1) Die Leiter müssen bei 0° und der gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 in Betracht zu ziehenden Zusatzlast in der Regel mindestens folgende Abstände vom Erdboden besitzen:
Örtlichkeit
Lotrecht gemessen
In der Richtung des kleinsten Abstandes gemessen
Hoch-
span-
nung
Nieder-
span-
nung
Hoch-
span-
nung
Nieder-
span-
nung
Nicht befahrbares, wenig begangenes Gebiet (Alp- und Weidgebiet, Gebirge, nicht schiffbare Gewässer)
m
6.0
m
5.0
m
5.0
m
4.0
Befahrbares Gebiet (Wiesen, Äcker und Feldwege)
6.5
5.5
5.0
4.0
Ortschaften, Strassen und Plätze
7.0
6.0
5.0
4.0
Bei Leitungen mit höheren Spannungen sind diese Abstände um je 1 cm für jedes kV zu erhöhen, um das die Spannung 70 kV übersteigt.
2) Ausnahmsweise können unter Vorbehalt der Zustimmung der Kontrollstellen kleinere Abstände, als sie in der Tabelle angegeben sind, gewählt werden, wenn eine Berührungsgefahr zufolge der örtlichen Verhältnisse und allfälliger besonderer Vorkehren ausgeschlossen erscheint.
3) Über den schiffbaren oder noch schiffbar zu machenden Gewässerstrecken müssen die Leiter so hoch über dem Hochwasserspiegel angebracht werden, dass sie der freien Durchfahrt der höchsten Teile der auf den Gewässern verkehrenden Schiffe nicht hinderlich sind.
Art. 87 Abstand der Leitungen von Bäumen
Bäume in der Nähe von Freileitungen sind zu beseitigen oder so weit zurückzuschneiden, dass die Leitungen nicht gefährdet werden. Der Abstand zwischen Leitern und Obstbäumen muss so gross sein, dass Personen bei Besorgung der Bäume nicht der Gefahr zufälliger Berührung der Leiter ausgesetzt sind.
Art. 88 Zug und Durchhang der Leiter
1) Der Berechnung der Zugbeanspruchung der Leiter und des für die grösste zulässige Leiterbeanspruchung massgebenden Durchhanges von Weitspannleitungen sind, je für sich, folgende Zustände zugrunde zu legen:
a) tiefste Ortstemperatur, ohne Zusatzlast und ohne Wind;
b) bei der Temperatur von 0°, ohne Wind, eine gleichmässig verteilte Zusatzlast, herrührend von Schnee und Eis, von 2 kg auf den Meter Länge.
2) Die Kontrollstellen können die Annahme grösserer Zusatzlasten verlangen, wenn es sich um Leitungen an Orten handelt, wo erfahrungsgemäss zeitweise solche vorkommen. Bei Leitern von über 4 cm Durchmesser ist ferner der Nachweis genügender Sicherheit zu leisten bei einem seitlichen Winddruck von 50 kg pro m2 der Ansichtsfläche des Leiters bei der Temperatur von 0° ohne Zusatzlast.
3) Der Durchhang der Leiter von Regelleitungen ist normalerweise den in der Tabelle 1 am Schlusse dieser Verordnung enthaltenen Angaben entsprechend zu bemessen. Bei Spannweiten von mehr als 40 m ist in Gegenden, wo stärkere Eis- und Schneeansätze zu befürchten sind, die Verwendung von Kupferdrähten von weniger als 4.5 mm Durchmesser und von Aluminiumseilen von weniger als 40 mm2 Querschnitt tunlichst zu vermeiden.
Art. 89 Höchstbeanspruchung der Leiter
1) Die Zugbeanspruchung des Leitermaterials darf unter den in Art. 88 Abs. 1 bzw. 2 angenommenen Zuständen das in der Tabelle 2 am Schlusse dieser Verordnung angegebene Mass, jedenfalls aber zwei Drittel der Zerreissfestigkeit nicht übersteigen.
2) Leiter, die aus Teilen verschiedenen Materials bestehen, dürfen nicht stärker beansprucht werden als bis in irgendeinem der verwendeten Materialien die gemäss Abs. 1 zulässige Beanspruchung erreicht ist, sofern nicht das eine Material, ohne Rücksicht auf die Festigkeit des anderen, für sich allein als Tragorgan genügt. Im letzteren Falle ist das nicht vom Tragorgan herrührende Gewicht des Leitermaterials als Zusatzlast in Rechnung zu stellen.
3) Den Durchhangsberechnungen sind die in der Tabelle 2 angegebenen Zahlenwerte der Eigenschaften der Materialien zugrunde zu legen. Die Einsetzung anderer Eigenschaftswerte ist dann zulässig, wenn durch Prüfungsbefund der Materialprüfungsanstalt einer von der Regierung anerkannten Hochschule nachgewiesen wird, dass sie für das betreffende Material zutreffen.
