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Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012

Liechtenstein · 171.101.1 · regulation

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Ordentliche Einberufung
  4. Art. 4 Ausserordentliche Einberufung
  5. Art. 5 Feierliche Eröffnung
  6. Art. 6 Beendigung der Sitzungsperiode
  7. Art. 7 Wahlprüfung
  8. Art. 8 Validierung
  9. Art. 9 Vereidigung
  10. Art. 9a Bezüge
  11. Art. 9b Offenlegungspflichten
  12. Art. 9c Ausstand
  13. Art. 9d Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  14. Art. 9e Verhaltenskodex
  15. Art. 10 Landtagspräsidium
  16. Art. 11 Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
  17. Art. 12 Präsident
  18. Art. 13 Vizepräsident
  19. Art. 14 Fraktionen
  20. Art. 15 Stimmenzähler
  21. Art. 16 Bestellung, Dienstrecht
  22. Art. 17 Aufgabenbereiche des Parlamentsdienstes
  23. Art. 18 Anordnung
  24. Art. 19 Einladung, Zustellungen
  25. Art. 20 Art der Beratung
  26. Art. 21 Tagesordnung
  27. Art. 22 Erscheinungspflicht
  28. Art. 23 Stellvertretung
  29. Art. 24
  30. Art. 25 Disziplinargewalt
  31. Art. 26 Öffentlichkeit
  32. Art. 27 Ausschluss der Öffentlichkeit
  33. Art. 28 Nichtöffentlichkeit
  34. Art. 29 Beschlussfähigkeit
  35. Art. 30 Beratungsgegenstände
  36. Art. 31 Diskussion
  37. Art. 32 Ordnungsanträge
  38. Art. 33 Abschluss der Beratung
  39. Art. 34 Beratung von Gesetzesvorlagen
  40. Art. 34a Beratung von Finanzbeschlüssen
  41. Art. 34b Beratung von Staatsverträgen
  42. Art. 35 Sitzungsprotokolle
  43. Art. 36 Gesetzesredaktion
  44. Art. 37 Arten parlamentarischer Eingänge
  45. Art. 38 Einreichung und Bekanntgabe parlamentarischer Eingänge
  46. Art. 39 Bearbeitungsstand parlamentarischer Eingänge
  47. Art. 40 Initiative
  48. Art. 41 Behandlung der Initiative
  49. Art. 42 Motion
  50. Art. 43 Behandlung angenommener Motionen
  51. Art. 44 Postulat
  52. Art. 45 Interpellation
  53. Art. 46 Behandlung der Interpellation
  54. Art. 47
  55. Art. 48 Kleine Anfrage
  56. Art. 49 Aktuelle Stunde
  57. Art. 50 Petition
  58. Art. 51 Bekanntgabe der Anträge
  59. Art. 52 Abstimmungsverfahren
  60. Art. 53 Absolutes Mehr
  61. Art. 54 Stimmgebung des Präsidenten
  62. Art. 55 Abstimmungsart
  63. Art. 56 Bekanntgabe des Abstimmungsverhaltens
  64. Art. 57 Verfahren
  65. Art. 58 Wahlgänge
  66. Art. 59 Stimmgebung des Präsidenten
  67. Art. 60 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  68. Art. 61 Ständige Delegationen
  69. Art. 62 Besondere Delegationen
  70. Art. 63 Organisation
  71. Art. 64 Ständige Kommissionen
  72. Art. 65 Finanzkommission
  73. Art. 66 Geschäftsprüfungskommission
  74. Art. 67 Aussenpolitische Kommission
  75. Art. 68 Nicht-ständige Kommissionen
  76. Art. 69 Besondere Kommissionen
  77. Art. 70 Untersuchungskommissionen
  78. Art. 71 Mitgliederzahl
  79. Art. 72 Beschlussfähigkeit
  80. Art. 73 Nichtöffentlichkeit
  81. Art. 74 Sitzungsprotokolle
  82. Art. 75 Berichterstattung
  83. Art. 76 Anhörung der Regierung
  84. Art. 77 Beizug von Regierungsmitgliedern, Staatsangestellten und Sachverständigen
  85. Art. 78 Amtsdauer
  86. Art. 79 Ausschüsse
  87. Art. 80 Gemeinsame Sitzungen von Kommissionen
  88. Art. 80a Richterauswahlgremium
  89. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 82 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Geschäftsordnung regelt: a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landtages; b) die Aufgaben und Organisation des Landtages; c) das Verfahren im Landtag.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Geschäftsordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3 Ordentliche Einberufung

Die ordentliche Einberufung zu einer Sitzungsperiode erfolgt zu Anfang eines jeden Jahres durch landesfürstliche Verordnung gemäss Art. 49 Abs. 1 der Verfassung.

