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Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012

Liechtenstein · 171.101.1 · regulation

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Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Ordentliche Einberufung
  4. Art. 4 Ausserordentliche Einberufung
  5. Art. 5 Feierliche Eröffnung
  6. Art. 6 Beendigung der Sitzungsperiode
  7. Art. 7 Wahlprüfung
  8. Art. 8 Validierung
  9. Art. 9 Vereidigung
  10. Art. 9a Bezüge
  11. Art. 9b Offenlegungspflichten
  12. Art. 9c Ausstand
  13. Art. 9d Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  14. Art. 9e Verhaltenskodex
  15. Art. 10 Landtagspräsidium
  16. Art. 11 Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
  17. Art. 12 Präsident
  18. Art. 13 Vizepräsident
  19. Art. 14 Fraktionen
  20. Art. 15 Stimmenzähler
  21. Art. 16 Bestellung, Dienstrecht
  22. Art. 17 Aufgabenbereiche des Parlamentsdienstes
  23. Art. 18 Anordnung
  24. Art. 19 Einladung, Zustellungen
  25. Art. 20 Art der Beratung
  26. Art. 21 Tagesordnung
  27. Art. 22 Erscheinungspflicht
  28. Art. 23 Stellvertretung
  29. Art. 24
  30. Art. 25 Disziplinargewalt
  31. Art. 26 Öffentlichkeit
  32. Art. 27 Ausschluss der Öffentlichkeit
  33. Art. 28 Nichtöffentlichkeit
  34. Art. 29 Beschlussfähigkeit
  35. Art. 30 Beratungsgegenstände
  36. Art. 31 Diskussion
  37. Art. 32 Ordnungsanträge
  38. Art. 33 Abschluss der Beratung
  39. Art. 34 Beratung von Gesetzesvorlagen
  40. Art. 34a Beratung von Finanzbeschlüssen
  41. Art. 34b Beratung von Staatsverträgen
  42. Art. 35 Sitzungsprotokolle
  43. Art. 36 Gesetzesredaktion
  44. Art. 37 Arten parlamentarischer Eingänge
  45. Art. 38 Einreichung und Bekanntgabe parlamentarischer Eingänge
  46. Art. 39 Bearbeitungsstand parlamentarischer Eingänge
  47. Art. 40 Initiative
  48. Art. 41 Behandlung der Initiative
  49. Art. 42 Motion
  50. Art. 43 Behandlung angenommener Motionen
  51. Art. 44 Postulat
  52. Art. 45 Interpellation
  53. Art. 46 Behandlung der Interpellation
  54. Art. 47
  55. Art. 48 Kleine Anfrage
  56. Art. 49 Aktuelle Stunde
  57. Art. 50 Petition
  58. Art. 51 Bekanntgabe der Anträge
  59. Art. 52 Abstimmungsverfahren
  60. Art. 53 Absolutes Mehr
  61. Art. 54 Stimmgebung des Präsidenten
  62. Art. 55 Abstimmungsart
  63. Art. 56 Bekanntgabe des Abstimmungsverhaltens
  64. Art. 57 Verfahren
  65. Art. 58 Wahlgänge
  66. Art. 59 Stimmgebung des Präsidenten
  67. Art. 60 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  68. Art. 61 Ständige Delegationen
  69. Art. 62 Besondere Delegationen
  70. Art. 63 Organisation
  71. Art. 64 Ständige Kommissionen
  72. Art. 65 Finanzkommission
  73. Art. 66 Geschäftsprüfungskommission
  74. Art. 67 Aussenpolitische Kommission
  75. Art. 68 Nicht-ständige Kommissionen
  76. Art. 69 Besondere Kommissionen
  77. Art. 70 Untersuchungskommissionen
  78. Art. 71 Mitgliederzahl
  79. Art. 72 Beschlussfähigkeit
  80. Art. 73 Nichtöffentlichkeit
  81. Art. 74 Sitzungsprotokolle
  82. Art. 75 Berichterstattung
  83. Art. 76 Anhörung der Regierung
  84. Art. 77 Beizug von Regierungsmitgliedern, Staatsangestellten und Sachverständigen
  85. Art. 78 Amtsdauer
  86. Art. 79 Ausschüsse
  87. Art. 80 Gemeinsame Sitzungen von Kommissionen
  88. Art. 80a Richterauswahlgremium
  89. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 82 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 34b Beratung von Staatsverträgen

1) Staatsverträge unterliegen zuerst der allgemeinen Diskussion; in dieser können Anträge auf Nichteintreten, Verschiebung oder Rückweisung an die Regierung gestellt werden. 2) Werden keine Anträge nach Abs. 1 gestellt oder wird allfälligen Anträgen nicht zugestimmt, so erfolgt die Abstimmung über den Staatsvertrag.