4) Wenn es sich um Leitermaterial mit anderen als in der Tabelle 2 angegebenen Eigenschaften oder um Anlagen handelt, bei denen die genaue Kenntnis der Materialeigenschaften von besonderer Bedeutung ist, können die Kontrollstellen vom Bauherrn Prüfbefunde der Materialprüfungsanstalt einer von der Regierung anerkannten Hochschule über die Festigkeits- und Dehnungseigenschaften der zu verwendenden Leitermaterialien verlangen. Die Kosten der Prüfungen gehen in allen Fällen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 90 Spannweiten
1) Die Spannweite von Leitungen aus Leitern von verschiedenem Durchmesser oder Material ist durch denjenigen Leiter begrenzt, für den sich aus der Rechnung die kleinste zulässige Spannweite ergibt.
2) Soweit es die örtlichen Verhältnisse erlauben, sind beträchtliche Unterschiede in der Grösse benachbarter Spannweiten zu vermeiden.
Art. 91 Bezeichnung von Tragwerkarten
Für die meist gebräuchlichen Ausführungsarten von Tragwerken gelten folgende Bezeichnungen:
a) Tragmaste, für normalerweise in gerader Leitungsstrecke stehende Tragwerke. Sind sie im wesentlichen nur zur Abstützung von Leitern bestimmt und weder für eine beträchtliche Beanspruchung in der Längsrichtung der Leitung noch für Torsionsbeanspruchungen berechnet, so dürfen sie nur bei Aufstellung einer ausreichenden Anzahl von Abspannmasten verwendet werden. Besitzen sie dagegen für sich allein eine für die soeben genannten Beanspruchungen genügende Festigkeit, so kann von der Aufstellung von Abspannmasten abgesehen werden;
b) Eckmaste, für Tragwerke, die in einem Winkelpunkt der Leitung stehen;
c) Abspannmaste, für Verankerungstragwerke, deren Zweck darin besteht, im Falle des Bruches einzelner Leiter den Zusammenbruch grösserer Strecken der Leitung zu verhindern, oder für Tragwerke am Ende einer Freileitung.
Art. 92 Tragwerkmaterial der Weitspannleitungen
1) Tragwerke von Weitspannleitungen sollen in der Regel aus haltbarem Material bestehen, wobei für Tragmaste in besonderen Fällen auch Holz zulässig ist.
2) Für Abspann- und Eckmaste der Weitspannleitungen darf nur ausnahmsweise Holz verwendet werden. In solchen Fällen sind für die Befestigung der Maste im Boden Fundamente nach Art. 105 Abs. 3 anzuwenden.
3) Auf Tragwerken aus haltbarem Material sind hölzerne Einbauten aus gegen Witterungseinflüsse widerstandfähigem Holz für die Befestigung von Stützisolatoren zulässig.
Art. 93 Wertannahmen für die wirkenden Kräfte
1) Für die Festigkeitsberechnung von Tragwerken sind die in Rechnung zu stellenden Kräfte mit folgenden Werten anzunehmen:
a) das Eigengewicht der Tragwerke und dasjenige der Leiter, bezogen auf die virtuelle Spannweite, dazu die Zusatzlast gleichmässig verteilt, entsprechend den in Art. 88 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 angegebenen Werten;
b) der Leiterzug entsprechend den Bestimmungen der Art. 94 und 95;
c) ein Winddruck für jeden m2 Fläche, von 100 kg für senkrecht getroffene ebene Flächen, 70 kg für die Ansichtsfläche zylindrischer Tragwerkteile und der Isolatoren, 50 kg für die Ansichtsfläche von Drähten und Drahtseilen.
2) Zur Bestimmung der vom Wind getroffenen Flächen F eines Fachwerkes ist folgende Formel zu verwenden:
In dieser Formel bedeuten:
F'g
die ganze Umrissfläche der vorderen, dem Winde zugekehrten Mastwand,
F'm
die Fläche der Lücken der vorderen Mastwand,
F"g
die ganze Umrissfläche der hinteren Mastwand,
F"m
die Fläche der Lücken der hinteren Mastwand.
3) Für Teile von Leitungen in mehr als 30 m Höhe über Boden sind die Ansätze für den Winddruck um 25 % zu erhöhen. Für die Leiter und das Erdseil ist dies indessen nur dann erforderlich, wenn sie sich auf ihrer ganzen Ausdehnung zwischen zwei Tragwerken in einer Höhe von mehr als 30 m über Boden befinden.
Art. 94 Allgemeine Annahmen für Tragwerkberechnungen
Die Festigkeitsberechnung ist für alle Arten von Tragwerken für folgende Annahmen über den Zustand und die Belastung durchzuführen:
a) auf die in betriebsmässigem Zustand befindliche, keine Zusatzlast tragende Leitung wirke senkrecht zu ihrer Längsrichtung der in Art. 93 festgesetzte Winddruck waagrecht;
b) auf die in betriebsmässigem Zustand befindliche Leitung wirke kein Wind, jedoch seien die Leiter mit der in Art. 88 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 2 angegebenen Zusatzlast belastet.
