Alle Anlageteile müssen soweit möglich eine gute natürliche Beleuchtung, jedenfalls aber eine ausreichende und möglichst gleichmässige künstliche Beleuchtung besitzen. Ist letztere nicht in allen Betriebsfällen sichergestellt, so muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein, welche die gefahrlose Begehung der Bedienungs- und Kontrollgänge und die Vornahme der erforderlichen Bedienungsarbeiten gestattet.
Art. 47 Beschaffenheit von Fussböden
In der Nähe von in Bewegung befindlichen Maschinenteilen und von unter Spannung stehenden Anlageteilen ist der Fussboden so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Gefahr des Ausgleitens oder Strauchelns vermieden ist. Ist diese Gefahr nicht ausgeschlossen, so ist für Schutz gegen die Berührung der bewegten oder unter Spannung stehenden Teile zu sorgen.
Art. 48 Benützung von Hochspannungsräumen zu anderen Zwecken
1) In Hochspannungsräumen dürfen keine Gegenstände aufbewahrt werden, die nicht unmittelbar zum Gebrauch in diesen Räumen notwendig sind.
2) Nicht ausgebaute Anlageteile dürfen nur dann für andere Zwecke benützt werden, wenn sie von in Betrieb befindlichen Anlageteilen vollkommen getrennt sind und wenn ihr Zugang nicht durch im Betrieb befindliche Teile führt.
Art. 49 Bedienungsgeräte
Alle Werkzeuge und Utensilien, die der Bedienung im Betriebe dienen, sind in geeigneter Weise aufzubewahren und dauernd in vollkommen gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten.
Art. 50 Revisionen
Die Anlagen sind in angemessenen Zeitabständen zu reinigen und zu revidieren. Werden Apparate aussergewöhnlich beansprucht, so sind sie unabhängig von den periodischen Revisionen jeweilen so rasch als möglich nachzusehen. Über alle Revisionen sind Aufzeichnungen zu führen.
Art. 51 Aufstellung und Schutz bei Maschinen
1) Die elektrischen Maschinen sind so aufzustellen, dass ihre gefahrlose Bedienung, Revision und Reparatur gewährleistet ist. Die Bedienungsstandorte und Gänge sind stets freizuhalten.
2) Die Maschinen und allfällige Schutzeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass eine gleichzeitige, zufällige Berührung von Teilen, zwischen denen eine Spannung von mehr als 250 V herrscht, ausgeschlossen ist.
3) Die Entstehung und Ausbreitung von Maschinenbränden ist durch geeignete Anordnungen möglichst zu verhüten.
Art. 52 Niederspannung bei isolierten Hochspannungsmaschinen
Niederspannungsstromkreise, die mit isoliert aufgestellten Hochspannungsmaschinen und -apparaten in Verbindung stehen, sind mit Bezug auf ihre Anordnung und Bedienung als Hochspannungsanlageteile zu behandeln.
Art. 53 Räume, Beleuchtung und Lüftung
1) In Akkumulatorenräumen ist für reichliche natürliche oder künstliche Lüftung zu sorgen. Die künstliche Beleuchtung von Akkumulatorenräumen, in denen Gasentwicklung auftreten kann, darf nur durch elektrisches Glühlicht erfolgen. Das Betreten solcher Räume mit offenen Flammen und das Rauchen darin ist zu verbieten.
2) Gebäudeteile und Leitungen sind so zu erstellen, dass sie in wirksamer Weise vor Zerstörungen durch Säure, Gase oder dergleichen geschützt sind.
Art. 54 Aufstellung
1) Die Akkumulatoren sind durch nicht hygroskopische Isolierkörper von den Gestellen und diese wiederum von Erde zu isolieren.
2) Die Anordnung der Batterien sowie allfälliger Schutzeinrichtungen muss die gleichzeitige zufällige Berührung von Teilen, zwischen denen eine Spannung von mehr als 250 V herrscht, ausschliessen.
3) Die Aufstellung der Akkumulatoren hat so zu erfolgen, dass jede Zelle leicht besichtigt und gereinigt werden kann.
4) Die Bedienungsgänge müssen in Niederspannungsanlagen mindestens 60 cm, in Hochspannungsanlagen mindestens 80 cm breit sein und dürfen an keiner Stelle eine geringere Höhe als 2 m aufweisen.
5) Die Akkumulatorenbatterien müssen von den übrigen Anlagen allpolig abschaltbar sein.
Art. 55 Schutz des Personals
Das Betriebspersonal ist auf die bei der Behandlung der Akkumulatoren bestehenden Gefahren aufmerksam zu machen, und es sind Massnahmen zu seinem Schutze zu treffen.
