1) Ständige Kommissionen berichten dem Landtag in der Regel in Form der Sitzungsprotokolle.
2) Das Sitzungsprotokoll enthält die sinngemässe Wiedergabe der wesentlichen Voteninhalte, die Anträge, Beschlüsse und die Art ihrer Erledigung sowie die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
3) Die Kommissionen genehmigen das Sitzungsprotokoll in der Regel an der nächstfolgenden Sitzung.
4) Übermässig lange oder umfangreiche Kommissionsverhandlungen können für die Sitzungsprotokollierung elektronisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zu keinem andern Zweck zu verwenden und werden gelöscht, sobald die Kommission das Sitzungsprotokoll genehmigt hat.
5) Auf den Inhalt eines Sitzungsprotokolls darf im öffentlichen Landtag Bezug genommen werden, sofern dieser nicht ganz oder teilweise der Vertraulichkeit durch die Kommission unterstellt worden ist.
Art. 75 Berichterstattung
1) Jede ständige und nicht-ständige Kommission kann einen Berichterstatter wählen, ansonsten es dem Vorsitzenden obliegt, die Beschlüsse der Kommission im Landtag zu vertreten.
2) Nicht-ständige Kommissionen erstatten in der Regel Bericht an den Landtag in Form eines Kommissionsberichtes.
3) Vom Kommissionsbericht abweichende oder anderslautende Aussagen und Anträge einer Kommissionsminderheit können schriftlich vorgebracht und begründet werden.
Art. 76 Anhörung der Regierung
Ein Regierungsmitglied ist in den Sitzungen der Kommissionen zu hören.
Art. 77 Beizug von Regierungsmitgliedern, Staatsangestellten und Sachverständigen
1) Die Kommissionen sind berechtigt, Regierungsmitglieder und Staatsangestellte zu ihren Beratungen beizuziehen und zu befragen. Dem Regierungsmitglied wird das Recht eingeräumt, sich in die Kommissionen von Fachleuten begleiten zu lassen.
2) Der Beizug und die Befragung von Staatsangestellten bedürfen der Zustimmung der Regierung, die diese nötigenfalls von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet und zur Herausgabe von Akten ermächtigt.
3) Die Kommissionen sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern, Sachverständige beizuziehen.
4) Die Regierung ist Ansprechpartner der Kommissionen. Sie ist für die Erledigung der ihr von den Kommissionen erteilten Aufträgen und Abklärungen in der Pflicht.
Art. 78 Amtsdauer
1) Die Amtsdauer nicht-ständiger Kommissionen erlischt mit der Erledigung des Auftrages, jedenfalls aber mit Ablauf der Mandatsdauer des Landtages.
2) Besondere Kommissionen (Art. 69) und Untersuchungskommissionen (Art. 70) können während der Mandatsdauer des Landtages auch tagen, wenn der Landtag geschlossen ist.
Art. 79 Ausschüsse
1) Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Aussenpolitische Kommission sowie Untersuchungskommissionen können sich in Ausschüsse gliedern, denen im Rahmen ihrer Aufträge die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.
2) Die Ausschüsse erhalten ihre Aufträge von der Gesamtkommission, die allein befugt ist, Beschlüsse zu fassen.
Art. 80 Gemeinsame Sitzungen von Kommissionen
1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener ständiger Kommissionen, so kann dieser nach Absprache zwischen den betreffenden Kommissionsvorsitzenden zur Beratung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener ständiger Kommissionen gelten die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 2 bis 6 und Art. 72 ff. sinngemäss.
2) Die Kommissionsvorsitzenden verständigen sich über den Vorsitz in der gemeinsamen Sitzung.
3) Sitzungsprotokolle sind von den Kommissionsvorsitzenden aller mit der gemeinsamen Beratung betrauten ständigen Kommissionen sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Art. 80a Richterauswahlgremium
Die Entsendung von Abgeordneten der im Landtag vertretenen Wählergruppen in das Richterauswahlgremium richtet sich nach Art. 96 der Verfassung und Art. 3 des Richterbestellungsgesetzes.
Art. 81 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Dezember 1996, LGBl. 1997 Nr. 61, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 82 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
gez. Arthur Brunhart
Landtagspräsident
Übergangsbestimmungen