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Starkstromverordnung vom 7. August 1984

Liechtenstein · 734.013 · ordinance

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Contents: 124 provisions
  1. Art. 1 Anwendung der Verordnung
  2. Art. 2 Geltung anderer Vorschriften
  3. Art. 3 Grenze zwischen Hoch- und Niederspannung
  4. Art. 4 Sicherheit der Starkstromanlagen
  5. Art. 5 Rücksicht auf Schwachstromanlagen
  6. Art. 6 Zugänglichkeit der Starkstromanlagen
  7. Art. 7 Arbeiten an Starkstromanlagen
  8. Art. 8 Massnahmen zum Schutze der Arbeitenden
  9. Art. 9 Instruktion und Ausrüstung des Personals
  10. Art. 10 Verständigung der Inhaber anderer Anlagen bei Arbeiten
  11. Art. 11 Fernmeldeverbindungen zwischen Anlagezentren
  12. Art. 12 Zweck des Erdens
  13. Art. 13 Erdungsarten
  14. Art. 14 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Hochspannungsanlagen
  15. Art. 15 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Niederspannungsanlagen
  16. Art. 16 Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Hoch- und Niederspannungsanlagen
  17. Art. 17 Erden in Hochspannungsanlagen
  18. Art. 18 Erden von Niederspannungsanlagen
  19. Art. 19 Erdung von Leitungsbestandteilen
  20. Art. 20 Bemessung der Erdungen
  21. Art. 21 Erdelektroden
  22. Art. 22 bis 27
  23. Art. 28 Schutzmassnahmen gegen Überspannungen
  24. Art. 29 Ableitung statischer Ladungen
  25. Art. 30 Massnahmen gegen Wirkungen von Überstrom
  26. Art. 31 Schmelzsicherungen und selbsttätige Schalter
  27. Art. 32 Schutz gegen Feuererscheinungen
  28. Art. 33 Erwärmung bei dauernder Belastung
  29. Art. 34 Isolation
  30. Art. 35 Schutzverschalungen
  31. Art. 36 Anordnung der Apparate
  32. Art. 37 Antriebe
  33. Art. 38 Schaltstellungen
  34. Art. 39 Überstromschutz in Hilfsstromkreisen
  35. Art. 40 Schutzerdung
  36. Art. 41 Bezeichnungen an Apparaten
  37. Art. 42 Anordnung der Anlagen
  38. Art. 43 Aufschriften
  39. Art. 44 Anschläge
  40. Art. 45 Verwendung brennbarer Materialien
  41. Art. 46 Beleuchtung
  42. Art. 47 Beschaffenheit von Fussböden
  43. Art. 48 Benützung von Hochspannungsräumen zu anderen Zwecken
  44. Art. 49 Bedienungsgeräte
  45. Art. 50 Revisionen
  46. Art. 51 Aufstellung und Schutz bei Maschinen
  47. Art. 52 Niederspannung bei isolierten Hochspannungsmaschinen
  48. Art. 53 Räume, Beleuchtung und Lüftung
  49. Art. 54 Aufstellung
  50. Art. 55 Schutz des Personals
  51. Art. 56 Berührungsschutz in Anlagen mit mehr als 250 V gegen Erde
  52. Art. 57 Erleichterungen in Anlagen bis zu 250 V gegen Erde
  53. Art. 58 Kommunikationen in den Gebäuden
  54. Art. 59 Anordnung von Apparaten in Raumwinkeln
  55. Art. 60 Schaltschränke und dergleichen
  56. Art. 61
  57. Art. 62 Abtrenn- und Abschaltbarkeit der Transformatorenstationen von der Oberspannung
  58. Art. 63 Abtrennbarkeit der Leitungen in den Stationen
  59. Art. 64 Überstromschutz
  60. Art. 65 Geltungsbereich
  61. Art. 66 Schutzeinrichtungen und Gangdimensionen
  62. Art. 67 Besondere Anforderungen an Apparate und Tragkonstruktionen
  63. Art. 68 Anwendung der Verordnung
  64. Art. 69 Abgrenzung
  65. Art. 70 Prüfungen in Fabrikations- und Montageräumen
  66. Art. 71 Geltungsbereich
  67. Art. 72 Schutz des Landschaftsbildes
  68. Art. 73 Anschläge; Feuerwehr
  69. Art. 74 Revisionen
  70. Art. 75 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
  71. Art. 76 Leitungsarten
  72. Art. 77 Abnormale Spannweiten in Regelleitungen
  73. Art. 78 Leitermaterial
  74. Art. 79 Blanke und isolierte Leiter
  75. Art. 80 Mindestfestigkeit und Durchmesser der Leiter
  76. Art. 81 Leiterverbindungen
  77. Art. 82 Leiterverzweigungen
  78. Art. 83 Befestigungsbünde
  79. Art. 84 Isolatoren
  80. Art. 85 Abstand der Leiter vom Tragwerk und unter sich
  81. Art. 86 Höhe der Leiter über Boden
  82. Art. 87 Abstand der Leitungen von Bäumen
  83. Art. 88 Zug und Durchhang der Leiter
  84. Art. 89 Höchstbeanspruchung der Leiter
  85. Art. 90 Spannweiten
  86. Art. 91 Bezeichnung von Tragwerkarten
  87. Art. 92 Tragwerkmaterial der Weitspannleitungen
  88. Art. 93 Wertannahmen für die wirkenden Kräfte
  89. Art. 94 Allgemeine Annahmen für Tragwerkberechnungen
  90. Art. 95 Berechnungsannahmen für die verschiedenen Tragwerkarten
  91. Art. 96 Zulässige Materialbeanspruchungen
  92. Art. 97 Rostschutz eiserner Tragwerke
  93. Art. 98 Aufschriften an den Tragwerken
  94. Art. 99 Bemessung von Holztragwerken beliebiger Leitungen
  95. Art. 100 Bemessung von Holztragwerken der Regelleitungen
  96. Art. 101 Verstrebungen und Verankerungen von Holztragwerken
  97. Art. 102 Material der Holztragwerke
  98. Art. 103 Feuchtigkeitsschutz von Holztragwerken
  99. Art. 104 Berechnung der Tragwerkfundamente
  100. Art. 105 Befestigung von Holzstangen
  101. Art. 106 Nachträgliche Anbringung von Leitern
  102. Art. 107
  103. Art. 108 Schutzmassnahmen bei Leitungen an Gebäuden
  104. Art. 109 Leitungsträger an Häusern
  105. Art. 110 Hochspannungsleitungen in der Nähe von Gebäuden
  106. Art. 111 Hochspannungsleitungen an Strassen und über Plätzen
  107. Art. 112 Markierung von Hochspannungstragwerken
  108. Art. 113 Abschaltbarkeit der Leitungen bei Ortschaften
  109. Art. 114 Bleimantel
  110. Art. 115 Verbindungen
  111. Art. 116 Schutz und Eingrabetiefe der Kabel
  112. Art. 117 Feststellung der Lage der Kabel
  113. Art. 118 bis 124
  114. Art. 125
  115. Art. 126 bis 128
  116. Art. 129 bis 132
  117. Art. 133 Schwachstromleitungen neben Starkstromleitungen
  118. Art. 134 Schutzmassnahmen gegen Übertritt von Starkstrom
  119. Art. 135 Erdung der Schutzapparate
  120. Art. 136 Ausführung der Leitungen
  121. Art. 137 Sicherheit
  122. Art. 138 Verwendung brennbarer Materialien
  123. Art. 139 Zulässige Dauer
  124. Art. 140 Inkrafttreten

124 provisions

Art. 1 Anwendung der Verordnung

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung neuer Anlagen und bei gänzlichem Umbau bestehender Anlagen in vollem Umfange anzuwenden. 2) Auf bestehende Anlagen finden sie Anwendung: a) in Fällen drohender Gefahr oder erheblicher störender Beeinflussung anderer elektrischer Anlagen; b) bei Erweiterungen, Umbauten und bedeutenderen Reparaturen, soweit dies ohne wesentliche Änderungen der bestehenden Anlagen möglich ist. 3) Stehen der Erfüllung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung ausserordentliche Schwierigkeiten entgegen oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so können auf begründetes Gesuch an die Regierung hin Abweichungen bewilligt werden. In Fällen von untergeordneter Bedeutung kann die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle für Starkstromanlagen von sich aus darüber entscheiden.

Art. 2 Geltung anderer Vorschriften

1) Soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, gelten auch die Verordnungen über: a) elektrische Einrichtungen von Bahnen, b) elektrische Schwachstromanlagen, c) Parallelführungen und Kreuzungen, d) Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen. 2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 143, sowie der Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 155.

Art. 3 Grenze zwischen Hoch- und Niederspannung

Anlagen, die mit höchstens 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung betrieben werden, gelten als Niederspannungsanlagen, solche, die mit mehr als 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung betrieben werden, als Hochspannungsanlagen.

