Bei provisorischen Anlagen sind die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nach Möglichkeit zu beachten. Wenn bei solchen Anlagen ausnahmsweise eine geringere als die durch diese Verordnung gewährleistete Sicherheit vorhanden ist, so muss durch geeignete Instruktion oder andere Vorkehren eine Gefährdung von Personen und Sachen vermieden werden. Die verantwortlichen Betriebsorgane haben darüber zu wachen, dass erlassene Vorschriften auch für Uneingeweihte wirksam sind und vorgesehene Sicherheitsmassnahmen wirklich durchgeführt werden.
Art. 138 Verwendung brennbarer Materialien
Die Verwendung brennbarer Materialien ist zulässig, sofern an allen Stellen, wo betriebsmässig Feuererscheinungen auftreten, durch geeignete Verkleidungen oder dergleichen der Rauch- oder Brandgefahr vorgebeugt wird.
Art. 139 Zulässige Dauer
Die Dauer provisorischer Anlagen ist auf die unbedingt notwendige Zeit zu beschränken.
Art. 140 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef