Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
Das Bundesministerium für Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.
§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.
(4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.
(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.
(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.
(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:
1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.
(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.
(2) Die nach Absatz 1 ausreichenden Befähigungszeugnisse bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.
(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.
(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.
(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.
§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.
§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.
§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.
(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.
(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.
(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.
(7) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
(2) Die in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge können bis zum Ablauf des 17. Januar 2028 abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
Für das Führen der in § 15 Absatz 5 Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 einen entsprechenden Antrag stellt, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der Tätigkeit in der Personenbeförderung im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit dem Antrag vorlegt und zugleich seine Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 auch mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
Für das Führen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge hat die zuständige Behörde ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Dezember 2025 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, die Fahrerlaubnis und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit zusammen mit dem Antrag vorgelegt und zugleich seine Identität nachgewiesen hat. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.
§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.
§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.
§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.
(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.
(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
§ 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.
(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.
(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.
§ 140 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.
(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.
§ 141 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 1)
1. Kieler Förde
2. Nord-Ostsee-Kanal
3. Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
4. Weser
5. Jade
6. Ems unterhalb des Emder Hafens
7. Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
8. Unterwarnow
9. Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),
seewärts begrenzt zwischen
9.1 Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
9.2 Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
9.3 Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
10. Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 2;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Donau:
von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)
2. Elbe:
von km 50,00 (Anlegestellen Fahrgastschifffahrt) bis km 60,60 (oberhalb der Hafenmündung Alberthafen), von km 322,90 (Abzweig Alte Elbe) bis km 329,85 (oberhalb Einfahrt Handelshafen) und von km 502,25 (Mündung der Alten Löcknitz) bis km 568,90 (Hohnstorfer Brücke)
3. Weser:
von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)
Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 3)
Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs
Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)
Bescheinigung
über die Teilnahme an
einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang
für atemschutzgerättragende Personen
in der Binnenschifffahrt
Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ
...................................................................................................................................................................................... | ......................................................................................................................................................................................
hat an dem XX* Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang
vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/ am TT.MM.JJJJ
unter der Leitung von ................................................................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen.
Ort: [........................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft
...................................................................................................................................................................................... | ......................................................................................................................................................................................
Anlage 4 (zu § 20)Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 4 - 17)
EinführungDer untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
1. Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht in der Lage ist, die folgenden Tätigkeiten zu verrichten:
a) die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
b) die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen;
c) die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2. Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit von Besatzungsmitgliedern führen können. Anhand dieser Liste können auch entsprechende Tauglichkeitsbeschränkungen festgelegt werden. Die angegebenen Kriterien sind lediglich als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen eine fundierte ärztliche Beurteilung nicht.
3. Die Auswirkungen auf die Arbeit und das Leben auf in Binnengewässern verkehrenden Fahrzeugen variieren je nach Verlauf der jeweiligen Gesundheitsstörung und je nach Behandlungsumfang erheblich. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf Kenntnissen der Gesundheitsstörung und der Beurteilung der Merkmale, die sich bei der untersuchten Person zeigen.
4. Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen werden im vorliegenden Text in den Bemerkungen aufgeführt. In der Beschreibung der medizinischen Tauglichkeitskriterien wird gegebenenfalls auf die betreffenden Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen verwiesen.
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1: Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf Binnenwasserstraßen.
Spalte 3: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Unvereinbarkeit.
Spalte 4: Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen.
Das Dokument umfasst zwei Anhänge:
Anhang 1: Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00–59.
Anhang 2: Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68–95.
ICD 10
Diagnose-
code | Leiden
Begründung für das Kriterium | Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen
Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
– voraussichtlich vorübergehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P) | Kann die zugewiesenen
Aufgaben jederzeit erfüllen
A 00-B99 | Infektionen
A 00-09 | Infektiöse Darmerkrankungen
Ansteckung anderer, Rezidiv | T – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
A 15-16 | Tuberkulose der Atmungsorgane
Ansteckung anderer, Rezidiv | T – Bei positivem Screening-
Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung
Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht
P – Rezidiv oder schwere bleibende Schäden | Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung
A 50-64 | Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden
Akute Beeinträchtigung, Rezidiv | T – Wenn an Land festgestellt:
bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung
P – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 15 | Hepatitis A
Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 16-19 | Hepatitis B
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist
P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren
Hepatitis C
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist
P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 20–24 | HIV+
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids | T – Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen
P – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren
A 00–B 99
nicht
separat
gelistet | Sonstige Infektionserkrankungen
Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer | T – Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung
P – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
C 00-48 | Krebserkrankungen
C 00-48 | Bösartige Neubildungen
– einschließlich Lymphome,
Leukämien und begleitende Erkrankungen
Rezidive
– insbesondere akute Komplikationen z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen
T – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose
P – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen, oder bei hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen.
Zu bestätigen durch formelle Beurteilung eines Facharztes
D 50-89 | Bluterkrankungen
D 50–59 | Anämien/
Hämoglobinopathien
Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodische Anomalien
der roten Blutkörperchen | T – Bis Hämoglobinwerte normalisiert oder stabil sind
P – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutkörperchen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
D 73 | Splenektomie
(zurückliegender chirurgischer Eingriff)
Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Infektionen | T – Bis klinische Behandlung abgeschlossen und körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
D 50–89
nicht
separat
gelistet | Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte Infektabwehr | T – Während der Klärung des Krankheitsbildes
P – Chronische Gerinnungsstörungen | Beurteilung des Einzelfalls
E 00-90 | Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
E 10 | Diabetes mellitus
– mit Insulin behandelt
Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie.
Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels.
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
1. guter Kontrolle
2. Therapie-Compliance oder
3. Hypoglykämiewahrnehmung
P – Bei unzureichend kontrollier ter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz. Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des Diabetes | Beurteilung des Einzelfalls mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren. Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle, einer vollständigen Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung.
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 11-14 | Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt;
Andere Medikation
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
1. guter Kontrolle
2. Therapie-Compliance oder
3. Hypoglykämiewahrnehmung
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren
Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt;
ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
1. guter Kontrolle
2. Therapie-Compliance oder
3. Hypoglykämiewahrnehmung
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren
E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben.
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und Arthrose | T – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt, der Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 ist (Adipositas Grad III)
P – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden; das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fällt schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden | Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden.
Beschränkungen 07***
und/oder 09*** können angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet | Sonstige endokrine und Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikationen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Beurteilung des Einzelfalls:
wenn die Medikation stabil ist und seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen
F 00-99 | Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen
F 10 | Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden
F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch, schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden
F 20–31 | Psychosen (akute) – organisch, schizophren oder anderen Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren:
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose | Wenn das Mitglied einer Decksmannschaft Krankheitseinsicht zeigt, die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen:
tauglich mit Beschränkung 04***. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein.
Tauglich ohne Beschränkung:
ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können.
Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren:
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis zwei Jahre nach der letzten Episode
P – Mehr als eine Episode oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs. Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Beschränkungen nicht erfüllt | Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
F 32–38 | Affektive Störungen.
Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen. | T – Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls.
Je nach Merkmalen und Schweregrad der affektiven Störung kann eine Tauglichkeitsbeurteilung angezeigt sein. Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr
Affektive Störungen.
Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen und keine Medikation mehr erforderlich ist
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Sofern keine beeinträchtigenden Symptome vorliegen oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein.
F 00-99
nicht
separat
gelistet | Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) | P – Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind.
Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste.
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können angezeigt sein
G 00-99 | Krankheiten des Nervensystems
G 40–41 | Einzelner epileptischer Anfall
Gefährdung des Fahrzeugs
oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | Einzelner epileptischer Anfall
T – Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem Anfall | Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen:
ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach Ende der Behandlung
Epilepsie – ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle)
Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten zehn Jahren
Epilepsie – verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen
(wiederholte Anfälle)
Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten fünf Jahren
G 43 | Migräne
(häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands)
Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen | P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste
G 47 | Schlafapnoe
Müdigkeit und Einschlafen
während der Arbeit | T – Bis eine Behandlung begonnen und drei Monate lang erfolgreich durchgeführt wurde
P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn die Behandlung drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein
Narkolepsie
Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit | T – Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert
P – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde: tauglich mit Beschränkung 04***
G 00–99
nicht
separat
gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems
z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression.
Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapie-Compliance
P – Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen
R 55 | Synkope und andere Bewusstseinsstörungen Rezidiv mit Verletzungen oder Kontrollverlust | T – Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Krankheit therapeutisch beherrscht wird.
Krankheitsbild:
a) Eine einfache Ohnmacht/
idiopathische Synkope
Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
b) Keine einfache Ohnmacht/
idiopathische Synkope. Ungeklärte Störung:
kein Rezidiv und ohne Nachweis einer kardialen, metabolischen oder neurologischen Ursache
T – Vier Wochen | Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein.
c) Störung: wiederkehrend oder möglicherweise auf eine kardiale, metabolische oder neurologische Ursache zurückzuführen
T – Mögliche Ursache nicht festzustellen oder nicht behandelbar: für sechs Monate nach dem
Ereignis, wenn keine erneuten
Ereignisse eingetreten sind
T – Nachweis der möglichen
Ursache oder Ursache gefunden und behandelt: für einen Monat
nach erfolgreicher Behandlung
d) Bewusstseinsstörungen mit
Elementen, die auf einen Anfall hindeuten, siehe G 40–41
P – Für alle vorgenannten Fälle, wenn sich die Ereignisse trotz umfassender Abklärung und angemessener Behandlung weiterhin wiederholen
T 90 | Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung
Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen. Rezidiv oder Komplikationen der zugrunde liegenden Erkrankung | T – Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung
P – Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende Anfälle | Nach mindestens einem Jahr, wenn die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt: tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen, wenn keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt, keine Epilepsie-Medikamente.
Anfallswahrscheinlichkeit sehr gering*
H 00-99 | Erkrankungen der Augen und Ohren
H 00-59 | Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulopathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür, Netzhautablösung)
Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv-Risiko | T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden
H 65-67 | Otitis – externa oder media
Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben | Effiziente Behandlung und keine Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs
H 68-95 | Krankheiten des Ohres:
fortschreitend
(z. B. Otosklerose) | T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Rate*. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden
H 81 | Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel
Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit | T – Während der akuten Phase
P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Arbeit
I 00-99 | Herz-Kreislauf-System
I 05-08
I 34-39 | Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen
(einschließlich diesbezüglicher Operationen)
Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche
Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung | T – Bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung
P – Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen
I 10-15 | Hypertonie
Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, von Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/Krise | T – Normalerweise, wenn mmHG > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung
P – Wenn mmHG dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung | Bei Behandlung und wenn keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen
I 20-25 | Ischämische Herzkrankheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina Pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, Koronarangioplastie
Plötzliche auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen während der Arbeit | T – Für drei Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen und im Falle einer erhöhten Rezidiv-Wahrscheinlichkeit aufgrund eines pathologischen Befunds
P – Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich ist | Wenn die Rezidiv-Rate sehr gering ist und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Nachweises mit sechsmonatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr. Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist:
tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 44-49 | Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Herzschrittmachern und implantiertem
Kardioverter-Defibrillator (ICD))
Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden | T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-Implantation | Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist:
tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 61-69
G 46 | Ischämische zerebrovaskuläre Krankheiten
(Schlaganfall oder transiente ischämische Attacke)
Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose
P – Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein deutlich erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht | Einzelfallbeurteilung der Diensttauglichkeit: Beschränkung 04*** ist angezeigt.
Die Beurteilung berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 73 | Arterielle Verschlusskrankheit
Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit | T – Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung
P – Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen | Tauglich mit Beschränkung 04***, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten, oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 83 | Krampfadern
Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und Geschwüren | T – Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation | Keine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen
I 80.2-3 | Thrombose der tiefen Venen/Lungenembolie
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und einer schweren Lungenembolie. Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit Gerinnungshemmern | T – Bis zur Klärung und zum Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern
P – Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit Gerinnungshemmern | Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswerts
I 00-99
nicht
separat
gelistet | Andere Herzerkrankungen,
z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Belastbarkeit | T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten
J 00-99 | Atmungssystem
J 02–04
J 30–39 | Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane
Beeinträchtigung für den Erkrankten.
Unter bestimmten Umständen Kontamination der Lebensmittel oder Übertragung der Infektion auf andere Besatzungsmitglieder | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Wenn die Krankheit immer wiederkehrt | Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen
J 40-44 | Chronische Bronchitis
und/oder Emphysem
Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende Symptome | T – In akuten Phasen
P – Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führt | Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden.
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
J 45–46 | Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen)
Unvorhersehbare Episoden schwerer Atemnot verursacht | T – Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt. Bei Personen unter 20 Jahren, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden
P – Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle während der Arbeit oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Diensttauglich, wenn die Krankengeschichte auf ein Erwachsenenasthma** hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankengeschichte eines anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf
J 93 | Pneumothorax (spontan oder traumatisch)
Akute Einschränkung aufgrund eines Rezidivs | T – Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode
P – Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurde | Normalerweise zwölf Monate nach der Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten
K 00-99 | Verdauungssystem
K 01-06 | Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und Zahnfleischentzündungen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden
K 25–28 | Ulcus pepticum
Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder Perforation | T – Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Heliobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten
P – Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht | Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkung seit drei Monaten
K 40–41 | Hernien – Leistenhernie oder Schenkelhernie
Risiko einer Strangulation | T – Bis untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht, und, sofern erforderlich, behandelt | Nach erfolgreicher Behandlung oder wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht
K 42-43 | Hernien – Nabelbruch, Bauchwandbruch
Instabilität der Bauchwand beim Bücken und Heben | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung.
Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen
K 44 | Hernien – Zwerchfellhernie (Hiatushernie)
Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen usw. | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen
K 50, 51, 57, 58, 90 | Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis usw.
Beeinträchtigungen und Schmerzen | T – Bis untersucht und behandelt
P – Bei schweren Verläufen oder Rezidiven | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Bei geringer Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs
K 60
I 84 | Analerkrankungen:
Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln
Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränken | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierend | Beurteilung des Einzelfalls
K 70, 72 | Leberzirrhose
Leberversagen. Blutungen von Ösophagusvarizen | T – Bis zur vollständigen Klärung
P – Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagusvarizen | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
K 80-83 | Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege
Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, Leberversagen | T – Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung
P – Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich
K 85–86 | Pankreatitis
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs | T – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist
P – Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten
Y 83 | Stoma (Ileostomie, Kolostomie)
Beeinträchtigung bei Kontrollverlust – Bedarf an Beuteln usw. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder Notfallsituation | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
P – Bei schlechter Kontrolle | Beurteilung des Einzelfalls
N 00-99 | Krankheiten des Urogenitalsystems
N 00, N 17 | Akutes nephritisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | P – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist | Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen
N 03–05,
N 18–19 | Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | T – Bis zur Klärung | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen
N 20-23 | Nieren- oder Uretersteine
Schmerzen aufgrund einer Nierenkolik | T – Bis untersucht und bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit für Symptome besteht, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – In schweren Fällen wiederholter Steinbildung | Beurteilung des Einzelfalls
N 33, N 40 | Prostatavergrößerung/
Verlegung der Harnwege
Akuter Harnverhalt | T – Bis untersucht und behandelt
P – Wenn nicht heilbar | Beurteilung des Einzelfalls
N 70-98 | Gynäkologische Erkrankungen – starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges
Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen | T – Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache | Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
R 31, 80, 81, 82 | Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde
Indikator für Nieren- oder andere Erkrankungen | T – Wenn Erstbefunde klinisch signifikant
P – Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der Nierenfunktion | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung
Z 90.5 | Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere
Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig ist | P – Bei einem Mitglied der Decksmannschaft vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei einem bereits im Dienst befindlichen Mitglied der Decksmannschaft: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere | Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes
O 00-99 | Schwangerschaft
O 00–99 | Schwangerschaft
Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung während der Arbeit | T – Entscheidungen im Einklang mit nationaler Gesetzgebung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordert | Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte: Entscheidungen im Einklang mit nationaler Praxis und Gesetzgebung
L 00-99 | Haut
L 00-08 | Infektionen der Haut
Rezidive, Ansteckung anderer Personen | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Zu erwägen für Mitglieder der Decksmannschaft bei rezidivierendem Auftreten | Je nach Art und Schwere der Infektion
L 10-99 | Andere Hauterkrankungen,
z. B. Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis
Rezidive, manchmal beruflich bedingt | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Beurteilung des Einzelfalls, entsprechend eingeschränkt, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz
M 00-99 | Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
M 10-23 | Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der Gelenkprothesen | T – Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr zur Arbeit eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes erforderlich
P – Bei fortgeschrittenen und schweren Fällen | Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen; es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht
M 24.4 | Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken
Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit Schmerzen | T – Bis zur ausreichenden Wiederherstellung und Stabilität der Gelenkfunktion | Beurteilung des Einzelfalls bei nur gelegentlich auftretender Luxation/Subluxation
M 54.5 | Rückenschmerzen
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Zunahme der Einschränkungen | T – Während der Akutphase
P – Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen | Beurteilung des Einzelfalls
Y 83.4
Z 97.1 | Prothesen der Gliedmaßen Einschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | P – Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden können | Wenn Routine- und Notfallaufgaben ausgeführt werden können, dürfen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehören.
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein
Allgemeine Erkrankungen
R 47, F 80 | Sprachstörungen
Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit | P – Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben | Keine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation
T 78
Z 88 | Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion. Einschränkung der Fähigkeit, die Aufgaben wahrzunehmen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Wenn lebensbedrohliche Reaktionen vernünftigerweise vorhersehbar sind | Wenn die allergische Reaktion eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nicht steroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die während der Arbeit ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden können
Z 94 | Transplantationen – Niere, Herz, Lunge, Leber
(für Prothesen von Gelenken und Gliedmaßen sowie Linsen, Hörhilfe, Herzklappen usw. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der Medikation | T – Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist
P – Beurteilung des Einzelfalls sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
Bei den
jeweiligen Erkrankungen einzuordnen | Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit bei den entsprechenden Krankheitsgruppen enthalten sind,
z. B. Huntington Chorea
(einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus | T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Wenn eine nachteilige Entwicklung wahrscheinlich ist | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung als unwahrscheinlich beurteilt wird
Bei den
jeweiligen Erkrankungen
einzuordnen | Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sind | T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Sofern dauerhaft Beeinträchtigungen vorliegen | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden.
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden
Anhang 1 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 18)
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen:
1. Tagessehschärfe:
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2. Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2
ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3. Gesichtsfeld:
Das horizontale Gesichtsfeld beträgt mindestens 120 Grad. Die Erweiterung nach links und rechts beträgt mindestens 50 Grad und die Erweiterung nach oben und unten mindestens 20 Grad. Im gesamten Radius des zentralen Gesichtsfelds von 20 Grad sind keine Defekte vorhanden.
Mindestens ein Auge erfüllt den Sehschärfen-Standard und weist ein Gesichtsfeld ohne pathologische Skotome auf. Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4. Farbunterscheidungsvermögen von Mitgliedern einer Decksmannschaft, die Navigationsaufgaben wahrnehmen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Ist dies nicht der Fall, muss einer der genannten anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a) Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b) Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c) HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d) TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e) Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f) Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g) Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Inhaber oder Inhaberinnen eines gemäß der Richtlinie 96/50/EG des Rates ausgestellten Schifferpatents, deren mit dem Anomaloskop gemessener Anomal-Quotient für das Farbsehen zwischen 0,7 und 3,0 liegt, gelten als tauglich, wenn ihr Patent vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde.
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
Anhang 2 zu Anlage 4 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 19)
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen:
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren, mit oder ohne Hörhilfe, bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wird der Wert von 40 dB überschritten, ist das Hörvermögen dennoch als ausreichend anzusehen, wenn ein Hörtest mit einem Audiometer nach ISO 8253-1:2010 oder ein gleichwertiger Test bestanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
Anhang 3 zu Anlage 4 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 20)
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
* Rezidiv-Raten:
Dort, wo in Bezug auf die erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering und gering gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen. Für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
sehr gering: Rezidiv-Rate liegt unter 2 % pro Jahr;
gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 % und 5 % pro Jahr.
** Erwachsenenasthma
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erstbewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, müssen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von Berufsasthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit auf Binnenwasserstraßen haben.
Geringgradiges, intermittierendes Asthma – seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.
Geringgradiges Asthma: – häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.
Anstrengungsinduziertes Asthma: – Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
Mittelgradiges Asthma: – häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit inhalativen Beta-Agonisten oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente erfordern. Gelegentlicher Bedarf für orale Steroide.
Schweres Asthma: – häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.
*** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ........................................................................................................................................................................................................................................................