Art. 35 Sitzungsprotokolle

1) Die Sitzungsprotokolle werden in der Regel auf Grund von elektronischen Aufzeichnungen angefertigt. Sie haben alle im Landtag gestellten Anträge und Beschlüsse sowie die Debatten zu enthalten. Die Aufzeichnung darf erst gelöscht werden, wenn das Plenum das Sitzungsprotokoll genehmigt hat. 2) Das Sitzungsprotokoll ist in der Regel bis zur übernächsten Landtagssitzung zu erstellen und dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen. Eine der ersten Beratung nachgehende weitere Beratung von Tagungsordnungspunkten setzt das Vorliegen der entsprechenden Sitzungsprotokolle voraus. Liegen diese nicht vor, sieht das Landtagspräsidium mit Ausnahme einer Dringlichkeit von einer Aufnahme als Tagesordnungspunkt ab. 3) Die Sitzungsprotokolle werden unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch den Landtagspräsidenten, beziehungsweise den jeweiligen Vorsitzenden, und den Landtagssekretär unterzeichnet.

Art. 36 Gesetzesredaktion

1) Gesetzes- und Finanzbeschlüsse werden mit den Unterschriften des Präsidenten beziehungsweise des jeweiligen Vorsitzenden sowie des Landtagssekretärs beziehungsweise seines Stellvertreters in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen an die Regierung weitergeleitet. 2) Werden in einem Beschluss Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen festgestellt, kann das Landtagspräsidium bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt die gebotene Verbesserung anordnen. Dazu ist die Zustimmung des Antragstellers erforderlich.

Art. 37 Arten parlamentarischer Eingänge

1) Parlamentarische Eingänge sind: a) Initiative; b) Motion; c) Postulat; d) Interpellation; e) Kleine Anfrage. 2) Postulate, Interpellationen und Kleine Anfragen richten sich an die Regierung. Motionen können sich sowohl an die Regierung als auch den Landtag richten. 3) Initiativen richten sich an den Landtag.

Art. 38 Einreichung und Bekanntgabe parlamentarischer Eingänge

1) Parlamentarische Eingänge sind dem Parlamentsdienst schriftlich einzureichen. Ein parlamentarischer Eingang, mit Ausnahme der Interpellation, muss mit der Formel "der Landtag wolle beschliessen" versehen sein und hat den Wortlaut des gemäss dem Antrag vom Landtag zu fassenden Beschlusses zu enthalten. 1a) Parlamentarische Eingänge sind spätestens vier Wochen vor der Landtagssitzung, an welcher sie behandelt werden sollen, beim Parlamentsdienst einzureichen. Die Eingabefrist endet einen Tag vorher am Mittag. 2) Parlamentarische Eingänge müssen von mindestens einem Mitglied des Landtages unterschrieben werden. 3) Unterschriften von stellvertretenden Abgeordneten auf parlamentarischen Eingängen sind nicht zu berücksichtigen. 4) Der Parlamentsdienst hat den Mitgliedern des Landtages den vollen Text der parlamentarischen Eingänge sogleich zuzustellen und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Gehen solche Eingaben in der Zeit zwischen Absendung der Einladung und dem Termin der nächsten Sitzung ein, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen. 4a) Abs. 1a und 4 finden keine Anwendung auf Initiativen. 5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Kleine Anfrage (Art. 48).

Art. 39 Bearbeitungsstand parlamentarischer Eingänge

Der Landtag behandelt in der letzten Sitzung eines Jahres die Liste über den Stand der unerledigten parlamentarischen Eingänge gemäss Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung.