Art. 95 Berechnungsannahmen für die verschiedenen Tragwerkarten
Ausser den in Art. 94 für alle Tragwerkarten vorgeschriebenen Festigkeitsberechnungen sind noch besondere für die einzelnen Tragwerkarten durchzuführen, welche folgenden Annahmen über den Zustand und die Belastung der Tragwerke entsprechen:
I. Tragmaste
1. Für die Ausleger und Isolatorenstützen von Leitungen ohne Abspannmaste:
Auf diese wirke einseitig vier Fünftel des maximal auftretenden Leiterzuges. Sind die Leiteraufhängungen beweglich, so darf die Verminderung des Leiterzuges durch ihre Beweglichkeit, nicht aber durch die allfällige Beweglichkeit der Ausleger, berücksichtigt werden, soweit sie durch eine Rechnung nachgewiesen wird.
2. Für den Mastschaft:
Bei Leitungen mit Abspannmasten wirke auf den Tragmast einschliesslich Ausleger und Isolatoren in der Leitungsrichtung der in Art. 93 festgesetzte Winddruck und ausserdem in der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge, in der Achse des Mastes angreifend gedacht, ein einseitiger Zug entsprechend 5 % des maximal auftretenden Zuges sämtlicher Leiter. Dieser einseitige Zug darf bis auf 2 % des maximal auftretenden Zuges sämtlicher Leiter ermässigt werden, wenn die Tragwerke durch ein Erdseil, das wenigstens gleiche Festigkeit wie der stärkste Leiter aufweist und an den Mastspitzen unverschiebbar befestigt ist, unter sich verankert sind.
Werden in der Leitung keine Abspannmaste aufgestellt, so sind für den Tragmast noch folgende Berechnungsannahmen zu machen:
Annahme a. Auf den Mast wirke einseitig, in der Achse des Mastes angreifend gedacht, der maximal auftretende Zug des Leiters, der bei Bruch das grösste Biegungsmoment erzeugt.
Annahme b. Auf den Mast wirke einseitig der maximal auftretende Zug des Leiters, der bei Bruch das ungünstigste Torsionsmoment erzeugt. Haben dabei die übrigen Leiter zufolge starrer Befestigung am Mast eine verankernde Wirkung, so darf diese berücksichtigt werden. Sind die Leiteraufhängungen beweglich, so darf die Verminderung des Leiterzuges durch diese Beweglichkeit berücksichtigt werden, soweit sie durch eine Rechnung nachgewiesen wird. Für die Bemessung der einzelnen Teile des Mastschaftes sind jeweilen die grössten der unter den Annahmen a und b sich ergebenden Kräfte massgebend.
II. Eckmaste
1. Für die Ausleger und Isolatorenstützen:
Es gelten entweder die Bestimmungen der Ziff. I 1 oder diejenigen der Ziff. III 1, je nachdem ein Trag- oder ein Abspannmast als Eckmast gewählt wird. Diese Berechnung ist bei Leitungen mit Abspannmasten für die nach Ziff. I 2 Abs. 1 berechneten Tragmaste in Leitungswinkeln von 175° und mehr, wenn sie als Eckmaste gebraucht werden, nicht erforderlich.
2. Für den Mastschaft:
Wenn ein Trag- oder Abspannmast als Eckmast dient, so hat er zudem folgenden Bedingungen zu genügen:
Annahme a. Auf den Mast wirke die aus den einzelnen Leiterzügen und dem Zug im Erdseil bei einer Temperatur von 0° ohne Zusatzlast sich ergebende Mittelkraft und der in Art. 93 festgesetzte Winddruck auf Leiter und Mast in gleicher Richtung.
Annahme b. Auf den Mast wirke die aus dem maximal auftretenden Zug sämtlicher Leiter und des Erdseiles sich ergebende Mittelkraft.
Für die Berechnung der Eckmaste, die in Winkelpunkten der Leitung von weniger als 175° (360°-Teilung) stehen, kommen weiter folgende Bedingungen hinzu:
Annahme c. Auf den Mast wirke in der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge, senkrecht zur Winkelhalbierenden in der Mastachse angreifend gedacht, ein einseitiger Zug entsprechend 15 % des maximal auftretenden Zuges sämtlicher Leiter.
Annahme d. Auf den Mast, einschliesslich Ausleger und Isolatoren, wirke senkrecht zur Winkelhalbierenden der in Art. 93 festgesetzte Winddruck und ausserdem in der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge, in der Achse des Mastes und in der gleichen Richtung wirkend gedacht, ein einseitiger Zug entsprechend 15 % des bei 0° ohne Zusatzlast herrschenden Zuges sämtlicher Leiter.
Für die Bemessung der einzelnen Teile des Mastschaftes sind jeweils die grössten der unter den Annahmen a und b bzw. a, b, c und d sich ergebenden Kräfte massgebend, es sei denn, dass die Maste als reine Trag- oder Abspannmaste schon stärker beansprucht sind.
III. Abspannmaste
1. Für die Ausleger und Isolatorenstützen:
Auf diese wirke ein einseitiger Zug im Leiter, entsprechend dem maximal auftretenden Leiterzug.
2. Für den Mastschaft:
Annahme a. Auf den Mast wirke in der Höhe der Mittelkraft der Leiterzüge, in der Achse des Mastes angreifend gedacht, ein einseitiger Zug von sovielen % des maximal auftretenden Zuges sämtlicher Leiter, als die nachfolgende Tabelle angibt:
Gesamtzahl der Leiter
(ausschl. Erdseil)
In Rechnung zu stellender
Prozentsatz
1 und 2
100 %
3
75 %
4
60 %
5
50 %
6 und mehr
40 %
Steht der Abspannmast am Ende einer Leitung (Endmast), so kommen 100 % des maximal auftretenden Zuges sämtlicher Leiter in Anrechnung und dazu der Zug des Erdseiles, sofern ein solches am Maste selbst abgespannt ist.