Art. 4 Sicherheit der Starkstromanlagen

1) Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden. 2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) sowie die technischen Vorschriften der PTT-Betriebe. Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so ist nach jenen Normen vorzugehen, die sich sinngemäss anwenden lassen. 3) Besteht Unklarheit, welche Normen anwendbar sind oder ob die Vorschriften in Einzelfällen erfüllt sind, so entscheidet die Regierung. 4) Sind Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse für jedermann oder für Personal, das über ihre Gefahren nicht unterrichtet ist, zugänglich, so ist dafür zu sorgen, dass unter Spannung stehende Teile auch bei Unachtsamkeit weder direkt noch indirekt (z. B. mit Werkzeugen, Geräten des täglichen Gebrauchs usw.) berührt werden können.

Art. 5 Rücksicht auf Schwachstromanlagen

1) Starkstromanlagen und elektrische Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Gebrauch anderer Stark- oder Schwachstromanlagen und anderer elektrischer Erzeugnisse nicht in unzumutbarer Weise stören. 2) Störungsgefährdete Stark- oder Schwachstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrische Anlagen und Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird. 3) Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Regierung.

Art. 6 Zugänglichkeit der Starkstromanlagen

1) Anlagen, die den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 nicht genügen, dürfen nur für Sachkundige zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel nicht erreichbar sein. Dem Bedienungspersonal müssen dagegen die zum Zutritt zu den Anlagen erforderlichen Hilfsmittel jederzeit zur Verfügung stehen. 2) Müssen solche Anlagen aus irgendwelchen Gründen vorübergehend allgemein zugänglich gemacht werden, so sind Massnahmen zu treffen, welche die Gefährdung von Sachunkundigen verhindern. 3) Der Zutritt zu Starkstromanlagen, in denen Besucher Gefahren ausgesetzt sind, ist solchen nur in kleinen Gruppen unter sachkundiger und vom Betriebsinhaber ermächtigter Führung gestattet.

Art. 7 Arbeiten an Starkstromanlagen

1) An Starkstromanlagen dürfen, auch wenn sie spannungslos sind, Arbeiten nur von fachlich ausgebildetem und zweckmässig ausgerüstetem Personal ausgeführt werden. Müssen für besondere Arbeiten Leute beigezogen werden, die nicht elektrotechnisch ausgebildet sind, so sind sie vorher entsprechend zu instruieren. 2) An unter Hochspannung stehenden Anlageteilen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden. 3) An unter Niederspannung stehenden Anlageteilen darf nur dann gearbeitet werden, wenn die Arbeitenden durch zuverlässige Sicherungsmassnahmen ausreichend geschützt sind und von den dafür verantwortlichen Dienststellen nur besonders für diese Arbeiten geeignetes Personal damit betraut wird. 4) Die Handhabung von Einrichtungen, welche für die Bedienung unter Spannung gebaut sind, wird nicht als Arbeit im Sinne der Bestimmungen unter den Abs. 2 und 3 betrachtet. 5) Bei Arbeiten an spannungslosen Anlageteilen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass benachbarte, unter Spannung stehende Anlageteile die Arbeitenden gefährden.