08 Beschränkter Bereich: ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
09 Beschränkte Aufgabe: ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf werden sie kombiniert.
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
(Fundstelle: Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 15)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder
Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
☐ Dauerhaft untauglich
☐ Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
☐ Tauglich ohne Einschränkungen
☐ Tauglichkeit befristet bis ____________
☐ Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden ist
☐ Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
☐ 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
☐ 02 Hörhilfe erforderlich
☐ 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
☐ 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
☐ 05 Nur bei Tageslicht
☐ 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
☐ 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
☐ 08 Beschränkter Bereich __________________________
☐ 09 Beschränkte Aufgabe __________________________
Stempel
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin
Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 22)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein und in Bezug auf das Hörvermögen) und in Bezug auf das Sehvermögen nach § 23 der Binnenschiffspersonalverordnung mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
☐ Dauerhaft untauglich
☐ Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
☐ Tauglich ohne Einschränkungen
☐ Tauglichkeit befristet bis ____________
☐ Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
☐ 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
☐ 02 Hörhilfe erforderlich
☐ 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
☐ 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
☐ 05 Nur bei Tageslicht
☐ 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
☐ 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
☐ 08 Beschränkter Bereich __________________________
☐ 09 Beschränkte Aufgabe __________________________
Stempel
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin
Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2)Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 16 - 18)
Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. | Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 | Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
1.3 | verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 | Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
1.5 | Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
1.6 | mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und
1.7 | Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. | Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
3. | Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4. | Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1. | Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin,
1.2 | Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
1.3 | verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
1.4 | Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung,
1.5 | mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und
1.6 | Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2. | Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden:
2.1 | Erklärung über das Fortbestehen der
2.1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin
2.1.2 | arbeitsmedizinischen Fachkunde und
2.1.3 | für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,
2.2 | Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5.
3. | Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4. | Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden.
5. | Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
Abschnitt 3: Verfahren
1. | Antrag
Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
2. | Prüfung
Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.
3. | Zulassung und Verlängerung
3.1 | Zulassung
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
3.2 | Verlängerung
Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
4. | Nebenbestimmungen
Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.
4.1 | Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
4.2 | Die zugelassene Person ist zu verpflichten
4.2.1 | die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,
4.2.2 | die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten,
4.2.3 | die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,
4.2.4 | bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,
4.2.5 | bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums - medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren,
4.2.6 | die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen,
4.2.7 | die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren,
4.2.8 | die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,
4.2.9 | sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,
4.2.10 | der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de),
4.2.11 | der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei
4.2.11.1 | Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
4.2.11.2 | Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
4.2.11.3 | Verzicht auf die Zulassung,
4.2.11.4 | Ruhen der Approbation.
5. | Widerruf der Zulassung
5.1 | Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
5.2 | Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.
6. | Erlöschen der Zulassung
Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.
(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 19 - 21)
Muster des Antragsformulars
Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
Hiermit beantrage ich die
☐ | Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
☐ | Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen.
Titel, Vorname, Name
Geburtsdatum
Dienstanschrift
Einrichtung
Straße
PLZ, Ort
Telefon | Telefax | E-Mail
Privatanschrift
(freiwillige Angabe)
Straße
PLZ, Ort
Nr. | Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Beleg;
Seitenzahl
der Anlage
1.1 | Zeitpunkt der Approbation | Datum:
1.2 | Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ | Datum:
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ | Datum:
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig? | Datum:
1.3 | Verkehrsmedizinische Erfahrungen
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen:
– welche?; – Anzahl pro Jahr
1.4 | Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung
1.5 | Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr | Datum:
1.6 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum:
oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen (Binnen-, Küstenschiff)
1.7 | Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV
Räumliche Größe der Praxis in qm
Ich verfüge über ein Sehtestgerät
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
mit den Untersuchungsmöglichkeiten
• Sehschärfe Ferne
• Dämmerungssehvermögen
• Stereosehen
• Farbsinn nach ISHIHARA
Anzahl der prüfbaren Farbtafeln:
Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
Farbunterscheidungsvermögen
• Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden?
Anzahl der prüfbaren Tafeln:
• Velhagen-Test vorhanden?
• Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher?
Gehöruntersuchung
Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1
Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?
• Fabrikat/Hersteller
• Typ
• Baujahr
Nr. | Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Beleg;
Seitenzahl
der Anlage
1
bis 2.1.3 | Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs- Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV
Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung ergeben haben. Der nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.
Ort, Datum
Stempel/
Unterschrift
2.2 | Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr | Datum:
2.2 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum:
oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen | 1.
2.
Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bg-verkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS veröffentlicht.
Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.
(Ort, Datum)
(Stempel, Unterschrift)
Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:
Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
__________
Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid
(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 22 - 23)
Zulassung
Frau/Herr
«Name»
geboren am … in «Ort»
wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen.
Diese Zulassung ist nicht übertragbar.
Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum …
Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
Nebenbestimmungen
1. | Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
1.1 | Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.
1.2 | Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.
1.3 | Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.
1.4 | Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.
1.5 | Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.
1.6 | Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen.
1.7 | Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.
1.8 | Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.
1.9 | Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
1.10 | Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de).
1.11 | Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei
1.11.1 | Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
1.11.2 | Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
1.11.3 | Verzicht auf die Zulassung,
1.11.4 | Ruhen der Approbation.
2. | Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:
Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
Hinweise
Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen.
Anlage 7 (zu § 29)Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 23 - 24)
Inhalte von Lehrgängen über die grundlegende SicherheitsausbildungDer Lehrgang vermittelt die nachstehend genannten theoretischen und praktischen Inhalte. Das geschieht durch eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie, die das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.
I. Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
Zeitrahmen: ca. 6 Stunden
1. Rettungsmittel an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion
2. Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung
3. Rettungsweste
Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
Art der Vermittlung: Praktische Unterweisung mit Auseinanderfalten und anschließendem Zusammenlegen der Rettungsweste; zudem möglichst mit Auslösung der Rettungsweste im Wasser
II. Die besondere Arbeitsumgebung an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
1. Sicheres Bewegen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Sicherheitsschuhs, Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord, Gefahren beim Begehen von Gangborden, Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen), Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne)
2. Umgang mit Notsituationen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Lesen und Umsetzung der Sicherheitsrolle des Schiffes; Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten und Bergen; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der unten aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
3. Arbeiten mit Tauen und Drähten
Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Handschuhs
Art der Vermittlung: Praktischer Umgang mit Tauen oder Drähten
III. Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
1. Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
2. Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
IV. Gefahren an Bord durch Lärm
Zeitrahmen: ca. 2 Stunden
1. Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Darstellung der Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs und deren Lautstärke
2. Gefahren von Lärm
Inhalte: Auswirkungen kurz- oder langfristigen Lärms auf die Gesundheit (z. B. im Maschinenraum, Ladepumpen oder Werkzeuge)
3. Gehörschutz
Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
V. Umgang mit Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3,5 Stunden
1. Arten von Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs und bei der Bordarbeit
Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe an Bord: Arbeiten mit, Lagern und Entsorgung von Farben/Lacken, Reinigungsmittel, Gefahrgut (als Ladegut)
2. Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen
Inhalte: Wirkungen der Gefahrstoffe an Bord auf den menschlichen Körper
3. Schutz gegen diese Gefahren
Inhalte: Darstellung der möglichen Maßnahmen: Be- und Entlüftung, geeigneter Atemschutz, geeigneter Hautschutz, wie z. B. Schutzanzüge und Handschuhe
Art der Vermittlung: praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
VI. Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
Zeitrahmen: mindestens 3 Stunden
Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen; Wundversorgung; Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
Art der Vermittlung: praktische Übungen (wie z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung oder Anlegen eines Verbandes)
Zu II.2: Standardredewendungen
Die Decksleute müssen in der Lage sein, die folgenden Sätze in englischer Sprache zu verwenden:
1. There is a dangerous situation.
2. The ship is on fire.
3. The ship is aground.
4. The ship has collided.
5. The ship is flooding.
6. Someone has fallen overboard.
7. I need assistance.
8. There is a medical emergency.
Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1)Befähigungsstandards für die Betriebsebene
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 25 - 38)
1. Navigation
1.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Unterstützung beim
Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten;
1. Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2. Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
3. Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
5. Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
6. Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2. Unterstützung beim
Kuppeln von Schubverbänden zu leisten;
1. Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2. Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln.
3. Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4. Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3. Unterstützung beim
Ankern zu leisten;
1. Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2. Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
3. Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4. das Fahrzeug unter
korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern;
1. Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.
2. Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
5. das Fahrzeug unter
Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern;
1. Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und
Manövrieren des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des
Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
6. Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen;
1. Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.
2. Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
3. Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
7. die notwendigen
Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1. Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.
2. Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen
gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
3. Fähigkeit, die Führung des Fahrzeugs umgehend zu warnen.
4. Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
5. Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
6. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
7. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
8. die Merkmale der
wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben;
1. Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.
2. Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.
3. Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
4. Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und Tiefe.
5. Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
6. Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
9. die allgemeinen
Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten;
1. Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2. Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3. Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies
de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
10. die Verfahren beim
Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten;
1. Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtung von Schleusen und
Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.
2. Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und
Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
11. Verkehrsleitsysteme zu nutzen.
1. Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme
wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken.
2. Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
3. Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.
4. Kenntnis des Automatischen Identifikationssystems Inland AIS
(Automatic Identification System) und des Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystems Inland ECDIS (Electronic Chart and Display Information System).
2. Betrieb des Fahrzeugs
2.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. verschiedene Arten
von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1. Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.
2. Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2. die Kenntnis der
Konstruktion von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden;
1. Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
2. Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
3. die Kenntnisse über
Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen;
1. Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
2. Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
4. die Kenntnisse über
die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden;
1. Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen.
2. Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
5. die Kenntnisse über
die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1. Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2. Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter)nationalen
Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
2.2 Der Matrose muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Anker zu verwenden
und Ankerwinden zu bedienen;
1. Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.
2. Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3. Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen
Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
2. Deckausrüstung und
Hebegeräte zu nutzen;
1. Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie
(Kupplungs-) Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
2. Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu
benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3. Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
3. spezielle Ausrüstung
für Fahrgastschiffe zu nutzen.
1. Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und
Geräte für Fahrgastschiffe.
2. Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3. Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Stau- und Stabilitätspläne zu lesen;
1. Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
2. Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
3. Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
4. Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von
Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
5. Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
2. die Stauung und
Sicherung von Ladung zu überwachen;
1. Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
2. Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
3. Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch
Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
4. Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
5. Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
6. Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
3. verschiedene Arten
von Ladung und ihre Eigenschaften zu unterscheiden;
1. Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z. B. loses Stückgut,
flüssiges Massengut, Schwergut usw.
2. Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
3. Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z. B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
4. Ballastsysteme
einzusetzen;
1. Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2. Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z. B. durch die Befüllung oder
Entleerung der Ballasttanks.
5. die Ladungsmenge
zu überprüfen;
1. Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2. Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder
gelöschter Ladung.
3. Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
4. Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.
6. gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten.
1. Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.
2. Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
3. Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
4. Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
3.2 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Vorschriften und
Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten;
1. Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2. Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
2. beim sicheren Ein-
und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung zu leisten;
1. Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen
geltenden Verfahren.
2. Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und
auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
3. bei der Aufsicht über
die Fahrgäste in Notsituationen Unterstützung zu leisten;
1. Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im
Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.
2. Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
4. mit Fahrgästen
wirksam zu kommunizieren.
1. Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.
2. Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.
4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. bei der Überwachung
der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten;
1. Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.
2. Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer
Konstruktion, Leistung und Terminologie.
3. Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr,
Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.
4. Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.
5. Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
2. die Hauptmaschinen
und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten;
1. Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
2. Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
3. Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die
Abfahrt vorzubereiten.
4. Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, z. B. die Steuerungsausrüstung.
5. Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
6. Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
3. angemessen auf
Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren;
1. Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
2. Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
4. die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1. Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im
Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
2. Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
3. Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
4. Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
5. Unterstützung bei
der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten;
1. Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.
2. Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.
3. Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.
4. Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.
5. Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.
6. die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1. Kenntnis der Kraftanlage.
2. Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3. Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
7. Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben;
1. Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des
Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
2. Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
8. die erforderlichen
Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen.
1. Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
2. Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
4.2 Der Matrose muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die täglichen
Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
1. Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums,
des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
2. Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und
Steuerungsanlagen zu warten.
2. die täglichen
Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen;
1. Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.
2. Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme
zu warten und instand zu halten.
3. die erforderlichen
Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen;
1. Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
2. Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen.
4. die Wartungs- und
Instandsetzungsverfahren zu befolgen;
1. Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
2. Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
5. technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren.
1. Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.
2. Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
5. Wartung und Instandsetzung
5.1 Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. mit verschiedenen
Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und
Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten;
1. Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.
2. Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
3. Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.
4. Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
2. Gesundheit und
Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1. Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
2. Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3. Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4. Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs
in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5. Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
3. die technischen
Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1. Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
2. Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
4. sicher mit Drähten
und Seilen umzugehen;
1. Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und
Drähten.
2. Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
5. Knoten und Spleiße
entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten;
1. Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren
Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2. Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3. Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4. Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
6. Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren.
1. Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.
2. Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
3. Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
4. Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit,
gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
5. Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
6. Kommunikation
6.1 Der Matrose muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Informations- und
Kommunikationssysteme zu nutzen;
1. Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die
Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
3. Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS.
4. Fähigkeit, Daten des Inland AIS zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
2. verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informationstechnischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS)) und Kommunikationssystemen zu lösen;
1. Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.
2. Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs
entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
3. Daten zu erfassen
und zu speichern sowie Datensicherungen und
-aktualisierungen durchzuführen;
1. Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
2. Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
4. Anweisungen für den
Datenschutz zu befolgen;
1. Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
2. Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
5. Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen;
1. Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2. Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
6. nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen.
1. Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
2. Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
6.2 Der Matrose muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen;
1. Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Führung des Fahrzeugs,
formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.
2. Fähigkeit, Befehle der Führung des Fahrzeugs sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.
3. Kenntnis der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
4. Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
2. zu guten sozialen
Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten;
1. Kenntnis der kulturellen Vielfalt.
2. Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.
3. Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.
4. Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
5. Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.
6. Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu
respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.
3. soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren;
sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren;
1. Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.
2. Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
3. Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.
4. Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.
5. Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).
6. Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.
4. einfache Mahlzeiten
zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten.
1. Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.
2. Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften
zuzubereiten.
7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
7.1 Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten;
1. Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.
2. Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3. Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord
zu vermeiden, z. B.:
• Fahrzeugbewegungen;
• Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote);
• sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
• Arbeiten mit Maschinen;
• Erkennen elektrischer Gefahren;
• Brandschutz und Brandbekämpfung;
• professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
• professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
• Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
• Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
4. Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5. Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6. Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden, im Zusammenhang mit
• Be- und Entladung;
• Festmachen und Ablegen;
• Höhenarbeiten;
• Arbeiten mit Chemikalien;
• Arbeiten mit Batterien;
• Aufenthalt im Maschinenraum;
• Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
• Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
7. Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben
an Bord zu verständigen.
2. persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;
1. Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.
2. Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
• Augenschutz,
• Atemschutz,
• Gehörschutz,
• Kopfschutz,
• Schutzkleidung.
3. die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten.
1. Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.
2. Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und Tests oder Messungen, die vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten bzw. durchzuführen sind.
3. Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter
Räume an Bord anzuwenden, z. B.:
• Laderäume,
• Kofferdämme,
• Doppelhülle.
4. Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten in geschlossenen Räumen
zu beachten.
7.2 Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. in Notfällen gemäß
den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln;
1. Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.
2. Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.
3. Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
4. Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
2. Erste Hilfe zu leisten;
1. Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2. Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3. Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
anerkannten bewährten Verfahren.
4. Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5. Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
einschließlich:
a) Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b) Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c) Blutungen zu stillen,
d) angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung
anzuwenden,
e) angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f) Betroffene zu retten und zu transportieren.
6. Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der
Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
3. persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten;
1. Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.
2. Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die
relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
3. Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, z. B.:
• Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
• Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.
4. Kenntnis der Funktionen des Beiboots.
5. Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren,
wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
4. bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen;
1. Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
2. Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
5. Fluchtwege zu
benutzen;
Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.
6. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen.
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
7.3 Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Bestandteile von
Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1. Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
2. Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3. Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
2. verschiedene Arten
von Feuerlöschern zu benutzen;
1. Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2. Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
• Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
• Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
3. gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln;
1. Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.
2. Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
4. Anweisungen zu
befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten.
1. Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.
2. Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
7.4 Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Umwelt gemäß
den einschlägigen
Vorschriften zu schützen;
1. Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.
2. Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu
Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
3. Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in die Umwelt.
4. Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
2. Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen;
1. Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2. Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
3. Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z. B. durch das Abdichten von Leckagen.
3. Ressourcen effizient
einzusetzen;
1. Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
2. Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
4. Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen.
1. Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.
2. Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
• Fahrzeugölen und -fetten,
• Ladungsrückständen und
• anderen Arten von Abfallprodukten.
Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)Befähigungsstandards für die Führungsebene
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 39 - 59)
0. Aufsicht
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:
– ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;
– eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.
0.1 Navigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. das Festmachen,
Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;
1. Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2. Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
3. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4. Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
5. Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2. das Kuppeln von
Schubverbänden vorzuführen;
1. Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2. Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.
3. Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und ver fügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4. Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3. das Ankern vorzuführen;
1. Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2. Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
3. Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4. Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4. angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1. Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
2. Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.
3. Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.
5. die verschiedenen
Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;
1. Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.
2. Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.
6. die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
1. Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2. Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3. Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation
des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association
of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
0.2 Betrieb des Fahrzeugs
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. verschiedene Arten
von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1. Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.
2. Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen
Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2. die Kenntnisse über
die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1. Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2. Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
0.3 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Kennzeichnung
gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;
1. Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.
2. Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3. Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.
2. den Einsatz von
Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;
1. Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2. Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.
3. die Ladungsmenge
zu überprüfen.
1. Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2. Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.
3. Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.
0.4 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Maschinen,
einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1. Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.
2. Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.
3. Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des
Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
4. Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
5. Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
6. Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.
7. Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
2. die Generatoren
vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1. Kenntnis der Kraftanlage.
2. Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3. Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
3. die erforderlichen
Werkzeuge und Materialien zu verwenden;
1. Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.
2. Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.
4. die täglichen
Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.
5. die täglichen
Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
0.5 Wartung und Instandsetzung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Gesundheit und
Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1. Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren
sowie der Hygienevorschriften.
2. Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3. Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der
geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4. Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5. Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.
2. die technischen
Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1. Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instandsetzungsprogramme.
2. Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen
Anweisungen zu warten und instand zu halten.
3. Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu
verwenden.
3. sicher mit Drähten
und Seilen umzugehen;
1. Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
2. Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
4. Knoten und Spleiße
entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten.
1. Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2. Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3. Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4. Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
0.6 Kommunikation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen.
1. Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2. Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
0.7 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Vorschriften für
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;
1. Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.
2. Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3. Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord vermeiden, z. B.:
• Fahrzeugbewegungen,
• Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote),
• sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,
• Arbeiten mit Maschinen,
• Erkennen elektrischer Gefahren,
• Brandschutz und Brandbekämpfung,
• professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,
• professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,
• Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,
• Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
4. Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5. Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6. Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten
verhindern, z. B.:
• Be- und Entladung,
• Festmachen und Ablegen,
• Höhenarbeiten,
• Arbeiten mit Chemikalien,
• Arbeiten mit Batterien,
• während des Aufenthalts im Maschinenraum,
• Heben von Lasten (manuell und mechanisch),
• Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
2. persönliche Schutzausrüstung zur
Unfallverhütung zu benutzen;
1. Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.
2. Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
• Augenschutz,
• Atemschutz,
• Gehörschutz,
• Kopfschutz,
• Schutzkleidung.
3. bei Rettungsarbeiten
zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;
1. Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
2. Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.
3. Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
4. Fluchtwege zu
benutzen;
1. Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren
(entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).
2. Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.
5. interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
6. die Bestandteile von
Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1. Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.
2. Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3. Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
7. verschiedene Arten
von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;
1. Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2. Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:
• Klassen von Feuerlöschern,
• Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,
• Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
8. Erste Hilfe zu leisten.
1. Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2. Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3. Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
anerkannten bewährten Verfahren.
4. Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5. Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
einschließlich:
a) Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b) Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c) Blutungen zu stillen,
d) angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
e) angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f) Betroffene zu retten und zu transportieren.
6. Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
1. Navigation
1.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. auf europäischen
Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
1. Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen.
2. Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT (Conférence
européenne des ministres des transports) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme.
3. Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen.
4. Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen.
5. Kenntnisse zu Haftung und Versicherung.
6. Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen.
2. die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden;
1. Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision).
2. Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden.
3. die ökonomischen
und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
1. Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen.
2. Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung.
4. den technischen
Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
1. Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
2. Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie „sichere Häfen“ und Übernachtungshäfen zu nutzen.
5. mit aktuellen Karten,
Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten;
1. Kenntnis der Navigationshilfen.
2. Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation.
3. Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im
Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum (WGS84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen.
4. Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind.
6. die einschlägigen
Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden.
1. Kenntnis der Signale.
2. Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen. Kenntnis von
Inland AIS, Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (river information services – RIS), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten (vessel traffic services – VTS) und deren Komponenten.
3. Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen.
1.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die erforderlichen
Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein.
1. Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen
Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal.
2. Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die
medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern.
3. Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in
Schifferdienstbüchern.
4. Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit.
5. Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im
Bordbuch.
6. Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit.
7. Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen.
8. Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar.
9. Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen.
1.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren;
1. Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf.
2. Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen.
3. Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und
morphologischen Informationen anzuwenden.
2. Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen;
1. Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen.
2. Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten
und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt.
3. Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden.
3. für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
1. Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang.
2. Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden.
4. moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen;
1. Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen.
2. Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen.
3. Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS, Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden.
4. Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste
(Fairway Information Services – FIS), Verkehrsinformationen
(Traffic Information Services – TIS), Verkehrsmanagementdienste
(Traffic Management Services – TMS), Havariemanagementdienste
(Calamity Abatement Services – CAS), Informationen für Transportlogistik (Information for Transport Logistics – ITL), Informationen für Strafverfolgung (Information for Law Enforcement – ILE), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern (Waterway Charges and Harbour Dues – WCHD), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden.
5. Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden.
5. die technischen
Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten;
1. Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
6. die Auswirkungen
von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen;
1. Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das
fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen.
2. Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und
z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen.
3. Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
4. Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen.
5. Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs.
6. Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen.
7. die Antriebs- und
Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
1. Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit.
2. Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen.
3. Kenntnis der Ankervorrichtungen.
4. Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen.
5. Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme.
6. Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen.
8. Fahrzeuge auch in
Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind.
1. Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen.
2. Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen.