Annahme b. Auf den Mast wirke in denjenigen zwei benachbarten Leitern, die zusammen bei Bruch das ungünstigste Torsionsmoment erzeugen, oder auch nur in einem Leiter, wenn dieser Fall eine grössere Beanspruchung des Mastschaftes ergibt, ein einseitiger Zug entsprechend dem in den betreffenden Leitern maximal auftretenden Zuge. Haben dabei die übrigen Leiter eine verankernde Wirkung, so darf diese berücksichtigt werden, wenn sie durch eine Berechnung nachgewiesen wird.
Für die Bemessung der einzelnen Teile des Mastschaftes sind jeweils die grösseren der unter den Annahmen a und b sich ergebenden Kräfte massgebend.
IV. Besondere Fälle
1. In den unter den Ziff. I-III nicht vorgesehenen Fällen sind die ungünstigsten wirklich zu gewärtigenden Belastungen anzunehmen.
2. Die in den Art. 94 und 95 enthaltenen Bestimmungen sollen auch auf allfällige andere Tragwerkarten sinngemäss Anwendung finden, d. h. die Berechnungen sollen aufgrund der wirklich auftretenden Belastungen und der vorstehend vorgenommenen Milderungen ausgeführt werden.
Art. 96 Zulässige Materialbeanspruchungen
1) Unter allen in den Art. 94 und 95 vorgeschriebenen Annahmen über Zustand und Belastung der Tragwerke darf die Beanspruchung ihrer einzelnen Teile, bei Verwendung von Material von Normalgüte, die in nachstehender Tabelle angegebenen Beträge nicht überschreiten. Bei Berechnung mit diesen Zahlen ist ein besonderer amtlicher Nachweis der Festigkeit der Materialien nicht erforderlich.
Zulässige Beanspruchung in kg/cm2
Material
Zug
Druck
Biegung
Ab-
scherung
Loch-
leibungs-
druck
Weich- und Hartholz
(in der Faserrichtung)
100
100
150
15
-
Flussstahl
1 800
1 800
1 800
1 440
3 600
Nieten und eingepasste Schraubenbolzen
1 600
-
-
1 600
3 600
Verbindungs- und
Ankerschrauben
1 200
-
1 600
1 200
2 700
Bolzen
1 400
-
1 800
1 400
3 300
Mannesmannmaste
2 600
2 600
2 600
-
-
2) Bei Verwendung von Konstruktionsmaterial von besonderer Qualität bleibt die Festsetzung der zulässigen Beanspruchung durch die Kontrollstellen aufgrund eines Prüfungsausweises der Materialprüfungsanstalt einer von der Regierung anerkannten Hochschule vorbehalten. In solchen Fällen darf die Zugbeanspruchung bei metallischen Baustoffen den einer 21/4fachen und bei Holz den einer dreifachen Sicherheit gegen Bruch entsprechenden Betrag erreichen. Die übrigen Beanspruchungen dürfen alsdann ebenfalls im gleichen Verhältnis wie die durch die Versuchsergebnisse nachgewiesene Erhöhung der Zugfestigkeit erhöht werden.
3) Auf Druck beanspruchte Fachwerkstäbe, bei denen Knickgefahr besteht, sind auf ihre Knicksicherheit zu untersuchen. Bezeichnen l die freie Knicklänge in Zentimetern und i den in Betracht fallenden Trägheitshalbmesser in Zentimetern, so darf bei ganz oder annähernd zentrischem Kraftangriff die Beanspruchung (k höchstens betragen:
a) für Tragwerkteile aus Flussstahl:
b) für Tragwerkteile aus Holz:
Für l ist in diesen Formeln in der Regel die ganze freie Länge einzusetzen. Handelt es sich indessen um Glieder, die mit mehreren Nieten oder Schrauben befestigt sind, so darf der 0.8fache Betrag der Systemlänge in Rechnung gesetzt werden. Fälle von exzentrischem Kraftangriff oder besonderen Einspannungs- bzw. Führungsverhältnissen, durch welche die Knicksicherheit besonders ungünstig beeinflusst wird, sind entsprechend zu berechnen.
4) Für die Berechnung von Tragwerken aus Eisenbeton gelten die auf Hochbauten bezüglichen Bestimmungen.
Die Materialbeanspruchung der Tragwerke darf jedoch den 1.3fachen Betrag der dort als zulässig bezeichneten Beanspruchung erreichen.
5) Der Ausweis über die genügende Festigkeit von Tragwerken kann auch durch Belastungsproben am fertigen Tragwerk geleistet werden. Solche Proben sind im Einvernehmen mit den Kontrollstellen vorzunehmen. Die Festigkeit wird als ausreichend erachtet, wenn die Proben unter den gemäss den Art. 94 und 95 in Betracht fallenden Höchstbelastungen bei Tragwerken aus Metall oder Eisenbeton wenigstens zweifache und bei hölzernen Tragwerken und Tragwerkteilen wenigstens dreifache Sicherheit gegen Bruch ergeben.
