheiden. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein geeigneter Ton zu hören ist. Durch Variation der Wassertiefe ist zu prüfen, ob die Wassertiefe Einfluss auf die Ankerfunktion hat. Bei niedrigen Strömungsgeschwindigkeiten muss geprüft werden, ob das Fahrzeug oszilliert und nach dem Ankern zum Stillstand kommt. Bei kontinuierlicher Zunahme der Strömung muss geprüft werden, ob der Anker das Fahrzeug hält. Wenn ein einzelner Anker nicht hält, muss geprüft werden, ob das Fahrzeug mit zwei Ankern hält, wenn zwei Anker verfügbar sind. | x 37. | Schleppen (Manöver zwischen zwei Fahrzeugen) | Beim Schleppen werden die Bewegungen beider Fahrzeuge und die Leinenverbindung berücksichtigt. | Das Übungsgelände für die Überprüfung der Schleppfunktion kann ein Hochseegelände sein. Neben dem schleppenden oder geschleppten eigenen Fahrzeug ist ein weiteres Fahrzeug (eigenes Fahrzeug oder Verkehrsfahrzeug) erforderlich. Die Grundvoraussetzung für das Schleppen kann geprüft werden, indem eine Schleppleine zwischen einem eigenen Fahrzeug und dem anderen Fahrzeug gezogen wird. Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob zumindest eine alternative Methode zur Definition einer Kraft aus einem virtuellen Schleppboot gegeben ist. | x Es wird geprüft, ob das andere Fahrzeug, das als Schlepphilfe verwendet wird, das geschleppte eigene Fahrzeug beschleunigen und durch seitlichen Zug eine Gierbewegung einleiten kann. Es wird geprüft, ob das schleppende eigene Fahrzeug das andere Fahrzeug durch geeignete Manöver bewegen und anhalten kann und ob das andere Fahrzeug auch durch Seitenzug in Rotation gebracht werden kann. Verkehrsfahrzeug 38. | Anzahl der Verkehrsfahrzeuge | Mindestens zehn Verkehrsfahrzeuge müssen verfügbar sein. | Der Test muss zeigen, ob die gewünschte Anzahl in einer Übung eingesetzt werden kann. | x | x 39. | Steuerung der Verkehrsfahrzeuge | Das Verkehrsfahrzeug kann Routen mit Kurs- und Geschwindigkeitswechsel realitätsnah verfolgen. | Die Verfügbarkeit von Kontrollfunktionen muss durch die Erstellung einer neuen Übung einschließlich Verkehrsfahrzeugen überprüft werden. | x | x 40. | Bewegungsverhalten | Einigermaßen flüssige Bewegungen | Es gilt das Prüfverfahren zur Kontrolle von Verkehrsfahrzeugen. | x | x 41. | Einfluss von Wind | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Windeinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Der bei einer Übung angewandte Wind muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung des Windes ändert. | x 42. | Einfluss der Strömung | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Strömungseinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Die bei einer Übung angewandte Strömung muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung der Strömung ändert. | x | x 43. | Bildausschnitt und -größe | Das Sichtsystem ermöglicht einen Blick über den gesamten Horizont (360 Grad). Das horizontale Blickfeld kann mit einer festen Ansicht von mindestens 210 Grad und zusätzlichen umschaltbaren Ansichten für den restlichen Horizont eingestellt werden. Die vertikale Ansicht ermöglicht den Blick nach unten auf das Wasser und nach oben zum Himmel, wie er von der normalen Steuerposition im Steuerhaus wäre. | Sichtprüfung des laufenden Simulators. | x 44. | Auflösung pro Bild | Die Auflösung erreicht die Auflösung des menschlichen Auges. Die Bildrate (idealerweise > 50 B/s, zumindest ein realistisches glattes Bild) weist kein Ruckeln auf. | Die Auflösung muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x 45. | Weitere Details und Anzeigepflicht | Der Detaillierungsgrad des Anzeigesystems geht über eine vereinfachte Darstellung hinaus. Es zeigt unter allen Umständen eine gute Sicht auf die nautische Umgebung. | Das visuelle Modell muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x 46. | Wasseroberfläche | Die vom Fahrzeug verursachten Wellen hängen von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Die Wassertiefe wird berücksichtigt. Vom Wind verursachte Wellen stimmen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit überein. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob sich die vom Fahrzeug verursachten Wellen mit der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ändern und ob sich die vom Wind verursachten Wellen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit ändern. | x 47. | Sonne, Mond, Himmelskörper | Sonne und Mond folgen einem 24-Stunden-Intervall. Die Positionen stimmen nicht exakt mit Ort und Datum der Simulation überein. Der Nachthimmel besteht aus beliebigen Sternen. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob Sonne, Mond und Himmelskörper bei Tag, Nacht und Dämmerung veränderbar sind. | x 48. | Wetter | Es werden stationäre hohe Wolkenschichten dargestellt. Außerdem können Regen, Dunst und Nebel dargestellt werden. | Die Sichtprüfung zeigt den erforderlichen Detaillierungsgrad an. | x 49. | Umgebungsgeräusche | Motorengeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben. | Die Motorengeräusche müssen bei ruhigem Wetter und Seegang getestet werden, indem das Geräusch für alle Motordrehzahlen beurteilt wird. Es muss festgestellt werden, ob das Motorengeräusch hörbar ist und ob Lautstärke und Klang angemessen sind. | x | x 50. | Externe Geräuschquellen (z. B. Motorengeräusche, akustische Warnsignale und Anker) | Einzelgeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben, können akustisch jedoch nicht lokalisiert werden. | Als erster Schritt werden im Steuerhaus des stationären eigenen Fahrzeugs nacheinander alle verfügbaren Tonsignale aktiviert. Es wird beurteilt, ob die Tonsignale hinsichtlich Klang und Lautstärke realistisch sind. In einem zweiten Schritt werden die gleichen Tonsignale auf einem anderen Fahrzeug aktiviert, wobei der Abstand zum Fahrzeug verändert wird. Es muss geprüft werden, ob das richtige Signal ertönt und ob die Lautstärkepegel richtig wiedergegeben werden. Alle bedienbaren Hilfsaggregate (z B. Anker) am Steuerhaus des Fahrzeugs werden separat angesteuert. Es muss überprüft werden, ob der Betriebszustand akustisch wahrnehmbar ist. | x 51. | Externe Geräusche (Schallsignale) | Schallsignale von Zielfahrzeugen müssen hörbar sein. | Während einer Übung muss ein Schallsignal von einem Zielfahrzeug gegeben werden. | x 52. | Interne akustische Informationen | Akustische Signale von Brückengeräten klingen realistisch, werden jedoch von den Lautsprechern der Simulatorkonsole wiedergegeben. | Alle akustischen Signale aller verfügbaren Steuerhausgeräte werden nacheinander aktiviert. Es wird geprüft, ob die Signale von den Geräten selbst oder von den Lautsprechern des Simulators ausgegeben werden und wie weit sie realistisch klingen. | x 53. | Hören | Der Bediener kann alle Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs hören. | Im Rahmen einer Simulation ist zu prüfen, ob Geräusche aus dem Steuerhaus des Fahrzeugs klar und verständlich übertragen werden und ob die Lautstärke regelbar ist. | x 54. | Aufzeichnen | Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs werden synchron mit der Simulation aufgezeichnet. | Eine Übung mit Funkverkehr und Geräuschen wird durchgeführt. Die Wiedergabe muss synchron zur Wiedergabe der Simulation eine einwandfreie, hörbare Aufnahme ergeben. | x 55. | Radarkonformität | Die Winkelgenauigkeit für die horizontale Peilung entspricht der Europäischen Technischen Spezifikation (ETSI) EN 302194. Effekte eines vertikal begrenzten Öffnungswinkels sind erkennbar, z. B. bei der Fahrt durch Brücken. | „Vertikale“ Konformität: Simulation von Brückendurchfahrten mit Berücksichtigung – der Höhe der Antenne über der Wasseroberfläche bei aktuellem Tiefgang, – des Ausstrahlungswinkels in Abhängigkeit von der Radarkeule und der Trimmung des Fahrzeugs, – der Höhe der Brücke zwischen Unterkante der Brücke und Wasseroberfläche. x | x 56. | Auflösung | Die Simulation muss ein realistisches Radarbild herstellen. Die Radarsimulation muss den Anforderungen der ETSI EN 302194 [1] entsprechen. | Die