1.4 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. im Notfall beim
absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen;
1. Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können.
2. Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen.
2. ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen;
1. Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen,
einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken.
2. Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen.
3. bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
1. Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2. Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß
so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt.
4. nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1. Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2. Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren.
2. Betrieb des Fahrzeugs
2.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Grundsätze des
Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
1. Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften.
2. Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben.
3. Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das
Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen.
2. die Konstruktion von
Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
1. Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen
verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit.
2. Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen.
3. Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3. die Bauteile des
Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
1. Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629.
2. Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3. Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse.
4. Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren.
4. Maßnahmen zum
Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen.
1. Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
2.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Funktionen der
Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
1. Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
2. die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten.
1. Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
2. Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3. Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
1. Kenntnis der nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften
zum Be- und Entladen und zur Beförderung.
2. Anwendung der einschlägigen Regeln und Standards für Logistik und
multimodalen Verkehr.
2. Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
1. Kenntnis der Betriebs- und Konstruktionseinschränkungen von Trockengüterfahrzeugen (z. B. Containerfahrzeugen) und Tankschiffen (N, C, G).
2. Fähigkeit, die Grenzwerte für Biegemomente und Scherkräfte zu interpretieren.
3. Kenntnis der Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware.
4. Fähigkeit, Staupläne unter Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware zu erstellen.
3. die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
1. Kenntnis der Staupläne und verfügbaren schiffsseitigen Daten und deren Umsetzung.
2. Fähigkeit, Ladung zu stauen und zu sichern, unter Einsatz des notwendigen Ladegeschirrs sowie von Ausrüstung zum Sichern und Laschen der Ladung.
3. Kenntnis der verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf Güterschiffen und Tankschiffen sowie anderen Fahrzeugen.
4. Kenntnis der Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung und der Berechnung der Menge trockener und flüssiger Ladung.
5. Kenntnis der möglichen schädlichen Auswirkungen von unsachgemäßem Ladungsumschlag.
6. Fähigkeit, die technischen Mittel für den Ladungsumschlag zwischen Fahrzeug und Hafen zu nutzen und die Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch anzuwenden.
4. verschiedene Güter
und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten.
1. Fähigkeit, Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften einzuführen.
2. Kenntnisse über effiziente Kommunikation und Arbeitsbeziehungen mit
allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern.
3.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Auswirkungen
von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
1. Kenntnisse zur Wasserdichtigkeit und Stabilität für alle Arten von Ladung und Fahrzeugen.
2. Fähigkeit, Instrumente zur Korrektur von Trimmlage und Stabilität
einzusetzen.
2. die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden.
1. Kenntnis der speziellen Software zur Berechnung von Stabilität, Trimm
und Belastung.
2. Fähigkeit, Stabilität und Trimm zu bestimmen und Belastungstabellen,
Diagramme und Geräte zur Festigkeitsberechnung zu gebrauchen.
3.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
1. Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2. Fähigkeit, den sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und deren
Fürsorge während der Fahrt zu gewährleisten, unter besonderer Beachtung von hilfsbedürftigen Personen und unmittelbarer Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3. Fähigkeit, die Vorgehensweisen im Falle eines Lecks, eines Brandes,
einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung zu kontrollieren, einschließlich der Krisenbewältigung und der Führung von Menschenmengen.
2. regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
1. Kenntnis der Verantwortlichkeiten gemäß internationalen und nationalen
Vorschriften betreffend die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste und der Besatzung.
2. Fähigkeit, die Führung und Ausbildung des Bordpersonals in Bezug auf Sicherheit umzusetzen.
3. Anwendung von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
3. die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten;
1. Kenntnis der Regeln und Vorschriften in Bezug auf Stabilität.
2. Fähigkeit, die einschlägigen Maßnahmen bezüglich der Wasserdichtigkeit, einschließlich des Einflusses auf Trimmung und Stabilität von Fahrgastschiffen, anzuwenden.
3. Kenntnisse über die Konstruktion des Schiffes im Zusammenhang mit
Trimmung und Stabilität sowie die im Falle eines teilweisen Verlusts des Intaktauftriebs/der Leckstabilität des Fahrgastschiffes zu ergreifenden Maßnahmen.
4. Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
4. eine Analyse der
Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
1. Kenntnis und Einhaltung der Beschränkung der Fahrgastzahl gemäß dem Zeugnis des Fahrgastschiffes.
2. Kenntnis der Schutz- und Sicherheitssysteme, die einen unbefugten Zutritt verhindern.
3. Fähigkeit, ein Wachdienstsystem (d. h. Nachtwache) im Hinblick auf Schutz und Sicherheit zu organisieren.
5. Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren.
1. Kenntnisse über Fahrgastrechte und Fahrgastbeschwerden und die mit
der Fahrgastbeförderung verbundenen Gefahren für die Umwelt.
2. Fähigkeit, Umweltverschmutzung durch Fahrgäste und Besatzung zu
verhindern.
3. Fähigkeit zum Umgang mit Beschwerden und Konfliktbewältigung.
4. Fähigkeit, mit dem Bordpersonal und sämtlichen beteiligten Parteien
zu kommunizieren.
4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Funktionen der
Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;
1. Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.
2. Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.
3. Kenntnis der Kontrollsysteme.
4. Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme,
Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.
2. die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und
-einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.
1. Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung
technischer Einrichtungen zu führen.
2. Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.
4.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Anweisungen zur
Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;
1. Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.
2. Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen
zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.
3. Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.
2. Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;
1. Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei
Maschinen.
2. Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
3. Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.
3. die physikalischen
und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;
1. Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.
2. Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu
verwenden.
3. Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.
4. Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.
4. die Maschinenleistung zu beurteilen.
Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.
4.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. routinemäßige
Pumpenarbeiten, Ballast- und
Ladungspumpensysteme zu überwachen.
1. Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.
2. Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die
Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast-
und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4.4 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. mögliche Schäden
an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
1. Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.
2. Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
2. Regelungs- und
Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;
1. Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.
2. Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3. Anweisungen vor
dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.
1. Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen
Systemen.
2. Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.
3. Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.
4.5 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die sachgemäße
Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;
1. Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische
Anlagen.
2. Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung
geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.
2. die Eigenschaften
und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;
1. Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial
für technische Anlagen.
2. Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.
3. technische und
interne Dokumentation auszuwerten.
1. Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.
2. Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer
Anlagen zu erstellen.
5. Wartung und Instandsetzung
5.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
1. Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung.
2. Fähigkeit, die Besatzung bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen
und ihrem Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu überwachen und zu beaufsichtigen.
3. Fähigkeit, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften anzuwenden und zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
2. Arbeitsaufträge so
festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
1. Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
2. Fähigkeit, (digitale) Wartungsplanungsprogramme effektiv einzusetzen.
3. Fähigkeit, die Wartung und Instandsetzung der inneren und äußeren Teile
des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheitsdatenblätter zu kontrollieren.
4. Fähigkeit, für die Einhaltung der Hygiene des Fahrzeugs zu sorgen.
5. Fähigkeit, die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften wie denen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI-Übereinkommens) zu organisieren.
6. Fähigkeit, das regelmäßige Wartungsprogramm für das Fahrzeug zu
erstellen.
7. Fähigkeit, die technischen Dokumente des Fahrzeugs zu überwachen und
zu kontrollieren und Wartungsnachweise zu führen.