6) Wenn über die Festigkeit von Tragwerken oder einzelner ihrer Teile Zweifel bestehen, kann die Kontrollstelle die Vornahme von Proben vom Bauherrn verlangen. Das Protokoll ist von dem der Probe beiwohnenden Vertreter der Kontrollstelle und dem Bauherrn oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. In allen Fällen gehen die Kosten der Proben zu Lasten des Bauherrn.
7) Die einzelnen Teile von Eisenmasten müssen, ohne Rücksicht auf die sich nach der vorliegenden Verordnung rechnungsmässig ergebenden Beanspruchungen, so stark bemessen sein, dass ihre Sicherheit durch leichte Abrostung und durch die bei der Herstellung, Herbeischaffung und Aufstellung der Masten und beim Anbringen der Leiter entstehenden Zufallsbeanspruchungen nicht in Frage gestellt wird. Von untergeordneten Teilen abgesehen, dürfen Flacheisen von weniger als 4 mm Stärke und Profileisen mit weniger als 40 mm Breite nicht verwendet werden.
8) Die Verbindung der Tragwerkteile durch Schweissung ist zulässig. Solche Verbindungen müssen gegenüber den grössten rechnungsmässig auftretenden Belastungen wenigstens 21/4fache Sicherheit gegen Bruch bieten. Für ihre Berechnung sind die auf Hochbauten bezüglichen Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
9) Eisenbetonmaste sind so zu gestalten, dass die Ausrüstungsteile an den Masten dauernd sicher und ohne Beschädigung der letzteren befestigt werden können.
Art. 97 Rostschutz eiserner Tragwerke
Eiserne Tragwerke sind durch geeignete Massnahmen vor Verrostung zu schützen; ihre Betonfundamente sind über den Boden hinauszuführen, und es ist für guten Wasserablauf von der Sockeloberfläche zu sorgen.
Art. 98 Aufschriften an den Tragwerken
1) Bei imprägnierten Holzstangen sind in einer Höhe von 4.5 m über dem unteren Stangenende die Jahreszahl der Imprägnierung und darüber die Stangenlänge und die Initialen der Imprägnieranstalt deutlich und dauerhaft einzubrennen.
2) Sämtliche Tragwerke sind mit den Initialen des Leitungseigentümers und der Jahreszahl der Aufstellung zu versehen und zu numerieren.
Art. 99 Bemessung von Holztragwerken beliebiger Leitungen
1) Die Durchmesser einfacher Holzstangen dürfen nicht weniger betragen als:
2 m über dem
Fussende
am Kopfende
bis zu 8 m Gesamtlänge
16 cm
11 cm
bei 9 m Gesamtlänge
17 cm
12 cm
bei 10 m Gesamtlänge
18 cm
12 cm
bei 11 m Gesamtlänge
19 cm
13 cm
bei 12 m Gesamtlänge
20 cm
13 cm
bei 13 m Gesamtlänge
21 cm
14 cm
bei 14 m Gesamtlänge
22 cm
14 cm
bei 15 m Gesamtlänge
23 cm
15 cm
bei 16 m Gesamtlänge
24 cm
15 cm
bei 17 m Gesamtlänge
25 cm
15 cm
bei 18 m Gesamtlänge
26 cm
15 cm
bei 19 m Gesamtlänge
27 cm
15 cm
bei 20 m Gesamtlänge
28 cm
15 cm
bei 21 m Gesamtlänge
29 cm
15 cm
bei 22 m Gesamtlänge
30 cm
15 cm
2) Die Bestimmungen der Art. 96 und 100 bleiben vorbehalten, insbesondere sind Tragwerkkonstruktionen aus Holz statisch zu berechnen und nach den für Holzbauten geltenden Regeln auszuführen.
Art. 100 Bemessung von Holztragwerken der Regelleitungen
1) Sofern nicht nach Art. 99 grössere Durchmesser erforderlich sind, müssen Holzstangen von Regelleitungen an der Austrittsstelle aus dem Boden oder, bei auf Sockeln gestellten Stangen, am oberen Ende der Einspannung wenigstens folgende Durchmesser aufweisen:
Hierin bedeutet:
D den Stangendurchmesser in Zentimetern,
(d die Summe der Durchmesser sämtlicher auf der Stange angebrachten Leiter in Millimetern,
S die mittlere Spannweite in Metern,
H die mittlere Leiterhöhe über Boden bzw. über dem höchst beanspruchten Stangenquerschnitt in Metern und
Hl die gesamte Stangenlänge über Boden bzw. über dem höchst beanspruchten Stangenquerschnitt in Metern.
2) Für andere Tragwerke von Regelleitungen ist ein besonderer Sicherheitsnachweis zu erbringen.
3) Hölzerne Eck- und Endtragwerke der Regelleitungen sind in sinngemässer Anwendung der Art. 95 und 96 zu berechnen.
