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Reglement für den Gemeindeführungsstab (GFS) der Stadt Schaffhausen

Schaffhausen (city) · 130.1 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 3
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 5
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

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13 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement bezweckt die Sicherstellung der Führung der Stadt Schaffhausen und ihrer Verwaltungstätigkeit bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen. 2 Es bestimmt die notwendigen Organe und regelt die zu treffenden behördlichen Massnahmen, um drohenden Gefahren gegen Leib und Leben, Sachwerte und Umwelt vorzubeugen sowie um Ereignisse zu bewältigen.

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Art. 2

Ein bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis liegt vor, wenn aufgrund von Grossereignissen, Katastrophen oder Notlagen die anstehenden Aufgaben nicht mehr mit den ordentlichen Mitteln und Abläufen der betroffenen Gemeinschaft bewältigt werden können.

Propose a change

Art. 3

Der Stadtrat stellt sicher: a) Funktion des Gemeindeführungstabs; b) Katastrophenorganisation der Stadt; c) Bezug eines Führungsstandorts; d) Aufrechterhaltung der Verbindungen zu über- und untergeordneten Instanzen; Zweck Bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis Aufgaben des Stadtrats Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 2 e) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Zivilschutzorganisation Zivilschutzaufgaben wie 1. Leistungen bei Elementarschäden, 2. Bereitstellung der Schutzinfrastruktur, 3. Betreuung schutzsuchender und obdachloser Personen, 4. Schutz der Kulturgüter, 5. Unterstützung des Gemeindeführungsstabs; f) Feuerwehrwesen wie 1. Brandschutz und Brandbekämpfung, 2. Einsatz bei Elementarereignissen; g) Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen; h) Funktionsfähigkeit der öffentlichen Dienste wie 1. Information gegenüber der Bevölkerung und den Medien, 2. Wasserversorgung, 3. Abwasserbeseitigung, 4. Energieversorgung, 5. Unterhalt der Verkehrswege, 6. Bestattungswesen, 7. Tierkadaverbeseitigung, 8. Kehrichtbeseitigung; i) medizinische Versorgung der Bevölkerung und öffentliche Hygiene zur Verhinderung von übertragbaren Krankheiten, Epidemien und Tierseuchen; j) Übernahme von Aufgaben, die normalerweise in die Zuständigkeit des Kantons fallen und bei einem Notstand delegiert werden; k) Zusammenarbeit mit der Armee in Absprache mit der kantonalen Führungsorganisation, insbesondere bei 1. Requisition, 2. Zuweisung von Räumlichkeiten, 3. militärischen Hilfeleistungen; l) Ausführung von gesetzlichen Aufgaben wie 1. nachbarlicher Hilfeleistung, 2. weiteren sinngemässen Aufgaben. Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 3

1 Zur Sicherstellung der zivilen Führung bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen setzt der Stadtrat einen Gemeindeführungsstab (GFS) ein. 2 Der GFS unterstützt den Stadtrat in der Vorbeugung, Bewältigung und Regeneration von bevölkerungsschutzrelevanten Lagen.

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Art. 5

1 Der GFS setzt sich zusammen aus der Sicherheitsreferentin bzw. dem Sicherheitsreferenten als Leiterin oder Leiter, der Stabschefin bzw. dem Stabschef und den Dienstchefinnen und Dienstchefs für folgende Bereiche: a) Kommunikation/Medien b) Führungsunterstützung c) Polizei d) Feuerwehr e) Zivilschutz f) Elektrizität g) Wasser/Abwasser/Gas h) Transporte i) Tiefbau j) Einwohnerkontrolle 2 Der Kreis der als Stabs- und Dienstchefinnen bzw. -chefs sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählbaren Personen wird im Anhang festgelegt. 3 Die Führungsunterstützung wird in Absprache mit der kantonalen Zivilschutzorganisation durch den Zivilschutz sichergestellt. 4 Die Stabschefin bzw. der Stabschef, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Dienstchefinnen und Dienstchefs werden vom Stadtrat auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. Die Rekrutierung und Ernennung des übrigen Personals richtet sich nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 7 lit. c dieses Reglements. 5 Der GFS kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen. 6 Das Aufgebot und der Einsatz des GFS als Ganzes oder von Teilen erfolgt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen auf Anordnung eines Stadtratsmitglieds, der Stabschefin oder des Stabschefs oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters.

Propose a change

Art. 6

Gemeindeführu ngsstab Organisation, Aufgebot und Einsatz des GFS Aufgaben des GFS Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 4 1 Der GFS ist das Instrument in der Hand des Stadtrats zur Bewältigung der der Stadt Schaffhausen im Rahmen des Bevölkerungsschutzes zufallenden Aufgaben im Bereich der Vorsorge, Bewältigung und Regeneration. 2 Die Vorsorge dient der Befähigung des GFS zur Bewältigung von bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen in den Bereichen: a) Führungsfähigkeit b) Einsatzmittel c) Notfallplanung d) Ausbildung und Übungen. 3 Die Bewältigung umfasst Massnahmen wie: a) die Herausgabe von Warnungen und Verhaltensempfehlungen bzw. -anweisungen b) das Erhöhen der Einsatzbereitschaft c) die Rettung von Mensch, Tier und Sachwerten d) die Verhinderung von weiteren Schäden e) das Einleiten von Notmassnahmen f) das Sicherstellen der Verbindung zur kantonalen Führungsorganisation, den benachbarten Gemeindeführungsstäben und den Bevölkerungsschutzpartnern. 4 Die Regeneration umfasst Massnahmen wie die Instandstellung bzw. der Wiederaufbau in allen Bereichen, sowie die Ereignisdokumentation und das Umsetzen der Lehren. 5 Wenn es das Ereignis erfordert, überträgt der Stadtrat dem GFS von Fall zu Fall weitere Aufgaben und Befugnisse.