Art. 8 Massnahmen zum Schutze der Arbeitenden

1) Im allgemeinen sind Vereinbarungen über Zeit, Ort, Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten durch die verantwortlichen Betriebsorgane den mit der Ausführung der Arbeiten Beauftragten schriftlich zu übergeben. 2) Von einer schriftlichen Vereinbarung kann Umgang genommen werden, a) wenn der mit der Ausführung der Arbeit Beauftragte hinreichend technisches Verständnis und Erfahrung besitzt und genügend instruiert ist, um die notwendigen Sicherungsmassnahmen für sich und seine Gehilfen unter eigener Verantwortung treffen zu können; b) wenn das verantwortliche Betriebsorgan alle Schaltungen selbst vornimmt oder unter seiner Aufsicht vornehmen lässt und die Arbeiten persönlich überwacht. 3) Muss ein Auftrag durch mündliche oder telefonische Übermittlung erfolgen, so ist er vom Empfänger zu wiederholen. 4) Wenn ein Anlageteil spannungslos gemacht werden muss, um Arbeiten daran auszuführen, so darf die Arbeit nicht begonnen werden, bevor die Sicherheit besteht, dass der Anlageteil spannungsfrei ist. Ebenso darf nicht wieder eingeschaltet werden, bevor die Sicherheit besteht, dass dies ohne Gefahr für die Arbeitenden geschehen kann. Werden zu diesem Zwecke an der Arbeits- und Einschaltstelle bestimmte Zeiten für das Aus- und Einschalten abgemacht, so muss dies immer schriftlich geschehen. Die Uhren aller Beteiligten sind genau in Übereinstimmung zu bringen, und es muss genügend Zeit als Sicherheitszuschlag zwischen dem Einschalten und dem Aufhören der Arbeit eingeschaltet werden. 5) Wo eine Gefährdung der Arbeitenden durch irrtümliches oder unbefugtes Schalten möglich ist, sind die Schalter- und Trennerantriebe zu verriegeln oder es sind Anhängetafeln mit Aufschriften wie "Schalten verboten", "Auf Leitung wird gearbeitet" anzubringen. 6) Zu Arbeiten an unter Niederspannung stehenden Teilen im Freien (Art. 7 Abs. 3) müssen mindestens zwei Mann beordert werden, wobei einer derselben für die Durchführung verantwortlich zu machen ist. 7) Soll an abgeschalteten Hochspannungsanlageteilen gearbeitet werden, so sind diese vorher zu erden und kurzzuschliessen. Die verantwortlichen Betriebsorgane haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer der Arbeiten keine Schaltungen vorgenommen oder andere Anordnungen getroffen werden, welche die Arbeitenden gefährden könnten. Erst nach Beendigung aller Arbeiten und Verständigung aller Beteiligten dürfen Kurzschliessung und Erdung aufgehoben werden. 8) Erdung und Kurzschliessung sind in der Nähe der Arbeitsstelle und wo möglich zwischen dieser und der Stromquelle vorzunehmen. Sie sind unter allen Umständen so anzubringen, dass sie durch die vorzunehmenden Arbeiten nirgends unterbrochen werden. Kann eine Arbeitsstelle von verschiedenen Seiten her unter Spannung kommen, so ist durch eine genügende Anzahl und entsprechende Anordnung der Erdungen und Kurzschliessungen hierauf besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 9 Instruktion und Ausrüstung des Personals

1) Dem in Starkstromanlagen beschäftigten Personal sind die für seine Arbeiten und Pflichten aufgestellten Vorschriften und Bestimmungen durch die Unternehmung bekanntzugeben und zu erläutern. Bei nur vorübergehend oder unter Aufsicht Beschäftigten genügt eine ihrer Tätigkeit entsprechende Unterweisung. 2) Die Starkstromunternehmungen sind verpflichtet, das Personal für die Ausführung von Leben und Gesundheit gefährdenden Arbeiten mit den nötigen Hilfs- und Schutzmitteln auszurüsten sowie an geeigneten Orten nach Bedarf Einrichtungen zur Hilfeleistung bei Unfällen bereitzuhalten.

Art. 10 Verständigung der Inhaber anderer Anlagen bei Arbeiten

Will der Betriebsinhaber einer Anlage Arbeiten ausführen, durch welche Anlagen anderer Unternehmungen gefährdet oder gestört werden können oder bei denen sein Personal durch andere Starkstromanlagen gefährdet ist, so hat er die Betriebsinhaber der anderen Anlagen von seinem Vorhaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen sind alsdann alle zur Vermeidung von Störungen und Gefahren nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen. Für solche Vereinbarungen gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Art. 8.

Art. 11 Fernmeldeverbindungen zwischen Anlagezentren

Wichtige Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen müssen jederzeit durch öffentliche oder werkeigene Telefon- oder Telegrafenanlagen miteinander verkehren können.

Art. 12 Zweck des Erdens

1) Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, werden geerdet, um die Gefährdung von Personen und Sachen zu vermindern, die bei Erdschlüssen in elektrischen Anlagen Berührungs- und Schrittspannungen ausgesetzt sind. 2) Einzelne Stellen von Stromkreisen werden dauernd oder vorübergehend geerdet, um Spannungen zu beschränken, die Personen oder die Isolation gefährden.

Art. 13 Erdungsarten

1) Die Anlagenerdung ist die Erdung einer Hochspannungsanlage. 2) Die Sondererdung ist eine Erdung, die von der Anlagenerdung isoliert ist und von ihr nur unwesentlich beeinflusst wird. 3) Die Nullung ist eine Schutzmassnahme, die in Niederspannungsanlagen Berührungs- und Schrittspannungen beschränkt. Sie besteht darin, dass ein besonderer Leiter des Netzes (PEN-Leiter oder Schutzleiter) Fehlerströme an die Speisestelle zurückführt (TN-Netz). 4) Die Schutzerdung ist eine Schutzmassnahme, die in Niederspannungsanlagen Berührungs- und Schrittspannungen beschränkt. Sie besteht darin, dass ein örtlicher Erder oder an dessen Stelle tretende Wasserleitungen und dergleichen Fehlerströme an die Speisestelle zurückführen (TT-Netz).