Art. 101 Verstrebungen und Verankerungen von Holztragwerken
1) Wenn Holzstangen verstrebt oder verankert werden müssen, so ist in der Regel der Verstrebung der Vorzug zu geben. Verankerungen sind an Orten, wo sie der Beschädigung ausgesetzt wären, zu vermeiden.
2) Streben dürfen im allgemeinen nicht schwächer sein als die zugehörige Stange; es müssen ferner geeignete Vorkehrungen gegen das Ausreissen verstrebter Stangen aus dem Boden getroffen werden.
3) Für Verankerungen dürfen Drähte oder Drahtseile nur verzinkt und mit einem Gesamtquerschnitt von wenigstens 25 mm2 für den über Boden und von wenigstens 50 mm2 für den im Boden befindlichen Teil verwendet werden; für diesen Teil ist auch Rundeisen von wenigstens 1 cm Durchmesser zulässig. Die Verbindungen der einzelnen Teile der Verankerungen unter sich, mit dem Tragwerk und mit dem Erdanker sind so herzustellen, dass sie wenigstens gleiche Zerreissfestigkeit aufweisen wie die Verankerungsdrähte oder -seile. Alle Verankerungen sind mit Nachspannvorrichtungen zu versehen.
4) Die Verankerungen von Holzgestängen dürfen die Isolatorenstützen und die mit diesen leitend verbundenen Metallteile nicht berühren. Die Stangenverankerungen aller Hochspannungsleitungen und derjenigen Niederspannungsleitungen, bei denen die Befestigung der Verankerung am Tragwerk nicht unterhalb des untersten Leiters erfolgt, sind wenigstens 50 cm unterhalb des letzteren durch den Einbau von der Spannung der Leiter gegen Erde entsprechenden Isolatoren elektrisch zu unterbrechen.
Art. 102 Material der Holztragwerke
1) Für hölzerne Tragwerke und Tragwerkteile darf nur einwandfreies Material verwendet werden.
2) Stangen aus Weichholz müssen nach einem zuverlässigen Verfahren imprägniert sein. Ausnahmen sind zulässig, wenn es sich um Anlagen handelt, die nach ganz kurzer Zeit wieder beseitigt werden, oder wenn die Beschaffung imprägnierter Stangen mit aussergewöhnlich hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3) Bei Stangen aus Holz, das gegen Witterungseinflüsse besonders widerstandsfähig ist, kann die Imprägnierung unterbleiben.
Art. 103 Feuchtigkeitsschutz von Holztragwerken
1) Hölzerne Stangen sind am Kopfende in zuverlässiger Weise gegen das Eindringen von Regenwasser zu schützen.
2) Bei Tragwerkkonstruktionen aus Holz ist durch entsprechende Ausbildung der Stossstellen dafür zu sorgen, dass nicht Wasseransammlungen an diesen Stellen entstehen können; ausserdem ist durch Teeranstrich oder dgl. vorzeitiger Fäulnis vorzubeugen.
Art. 104 Berechnung der Tragwerkfundamente
Die Tragwerkfundamente von Starkstromfreileitungen müssen unter den in den Art. 94 und 95 festgesetzten Belastungsannahmen folgende Bedingungen erfüllen:
a) Die Sicherheit gegen Umsturz muss wenigstens 1.5fach sein.
b) Die bei der grössten zulässigen Beanspruchung eintretende Schiefstellung der Tragwerke infolge der Lagenveränderung der Fundamente darf kein so hohes Mass erreichen, dass dadurch die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs oder anderer Anlagen beeinträchtigt wird.
Art. 105 Befestigung von Holzstangen
1) Die Eingrabetiefe von Holzstangen soll wenigstens betragen:
für Stangen bis 8 m Länge über Boden 130 cm
für je 1 m Mehrlänge 10 cm mehr.
2) Die Stangen sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend mit Steinkränzen im Boden gut zu verrammen.
3) Werden besondere Fundamente angebracht, so sind dafür im Boden verrammte oder auf andere Weise sicher fundierte Stangenfüsse aus Material zu verwenden, das gegen die Einwirkungen des Erdbodens widerstandsfähig ist und auf denen die Stangen auswechselbar und vor Erdfeuchtigkeit und Wasseransammlungen geschützt befestigt sind. Die Stangenfüsse müssen wenigstens gleiche Festigkeit besitzen wie die Tragwerke. Die unmittelbare Einbetonierung von HoIzstangen ist nur bei kurzzeitigen Anlagen zulässig.
Art. 106 Nachträgliche Anbringung von Leitern
Vor der nachträglichen Anbringung von weiteren oder stärkeren Leitern an schon bestehenden Tragwerken ist zu prüfen, ob diese und ihre Fundamente die für die grössere Belastung erforderliche Festigkeit besitzen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie entsprechend zu verstärken.
Art. 107
Aufgehoben
Art. 108 Schutzmassnahmen bei Leitungen an Gebäuden
1) Niederspannungsfreileitungen an Gebäuden oder in der Nähe solcher sowie Anschlussdrähte zu Häusern und anderen Verbrauchsstellen sind so anzuordnen, dass die Leiter der Berührung möglichst wenig ausgesetzt sind. Die zufällige Berührung der Leiter ohne besondere Hilfsmittel muss von allgemein zugänglichen Gebäudeteilen aus ausgeschlossen sein.