Art. 40 Initiative

1) Jedes Mitglied des Landtages ist befugt, Vorschläge zum Erlass eines neuen Gesetzes sowie zur Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Gesetzes einzubringen. 2) Gesetzesvorschläge sind dabei in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

Art. 41 Behandlung der Initiative

Der Landtag zieht das Initiativbegehren nach Erhalt des Berichtes der Vorprüfung durch die Regierung in seiner nächsten, spätestens in seiner übernächsten Sitzung in Behandlung. Stellt er fest, dass das Initiativbegehren mit der Verfassung und den bestehenden Staatsverträgen nicht übereinstimmt, findet keine weitere Behandlung statt.

Art. 42 Motion

1) Motionen sind parlamentarische Eingänge, durch deren Überweisung: a) die Regierung beauftragt wird, dem Landtag den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung eines Verfassungsgesetzes, eines Gesetzes, eines Finanzbeschlusses oder eines anderen Landtagsbeschlusses zu unterbreiten. Die Motion enthält eine Begründung und zeigt auf, welche Bereiche in der Vorlage geregelt werden sollen; oder b) eine Landtagskommission verpflichtet wird, eine Vorlage im Sinne der Motionäre auszuarbeiten. Die Motion hat entsprechende Vorgaben zu enthalten. 2) Der Wortlaut einer Motion kann nach Einreichung nur mit Zustimmung der Motionäre abgeändert werden.

Art. 43 Behandlung angenommener Motionen

1) Die Landtagskommission hat eine Motion spätestens innert zwei Jahren zu erfüllen. 2) Eine Kommission beantragt die Abschreibung einer Motion, wenn der Auftrag der Motion erfüllt ist. 3) Die Abschreibung kann auch beantragt werden, wenn der Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der Antrag wird mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion begründet. Dieser Antrag ist innert einer Frist von sechs Monaten ab Überweisung der Motion zu stellen. 4) Wird ein Antrag auf Abschreibung vom Landtag abgelehnt, so muss die Kommission den Auftrag der Motion innert sechs Monaten oder innert der vom Landtag zusammen mit der Ablehnung des Antrages gesetzten Frist erfüllen.

Art. 44 Postulat

1) Postulate sind parlamentarische Eingänge, welche die Regierung zur Prüfung eines bestimmten Gegenstandes oder zu einem bestimmten Vorgehen oder Verhalten einladen. 2) Die Postulatsbeantwortung erfolgt in schriftlicher Form. 3) Der Wortlaut eines Postulates kann nach Einreichung nur mit Zustimmung der Postulanten abgeändert werden.

Art. 45 Interpellation

Interpellationen sind parlamentarische Eingänge (schriftliche parlamentarische Anfragen), welche die Regierung auffordern, über jeden Gegenstand der gesamten Landesverwaltung Auskunft zu erteilen.

Art. 46 Behandlung der Interpellation

1) Die Interpellanten haben die Möglichkeit, die Interpellation im Landtag mündlich zu begründen. Eine Diskussion oder Abstimmung findet nicht statt. 2) Die Interpellationsbeantwortung erfolgt in schriftlicher Form. 3) Nach Beantwortung der Interpellation durch die Regierung können die Interpellanten erklären, ob sie von der Auskunft befriedigt sind oder nicht. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten einem entsprechenden Antrag zustimmt.

Art. 47

Aufgehoben

Art. 48 Kleine Anfrage

1) Die Mitglieder des Landtages können bei einer Sitzung Kleine Anfragen an die Regierung richten. Dabei handelt es sich um kurze mündliche Anfragen, die sich auf einen konkret umschriebenen Vorgang beziehen. Sie werden am Schluss der Sitzung mündlich beantwortet. Auf Antrag eines Mitgliedes des Landtages kann der Landtag beschliessen, dass die Kleinen Anfragen schriftlich beantwortet werden. 2) Der Landtagspräsident achtet darauf, dass die Kleinen Anfragen den Vorgaben von Abs. 1 entsprechend gestellt werden. Wird den Vorgaben gemäss Abs. 1 nicht entsprochen, so hat der Präsident den Fragesteller sogleich zu ermahnen und die Anfrage, sofern die Ermahnung nicht beachtet wird, unverzüglich zurückzuweisen. 3) Der Fragesteller kann sich abschliessend erklären, ob er mit der Beantwortung durch die Regierung befriedigt ist.

