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Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt

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Contents: 184 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Begriffsbestimmungen
  3. § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
  4. § 4 Zuständige Behörde
  5. § 5 Identitätsnachweis
  6. § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
  7. § 7 Übersetzungen
  8. § 8 Gebühren und Auslagen
  9. § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
  10. § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
  11. § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  12. § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
  13. § 13 Amtlicher Berechtigungsschein
  14. § 14 Befreiungsmöglichkeiten
  15. § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  16. § 15a Erweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
  17. § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
  18. § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
  19. § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
  20. § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
  21. § 20 Medizinische Tauglichkeit
  22. § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  23. § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
  24. § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
  25. § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
  26. § 25 Fahrzeit
  27. § 26 Nachweis der Fahrzeiten
  28. § 27 Anerkennung von Fahrzeit
  29. § 28 Schifferdienstbuch
  30. § 29 Decksleute
  31. § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
  32. § 31 Matrose und Matrosin
  33. § 32 Bootsleute
  34. § 33 Steuerleute
  35. § 34 Maschinenkundige
  36. § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
  37. § 37 Erwerb des Unionspatentes
  38. § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
  39. § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
  40. § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
  41. § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
  42. § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
  43. § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
  44. § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
  45. § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
  46. § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  47. § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
  48. § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  49. § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  50. § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  51. § 51 Atemschutzgerättragende Personen
  52. § 52 Durchführung der Prüfungen
  53. § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
  54. § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
  55. § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
  56. § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  57. § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
  58. § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
  59. § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
  60. § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  61. § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
  62. § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
  63. § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
  64. § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
  65. § 65 Durchführung der Prüfung
  66. § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  67. § 67 Zulassung zur Prüfung
  68. § 68 Prüfungskommissionen
  69. § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
  70. § 70 Befreiungen und Erleichterungen
  71. § 71 Nachteilsausgleich
  72. § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
  73. § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
  74. § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
  75. § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
  76. § 76 Prüfungsordnung
  77. § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
  78. § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  79. § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
  80. § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
  81. § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
  82. § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
  83. § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
  84. § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
  85. § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
  86. § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
  87. § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  88. § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
  89. § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
  90. § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
  91. § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  92. § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
  93. § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
  94. § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
  95. § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
  96. § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
  97. § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
  98. § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
  99. § 99 Nutzung neuer Technologien
  100. § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
  101. § 101 Betriebsformen
  102. § 102 Bordbuch
  103. § 103 Dienst- und Ruhezeiten
  104. § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
  105. § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
  106. § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
  107. § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
  108. § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
  109. § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
  110. § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  111. § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
  112. § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
  113. § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
  114. § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
  115. § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
  116. § 116 Abweichungen
  117. § 117 Ausnahmebewilligungen
  118. § 118 Zusätzliche Bestimmungen
  119. § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
  120. § 120 Ordnungswidrigkeiten
  121. § 121 Überwachung
  122. § 122 Evaluierung
  123. § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
  124. § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
  125. § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
  126. § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  127. § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
  128. § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
  129. § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
  130. § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
  131. § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
  132. § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
  133. § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
  134. § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
  135. § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
  136. § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
  137. § 137 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  138. § 138 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
  139. § 139 Umtausch von Radarbescheinigungen
  140. § 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
  141. § 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
  142. § 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
  143. Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
  144. Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
  145. Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
  146. Anlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
  147. Anhang 1 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59
  148. Anhang 2 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95
  149. Anhang 3 zu Anlage 4 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
  150. Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
  151. Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
  152. Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
  153. Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars
  154. Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
  155. Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit
  156. Anlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
  157. Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die Betriebsebene
  158. Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die Führungsebene
  159. Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
  160. Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
  161. Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2)Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
  162. Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
  163. Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
  164. Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2)Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
  165. Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2)Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
  166. Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)
  167. Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
  168. Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1)Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
  169. Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
  170. Anlage 21 (zu § 53)Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
  171. Anhang 1 zu Anlage 21 Bescheinigung über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt
  172. Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele
  173. Anlage 22 (zu § 54)Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
  174. Anlage 23 (zu § 58)Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
  175. Anhang 1 zu Anlage 23 Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang für atemschutzgerättragende Personen in der Binnenschifffahrt
  176. Anhang 2 zu Anlage 23
  177. Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2)Muster Fährschifferzeugnis
  178. Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3)Muster Behördenschifferzeugnis
  179. Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4)Muster Sportschifferzeugnis
  180. Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5)Muster Kleinschifferzeugnis
  181. Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1)Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
  182. Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2)Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
  183. Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
  184. Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2)Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

184 provisions

§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes

(1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag. (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1. (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden. (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.