Art. 4 Ausserordentliche Einberufung

Der Landtagspräsident hat den Landtag einzuberufen, wenn ein diesbezügliches Begehren im Sinne von Art. 48 Abs. 2 der Verfassung zustande kommt.

Art. 5 Feierliche Eröffnung

Der Landtag wird durch den Landesfürsten oder einen Bevollmächtigten eröffnet.

Art. 6 Beendigung der Sitzungsperiode

Die Sitzungsperiode endet mit der Schliessung des Landtages gemäss Art. 55 der Verfassung.

Art. 7 Wahlprüfung

1) Nach einer Neuwahl prüft der Landtag in der ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder und der Wahl als solcher. 2) Die Prüfung erfolgt auf Grund der von der Regierung überreichten Wahlprotokolle und etwaiger Entscheidungen des Staatsgerichtshofes.

Art. 8 Validierung

1) Über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder und der Wahl als solcher ist nach erfolgter Berichterstattung der Wahlprüfungskommission abzustimmen. 2) Die Gültigkeit der Wahlergebnisse des Unterlandes wird von zwei Vertretern des Oberländer Wahlkreises, diejenige des Oberlandes von zwei Vertretern des Unterländer Wahlkreises geprüft.

Art. 9 Vereidigung

1) Nach der Eröffnung des Landtages haben die Mitglieder, deren Wahl gültig erklärt worden ist, in die Hände des Landesfürsten oder seines Bevollmächtigten den in Art. 54 der Verfassung vorgeschriebenen Eid abzulegen. 2) Später eintretende Mitglieder legen diesen Eid in die Hände des Präsidenten ab.

Art. 9a Bezüge

Die Mitglieder des Landtages haben Anspruch auf Bezüge nach Massgabe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 9b Offenlegungspflichten

1) Beim Amtsantritt und jeweils auf Jahresbeginn unterrichtet jedes Mitglied des Landtages das Landtagspräsidium schriftlich über seine: a) beruflichen Tätigkeiten; falls das Mitglied des Landtages Arbeitnehmer ist, so sind die Funktion und der Arbeitgeber anzugeben; b) weiteren Tätigkeiten auf eigene Rechnung in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von liechtensteinischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c) Beratungs- oder Expertentätigkeiten für die Landesverwaltung; d) dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für liechtensteinische und ausländische Interessengruppen; e) Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Landes und der Gemeinden. 2) Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 Bst. b bis e gibt das Mitglied des Landtages an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder bezahltes Mandat handelt. Spesenentschädigungen fallen nicht in Betracht. 3) Der Parlamentsdienst erstellt ein öffentliches Register über die Angaben der Mitglieder des Landtages. 4) Mitglieder des Landtags die durch einen Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Landtag oder in einer Kommission äussern. 5) Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches sowie weiterer einschlägiger Gesetzesbestimmungen bleibt vorbehalten.

Art. 9c Ausstand

1) Mitglieder des Landtages, von Kommissionen und Delegationen treten in den Ausstand, wenn sie von einem Beratungsgegenstand unmittelbar und persönlich betroffen sind. Kein Ausstandsgrund sind politische Interessenvertretungen, insbesondere von Gemeinwesen, Parteien oder Verbänden. 2) In streitigen Fällen entscheidet der Landtag oder die betroffene Kommission oder Delegation nach Anhörung des betroffenen Mitglieds endgültig über den Ausstand.

Art. 9d Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen

1) Die Mitglieder des Landtages dürfen im Rahmen ihrer Funktion weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen. 2) Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Abs. 1. 3) Können Mitglieder des Landtages Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Landes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für das Land an. 4) Das Landtagspräsidium entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Abs. 3.

Art. 9e Verhaltenskodex

1) Der Landtag erlässt für seine Mitglieder einen Verhaltenskodex. Dieser betrifft Integritätsfragen und gibt praktische Orientierungshilfen. 2) Der Verhaltenskodex ist zu veröffentlichen.