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Art. 7

Die Leiterin oder der Leiter des GFS a) bestimmt im Rahmen des Auftrags die Organisation und den Einsatz des GFS; b) legt das Pflichtenheft der Stabschefin oder des Stabschefs fest und genehmigt die von ihr oder ihm erlassenen Pflichtenhefte der Dienstchefinnen und Dienstchefs; c) ernennt auf Vorschlag der Stabschefin oder des Stabschefs das übrige Kader (Dienstchefinnen-/Dienstchefs-Stellvertretungen) im Rahmen von Anhang 1 dieses Reglements; d) ist ermächtigt, je nach Lage und Bedürfnis Arbeits- und Dienstgruppen zu bilden und e) berichtet dem Stadtrat periodisch über die Tätigkeit des GFS. Aufgaben der Leiterin oder des Leiters Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1

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Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 5

Die Stabschefin bzw. der Stabschef a) ist die erste Mitarbeiterin oder der erste Mitarbeiter sowie die Beraterin bzw. der Berater der Leiterin oder des Leiters und dieser bzw. diesem gegenüber für die Funktionsfähigkeit des GFS verantwortlich; b) leitet und koordiniert die gesamte Stabsarbeit sowie die Schulung des GFS; c) erlässt die von der Leiterin oder vom Leiter zu genehmigenden Pflichtenhefte der Dienstchefinnen und Dienstchefs; d) macht Vorschläge zur Ernennung des übrigen Kaders; e) ernennt die Fachpersonen nach Art. 5 Abs. 5; f) erlässt permanente Weisungen für den Stabsbetrieb, welche von der Leiterin oder dem Leiter zu genehmigen sind und g) ist verantwortlich für die Erstellung und Nachführung der Notfallplanung. 2 Die Einzelheiten regelt das von der Leiterin oder dem Leiter erlassene Pflichtenheft.

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Art. 9

1 Der GFS ist für die Ausbildung seiner Organe selbst zuständig. Die Stabschefin oder der Stabschef setzt jährlich mindestens einen Rapport oder eine Weiterbildung sowie eine Übung an. 2 Die Stabsarbeit ist durch wiederkehrende Übungen, insbesondere im koordinierten Einsatz, zu schulen. Die gegenseitige Orientierung und Zusammenarbeit zwischen der Kantonalen Führungsorganisation und den benachbarten Gemeindeführungsorganen ist im Rahmen kombinierter Übungen zu fördern und sicherzustellen.

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Art. 10

1 Das Aufgebot der Mitglieder des GFS erfolgt über die Einsatzzentrale der Schaffhauser Polizei. 2 Für Aufgebot der Angehörigen der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes gelten die einschlägigen Bestimmungen. 3 Für die Rekrutierung weiterer verfügbarer Personen und Organisationen in analoger Anwendung von Art. 18 BevSG ist der Stadtrat zuständig. 4 Zur Anforderung nachbarlicher Hilfe hat der GFS mit der Kantonalen Führungsorganisation oder den zuständigen Gemeindeführungsorganen Verbindung aufzunehmen. Aufgaben der Stabschefin oder des Stabschefs Ausbildung und Schulung Aufgebot, Anforderung Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 6 5 Hilfeleistungen der Armee sind über die Kantonale Führungsorganisation anzufordern.

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Art. 11

1 Die Dienstpflicht der Einsatzformationen der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes ist in den einschlägigen Erlassen geregelt. 2 Weitere Personen sowie Helferinnen und Helfer aus Vereinen und Organisationen erfüllen ihre Pflicht in analoger Anwendung von Art. 18 BevSG.

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Art. 12

Für die Entschädigung aufgebotener Personen ist § 11 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 13. Dezember 2016 anwendbar.

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Art. 13

1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2019 in Kraft. Das Reglement für den Gemeindeführungsstab (GFS) der Stadt Schaffhausen vom 26. November 1985 wird aufgehoben. Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer Entschädigung und Versicherung Inkraftsetzung Reglement über den Gemeindeführungsstab 130.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 30. April 2019) 7 Anhang Art. 1 1 Als Mitglied des GFS ist wählbar, wer im Kanton Schaffhausen Wohnsitz hat. Der Stadtrat kann aus besonderen Gründen Ausnahmen beschliessen. Art. 2 1 Die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Dienstchefinnen und Dienstchefs sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich. 2 Sofern die Tabelle keine Voraussetzungen für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter festlegt, ist die Leiterin oder der Leiter in ihrer Ernennung frei. Ressort Verantwortung Stellvertretung Kommunikation/ Medien Stadtschreiberin / Stadtschreiber Polizei Kadermitglied Schaffhauser Polizei Kadermitglied Stadtpolizei Feuerwehr Kommandantin / Kommandant Feuerwehr Stadt Schaffhausen oder Stellvertreterin / Stellvertreter Zivilschutz Kadermitglied Zivilschutzorganisation Schaffhausen oder hauptamtlich für den Zivilschutz tätige Person Elektrizität Mitarbeiterin / Mitarbeiter SH POWER Wasser/Abwasser/Gas Mitarbeiterin / Mitarbeiter SH POWER Transporte Kadermitglied VBSH Tiefbau Mitarbeiterin / Mitarbeiter Stabsstelle Tiefbau Einwohnerkontrolle Chefin / Chef Einwohnerkontrolle Allgemeine Anforderungen Dienstchefinnen /Dienstchefs

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