Propose a change

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab. (2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

Propose a change

§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen

(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend. (2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.

Propose a change

§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.

Propose a change

§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige

(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt. (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn 1. die antragstellende Person a) die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat, 2. die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und 3. die antragstellende Person ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt. (3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.

Propose a change

§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie 1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben: a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder 2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben. (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse. (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. (2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat. (3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.

Propose a change

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren

(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen. (2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.

Propose a change

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

Propose a change

§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat. (2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben. (3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18. (4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.

Propose a change

§ 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente

(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.

Propose a change

§ 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse

(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen. Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung. (2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses

(1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat. (2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen. (3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug. (4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass 1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder 2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss. (5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein. (6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern. (7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk „ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen. (8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.

Propose a change

§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach § 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen. (2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben. (3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden. (4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.

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§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt: 1. in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN, 2. in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder 3. im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung. (2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent, ein nach § 126 Absatz 1 ausreichendes Zeugnis oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. Im Übrigen kann ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin nur ersetzt werden, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

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§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen: 1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder 2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN. (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.

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§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden: 1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, 2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, 3. statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102. (3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen. (4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen. (5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. (6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen. (7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die 1. nach § 53 zugelassen wurde oder 2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder b) über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen. (9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverlässig ist insbesondere, 1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat, 3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist, 4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder 5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt. (10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit. (11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.

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§ 99 Nutzung neuer Technologien

(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten. (2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

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§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen

(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer 1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind; 2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen; 3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können; 4. für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen. (2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers 1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen; 2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen; 3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen; 4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten. (3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.

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§ 101 Betriebsformen

(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest. (2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden: 1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden, 2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden, 3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden, 4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. (3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.

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§ 102 Bordbuch

(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. (2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist. (3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden. (4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen. (5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.

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§ 103 Dienst- und Ruhezeiten

(1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied 1. Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder 2. zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten. (2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen. (3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. (4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit 1. in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen, 2. in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen, 3. in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen. (5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt. (6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. (7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.

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§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine

(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, 2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie 4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | von 15 bis 250 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Matrose | – | – | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 2 | über 250 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Matrose | – | – | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 3 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 Leichtmatrose | – | – | – | – 4 | über 750 bis 1 400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | 1 5 | über 1 400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Matrose | 2 | 2 | 2 | 3 Leichtmatrose | – | – | 1 | – (2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen. (3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden. (5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind: 1. es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer; 2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer; 3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung. (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind. (7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

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§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, 2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, 3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, 5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, 8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, 9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist, 10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | – | – | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | – | – | – | – 3 | über 750 bis 1 000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – 4 | über 1 000 bis 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – 5 | über 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | – | 1 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist. (3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein. (4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen. (5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen. (6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen 1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen, 2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen. Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

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§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung Stufe | Zusammenstellung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Matrose | 1 | – | 1 | 1 Leichtmatrose | – | 1 | 1 | 1 2 | Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 Leichtmatrose | – | 1 | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 2a | Abweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | 1 | 1 Matrose | 2 | 1 | 1 | 2 Leichtmatrose | – | 1 | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 3 | Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | – 3a | Abweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | 1 | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | – 4 | Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | 1 | – | 1 | – Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 4a | Abweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 2 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – | – Maschinenkundiger | – | – | 1 | 1 | 1 5 | Schubboot + mehr als 4 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 Leichtmatrose | – | 1 | – | 1 | – Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist. (3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden. (4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten: 1. ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m; 2. ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m; 3. ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m. (5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.