Art. 14 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Hochspannungsanlagen

1) Bei einem Erdschluss in einer Hochspannungsanlage dürfen die Berührungs- und Schrittspannungen unter Berücksichtigung des höchstmöglichen einpoligen Erdschlussstromes dauernd 50 V nicht überschreiten. Für Einwirkzeiten unter fünf Sekunden gelten die Werte nach der Figur im Anhang. 2) Die aus Metall oder Stahlbeton bestehenden Tragwerke von Hochspannungsfreileitungen müssen bei Erdschluss folgende Anforderungen erfüllen: a) In Gebieten, in denen grössere Menschenansammlungen zu erwarten sind oder in denen sich Personen längere Zeit aufhalten, sind die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen einzuhalten. Ist dies allein durch die Erdung der Tragwerke nicht zu erreichen, so sind Massnahmen nach Art. 16 oder andere besondere Vorkehrungen zu treffen, um Erdschlüsse auf der Leitung zu vermeiden. b) In besiedelten Gebieten, in der näheren Umgebung von Einzelbauten und an Verkehrswegen, wo sich Personen regelmässig für kurze Zeit aufhalten, dürfen höhere als die in Abs. 1 festgelegten Werte auftreten; sie dürfen aber nicht länger als zwei Sekunden bestehen bleiben. c) Im übrigen Gebiet dürfen die Berührungs- und Schrittspannungen die in Abs. 1 festgelegten Werte überschreiten. Spannungen über 50 V sollen jedoch nicht länger als wenige Stunden bestehen bleiben.

Art. 15 Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Niederspannungsanlagen

1) In Niederspannungs-Verteilnetzen muss beim Kontakt eines oder mehrerer Polleiter mit einem Leiter, welcher dem Schutz gegen gefährliche Berührungs- und Schrittspannungen dient (PEN-Leiter, Schutzleiter), die Speisung der betroffenen Polleiter sicher unterbrochen werden. Zwischen dem zum Schutz dienenden Leiter und den Stellen an der Oberfläche, die ausserhalb des Einflussbereiches der Erdungen liegen, darf keine Spannung von mehr als 100 V auftreten. 2) Niederspannungs-Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, dass keine zu hohen Berührungsspannungen auftreten können.

Art. 16 Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Hoch- und Niederspannungsanlagen

1) Um eine Gefährdung durch Erdschlüsse zu vermindern, sind die leitfähigen Teile einer Anlage, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, vielfach leitend zusammenzuschliessen (vermaschen) und so zu erden, dass durch zweckmässige Anordnung der Erder die in den Art. 14 und 15 festgelegten Werte eingehalten werden. 2) In besonderen Fällen kann die Gefährdung mit folgenden Massnahmen vermindert werden: Bilden isolierter Standorte oder Isolieren von berührbaren leitfähigen Teilen; Abschrankungen; Schnellabschaltung; Vermeidung von Spannungsverschleppungen durch Isolieren; Einbau von Isolierstössen oder galvanische Trennung usw.

Art. 17 Erden in Hochspannungsanlagen

1) In Hochspannungsanlagen sind alle zu erdenden Teile grundsätzlich mit der Anlagenerdung zu verbinden. Eine Hochspannungsanlage ist über mindestens zwei unabhängige Erdungsleitungen zu erden. 2) Überschreitet bei einem einpoligen Erdschluss die Erdungsspannung an der Anlagenerdung samt allen daran angeschlossenen Teilen die in der Figur im Anhang festgehaltenen Werte, so sind folgende Teile von der Anlagenerdung zu isolieren und mit einer Sondererdung zu verbinden: a) die Anschlussstellen für das betriebsmässige Erden von Niederspannungs-Stromkreisen, die über den Wirkungsbereich der Anlagenerdung hinausführen; b) die leitfähigen Apparatekörper und die leitfähigen Umhüllungen von Niederspannungskabeln, die über den Wirkungsbereich der Anlagenerdung hinausführen. 3) Die mit einer Sondererdung verbundenen Teile und die zugehörenden Erdungsleitungen sind gegenüber der Anlagenerdung und allen mit ihr verbundenen leitfähigen Teilen für die höchste an der Anlagenerdung zu erwartende Spannung zu isolieren, mindestens jedoch für eine Prüfspannung von 4 kV. 4) Anstelle der in Abs. 3 erwähnten Isolierung kann eine Einrichtung treten, welche die ausserhalb des Wirkungsbereiches der Anlagenerdung liegenden Teile von jenen galvanisch trennt, die innerhalb dieses Bereiches liegen. Die Isolationsfestigkeit der Trennstelle hat den in Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu genügen. 5) Verfährt man nach Abs. 4, so sind alle zu erdenden Teile, die im Wirkungsbereich der Anlagenerdung liegen, mit dieser zu verbinden. Die ausserhalb liegenden sind jedoch mit einer Sondererdung zu verbinden. 6) Für die Schwachstromanlagen im Bereich von Hochspannungsanlagen sind die in der Schwachstromverordnung vom 7. August 1984 festgelegten Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 18 Erden von Niederspannungsanlagen

1) In jedem Niederspannungsnetz ist ein Punkt nahe der Speisestelle direkt zu erden, um sein Potential festzuhalten. In Drehstromnetzen ist es in der Regel der Sternpunkt. Die Niederspannungsnetze sind als TN-Netze (Nullung) oder TT-Netze (Schutzerdung) auszubilden. 2) In Niederspannungs-Sonderanlagen (Steuersysteme; Wandlerstromkreise; Anspeisung einzelner Verbraucher; Anlagen, die keine Betriebsunterbrüche zulassen usw.) darf auf eine Erdung eines Punktes nahe der Speisestelle verzichtet werden (IT-Netz). 3) Wird in den Niederspannungs-Verteilnetzen und den daran angeschlossenen Niederspannungsinstallationen die Nullung angewendet, so gelten, in Ergänzung von Art. 15, die folgenden Anforderungen: a) Der zur Nullung dienende Leiter (PEN-Leiter, Schutzleiter) ist beim Übergang vom Netz in die Installation zu erden (Nullungserdleitung). b) Bei Freileitungen müssen Querschnitt und mechanische Festigkeit des zur Nullung dienenden Leiters überall mindestens so gross sein wie bei den zugehörenden Polleitern. c) Bei Kabelleitungen muss der zur Nullung dienende Leiter im allgemeinen den gleichen Leitwert haben wie die zugehörenden Polleiter.

Art. 19 Erdung von Leitungsbestandteilen

1) Aus Metall oder Stahlbeton bestehende Tragwerke von Hochspannungsfreileitungen sind direkt oder über Erdseile so zu erden, dass die Anforderungen von Art. 14 eingehalten werden. Die Erdseile sind an ihren Enden mit der Anlagenerdung zu verbinden. 2) Betätigungseinrichtungen von Hochspannungsmastschaltern sind im allgemeinen zu erden, oder es sind andere Massnahmen zu treffen, um die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 einzuhalten. 3) Befinden sich leitfähige Tragwerke von Niederspannungsfreileitungen, andere leitfähige Konstruktionen für Verteilung oder Beleuchtung sowie Verkehrssignale und dergleichen an begangenen Orten, so sind sie mit einem zum Schutz gegen gefährliche Berührungs- und Schrittspannungen dienenden Leiter so zu verbinden, dass die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind. 4) Metallumhüllungen von Hochspannungskabeln sind grundsätzlich an beiden Enden zu erden. Führt dies zu erheblichen technischen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen, so ist einseitiges Erden zulässig. Je nach örtlichen Verhältnissen sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit die Anforderungen von Art. 14 eingehalten werden können. 5) Für Niederspannungskabel ist einseitiges Erden der Metallumhüllungen zulässig.

Art. 20 Bemessung der Erdungen

1) Die Erdungsleitungen sind so zu bemessen, dass sie bis zur Ausschaltung durch Schutzeinrichtungen den dynamischen und thermischen Beanspruchungen, die durch den höchsten voraussehbaren in den Leitungen fliessenden Strom entstehen, ohne Schaden zu nehmen gewachsen sind. Sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein und dürfen weder Schalter noch Überstromunterbrecher enthalten. 2) Die Erder, die zur Ableitung eines Stromes ins Erdreich dienen, sind so zu bemessen und anzuordnen, dass bei den höchsten auftretenden einpoligen Erdschlussströmen die Anforderungen nach den Art. 14 und 15 eingehalten bleiben.

Art. 21 Erdelektroden

Die Ausführung, die Erhaltung der Wirksamkeit und die Kontrolle von Erdungsanlagen haben, unter Berücksichtigung von Art. 14, nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.