Art. 10 Landtagspräsidium

1) Das Landtagspräsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört dem Landtagspräsidium mit beratender Stimme an. Im Falle von Abs. 2 Bst. f nimmt zudem je ein Vertreter einer im Landtagspräsidium nicht vertretenen Wählergruppe Einsitz. 2) Das Landtagspräsidium ist im Besonderen zuständig für: a) die Erstellung der Tagesordnung der Landtagssitzungen und die Festlegung der Art der Beratung der Tagesordnungspunkte gemäss Art. 20; b) die Festlegung der Sitzungstermine des Landtages auf wenigstens ein Jahr; c) die Erstellung des Landtagsbudgets zuhanden des Landtages; d) die Beschaffung von Informationen und Unterlagen sowie die Vermittlung von Informationen durch den Parlamentsdienst zuhanden der Abgeordneten, der Kommissionen und Delegationen; e) die dem Landtag zugeordneten Stellen (Finanzkontrolle); f) die Beurteilung des Verhaltens von Mitgliedern des Landtages nach den Art. 9b bis 9e. 3) Das Landtagspräsidium behandelt die von den Mitgliedern des Landtages gestellten Sach- und Verfahrensanfragen und bezieht innert angemessener Frist Stellung. Anfragen sind über den Präsidenten oder den Parlamentsdienst an das Landtagspräsidium heranzutragen. 4) Das Landtagspräsidium entscheidet auf Antrag des Landtagssekretärs über die Anstellung von neuem Personal für den Parlamentsdienst. 5) Das Landtagspräsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eines der Mitglieder verhindert, kann es einen Stellvertreter entsenden. Dies gilt sinngemäss im Falle von Abs. 2 Bst. f. 6) Das Landtagspräsidium erstellt über seine Sitzungen unter Beachtung von Art. 74 Abs. 1 bis 4 ein nichtöffentliches Sitzungsprotokoll. Die Sitzungsprotokolle kommen innert angemessener Frist den Mitgliedern des Landtages zur Information zu. 7) Das Landtagspräsidium kann über seine Organisation und sein Verfahren ein Geschäftsreglement erlassen.

Art. 11 Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten

1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung unter der Leitung des Altersvorsitzenden für die laufende Sitzungsperiode einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. 2) Bei Tod, Rücktritt, Mandatsverlust oder dauernder Verhinderung des Präsidenten oder Vizepräsidenten ist in der nächsten Sitzung für den Rest der Sitzungsperiode eine neue Wahl vorzunehmen.

Art. 12 Präsident

1) Der Präsident führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte des Landtages. Er eröffnet und schliesst die Sitzungen und sorgt für Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal. 2) Der Präsident unterzeichnet das Protokoll und die vom Landtag ausgehenden Akten. 3) Der Präsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium den Parlamentsdienst veranlassen, Abklärungen in Rechts-, Sach- oder Verfahrensfragen durchzuführen. Der Präsident erteilt hierzu dem Parlamentsdienst die entsprechende Weisung. 4) Der Präsident vertritt den Landtag nach aussen. Er informiert das Landtagspräsidium über wahrgenommene ausserordentliche Aktivitäten.

Art. 13 Vizepräsident

1) Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist. 2) Sind Präsident und Vizepräsident verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtages die Funktion des Präsidenten.

Art. 14 Fraktionen

1) Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier Mitglieder. 2) Jede Fraktion hat dem Präsidenten ihren Sprecher namhaft zu machen. 3) Jeder Fraktion und Wählergruppe kann ein ihrer Grösse entsprechender Sitzungsraum samt angemessener Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

Art. 15 Stimmenzähler

1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte für die laufende Sitzungsperiode zwei Stimmenzähler. 2) Die Stimmenzähler amtieren bei geheimen Wahlen und über Auftrag des Präsidenten und teilen die Ergebnisse der Abstimmungen und offenen Wahlen dem Präsidenten zuhanden des Landtages mit.

Art. 16 Bestellung, Dienstrecht

1) Der Landtag verfügt über einen Parlamentsdienst, der ihm verantwortlich ist und nach seinen Weisungen arbeitet. 2) Der Parlamentsdienst wird vom Landtagssekretär geleitet. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag bestellt. Das übrige Personal des Parlamentsdienstes wird vom Landtagspräsidium angestellt. 3) Auf das Dienstverhältnis des Landtagssekretärs, seines Stellvertreters und des übrigen Personals des Parlamentsdienstes finden sinngemäss die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes Anwendung. Die dienstrechtlichen Verfügungen werden durch den Landtagspräsidenten getroffen. 4) Der Parlamentsdienst kann über seine Organisation und sein Verfahren ein Geschäftsreglement erlassen, welches vom Landtagspräsidium zu genehmigen ist.