Art. 49 Aktuelle Stunde

1) In der Aktuellen Stunde wird ein Thema von übergeordneter Bedeutung behandelt. 2) Die Festlegung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Das Thema ist bis spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten schriftlich bekannt zu geben. 3) Die Aktuelle Stunde dauert höchstens eine Stunde. Diese Zeit ist in gleicher Weise auf die Landtagsfraktionen, jedoch mit der Ausnahme, dass der das Thema bestimmenden Fraktion doppelt so viel Redezeit wie einer anderen Landtagsfraktion zur Verfügung steht, aufzuteilen. Den nicht in Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Wählergruppen steht eine angemessene Redezeit zu. Der Regierung ist, sofern sie von der an der Reihe liegenden Landtagsfraktion eingeladen wurde, bei Teilnahme ebenfalls eine angemessene Redezeit einzuräumen. Die Aktuelle Stunde wird durch ein Mitglied derjenigen Fraktion eröffnet, die an der Reihe ist, das Thema der Aktuellen Stunde festzulegen. Nach Ablauf einer Stunde schliesst der Präsident die Aktuelle Stunde ungeachtet des Vorhandenseins weiterer Wortmeldungen zum Thema. 4) Die Reihenfolge der Landtagsfraktionen bei der Festlegung des Themas sowie die einer Wählergruppe zur Verfügung gestellte Redezeit werden nach Anhörung des Landtagspräsidiums vom Präsidenten vor der ersten ordentlichen Landtagssitzung einer Legislaturperiode für die gesamte Legislaturperiode festgelegt. 5) In der Aktuellen Stunde können keine Anträge zur Sache gestellt und keine Beschlüsse getroffen werden. 6) Das Landtagspräsidium regelt die weitere Organisation betreffend die Aktuelle Stunde in einem Reglement.

Art. 50 Petition

1) Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss Art. 42 der Verfassung gewährleistet. Die Petition ist schriftlich und mindestens von einem Petenten unterzeichnet an den Landtag zu richten. Sie ist spätestens sieben Tage vor Beginn der Landtagssitzung, an welcher sie behandelt werden soll, direkt oder über den Postweg beim Parlamentsdienst einzureichen. Die Eingabefrist endet einen Tag vorher am Mittag. Petitionen mit ehrverletzenden oder sittenwidrigen Inhalten werden vom Landtagspräsidium zur Verbesserung rückverwiesen. 2) Fristgerechte Petitionen werden vom Präsidenten in Absprache mit dem Landtagspräsidium auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mitglied des Landtages vorgebracht werden. 3) Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen. 4) Der Erstunterzeichner wird über die Art der Behandlung im Landtag informiert.

Art. 51 Bekanntgabe der Anträge

1) Vor jeder Abstimmung gibt der Landtagspräsident eine Übersicht über die vorliegenden Anträge und teilt mit, in welcher Reihenfolge er sie zur Abstimmung zu bringen gedenkt. 2) Sind Anträge inhaltlich teilbar, kann der Landtag über die einzelnen Punkte getrennt abstimmen. 3) Wird eine andere Reihenfolge vorgeschlagen und ist der Präsident damit nicht einverstanden, so entscheidet der Landtag.

Art. 52 Abstimmungsverfahren

1) In der Regel wird zunächst über allfällige Unterabänderungsanträge, dann über Abänderungsanträge und schliesslich über die Hauptanträge abgestimmt. 2) Von mehreren Anträgen gleicher Art kommen zunächst jene der einzelnen Landtagsmitglieder, dann jene der Regierung, schliesslich allenfalls jene einer Kommissionsminderheit und jene der Kommissionsmehrheit zur Abstimmung, indem jeweils die nachfolgenden Anträge dem Ergebnis der vorangegangenen Abstimmung gegenübergestellt werden.

Art. 53 Absolutes Mehr

Soweit die Verfassung nichts anderes vorschreibt, entscheidet in allen Fällen die absolute Stimmenmehrheit unter den bei der Abstimmung anwesenden Mitgliedern des Landtages.