Art. 56 Berührungsschutz in Anlagen mit mehr als 250 V gegen Erde
1) In Schaltanlageräumen, die vom Personal während des Betriebs betreten werden müssen und in denen die effektive Betriebsspannung zwischen irgendeiner Leitung und Erde 250 V überschreitet, müssen mindestens die nachstehend angegebenen Gangdimensionen und Schutzeinrichtungen, wie Schranken, Verschalungen und dergleichen, vorhanden sein. Die Unterschreitung dieser Dimensionen oder das Weglassen von Schranken oder Gittern ist nur zulässig, wenn alle unter Spannung stehenden Teile der Berührung dauernd entzogen sind oder eine allfällige Berührung durch andere Mittel unschädlich gemacht ist.
2) Befinden sich auf einer Seite eines Ganges unter Spannung stehende, durch Schranken oder Geländer geschützte Teile, so muss von diesen Teilen bis zur gegenüberliegenden Wand ein Abstand von mindestens 1.20 m, vermehrt um je 1.2 cm/kV Betriebsspannung, vorhanden sein. Dieser Abstand darf um einen Zehntel vermindert werden, sofern die unter Spannung stehenden Teile mindestens bis zu einer Höhe von 1.40 m durch widerstandsfähige engmaschige Gitter oder Verschalungen geschützt sind.
3) Befinden sich zu beiden Seiten eines Ganges unter Spannung stehende, durch Schranken oder Geländer geschützte Teile, so muss zwischen diesen Teilen ein Abstand von mindestens 1.40 m, vermehrt um je 2.4 cm/kV Betriebsspannung, vorhanden sein. Dieser Abstand darf um einen Zehntel verringert werden, sofern die unter Spannung stehenden Teile mindestens bis zu einer Höhe von 1.40 m zu beiden Seiten des Ganges durch widerstandsfähige engmaschige Gitter oder Verschalungen geschützt sind.
4) Die in den Abs. 2 und 3 angegebenen Abstände dürfen um einen weiteren Zehntel verringert werden, wenn in den betreffenden Gängen keine Apparate bedient oder keine Instrumente abgelesen werden müssen und sofern die daselbst im Betriebe voraussehbaren Transporte gefahrlos durchgeführt werden können.
5) Befinden sich über einem Bedienungsgange ungeschützte, unter Spannung stehende Teile, so muss von diesen Teilen bis zum Fussboden ein Abstand von mindestens 2.30 m, vermehrt um je 1.2 cm/kV Betriebsspannung, vorhanden sein. Sofern die unter Spannung stehenden Teile durch widerstandsfähige engmaschige Gitter oder Verschalungen geschützt werden, so sind die in den Abs. 6 und 7 dieses Artikels vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Sind im Gange Isolierschemel oder einzelne Stufen vorhanden, so ist die Minimalhöhe von solchen erhöhten Standorten aus einzuhalten.
6) Die lichte Gangbreite muss unter allen Umständen mindestens 85 cm betragen; bei Eingängen und Türen darf dieses Mass bis auf 70 cm verringert werden. Die lichte Höhe von Gängen und Türen muss durchwegs mindestens 2 m betragen.
7) Der Abstand unter Spannung stehender Teile von den Schranken oder Geländern darf nicht kleiner sein als 10 cm, vermehrt um je 0.8 cm/kV Betriebsspannung. Sofern Gitter oder Verschalungen angebracht sind, darf dieser Abstand um 5 cm verringert werden.
8) Die hievor angegebenen Abstände gelten als Mindestabstände für normale Verhältnisse. Sind Apparate vorhanden, die beim Funktionieren ihre Umgebung in grösserem Umkreis beeinflussen, wie z. B. Hörnerableiter und dergleichen, oder erheischen im Betriebe vorkommende Transporte oder die Bedienung von Apparaten einen grösseren Platzbedarf, so sollen entsprechend grössere Abstände gewählt werden.
9) In Räumen, in denen sich das Personal dauernd aufhalten muss, soll die Berührung unter Spannung stehender Anlageteile auch bei Unachtsamkeit ausgeschlossen sein.
Art. 57 Erleichterungen in Anlagen bis zu 250 V gegen Erde
1) In Schaltanlagen, in denen die effektive Betriebsspannung zwischen irgendeiner Leitung und Erde 250 V nicht überschreitet, brauchen, in Abweichung von den Bestimmungen des Art. 56, unter Spannung stehende Teile vor zufälliger Berührung nicht geschützt zu werden.
2) In solchen Schaltanlagen darf der Mindestabstand unter Spannung stehender Teile von der gegenüberliegenden Wand auf 80 cm herabgesetzt werden. Wenn auf beiden Seiten der Gänge Teile unter Spannung stehen, so muss zwischen diesen ein Abstand von mindestens 1.20 m vorhanden sein. Dieser Abstand ist auch einzuhalten, wenn auf einer Seite unter Spannung stehende Teile, auf der anderen abzulesende Instrumente, zu betätigende Apparate oder dergleichen vorhanden sind.
3) Ferner dürfen in solchen Schaltanlagen die Mindestgangbreite und die Türbreite (Art. 56 Abs. 6) bis auf 65 cm, die lichte Höhe bis auf 1.90 m verringert werden.
Art. 58 Kommunikationen in den Gebäuden
1) Gänge von Schaltanlagen, in denen erhebliche Rauch- oder Feuererscheinungen auftreten können, müssen an beiden Enden Ausgänge besitzen.
2) Die einzelnen Stockwerke von Schaltanlagen sind an gut zugänglichen Stellen durch feuersichere Treppen von mindestens 70 cm Breite zu verbinden. Für Räume, die nicht täglich betreten werden müssen, dürfen festangebrachte Leitern von mindestens 30 cm oder Treppen von mindestens 60 cm Breite angewendet werden. Dabei muss sowohl die Breite der lichten Aufstiegsöffnung für die Leitern als auch die von den Sprossen aus gemessene Tiefe der Öffnung mindestens 60 cm betragen. Die Aufstiegsöffnungen sind so anzuordnen oder durch Geländer so zu schützen, dass eine Absturzgefahr für das Personal ausgeschlossen erscheint. Sofern ein Raum nur durch einen Zugang erreicht werden kann, ist über Aufstiegsöffnungen die Anwendung von Klappdeckeln verboten.
Art. 59 Anordnung von Apparaten in Raumwinkeln
1) Die Anordnung von Schaltgestellen in gebrochener oder gebogener Front mit Bedienungsstandort im Innern der dabei entstehenden Schaltwandwinkel ist tunlichst zu vermeiden. Wo dies nicht möglich ist, sind entweder alle unter Spannung stehenden Teile hinter Verschalungen zu legen, die gegen den Bedienungsstandort vollständig abgeschlossen sind, oder es sind im Bereiche der Bedienungsstandorte bei den gegeneinander abgedrehten Schaltanlagen minimale Abstände einzuhalten wie folgt: Der Abstand von einem unter Spannung stehenden Teile an einer Schaltwand bis zu der lotrechten Ebene, die durch einen unter Spannung stehenden Apparat an einer dagegen abgedrehten Schaltwandfront senkrecht zu dieser gelegt gedacht ist, darf nirgends kleiner sein als 40 cm, wenn der erstgenannte unter Spannung stehende Teil unter Niederspannung steht, und nirgends kleiner als 70 cm vermehrt um 1.2 cm/kV, wenn er unter Hochspannung steht.
2) Zur Verhütung zufälliger Berührung derart seitlich von Bedienungsstandorten gelegener Hochspannungsteile sind vor diesen Schranken oder Geländer gemäss Art. 56 anzubringen.
Art. 60 Schaltschränke und dergleichen
1) Bei Schaltschränken, Schalttafeln und dergleichen müssen alle zu- und wegführenden Leitungen übersichtlich angeschlossen sein und ohne Schwierigkeit abgetrennt werden können; die Anschlüsse müssen kontrollierbar sein.
2) Ringsum verschalte Schaltschränke, Schaltgestelle und dergleichen von geringerer Höhe als 2.20 m, müssen auch oben geschlossen werden.
Art. 61
Für die Transformatorenstationen gelten auch die Vorschriften über Schaltanlagen, sofern im nachstehenden nicht ausdrücklich andere Bestimmungen enthalten sind.
Art. 62 Abtrenn- und Abschaltbarkeit der Transformatorenstationen von der Oberspannung
1) Jede Transformatorenstation mit Freileitungsanschluss muss vor der Station durch einen in ihrer Nähe befindlichen Freileitungsschalter unabhängig von anderen Anlagen vom Netz abgetrennt werden können. Ist die Leistung der Station so gross, dass ihre Belastung durch den Freileitungsschalter nicht zuverlässig abgeschaltet werden kann, so muss ausserdem die Möglichkeit vorhanden sein, die Belastung im Innern der Station auf der Hochspannungsseite rasch abzuschalten.
2) Bei Transformatorenstationen mit Kabelzuleitungen muss die Abtrennung der Station durch unmittelbar bei den Kabelendverschlüssen befindliche Trennvorrichtungen möglich sein. Ausserdem muss auch bei solchen Transformatorenstationen die Anordnung im Innern so getroffen werden, dass die Belastung der Station rasch abgeschaltet werden kann. Sind dafür Schalter eingebaut, so müssen in unmittelbarer Nähe der Kabelendverschlüsse noch besondere Trenner angeordnet werden, sofern es nicht möglich ist, die Kabel in nicht zu grosser Entfernung abzuschalten.
