Law

Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Dezember 2012

Liechtenstein · 171.101.1 · regulation

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 2794bf6bbe21b5b909794fcecfc6de4a42b71fc4f158336e4b7c8a1b4bdb283e

Contents: 90 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Ordentliche Einberufung
  4. Art. 4 Ausserordentliche Einberufung
  5. Art. 5 Feierliche Eröffnung
  6. Art. 6 Beendigung der Sitzungsperiode
  7. Art. 7 Wahlprüfung
  8. Art. 8 Validierung
  9. Art. 9 Vereidigung
  10. Art. 9a Bezüge
  11. Art. 9b Offenlegungspflichten
  12. Art. 9c Ausstand
  13. Art. 9d Annahme von Geschenken und sonstigen Vorteilen
  14. Art. 9e Verhaltenskodex
  15. Art. 10 Landtagspräsidium
  16. Art. 11 Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten
  17. Art. 12 Präsident
  18. Art. 13 Vizepräsident
  19. Art. 14 Fraktionen
  20. Art. 15 Stimmenzähler
  21. Art. 16 Bestellung, Dienstrecht
  22. Art. 17 Aufgabenbereiche des Parlamentsdienstes
  23. Art. 18 Anordnung
  24. Art. 19 Einladung, Zustellungen
  25. Art. 20 Art der Beratung
  26. Art. 21 Tagesordnung
  27. Art. 22 Erscheinungspflicht
  28. Art. 23 Stellvertretung
  29. Art. 24
  30. Art. 25 Disziplinargewalt
  31. Art. 26 Öffentlichkeit
  32. Art. 27 Ausschluss der Öffentlichkeit
  33. Art. 28 Nichtöffentlichkeit
  34. Art. 29 Beschlussfähigkeit
  35. Art. 30 Beratungsgegenstände
  36. Art. 31 Diskussion
  37. Art. 32 Ordnungsanträge
  38. Art. 33 Abschluss der Beratung
  39. Art. 34 Beratung von Gesetzesvorlagen
  40. Art. 34a Beratung von Finanzbeschlüssen
  41. Art. 34b Beratung von Staatsverträgen
  42. Art. 35 Sitzungsprotokolle
  43. Art. 36 Gesetzesredaktion
  44. Art. 37 Arten parlamentarischer Eingänge
  45. Art. 38 Einreichung und Bekanntgabe parlamentarischer Eingänge
  46. Art. 39 Bearbeitungsstand parlamentarischer Eingänge
  47. Art. 40 Initiative
  48. Art. 41 Behandlung der Initiative
  49. Art. 42 Motion
  50. Art. 43 Behandlung angenommener Motionen
  51. Art. 44 Postulat
  52. Art. 45 Interpellation
  53. Art. 46 Behandlung der Interpellation
  54. Art. 47
  55. Art. 48 Kleine Anfrage
  56. Art. 49 Aktuelle Stunde
  57. Art. 50 Petition
  58. Art. 51 Bekanntgabe der Anträge
  59. Art. 52 Abstimmungsverfahren
  60. Art. 53 Absolutes Mehr
  61. Art. 54 Stimmgebung des Präsidenten
  62. Art. 55 Abstimmungsart
  63. Art. 56 Bekanntgabe des Abstimmungsverhaltens
  64. Art. 57 Verfahren
  65. Art. 58 Wahlgänge
  66. Art. 59 Stimmgebung des Präsidenten
  67. Art. 60 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  68. Art. 61 Ständige Delegationen
  69. Art. 62 Besondere Delegationen
  70. Art. 63 Organisation
  71. Art. 64 Ständige Kommissionen
  72. Art. 65 Finanzkommission
  73. Art. 66 Geschäftsprüfungskommission
  74. Art. 67 Aussenpolitische Kommission
  75. Art. 68 Nicht-ständige Kommissionen
  76. Art. 69 Besondere Kommissionen
  77. Art. 70 Untersuchungskommissionen
  78. Art. 71 Mitgliederzahl
  79. Art. 72 Beschlussfähigkeit
  80. Art. 73 Nichtöffentlichkeit
  81. Art. 74 Sitzungsprotokolle
  82. Art. 75 Berichterstattung
  83. Art. 76 Anhörung der Regierung
  84. Art. 77 Beizug von Regierungsmitgliedern, Staatsangestellten und Sachverständigen
  85. Art. 78 Amtsdauer
  86. Art. 79 Ausschüsse
  87. Art. 80 Gemeinsame Sitzungen von Kommissionen
  88. Art. 80a Richterauswahlgremium
  89. Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
  90. Art. 82 Inkrafttreten