Art. 22 bis 27

Aufgehoben

Art. 28 Schutzmassnahmen gegen Überspannungen

Gefährliche Überspannungen und ungewollte Unterspannungsetzungen sind je nach den Verhältnissen durch zweckentsprechenden Bau der Anlagen nach Möglichkeit zu vermeiden, durch geeignete Mittel im Entstehen zu unterdrücken oder durch entsprechende Apparate in ihrer Wirkung abzuschwächen.

Art. 29 Ableitung statischer Ladungen

Wechselstromhochspannungsanlagen sollen in der Regel durch dauernde Erdung eines Symmetriepunktes des Systems gegen das Auftreten gefährlicher Überspannungen infolge statischer Ladungen geschützt werden.

Art. 30 Massnahmen gegen Wirkungen von Überstrom

Alle Anlageteile sind so zu bemessen und anzuordnen, dass sie in allen Betriebsfällen den Wirkungen des maximalen Kurzschlussstromes bis und mit seiner Unterbrechung widerstehen, ohne Personen zu gefährden, Brandausbrüche zu verursachen oder selbst Schaden zu nehmen. Hiebei ist mit Bezug auf die Erwärmung die Dauerkurzschlussstromstärke und mit Bezug auf die dynamische Beanspruchung die Momentan-Kurzschlussstromstärke massgebend.

Art. 31 Schmelzsicherungen und selbsttätige Schalter

1) Der Schutz der Anlageteile vor Überstrom soll in der Regel durch Schmelzsicherungen oder selbsttätige Schalter erfolgen. 2) Der Überstromschutz ist so anzubringen, dass die gefährdeten Leiter in jedem Störungsfalle unterbrochen werden. In geerdeten Systemen darf dagegen beim Funktionieren des Überstromschutzes weder die Erdung vom System abgetrennt noch der Erdungswiderstand erhöht werden. 3) Die Schmelzsicherungen und selbsttätigen Schalter sind so zu wählen, dass sie den grössten Kurzschlussstrom, der an der betreffenden Stelle auftreten kann, zuverlässig unterbrechen. Die Schalter müssen mehrere kurz aufeinanderfolgende Überstromabschaltungen aushalten können, ohne betriebsuntauglich zu werden.

Art. 32 Schutz gegen Feuererscheinungen

Starkstromapparate müssen so beschaffen oder angeordnet sein, dass bei ihrer Handhabung oder ihrem Funktionieren allfällig auftretende Feuererscheinungen weder Personen noch Sachen gefährden.

Art. 33 Erwärmung bei dauernder Belastung

1) Die Apparate und ihre Verbindungen müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei dauernder Belastung mit der höchsten Stromstärke, für die sie bestimmt sind, nicht in nachteiliger Weise erwärmen. 2) Apparate, bei denen ohne Nachteil für ihre Verwendung oder wegen ihres Zweckes Temperaturen vorkommen, die bei Übertragung auf andere Gegenstände gefährlich werden könnten, müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass eine feuergefährliche Erwärmung entzündlicher Materialien nicht eintreten kann.

Art. 34 Isolation

1) Die stromführenden Teile von Starkstromapparaten müssen unter sich und gegen Erde der Betriebsspannung und den örtlichen Verhältnissen entsprechend in dauernd sicherer Weise isoliert sein. 2) Befinden sich in einem Apparat neben dem Hauptstromkreis noch Hilfsstromkreise, so ist dafür zu sorgen, dass der Hauptstromkreis keine Störung der Hilfsstromkreise oder Gefährdungen verursachen kann.

Art. 35 Schutzverschalungen

Die Schutzverschalung eines gemäss Art. 4 Abs. 2 vor Berührung zu schützenden Apparates muss den am Aufstellungsort zu gewärtigenden mechanischen Beanspruchungen gewachsen sein und eine gefahrlose Bedienung, auch bei allfälligen Feuererscheinungen an den Apparaten, gewährleisten.

Art. 36 Anordnung der Apparate

1) Apparate und Instrumente, die im Betriebe zu bedienen bzw. abzulesen sind, müssen an gut und gefahrlos zugänglichen Stellen angebracht werden und leicht bedienbar sein. 2) Schmelzsicherungen, die von Hand oder auch mit Schaltzangen und dergleichen bedient werden, und die Handgriffe von Schaltern müssen in Schaltanlagen in einer geeigneten Höhe, höchstens aber 1.70 m über dem Bedienungsstandort, angebracht werden.