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§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten

(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot, 1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, 2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 3. die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, 4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie, 5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Maschinenleistung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | bis 150 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Bootsmann | – | – | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | – | 1 Leichtmatrose | – | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 2 | über 150 kW bis 300 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 Matrose | – | – | – | 1 Leichtmatrose | – | – | 1 | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 3 | über 300 kW bis 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Bootsmann | 1 | 1 | – | – Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | 1 | 1 Maschinenkundiger | – | – | 1 | 1 4 | über 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Bootsmann | – | – | 1 | 1 Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | – | – Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann. (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist. (3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot 1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann, 2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können, 3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken, 4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und 5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können, so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.

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§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff 1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann, 2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können, 3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind, 4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können, 5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden, 6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken, 7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können, 8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind, 9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist, so beträgt die Mindestbesatzung: Stufe | Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | bis 75 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Bootsmann | – | – | – | – Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 Leichtmatrose | – | – | 1 | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 2 | von 76 bis 300 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 Matrose | – | – | – | 1 Leichtmatrose | – | – | 1 | – Maschinenkundiger | – | – | – | – 3 | von 301 bis 400 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | – | – | – | – Bootsmann | 1 | 1 | 1 | – Matrose | – | – | 1 | 2 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 4 | von 401 bis 700 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Bootsmann | – | – | 1 | – Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 Leichtmatrose | – | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 5 | von 701 bis 1 100 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Bootsmann | – | – | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 6 | von 1 101 bis 1 600 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Bootsmann | – | – | 1 | 1 Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 Leichtmatrose | – | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 7 | über 1 600 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 Bootsmann | – | – | 1 | 2 Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 Leichtmatrose | – | – | – | – Maschinenkundiger | – | – | – | 1 (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist. (3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört. (4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist. (5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen. (6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

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§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt: Stufe | Zulässige Anzahl der Betten | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 A | B | C | D 1 | 50 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 Steuermann | – | – | – | – Bootsmann | – | – | – | – Matrose | – | – | – | – Leichtmatrose | 2 | 1 | 1 | 1 Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 2 | 51 bis 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 Steuermann | 1 | – | – | – Bootsmann | – | – | – | – Matrose | – | – | – | – Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 3 | Über 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 Steuermann | 1 | – | – | – Bootsmann | – | 1 | 1 | 1 Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 (2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt. (3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist. (4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist. (5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird. (6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.

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§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören. (2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein: 1. während der Fahrt an Bord: a) Tagesausflugsschiffe Stufe | Vorhandene Personenzahl | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer 1 | bis 250 | 1 | 1 2 | über 250 | 1 | 2 b) Kabinenschiffe Stufe | Anzahl der belegten Betten | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer | atemschutzgerättragende Personen 1 | bis 100 | 1 | 1 | 2 2 | über 100 | 1 | 2 | 2 2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1. (3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt. (4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.

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§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn 1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt, 2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist, 3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss, 4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt, 5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und 6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt. Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen. (3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.

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§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt: Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 | bis 35 Personen | Fährführer | 1 2 | 36 – 250 Personen | Fährführer | 1 Decksmann | 1 3 | 251 – 600 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 1 4 | 601 – 1 000 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 1 Decksmann | 1 5 | über 1 000 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 2 Decksmann | 1 (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre. (3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn 1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, 2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und 3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können. (4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180. (5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

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§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt: Stufe | Tragfähigkeit, Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder 1 | bis 45 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 Decksmann | 1 2 | bis 135 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 Decksmann | 1 3 | bis 270 t oder 251 – 600 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 1 4 | mehr als 270 t oder 601 – 1 000 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 1 Decksmann | 1 5 | mehr als 270 t oder über 1 000 Personen | Fährführer | 1 Decksmann 180 | 2 Decksmann | 1 Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen. (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist. (3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn 1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt, 2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und 3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert. (4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist. (5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180. (6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.

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§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer 1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder 2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.

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§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.

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§ 116 Abweichungen

(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen. (2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht. (3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung 1. festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder 2. auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.

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§ 117 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn 1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und 2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist. (2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

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§ 118 Zusätzliche Bestimmungen

(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. (2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz – im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

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§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder

(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, 1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder 2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde. (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird. (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist, 2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird. 3. nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen, (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin 1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, 2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen, 3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen, 5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

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§ 120 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt, 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt, 6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, 9. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt, 10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist, 11. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, 12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt werden, 13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt, 15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt, 16. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 17. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

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