Art. 17 Aufgabenbereiche des Parlamentsdienstes

1) Der Parlamentsdienst unterstützt den Landtagspräsidenten, das Landtagspräsidium, die Abgeordneten, die Kommissionen und die Delegationen in ihrer parlamentarischen Arbeit. 2) Der Landtagssekretär übt in den Räumen des Landtages ausserhalb der Tagungszeiten des Landtages das Hausrecht aus. 3) Der Parlamentsdienst ist im Besonderen zuständig für: a) die Administrationsgeschäfte des Landtages und seines Präsidenten; b) die Protokollierung der Landtagsdebatten und die Herausgabe der Landtagsprotokolle; c) das Verlesen der Vorlagen; d) die Erfassung der Landtagsbeschlüsse; e) die Protokolle und den Schriftverkehr von Kommissionen und Delegationen; f) die Beschaffung von Informationen und Unterlagen sowie die Vermittlung von Informationen zuhanden der Abgeordneten, der Kommissionen und Delegationen; g) die Information der Öffentlichkeit über den Landtag und seine Tätigkeiten. 4) Weitere Aufgaben können vom Landtagspräsidium in einem Reglement festgehalten werden.

Art. 18 Anordnung

1) Die Sitzungen innerhalb der Sitzungsperiode werden vom Landtagspräsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium angeordnet. 2) Der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages frühzeitig über die anfangs der Sitzungsperiode festgesetzten Sitzungstermine. Die Sitzungstermine sind auf wenigstens ein Jahr festzusetzen. 3) Wenn fünf Abgeordnete es unter Angabe des zu behandelnden Geschäfts schriftlich verlangen, hat der Präsident innert drei Wochen eine Sitzung einzuberufen. Soll diese innert einer kürzeren Frist stattfinden, so muss die Dringlichkeit begründet werden.

Art. 19 Einladung, Zustellungen

1) Jede Einladung ist in der Regel drei Wochen vor der Landtagssitzung zu erlassen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. 2) Nach Kenntnisnahme der Liste gemäss Art. 13 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung durch das Landtagspräsidium wird diese Liste den Mitgliedern des Landtages zugestellt. 3) Vorlagen, Berichte und Anträge müssen spätestens vier Wochen vor der Landtagssitzung zugestellt werden. In dringenden Fällen kann der Landtagspräsident die Frist abkürzen oder in ausserordentlichen Fällen kann diese verlängert werden. Vorbehalten bleiben Art. 15 und 16 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung.

Art. 20 Art der Beratung

1) Der Präsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium die Art der Beratung eines Tagesordnungspunktes festlegen. Diese kann in ungekürzter oder gekürzter Art erfolgen. In gekürzter Art heisst, dass pro Wählergruppe nur ein Redebeitrag zum Tagesordnungspunkt vorgebracht werden kann. Weitere Redebeiträge von einer Wählergruppe zu einem Tagesordnungspunkt sind nicht möglich. 2) Eine Einschränkung von Redebeiträgen in der Beratung von Gesetzesvorlagen, Finanzbeschlüssen und Staatsverträgen ist nicht möglich.

Art. 21 Tagesordnung

1) Die Tagesordnung sowie die Art der Beratung von gewissen Geschäften werden vom Landtagspräsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium festgelegt und ist den Abgeordneten mit der Einladung zu einer Sitzung mitzuteilen. Der Regierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2) Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages oder der Regierung kann der Landtag zu Beginn einer Sitzung beschliessen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Verhandlungsgegenstand infolge besonderer Dringlichkeit verhandelt wird. 3) Jedes Mitglied des Landtages kann bei Eintreten auf die Tagesordnungspunkte eine Änderung der vorgeschlagenen Art der Beratung im Sinne von Art. 20 unter Darlegung einer kurzen Begründung beantragen. Danach wird ohne weitere Diskussion darüber abgestimmt. 4) Vorbehalten bleibt Art. 20 Abs. 2.

Art. 22 Erscheinungspflicht

1) Jedes Mitglied des Landtages ist verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Vorbehalten bleibt eine Teilnahmeverhinderung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abwesenheit aufgrund eines gesundheitlichen Aspektes oder eines anderen unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. 2) Abgeordnete, die eine Sitzung vorzeitig verlassen wollen, haben dies dem Landtagspräsidenten anzuzeigen.