3. Materialien und
Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
1. Fähigkeit, die Lagerbestände des Fahrzeugs zu verwalten.
2. Fähigkeit, eine sichere Arbeitsweise an Bord zu organisieren, einschließlich der Verwendung gefährlicher Materialien für Reinigungs- und Konservierungsarbeiten.
3. Fähigkeit, die Qualität von Instandsetzungsarbeiten zu prüfen.
4. sicherzustellen, dass
Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen.
6. Kommunikation
6.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
1. Kenntnisse in Personalführung.
2. Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen
zu erteilen.
3. Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
4. Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten
an Bord zu geben.
5. Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung
und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
6. Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
2. die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
1. Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
2. Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
3. Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
1. Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten
sammeln, speichern und verwalten.
2. Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
zu sammeln und zu speichern.
6.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. die Umstände mittels
einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
1. Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
2. Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
2. Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
1. Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
2. Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
6.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. ein gutes soziales
Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
1. Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
2. Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
3. Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
4. Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
5. Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit
einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
2. die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
1. Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
2. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der
geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
3. ein striktes Alkohol-
und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
1. Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
2. Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und
deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
3. Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
4. die Beschaffung und
Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren.
1. Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
2. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von
Mahlzeiten einzuweisen.
3. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards
einzuweisen und zu beaufsichtigen.
4. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.
7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
7.1 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
1. Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.
2. Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren
Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.
2. die Gültigkeit des
Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
1. Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.
2. Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und
dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.
3. die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
1. Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.
2. Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.
4. alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.
1. Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren
zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.
2. Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.
3. Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in
geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:
• Gefahren geschlossener Räume,
• Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,
• Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,
• Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,
• Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),
• Arbeit in geschlossenen Räumen.
4. Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.
7.2 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;
1. Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.
2. Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.
2. Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen,
z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß,
Mann-über-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren;
1. Kenntnis der Notmaßnahmen.
2. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.
3. Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur
Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.
3. Anweisungen in
Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;
1. Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der
Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.
2. Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen
Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.
3. Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und
Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.
4. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.
4. Erste Hilfe zu leisten;
1. Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu
handeln.
5. ein wirksames
System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;
1. Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.
2. Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
3. Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der
korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.
6. Hilfeleistung für
Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.
1. Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2. Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.
7.3 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
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Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Vorbereitungen für
Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
1. Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße Feuer, Wassereinbruch, Sinken.
2. Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu
erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.
2. Unterweisungen in
Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;
1. Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.
2. Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3. Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.
3. Unterweisungen im
Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;
1. Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.
2. Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.
4. Anweisungen zu
Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
1. Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.
2. Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
7.4 Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung | Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1. Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
1. Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2. Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.
3. Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
4. Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.
2. die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
1. Kenntnis der Umweltvorschriften.
2. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren,
einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.
3. Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;
1. Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
2. Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
4. eine nachhaltige
Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.
1. Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.
2. Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.
Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 60 - 62)
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.
Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die besonderen Elemente ergänzt, die in den Standards in Anlage 11 (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.
Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:
Reiseplanung
Der Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anhang 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.
Reisedurchführung
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anhang 2 aufgeführt und – im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung – sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.
Anhang 1
Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung
In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorien
I-II
1 | 1.1.1 | auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; | I
2 | 1.1.3 | die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; | II
3 | 1.1.4 | den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; | I
4 | 1.2.1 | eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; | I
5 | 1.3.3 | für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; | II
6 | 2.1.1 | die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; | II
7 | 2.1.2 | die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; | II
8 | 2.1.3 | die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; | II
9 | 2.1.4 | Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen; | I
10 | 2.2.1 | die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; | II
11 | 2.2.2 | die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten; | I
12 | 3.1.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; | II
13 | 3.1.2 | Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; | I
14 | 3.1.3 | die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; | I
15 | 3.1.4 | verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; | II
16 | 3.2.1 | die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; | I
17 | 3.2.2 | die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; | I
18 | 3.3.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; | II
19 | 3.3.2 | Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; | II
20 | 3.3.3 | mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren; | I
21 | 3.3.4 | eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; | II
22 | 3.3.5 | Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren; | II
23 | 4.4.1 | mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; | II
24 | 4.5.3 | technische und interne Dokumentation auszuwerten; | II
25 | 5.1.1 | ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; | II
26 | 5.1.2 | Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; | II
27 | 5.1.3 | Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; | II
28 | 5.1.4 | sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden; | II
29 | 6.3.2 | die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; | II
30 | 6.3.3 | ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; | II
31 | 6.3.4 | die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; | II
32 | 7.1.1 | nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; | II
33 | 7.1.2 | die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; | I
34 | 7.1.3 | die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; | I
35 | 7.1.4 | alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen; | II
36 | 7.2.5 | Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren; | II
37 | 7.3.1 | Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; | II
38 | 7.4.1 | Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; | II
39 | 7.4.2 | die Umweltschutzgesetze anzuwenden; | II
40 | 7.4.3 | Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. | II
Anhang 2
Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung
Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von höchstens 10 Punkten erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente
1 | 1.1.1 | das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.);
2 | 1.1.4 | das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen;
3 | 1.1.5 | bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen;
4 | 1.1.5 | den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen;
5 | 1.1.6 | die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen;
6 | 2.2.2 | zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind;
7 | 4.2.2 | sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten;
8 | 5.1.2 | eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren;
9 | 6.1.1 | zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze);
10 | 6.2.2 | während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen;
11 | 7.3.3 | eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren;
12 | 7.3.4 | bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen.
2. Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 63 - 64)
Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.
1. Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.
Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorien
I-II
1 | 0.1.1 | die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I
2 | 0.1.2 | Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln; | I
3 | 0.1.2 | die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I
4 | 0.1.3 | Ankermanöver vorzuführen; | I
5 | 0.1.3 | die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I
6 | 0.1.4 | die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen; | I
7 | 0.1.4 | Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen; | I
8 | 0.1.5 | den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen | II
9 | 0.1.6 | das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten; | II
10 | 0.3.3 | Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden; | II
11 | 0.3.3 | die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen; | II
12 | 0.4.1 | den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren; | I
13 | 0.4.1 | die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden; | II
14 | 0.4.1 | das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen; | I
15 | 0.4.1 | Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen; | I
16 | 0.4.1 | die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen; | I
17 | 0.4.2 | die Schalttafel zu benutzen; | I
18 | 0.4.2 | den Landanschluss zu benutzen; | I
19 | 0.4.3 | sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden; | I
20 | 0.4.5 | Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten; | II
21 | 0.5.1 | unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein; | II
22 | 0.5.1 | die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen; | I
23 | 0.5.1 | die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren; | II
24 | 0.5.1 | für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen; | II
25 | 0.5.2 | für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden; | I
26 | 0.5.3 | Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern; | II
27 | 0.5.4 | Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten; | I
28 | 0.6.1 | die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden; | I
29 | 0.7.1 | Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden; | I
30 | 0.7.1 | für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern; | I
31 | 0.7.2 | persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | I
32 | 0.7.3 | Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen; | II
33 | 0.7.3 | Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren; | II
34 | 0.7.4 | Fluchtwege frei zu halten; | II
35 | 0.7.5 | Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen; | I
36 | 0.7.6, 0.7.7 | verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden; | I
37 | 0.7.8 | Erste Hilfe zu leisten. | I
2. Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.