richtige Auflösung muss in 1 200 m Entfernung nachgewiesen werden: zwei Objekte mit einem azimutalen Abstand von 30 m müssen als zwei separate Objekte identifiziert werden. Zwei Objekte in 1 200 m Entfernung in der gleichen Richtung mit 15 m Abstand untereinander müssen als zwei verschiedene Objekte identifiziert werden. | x | x 57. | Abschattung durch eigenes oder anderes Fahrzeug | Die Abschattung entspricht den trigonometrischen Beziehungen, berücksichtigt jedoch keine Änderungen der dynamischen Fahrzeugposition. | Die Abschattung durch das eigene Fahrzeug muss durch Annäherung an eine Boje und Ermittlung der Entfernung, wenn die Boje vom Bug des Fahrzeugs verdeckt wird, getestet werden. Die Entfernung muss realistisch sein. Die Abschattung durch andere Fahrzeuge muss getestet werden, indem zwei Fahrzeuge in die gleiche Richtung gesetzt werden. Wenn ein kleineres Fahrzeug hinter ein größeres Fahrzeug gesetzt wird, erscheint das kleinere Fahrzeug nicht auf dem Radarschirm. | x | x 58. | Seegang- und Regenechos | Die Anpassung von Filtern und ihre Effekte entsprechen der Größenordnung von genehmigten Geräten. | Eine Bewertung erfolgt durch Einschalten und Einstellen der Filter. | x | x 59. | Falsche Echos | Falsche Echos werden erzeugt. Zusätzlich ändert sich die Frequenz der Mehrfachechos mit der Distanz auf realistische Weise. | Bei einer Übung mit mehreren Zielfahrzeugen sind falsche Echos sichtbar. Während des Tests muss der Beobachter nach Interferenzen und Mehrfachechos suchen. | x | x 60. | Wassertiefe | Die Bodentopografie wird durch gepeilte Profile und Sondierungen oder in anderer Form in hoher Auflösung detailliert beschrieben, soweit Daten zur Verfügung stehen. | Beim Durchfahren des zu prüfenden Gebiets ist zu prüfen, ob das Echolot realistische Werte aufweist. | x 61. | Strömung | Die Strömung kann beliebig durch mindestens zweidimensionale Vektorfelder mit einer hohen, der Fahrzeuggröße und dem Gelände angepassten Auflösung definiert werden. | Die Wirkung der Strömung muss durch Treibenlassen eines eigenen Fahrzeugs auf einem Fluss getestet werden. Das Fahrzeug muss sich auf realistische Weise mit der Strömung bewegen. | x | x 62. | Gezeiten | Gezeitendaten werden in einer groben räumlichen und/oder zeitlichen Auflösung bereitgestellt. | Die Auswirkung der Gezeiten auf schwimmende Objekte kann durch Simulation eines möglichst kleinen schwimmenden Gegenstands ohne Antrieb oder andere Kräfte (z. B. durch Wind oder Leinen) bewertet werden. Durch die Änderung der Tageszeit kann geprüft werden, ob der Gezeitenstrom und der Wasserstand zeitabhängig und realistisch sind. Der Wasserstand kann direkt am Echolot abgelesen und für einen ganzen Tag aufgezeichnet werden, um mit gemessenen oder berechneten Daten verglichen zu werden. | x 63. | Wind | Es können Schwankungen und Windvektorfelder definiert werden, die eine lokale Änderung erlauben. | Wenn ein Anemometer an Bord „installiert“ ist, zeigt das Instrument auf der Brücke die relative Windgeschwindigkeit und Windrichtung an. Der Einfluss verschiedener Windfelder auf die Fahrzeugdynamik muss untersucht werden. | x 64. | 2D-/3D-Modelle bei feststehenden Objekten | 2D-Darstellungen von Objekten sind nur zulässig, wenn die Objekte weit entfernt und nautisch nicht relevant sind. | Während sich ein Fahrzeug im gesamten zu validierenden Simulationsbereich bewegt, werden feste Objekte beobachtet. Es kann ermittelt werden, in welchem Abstand und in welcher Weise der Detaillierungsgrad reduziert wird und ob 2D-Modelle verwendet werden. | x 65. | Detaillierungsgrad bei feststehenden Objekten | Ein hoher Detaillierungsgrad lässt Objekte realistisch erscheinen, in Form und Oberfläche sind jedoch Vereinfachungen erkennbar. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Zunächst muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte identifiziert werden. Die Szenerie muss auf den ersten Blick realistisch wirken. | x 66. | Tag-/Nachtmodi bei beweglichen Objekten | In der Dunkelheit kann jedes beliebige Objekt angeleuchtet werden. Für die Navigation wichtige Lichtquellen können bei vordefinierten Eigenschaften Licht aussenden. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Die Simulationszeit wird auf Mitternacht eingestellt. Es muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte in der Simulation wie in der Realität beleuchtet sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob andere Objekte beleuchtet sind. Falls die Simulatorsoftware diese Funktion aufweist, schaltet der Ausbilder die Beleuchtung der vorgesehenen Objekte ein und aus. | x 67. | 2D-/3D-Modelle bei beweglichen Objekten | Zweidimensionale Objekte werden nur im Hintergrund verwendet (in weiter Entfernung), sodass sie kaum in Erscheinung treten. Andernfalls werden 3D-Modelle verwendet. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Der Übungsbereich wird vollständig navigiert; gleichzeitig werden die vorhandenen beweglichen Objekte genutzt, beobachtet und ausgewertet, um festzustellen, ob sie ebene Flächen aufweisen, die sich dem Beobachter zuwenden. | x 68. | Detaillierungsgrad | Bei höherem Detaillierungsgrad werden realistische Objekte dargestellt, Form und Oberflächen erscheinen jedoch in einer vereinfachten Darstellung. | Ein eigenes Fahrzeug fährt innerhalb eines frei wählbaren Einsatzgebiets. Es werden bewertbare bewegte Objekte verwendet. Diese müssen realistisch dargestellt werden. | x 69. | Einstellung von Lichtern und Tagessignalen | Licht- und Signalführung können individuell geschaltet werden, d. h. alle Lichter und Signale sind in der Datenbank separat gespeichert und werden entsprechend den Anforderungen echter Fahrzeuge und entsprechend den für das verwendete Fahrzeug geltenden Vorschriften positioniert. | In unmittelbarer Nähe zu einem Verkehrsfahrzeug wird in jedem Übungsgebiet ein eigenes Fahrzeug eingesetzt. Der Bediener setzt nach Möglichkeit an Bord des Verkehrsfahrzeugs alle Arten von Tages- und Lichtsignalen. Wenn der Simulator es zulässt, wird anstelle des Verkehrsfahrzeugs ein zweites eigenes Fahrzeug verwendet. Auf dem zweiten eigenen Fahrzeug werden auch alle Arten von Licht- und Tagessignalen gesetzt. Am Steuerstand des ersten eigenen Fahrzeugs wird geprüft, welche Licht- und Tagessignale auf beiden anderen Fahrzeugen sichtbar sind. | x 70. | Tag-/Nachtmodelle | Lichtquellen können nach bestimmten Eigenschaften blinken. | Ein eigenes Fahrzeug navigiert innerhalb eines Fahrgebiets. Die Simulationszeit ist auf 24:00 Uhr eingestellt. Es werden alle erfassbaren bewegten Objekte verwendet. Der Bediener schaltet nach Möglichkeit alle an den Objekten installierten Lichtquellen zur Sichtprüfung ein. | x 71. | Radarreflexion | Das Echo auf dem Radarbild muss realistisch sein. | Es muss geprüft werden, ob bei reflektierenden Objekten ein realistisches Echo angezeigt wird. | x | x 72. | Durch Wellen und Niederschlag verursachte Echos | Seegangechos werden für typische Wellenmuster gespeichert und decken auch den Bereich der durch Seegang bedingten Wasserstände ab. Echos von Niederschlägen werden auf realistische Weise angezeigt. | Seegangechos müssen durch Einbringen verschiedener Wellenhöhen und -richtungen geprüft werden. Echos von Niederschlägen werden geprüft. | x | x 73. | Wellen | Seegang und Wellenrichtung können eingestellt werden; das Fahrzeug bewegt sich auf realistische Weise. | Es muss geprüft werden, ob die Bewegung des Fahrzeugs je nach Seegang variiert. Wellenrichtung und -höhe müssen sichtbar sein. | x 74. | Niederschlag | Alle Wetterverhältnisse (Einschränkung der Sicht, Niederschlag mit Ausnahme von Blitz und Wolkenformationen) sind verfügbar und ergeben ein kohärentes Bild. | Es wird eine Sichtprüfung durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Sicht eingeschränkt werden kann. | x 75. | Kartenanzeige | Das Inland ECDIS im Informationsmodus muss den Anforderungen des neuesten Standards entsprechen, der von der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission oder Inland ECDIS, Ausgabe 