Art. 23 Stellvertretung

1) Ist ein Mitglied des Landtages am Erscheinen verhindert, hat es unter Angabe des Hinderungsgrundes rechtzeitig Anzeige bei der ersten Einberufung an die Regierung und während der Sitzungsperiode an den Landtagspräsidenten zu erstatten. 2) Für das verhinderte Mitglied hat dessen Wählergruppe gemäss Art. 49 der Verfassung einen Stellvertreter im Sinne von Art. 46 Abs. 2 der Verfassung zu bezeichnen. 3) Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.

Art. 24

Aufgehoben

Art. 25 Disziplinargewalt

1) Entfernt sich ein Redner zu weit von dem in Beratung stehenden Gegenstand, so ermahnt ihn der Landtagspräsident, bei der Sache zu bleiben. 2) Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, namentlich durch beleidigende Äusserungen, so ruft ihn der Präsident zur Ordnung. 3) Missachtet ein Redner die wiederholten Mahnungen des Präsidenten, so entzieht ihm der Präsident längstens für die laufende Sitzung das Wort. Das Stimmrecht kann jedoch niemals entzogen werden.

Art. 26 Öffentlichkeit

1) Die Sitzungen des Landtages sind in der Regel öffentlich. 2) Die Beratung und Abstimmung über Gesetze, Finanzbeschlüsse und Staatsverträge, mit Ausnahme allfälliger Vorbesprechungen, hat in öffentlicher Sitzung zu erfolgen. 3) Die Zuhörer haben sich ruhig zu verhalten und jede Äusserung von Beifall oder Missbilligung zu unterlassen. Wer dagegen verstösst, kann auf Anordnung des Landtagspräsidenten aus dem Zuhörerraum entfernt werden. 4) Entsteht Unordnung im Zuhörerraum, lässt ihn der Präsident nach fruchtloser Mahnung räumen.

Art. 27 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Landtagspräsidenten angeordnet oder vom Landtag auf Antrag eines Abgeordneten oder eines Regierungsmitgliedes beschlossen wird. Der Zuhörerraum ist vor der Beratung und Abstimmung über einen solchen Antrag zu räumen.

Art. 28 Nichtöffentlichkeit

1) Der Landtagspräsident kann in Absprache mit dem Landtagspräsidium nichtöffentliche Landtagssitzungen einberufen. Art. 19 Abs. 1 gilt sinngemäss. 2) Die Teilnehmer an einer nichtöffentlichen Sitzung sind verpflichtet, über die Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, sofern der Landtag nicht ausdrücklich die Schweigepflicht aufhebt. 3) Die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nur mit Bewilligung des Landtages veröffentlicht werden.

Art. 29 Beschlussfähigkeit

1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend sind. 2) Die Anwesenheit der zu einem gültigen Beschluss des Landtages notwendigen Anzahl von Mitgliedern ist nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich. 3) Kann eine Abstimmung oder eine Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so unterbricht der Landtagspräsident die Sitzung oder schliesst sie auf bestimmte Zeit.

Art. 30 Beratungsgegenstände

Der Landtag behandelt die gemäss Verfassung und Gesetzen in seinen Geschäftsbereich fallenden Gegenstände, und zwar aufgrund von: a) Vorlagen, Berichten und Anträgen der Regierung oder der Kommissionen und Delegationen des Landtages; b) Anträgen aus der Mitte des Landtages selbst; c) Volksinitiativen; d) Petitionen.

Art. 31 Diskussion

1) Jedes Mitglied des Landtages, das über einen in Beratung stehenden Gegenstand sprechen oder einen Antrag stellen will, muss sich hierfür beim Präsidenten zu Wort melden, der das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. 2) Mit Ausnahme der Verlesung kurzer Zitate zur Begründung oder Unterstützung eines Votums ist das Vorlesen von Meinungen Dritter nicht erlaubt. 3) Bei Abschweifungen vom Beratungsgegenstand ruft der Präsident zur Sache. Bei Reden und Zwischenrufen, die den Anstand verletzen, ruft der Präsident zur Ordnung. 4) Bei wiederholtem Ordnungsverstoss kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen. 5) Anträge auf Schluss der Debatte können von jedem Mitglied des Landtages jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden. Über einen solchen Antrag wird ohne Diskussion abgestimmt. Wird der Antrag angenommen, hat jede Wählergruppe das Recht auf eine Wortmeldung. 6) Ordnungsanträge im Sinne von Art. 32 Abs. 3 bleiben vorbehalten. 7) Ein Regierungsmitglied wird gehört, wenn es das Wort verlangt. Es hat das Recht der Antragstellung.