Art. 54 Stimmgebung des Präsidenten

1) Bei Abstimmungen übt der Präsident sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. 2) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 55 Abstimmungsart

1) Die Abstimmungen finden in der Regel mit Hilfe einer elektronischen Abstimmungsanlage statt. Die Stimmabgabe hat persönlich zu erfolgen. 2) Die Abstimmungen finden offen, durch Erheben der Hand, statt, wenn bei der Abstimmungsanlage technische Probleme auftreten. 3) Eine Abstimmung durch Namensaufruf findet statt, wenn: a) der Präsident sie nach seinem Ermessen anordnet; oder b) sie von mindestens zwei Abgeordneten verlangt wird.

Art. 56 Bekanntgabe des Abstimmungsverhaltens

1) Bei der elektronischen Abstimmung werden das Abstimmungsergebnis und das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten auf einer Anzeigetafel für alle im Landtagssaal Anwesenden ersichtlich gemacht. 2) Der Präsident stellt die Zahl der Zustimmenden fest und gibt diese bekannt. Wird ein Antrag mit weniger als 13 Stimmen angenommen, teilt er auch die Zahl der anwesenden Abgeordneten mit. 3) Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Abgeordneten bei den Schlussabstimmungen ist im Protokoll zu vermerken.

Art. 57 Verfahren

1) Die dem Landtag obliegenden Wahlen werden offen oder geheim vorgenommen. 2) In offener Wahl sind, sofern kein Abgeordneter geheime Wahl beantragt, zu wählen: a) der Präsident, der Vizepräsident und die Stimmenzähler des Landtages; b) die Kommissionen und Delegationen des Landtages; c) der Landesausschuss. 3) Die übrigen Wahlen erfolgen geheim, soweit der Landtag nicht einstimmig die Vornahme einer offenen Wahl beschliesst. 4) Bei Wahlen sind für jeden Wahlgang Stimmzettel bereitzuhalten.

Art. 58 Wahlgänge

Im ersten und zweiten Wahlgang entscheidet die absolute Stimmenmehrheit unter den bei der Wahl anwesenden Mitgliedern und beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

Art. 59 Stimmgebung des Präsidenten

1) Bei Wahlen übt der Präsident sein Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder aus. 2) Tritt bei Wahlen in der dritten Abstimmung Stimmengleichheit ein, hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 60 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Präsident eröffnet dem Landtag die Zahl der Anwesenden und das Ergebnis jeder Wahl.

Art. 61 Ständige Delegationen

1) Für jede Mandatsperiode wählt der Landtag die ständigen Delegationen bei: a) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; b) der Parlamentarischen Versammlung der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa); c) der Internationalen Parlamentarier Union; d) der Internationalen Parlamentarischen Bodensee-Konferenz; e) den Parlamentarierkomitees der EFTA- bzw. der EWR-Staaten (Europäische Freihandelsassoziation bzw. Europäischer Wirtschaftsraum). 2) Die Delegationen gemäss Abs. 1 Bst. a bis c und e setzen sich aus zwei Mitgliedern des Landtages und deren Ersatzmitgliedern zusammen. Bei der Delegation gemäss Abs. 1 Bst. d hat jede im Landtag vertretene Wählergruppe Anspruch auf Einsitz durch ein Mitglied. 3) Die Ersatzmitglieder kommen nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder des Landtages zum Einsatz. 4) Der Landtag bestimmt für die Mandatsperiode die Leitung der Delegationen. Zur Leitung von Delegationen können ausschliesslich ordentliche Mitglieder des Landtages berufen werden. 5) Delegationen müssen sich mehrheitlich aus ordentlichen Mitgliedern des Landtages zusammensetzen. 6) Die Delegationsmitglieder können sich nur durch Ersatzmitglieder vertreten lassen. 7) Die ständigen Delegationen erstatten dem Landtag jeweils bis Ende April einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Jahr in Form eines Jahresberichtes.

Art. 62 Besondere Delegationen

1) Der Landtag kann besondere Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten bestellen. Diese sind bei gegebenem Anlassfall einzuberufen und können aus drei bis sechs Mitgliedern des Landtages bestehen. 2) Der Landtag bestimmt die Leitung der Delegation. 3) Die besonderen Delegationen berichten dem Landtag über ihre Tätigkeiten.