2.3 oder aktualisierte Ausgabe). | Es muss geprüft werden, ob die ECDIS-Software zertifiziert ist und ob eine elektronische Binnenschifffahrtskarte (Inland Electronical Navigation Chart – IENC) verwendet wird. | x 76. | Maßeinheiten | Der Simulator verwendet die Maßeinheiten der Europäischen Binnenschifffahrt (km, km/h). | Die angezeigten Einheiten müssen ausgewertet werden. | x | x 77. | Sprachoptionen | Es findet die Prüfungssprache und/oder Englisch Anwendung. | Die Sprache der Instrumente muss überprüft werden. | x | x 78. | Anzahl der Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x 79. | Anzahl der eigenen Fahrzeuge | Für jede Brücke kann ein eigenes Fahrzeug geladen werden. | Ggf. Demonstration von Einzelübungen auf mehreren Brücken. | x 80. | Speicherdaten | Alle Simulationswerte, die zur Wiedergabe der Simulation notwendig sind, einschließlich Video und Ton der Leistung des Bewerbers, sind zu speichern. | Ein Simulationslauf wird gestartet und die Speicherung durchgeführt. Die Simulation wird neu geladen und überprüft, um festzustellen, ob alle relevanten Daten aus dem aufgezeichneten Simulationslauf zur Verfügung stehen. | x | x 81. | Speicherung der angezeigten Prüfung | Es muss die Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz bestehen. Der Funkverkehr muss aufzeichnungsfähig sein. | Die Wiedergabe der Übung ist durchzuführen. | x | x

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Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 121) I. Zulassungsverfahren für Simulatoren, die für die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Prüfungen eingesetzt werden 1. Die Stelle, die Simulatoren zur Beurteilung von Befähigungen einsetzt, stellt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung, a) in dem angegeben ist, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen werden soll, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen; b) aus dem hervorgeht, dass der Simulator die vollständige Erfüllung der technischen und funktionalen Mindestanforderungen gemäß dem einschlägigen Standard oder den einschlägigen Standards für Simulatoren gewährleistet. 2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Mindestanforderungen gemäß dem Standard für die funktionalen und technischen Anforderungen an Simulatoren nach dem Testverfahren für jeden Gegenstand geprüft werden. Hierfür setzt die zuständige Behörde von der das Ausbildungsprogramm durchführenden Stelle unabhängige Sachverständige ein. Die Sachverständigen dokumentieren die Konformitätsprüfung für jeden Gegenstand. Bestätigen die Testverfahren die Erfüllung der Anforderungen, erteilt die zuständige Behörde eine Zulassung für den Simulator. In der Zulassung ist anzugeben, für welche Beurteilung von Befähigungen der Simulator zugelassen wird. II. Mitteilung der Zulassung und System für Qualitätsstandards 1. Die für die Zulassung von Simulatoren zuständige Behörde teilt der Europäischen Kommission und jeder betroffenen internationalen Organisation die Zulassung eines Simulators mit und gibt dabei mindestens Folgendes an: a) die Beurteilung von Befähigungen, für die der Simulator zugelassen ist, d. h. für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Fahrsimulator) oder für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar (Radarsimulator) oder für beide praktischen Prüfungen); b) den Namen des Betreibers des Simulators; c) ggf. die Bezeichnung des Ausbildungsprogramms; d) die Einrichtung, die die Befähigungszeugnisse, besonderen Berechtigungen oder Zeugnisse über praktische Prüfungen ausstellt; e) das Datum des Inkrafttretens, der Aufhebung oder Aussetzung der Zulassung des Simulators. 2. Für die Zwecke eines Qualitätsbewertungs- und -sicherungssystems nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2017/2397 werden die Anträge gemäß Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a und die Dokumentation gemäß Abschnitt I Nummer 2 von der zuständigen Behörde aufbewahrt.

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