Art. 32 Ordnungsanträge

1) Anträge, welche auf die Form der Behandlung des Beratungsgegenstandes oder auf die Handhabung der Geschäftsordnung Bezug nehmen, sind Ordnungsanträge. 2) Wird ein solcher Antrag gestellt, ist die Beratung über den Hauptgegenstand zu unterbrechen und erst nach Erledigung des Ordnungsantrages wieder aufzunehmen. 3) Ordnungsanträge und Anträge auf Schluss der Debatte sind als solche vom Antragssteller anzuzeigen und bevorzugt zu behandeln.

Art. 33 Abschluss der Beratung

Wird das Wort nicht mehr verlangt, erklärt der Landtagspräsident die Beratung für geschlossen.

Art. 34 Beratung von Gesetzesvorlagen

1) Gesetzesvorlagen unterliegen zuerst der allgemeinen Diskussion über die Frage des Eintretens; dabei können Anträge auf Überweisung an eine Kommission oder an die Regierung, Verschiebung oder Rückweisung gestellt werden. Wird eine Gesetzesvorlage nicht überwiesen, verschoben oder zurückgewiesen, so erfolgt am Ende der Diskussion die Abstimmung über das Eintreten. 2) Ist vom Landtag Eintreten auf eine Gesetzesvorlage beschlossen worden, so unterliegt diese in der Regel einer ersten und zweiten Beratung durch Aufruf der einzelnen Artikel und der Schlussabstimmung. Der Landtag kann erneute erste Beratungen beschliessen, vor allem dann, wenn die Behandlung einer Vorlage über die Legislaturperiode hinausgeht; eine erneute Beschlussfassung über das Eintreten entfällt. 2a) Eine Verlesung der Gesetzesvorlage findet statt, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtages einem solchen Antrag zustimmt. Auf Antrag eines Mitglieds können einzelne Artikel einer Gesetzesvorlage verlesen werden. Eine Gesetzesvorlage kann auch auf Antrag mit nachfolgender Zustimmung von wenigstens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder des Landtages durch Gesetzesaufruf beraten werden, sofern es sich um rein formale, wiederholende oder rein gesetzestechnische Gesetzesvorlagen handelt. Ebenso können Gesetzesvorlagen, die in der ersten Beratung entweder völlig unbestritten waren oder bei denen alle relevanten Fragen, die in der ersten Beratung vorgebracht wurden, in der Stellungnahme zur zweiten Beratung zufriedenstellend beantwortet wurden, durch Gesetzesaufruf beraten werden. Eine Verlesung gemäss Satz 2 bleibt ebenfalls vorbehalten. 3) Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge können bis zur Abstimmung über den jeweiligen Artikel eingebracht werden. 4) Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge, die Artikel oder Absätze betreffen, die in der Gesetzesvorlage nicht aufscheinen, sind spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, an welcher die zweite Beratung stattfindet, beim Parlamentsdienst einzubringen. Die Eingabefrist endet einen Tag vorher am Mittag. Fällt das Ende dieser Frist auf das Wochenende oder einen Feiertag, so endet der Eingabezeitpunkt am Werktag zuvor am Mittag. Redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Gesetzesänderungen notwendig erscheinen, können auch anlässlich der zweiten Beratung vorgebracht werden. 5) In der zweiten Beratung wird in der Regel artikelweise abgestimmt. Diese Abstimmung ist für die redaktionelle Fassung eines Artikels verbindlich, wenn unmittelbar nach der zweiten Beratung die Schlussabstimmung erfolgt. 6) Aufgehoben 7) Die Gesetzesvorlage kann bis zur Schlussabstimmung an eine Kommission überwiesen werden. 8) Aufgehoben

Art. 34a Beratung von Finanzbeschlüssen

1) Finanzbeschlüsse unterliegen zuerst der allgemeinen Diskussion; in dieser können Anträge auf Nichteintreten, Verschiebung oder Rückweisung an die Regierung gestellt werden. 2) Werden keine Anträge nach Abs. 1 gestellt oder wird allfälligen Anträgen nicht zugestimmt, so wird der Finanzbeschluss artikelweise verlesen; dabei können Abänderungs-, Zusatz- oder Streichungsanträge eingebracht werden. 3) Am Ende der Beratung erfolgt die Abstimmung über den Finanzbeschluss.

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