Art. 63 Organisation

1) Die ständigen und besonderen Delegationen organisieren sich selbst. Sie entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. Der Leitung der Delegation kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. 2) Delegationen können auch nach Schliessung des Landtages ihre Tätigkeiten ausüben.

Art. 64 Ständige Kommissionen

1) Der Landtag wählt in seiner ersten Sitzung für die laufende Sitzungsperiode eine Finanzkommission, eine Geschäftsprüfungskommission und eine Aussenpolitische Kommission. 2) Die ständigen Kommissionen haben folgende Aufgaben: a) Vorberatung und Wahrnehmung der Geschäfte in den ihnen durch Verfassung, Gesetz oder Landtag zugeteilten Sachbereichen; b) Unterbreitung von Empfehlungen und Stellung von Anträgen an den Landtag. 3) Die ständigen Kommissionen können sich ein Reglement geben; es bedarf der Genehmigung des Landtages.

Art. 65 Finanzkommission

1) Die Finanzkommission prüft den Voranschlag des Staates. 2) Sie prüft und begutachtet überdies sämtliche von der Regierung zuhanden des Landtages verabschiedeten Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen. 3) Der Finanzkommission obliegt des Weiteren die Wahrnehmung von Aufgaben nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung.

Art. 66 Geschäftsprüfungskommission

1) Die Geschäftsprüfungskommission übt die Kontrolle nach Massgabe der Verfassung und des Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages mit der Regierung und die Kontrolle der Staatsverwaltung sowie des Gesetzes über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen aus. 2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: a) die Prüfung der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes; b) die Ämterprüfung; c) besondere Aufgaben gemäss konkreten Aufträgen des Landtags.

Art. 67 Aussenpolitische Kommission

Die Aussenpolitische Kommission prüft und begutachtet die der Zustimmung des Landtages bedürftigen Staatsverträge und nimmt in Zusammenarbeit mit der Regierung in auswärtigen Angelegenheiten die Interessen des Landes wahr.

Art. 68 Nicht-ständige Kommissionen

1) Der Landtag kann zur Beratung von nicht in den Geschäftsbereich der ständigen Kommissionen fallenden Angelegenheiten oder zur Klärung von ausserordentlichen Sachverhalten und Verantwortlichkeiten nicht-ständige Kommissionen bestellen. Diese konstituieren sich entweder als besondere Kommissionen oder Untersuchungskommissionen. 2) Die Anwendung der Art. 71 ff. bleibt auch für nicht-ständige Kommissionen vorbehalten.

Art. 69 Besondere Kommissionen

1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände oder aktuellen politischen Fragen kann der Landtag besondere Kommissionen bestellen. 2) Der Landtag kann zur Überprüfung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und der Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstandes auf die Zustimmungsbedürftigkeit durch den Landtag gemäss Art. 8 Abs. 2 der Verfassung eine EWR/Schengen-Kommission als besondere Kommission einsetzen.

Art. 70 Untersuchungskommissionen

1) Der Landtag kann zur Feststellung von Tatsachen sowie zur Abklärung von Verantwortlichkeiten Untersuchungskommissionen einsetzen. 2) Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt.

Art. 71 Mitgliederzahl

1) Die Kommissionen können aus drei bis sechs Mitgliedern bestehen. Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission kann auf sieben erhöht werden. 2) Kommissionen müssen sich mehrheitlich aus ordentlichen Abgeordneten zusammensetzen. 3) Ausschliesslich ordentliche Abgeordnete können den Vorsitz in einer Kommission führen. 4) Jede in Fraktionsstärke im Landtag vertretene Partei hat das Recht, in den Kommissionen vertreten zu sein. 5) Die Wahl der Kommissionsvorsitzenden erfolgt durch den Landtag. Wenn der Landtagspräsident in eine Kommission gewählt wird, führt er den Vorsitz von Amtes wegen. Ist der Kommissionsvorsitzende an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so wählt die Kommission für die Leitung der entsprechenden Sitzung einen Ad-hoc-Vorsitzenden. 6) Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

Art. 72 Beschlussfähigkeit

Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 73 Nichtöffentlichkeit

1) Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. 2) Über die Verhandlungen ist Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind: a) Äusserungen gegenüber Landtagsabgeordneten und Regierungsmitgliedern; b) Berichterstattungen gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75.

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Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012