Art. 37 Antriebe

1) Die Antriebe von Starkstromapparaten müssen die im Betriebe vorkommenden Beanspruchungen ohne schädliche Deformation aushalten können und so angeordnet sein, dass sie im Falle eines Defektes nicht mit unter Spannung stehenden Teilen in Berührung kommen. 2) Gestänge, Drahtseile und Ketten von Übertragungsorganen sind so anzuordnen bzw. zu schützen, dass sie auch bei Bruch nicht mit unter Spannung stehenden Anlageteilen in Berührung kommen können.

Art. 38 Schaltstellungen

In ausgeschalteter Stellung muss die Unterbrechung der Schalter und Trenner vollkommen und sicher sein. Freileitungsschalter müssen dieser Bedingung unter dem Einfluss jeder Witterung genügen. Die Schaltstellungen jedes Apparates sind in Schaltanlagen und bei Freileitungen deutlich anzugeben; insbesondere müssen die Endstellungen eindeutig bezeichnet sein.

Art. 39 Überstromschutz in Hilfsstromkreisen

Im Stromkreis von Auslösemagneten, Relais und ähnlichen Hilfsapparaten, die selbsttätige Hauptapparate mit einem Hilfsstrom betätigen, dürfen in der Regel keine Schmelzsicherungen angebracht werden. Sind solche aus betriebstechnischen Gründen doch notwendig, so sollen sie ein Vielfaches des Hilfsstromes dauernd führen können.

Art. 40 Schutzerdung

Jeder Starkstromapparat, welcher der Berührung ausgesetzte Metallteile aufweist, die bei Isolationsdefekten unter Spannung kommen können, muss mit wenigstens einer Anschlussvorrichtung für die Erdleitung versehen oder in anderer Weise so gebaut sein, dass eine dauernd zuverlässige Verbindung der an Erde zu legenden Teile leicht herstellbar ist.

Art. 41 Bezeichnungen an Apparaten

Alle Starkstromapparate für mehr als 100 A Nennstrom sowie Messwandler, Messinstrumente und selbsttätige Abschaltapparate (einschliesslich Schmelzsicherungen) jeglicher Stromstärke und Spannung sind mit haltbaren deutlichen Bezeichnungen zu versehen, aus denen ihre Haupteigenschaften eindeutig hervorgehen. Die Bezeichnungen müssen so angeordnet werden, dass sie auch bei in Schaltanlagen eingebauten Apparaten möglichst leicht erkennbar sind.

Art. 42 Anordnung der Anlagen

1) Die Anlagen müssen klar und übersichtlich angeordnet sein, so dass für ihre Bedienung sowie für Revisionen und Reparaturen eine sichere und rasche Orientierung möglich ist. 2) Alle wichtigen Anlagebestandteile und Apparate müssen leicht zugänglich sein und ohne Schwierigkeit ein- und ausgebaut werden können. 3) Kommen in der gleichen Anlage verschiedene Spannungen oder Stromarten vor, so sind die zugehörigen Anlageteile nach Möglichkeit zu Gruppen zusammenzufassen und räumlich voneinander zu trennen. 4) Die Anlagen müssen so unterteilt werden, dass der Betrieb, auch bei Ausserbetriebsetzung einzelner Teile der Anlagen, durch Störungen oder für Revisionen und Reparaturen, weitgehend aufrechterhalten werden kann. Die ausser Betrieb gesetzten Anlageteile oder Apparate müssen an geeigneten, sichtbaren Trennstellen spannungslos gemacht werden können. 5) Bei der Anordnung der Anlagen ist auch auf voraussehbare Erweiterungen und den damit verbundenen Baubetrieb Rücksicht zu nehmen.

Art. 43 Aufschriften

Die einzelnen Räume und Anlageteile sowie die Maschinen, Apparate und Leitungen sind in dauerhafter Weise so zu bezeichnen, dass ihr Zweck für das Personal deutlich ersichtlich ist. Wo der Zweck von Apparaten ohne weiteres klar ist, können Bezeichnungen unterbleiben.

Art. 44 Anschläge

In den Anlagen sind an geeigneten Stellen anzuschlagen: a) die Anleitung zur Hilfeleistung bei durch elektrischen Strom verursachten Unfällen; b) das Schaltungsschema der Anlage; c) eine kurze Instruktion über die beim Bedienen der Anlagen besonders zu beachtenden Massnahmen.

Art. 45 Verwendung brennbarer Materialien

Brennbare Materialien dürfen nur Verwendung finden, sofern sie derart angeordnet oder verkleidet sind, dass Brand- und Rauchgefahr vermieden ist.

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