2) Die Höhe von unter Spannung stehenden Leitern über nicht allgemein zugänglichen Dächern muss wenigstens 1.8 m betragen. Diese Höhe darf für geerdete Leiter auf 1.5 m ermässigt werden.
Art. 109 Leitungsträger an Häusern
1) An Häusern befestigte Leitungsträger sind mit Aufschriften, welche vor Berührung der Leiter warnen, zu versehen, sofern die letzteren von allgemein zugänglichen Orten oder von zugänglichen Gebäudeteilen aus ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel erreicht werden können und wenn die Betriebsspannung der Leiter mehr als 100 V beträgt.
2) Bei Anlagen mit einer Spannung von mehr als 250 V gegen Erde müssen an allen Trägern an oder auf Gebäuden und bei allen Hausanschlüssen, auch wenn sie von allgemein zugänglichen Gebäudeteilen aus nicht erreichbar sind, Warnungstafeln angebracht werden.
Art. 110 Hochspannungsleitungen in der Nähe von Gebäuden
1) Zwischen Hochspannungsleitungen und benachbarten Gebäuden ist in der Regel ein waagrecht gemessener seitlicher Abstand von wenigstens 5 m einzuhalten. Bei Häusern, welche die Leitung überragen, ist dieser Abstand um das Mass der Überragung zu vergrössern.
2) Die Anbringung von Hochspannungsfreileitungen an Gebäuden, die nicht ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, ist nur zulässig, wenn eine andere Ausführung nicht möglich ist und wenn Massnahmen getroffen werden, die eine zufällige Berührung der Leitungen zuverlässig verhindern. Die Überführung von Hochspannungsleitungen über Gebäude, die nicht ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, ist tunlichst zu vermeiden. Wo dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Leitungen so anzuordnen, dass sie von irgendwelchen Gebäudeteilen aus ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel nicht erreichbar sind.
3) Hochspannungsleitungen an oder über Gebäuden, die ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, sind so anzuordnen, dass sie bei allfälligen Bauarbeiten möglichst wenig hinderlich und gefährlich sind.
Art. 111 Hochspannungsleitungen an Strassen und über Plätzen
1) Die Anlage von Hochspannungsfreileitungen längs Strassen sowie namentlich über öffentliche Plätze ist tunlichst zu beschränken.
2) In der Nähe von Strassenrändern sind Tragwerke so aufzustellen, dass sie der Gefahr der Beschädigung durch auf der Strasse verkehrende Fuhrwerke möglichst wenig ausgesetzt sind und den Strassenverkehr nicht beeinträchtigen.
Art. 112 Markierung von Hochspannungstragwerken
1) Alle Hochspannungstragwerke sind durch rote Marken oder durch Warnungstafeln zu kennzeichnen. Die Marken sind so anzuordnen, dass von allen Seiten eine Fläche von mindestens 10 x 10 cm sichtbar ist.
2) Hochspannungstragwerke an begangenen Orten sind mit Aufschriften zu versehen, welche auf die Todesgefahr beim Berühren der Leitungen in deutlich sichtbar bleibender Schrift aufmerksam machen. Diese Aufschriften sind gut zu befestigen und so anzubringen, dass sie nicht leicht beschädigt werden können.
Art. 113 Abschaltbarkeit der Leitungen bei Ortschaften
Durchqueren oder berühren Hochspannungsfreileitungen Ortschaften, so sind Massnahmen zu treffen, um in Notfällen deren rasche Abschaltung sicherzustellen.
Art. 114 Bleimantel
1) Zur Einlegung in den Erdboden dürfen nur Kabel verwendet werden, deren Isolierschicht durch einen oder mehrere Bleimäntel nahtlos und feuchtigkeitsdicht umpresst ist.
2) Zum Schutze des Bleimantels gegen chemische Einflüsse sind die Kabel überdies, wo nötig, mit einer den Bleimantel lückenlos deckenden, imprägnierten und möglichst feuchtigkeitsbeständigen Umhüllung zu versehen.
Art. 115 Verbindungen
Verbindungen von Bleikabeln müssen das Eindringen von Feuchtigkeit und mechanische Beschädigungen verhindern und gleichzeitig einen guten elektrischen Anschluss vermitteln.
Art. 116 Schutz und Eingrabetiefe der Kabel
1) In Erdreich verlegte Kabel für Spannungen von mehr als 250 V gegen Erde, ferner Starkstromkabel für niedrigere Spannungen, deren einzelne Leiter jedoch mit Überstromschutz für eine grössere Nennstromstärke als 25 A versehen sind, müssen mit einem wirksamen Kabelschutz überdeckt sein. Der Kabelschutz kann aus Eisen, Zement, Backsteinen, Holz und dergleichen bestehen. Er muss das Kabel vollständig überdecken, nach oben gegen Zertrümmerung durch Pickelschläge einen tunlichst grossen mechanischen Widerstand bieten und Erdarbeiter bei Grabungen rechtzeitig auf das Vorhandensein von Kabeln aufmerksam machen.
2) Die Kabel sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend im allgemeinen so tief in den Boden einzulegen, dass sie in Strassen und Plätzen durch eine Erdschicht von mindestens 70 cm und im übrigen Terrain von mindestens 50 cm überdeckt sind.
Art. 117 Feststellung der Lage der Kabel
Unternehmungen, die Starkstromkabelleitungen besitzen, sind verpflichtet, die Lage der Kabel im Boden genau festzustellen und hierüber Aufzeichnungen aufzubewahren, die über Horizontalverlauf und Bodentiefe der Kabel zuverlässig Aufschluss geben.
Art. 118 bis 124
Aufgehoben
Art. 125
Aufgehoben
Art. 126 bis 128
Aufgehoben
Art. 129 bis 132
Aufgehoben
Art. 133 Schwachstromleitungen neben Starkstromleitungen
Bei Schwachstromanlagen, die ausschliesslich dem Betriebe elektrischer Starkstromanlagen dienen, dürfen die Schwachstromleiter an den Tragwerken der Starkstromfreileitungen angebracht oder Schwachstromkabel direkt neben den Starkstromkabelleitungen verlegt werden. Solche Schwachstromanlagen haben nicht nur den einschlägigen Bestimmungen der Schwachstromverordnung vom 7. August 1984, sondern auch den Anforderungen des vorliegenden Abschnitts VIII zu genügen.
Art. 134 Schutzmassnahmen gegen Übertritt von Starkstrom
1) Bei den Schwachstromanlagen, deren Leiter auf dem Tragwerk einer Starkstromleitung geführt werden, müssen Telefon- und andere Signalapparate sowie die zugehörigen Einrichtungen so beschaffen und angeordnet sein, dass bei allfälligem Übertritt von Starkstrom in die Schwachstromanlagen weder Personen noch Sachen gefährdet werden.
2) Die Sprech- und Signalstationen sind mit Schutzapparaten gegen Überspannungen auszurüsten. Diese sind auf feuerfester Unterlage anzubringen.
3) Diese Stationen sind tunlichst in der Nähe der Eintrittsstelle der Zuleitung in das Gebäude anzubringen. Wo dies nicht möglich ist oder wo mehrere Apparate im nämlichen Gebäude an die Leitung anzuschliessen sind, müssen wenigstens die Schutzapparate bei der Eintrittsstelle der Zuleitung in das Gebäude angebracht werden.
4) Direkt an die Zuleitungen angeschlossene Telefonapparate sind mit verlängertem Mikrofontrichter und Schallrohren aus gut isolierendem Material auszurüsten. Wenn es sich um Hochspannung handelt, so muss vor solchen Apparaten ein isolierender Standort für den Benützer geschaffen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern zwischen den Aussenleitungen und den Telefon- oder Signalapparaten Schutztransformatoren eingebaut werden, deren Sekundärstromkreis gegen Übertritt von Hochspannung durch entsprechende Isolation geschützt ist; es dürfen dann Apparate der gewöhnlichen Form verwendet werden.
5) Im Inneren der Gebäude sind die Schwachstromleitungen in möglichst grossem Abstand von den Starkstromleitungen zu führen und gegen das Gebäude wie Niederspannungsleitungen zu isolieren.
Art. 135 Erdung der Schutzapparate
Die Erdleitungen und Erdelektroden der Schutzapparate haben den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
Art. 136 Ausführung der Leitungen
1) Werk-Schwachstromfreileitungen, die am Gestänge von Hochspannungsleitungen geführt, und Werk-Schwachstromkabelleitungen, die mit Hochspannungskabeln in gemeinsame Schutzkanäle eingelegt sind, müssen auf ihrem ganzen Verlaufe und insbesondere bei Parallelführungen und Kreuzungen mit anderen Leitungen wie Niederspannungsanlagen behandelt werden.
2) Dagegen dürfen Schwachstromleitungen, die gemäss Abs. 1 mit Hochspannungsleitungen parallel geführt sind, in ihrem weiteren Verlaufe dann als Schwachstromanlagen behandelt werden, wenn geeignete Massnahmen gegen Übertragung von gefährlichen oder störenden Spannungen und Strömen auf andere Leitungen getroffen worden sind.
3) Bei Werk-Schwachstromleitungen, die zwar im Freien unabhängig von Hochspannungsleitungen verlaufen, jedoch in Hochspannung enthaltende Anlagen der Starkstromunternehmungen eingeführt sind, müssen ebenfalls Massnahmen, wie unter Abs. 2 angegeben, getroffen werden, wenn sie beim Zusammentreffen mit anderen Leitungen als Schwachstromanlagen gelten sollen; andernfalls sind sie als Niederspannungsleitungen zu behandeln.
4) Schwachstromleitungen, die mit Niederspannungsleitungen parallel geführt sind, dürfen in ihrem weiteren Verlaufe wie gewöhnliche Schwachstromanlagen behandelt werden. Für solche Schwachstromleitungen gelten in vollem Umfange die Schwachstromverordnung vom 7. August 1984 sowie die Verordnung vom 7. August 1984 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen. Hiervon ausgenommen sind Schwachstromleitungen am Tragwerk von Fahrleitungen, für welche die besonderen Bestimmungen der Verordnung vom 7. August 1984 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Einrichtungen von Bahnen gelten.