90 provisions

Art. 74 Sitzungsprotokolle

1) Ständige Kommissionen berichten dem Landtag in der Regel in Form der Sitzungsprotokolle. 2) Das Sitzungsprotokoll enthält die sinngemässe Wiedergabe der wesentlichen Voteninhalte, die Anträge, Beschlüsse und die Art ihrer Erledigung sowie die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen. 3) Die Kommissionen genehmigen das Sitzungsprotokoll in der Regel an der nächstfolgenden Sitzung. 4) Übermässig lange oder umfangreiche Kommissionsverhandlungen können für die Sitzungsprotokollierung elektronisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zu keinem andern Zweck zu verwenden und werden gelöscht, sobald die Kommission das Sitzungsprotokoll genehmigt hat. 5) Auf den Inhalt eines Sitzungsprotokolls darf im öffentlichen Landtag Bezug genommen werden, sofern dieser nicht ganz oder teilweise der Vertraulichkeit durch die Kommission unterstellt worden ist.

Art. 75 Berichterstattung

1) Jede ständige und nicht-ständige Kommission kann einen Berichterstatter wählen, ansonsten es dem Vorsitzenden obliegt, die Beschlüsse der Kommission im Landtag zu vertreten. 2) Nicht-ständige Kommissionen erstatten in der Regel Bericht an den Landtag in Form eines Kommissionsberichtes. 3) Vom Kommissionsbericht abweichende oder anderslautende Aussagen und Anträge einer Kommissionsminderheit können schriftlich vorgebracht und begründet werden.

Art. 76 Anhörung der Regierung

Ein Regierungsmitglied ist in den Sitzungen der Kommissionen zu hören.

Art. 77 Beizug von Regierungsmitgliedern, Staatsangestellten und Sachverständigen

1) Die Kommissionen sind berechtigt, Regierungsmitglieder und Staatsangestellte zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, sich in die Kommissionen von Fachleuten begleiten zu lassen. 2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt. 3) Die Kommissionen sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern, Sachverständige beizuziehen. 4) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträgen und Abklärungen in der Pflicht.

Art. 78 Amtsdauer

1) Die Amtsdauer nicht-ständiger Kommissionen erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber mit Ablauf der Mandatsdauer des Landtages. 2) Besondere Kommissionen (Art. 69) und Untersuchungskommissionen (Art. 70) können während der Mandatsdauer des Landtages auch tagen, wenn der Landtag geschlossen ist.

Art. 79 Ausschüsse

1) Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Aussenpolitische Kommission sowie Untersuchungskommissionen können sich in Ausschüsse gliedern, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission. 2) Die Ausschüsse erhalten ihre Aufträge von der Gesamtkommission, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.

Art. 80 Gemeinsame Sitzungen von Kommissionen

1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener ständiger Kommissionen, so kann dieser nach Absprache zwischen den betreffenden Kommissionsvorsitzenden zur Beratung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener ständiger Kommissionen gelten die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 2 bis 6 und Art. 72 ff. sinngemäss. 2) Die Kommissionsvorsitzenden verständigen sich über den Vorsitz in der gemeinsamen Sitzung. 3) Sitzungsprotokolle sind von den Kommissionsvorsitzenden aller mit der gemeinsamen Beratung betrauten ständigen Kommissionen sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Art. 80a Richterauswahlgremium

Die Entsendung von Abgeordneten der im Landtag vertretenen Wählergruppen in das Richterauswahlgremium richtet sich nach Art. 96 der Verfassung und Art. 3 des Richterbestellungsgesetzes.

Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 61, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 82 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. gez. Arthur Brunhart Landtagspräsident Übergangsbestimmungen

← Find another law