Art. 63 Abtrennbarkeit der Leitungen in den Stationen
In den Transformatorenstationen muss sowohl auf der Primär- als auch auf der Sekundärseite jede an eine Sammelschiene angeschlossene oder von einer anderen Leitung abgezweigte Leitung mit einer unter Spannung bedienbaren Trennstelle versehen sein. Davon ausgenommen ist die Zweigleitung zu Überspannungsableitern und Spannungswandlern. Für die Nulleiter gelten die besonderen Bestimmungen von Art. 26 Abs. 7.
Art. 64 Überstromschutz
1) Jeder Leistungstransformator ist für sich auf der Hochspannungsseite entweder durch eine Sicherung in jeder Phase gegen Kurzschluss oder durch einen Schalter mit Relais gegen Überlast und Kurzschluss allpolig zu schützen. Diese Schutzorgane müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Jeder Kurzschluss an den Niederspannungsklemmen des Transformators und im Leitungsbereich bis zu den ersten Niederspannungsschutzorganen muss durch die Hochspannungssicherungen oder durch den zugeordneten Hochspannungsschalter innert höchstens fünf Sekunden abgeschaltet werden.
b) Die Hochspannungsschutzapparate sind so zu bemessen, dass sie die bei Kurzschlüssen auf der Hochspannungsseite des Transformators auftretenden Beanspruchungen aushalten, ohne Schaden zu nehmen.
2) Jede von einer Transformatorenstation abgehende Niederspannungsleitung muss für sich gegen Überstrom geschützt sein.
Art. 65 Geltungsbereich
Unter die Bestimmungen dieses Abschnittes fallen alle im Freien aufgestellten oder nicht allseitig geschlossenen Anlagen. Ausgenommen sind Freileitungen und zu den Hausinstallationen zu zählende Anlagen im Freien sowie Stangen-Transformatorenstationen, sofern bei ihnen keine unter Spannung stehenden ungeschützten Anlageteile tiefer an den Boden herunterreichen, als dies für Freileitungen zulässig ist.
Art. 66 Schutzeinrichtungen und Gangdimensionen
1) Für Freiluftanlagen gelten sinngemäss die Vorschriften über Schaltanlagen, sofern im nachstehenden nicht andere Bestimmungen enthalten sind.
2) Freiluftanlagen müssen allseitig von einer mindestens 180 m hohen Umzäunung umgeben werden, die so beschaffen sein muss, dass Unbefugten der Eintritt in die Anlage ohne Anwendung besonderer Hilfsmittel nicht möglich ist.
3) Im Innern der Anlage dürfen längs der Umzäunung in einer Breite von 1.50 m, vermehrt um je 1.2 cm/kV Betriebsspannung, bis zu einer Höhe von 6 m über Boden keine unter Hochspannung stehenden Anlageteile angeordnet werden.
4) Unter Spannung stehende Teile, die im Innern der Anlage in geringere Höhe als 2 m, vermehrt um je 1.2 cm/kV Betriebsspannung, herabreichen, sind gegen Zutritt so zu schützen, dass eine Gefährdung des Personals auch bei Unachtsamkeit ausgeschlossen ist.
5) Über den Bedienungsstandorten dürfen unter Spannung stehende Teile nicht in geringerer Höhe als 3 m, vermehrt um je 1.2 cm/kV Betriebsspannung, angebracht werden.
6) In den eigentlichen Bedienungs- und Kontrollgängen muss zwischen den geerdeten Teilen von Apparaten, Verschalungen, Traggerüsten und dergleichen mindestens eine freie Breite von 1.20 m vorhanden sein. Ausserdem müssen diese Gänge eine freie Höhe von mindestens 2.5 m über Boden aufweisen.
7) Bei mehrstöckigen Freiluftanlagen ist Art. 58 Abs. 2 sinngemäss anzuwenden.
Art. 67 Besondere Anforderungen an Apparate und Tragkonstruktionen
1) Alle Apparate und Einrichtungen sind so zu konstruieren bzw. zu wählen, anzuordnen und zu unterhalten, dass sie den Temperatur- und Witterungseinflüssen, wie Feuchtigkeit, Wind, Schnee- und Eisansatz, Elektrolyse, ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion dauernd standhalten.
2) Alle Tragkonstruktionen sind den einschlägigen Vorschriften über Freileitungen gemäss zu dimensionieren. Niedrige Gestelle für Trennschalter, Messwandler und dergleichen gelten hiebei nicht als Tragkonstruktionen.
Art. 68 Anwendung der Verordnung
Auf Anlagen in Prüffeldern und Laboratorien sind alle einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung, soweit der Zweck solcher Anlagen dies gestattet, sinngemäss anzuwenden. Der Schutz von Personen ist durch schriftliche Instruktion und andere geeignete Hilfsmittel zu gewährleisten.
Art. 69 Abgrenzung
Prüffelder und Laboratorien sind von den übrigen Räumen abzugrenzen. Der Zutritt zu ihnen ist nur den besonders hierzu ermächtigten Personen zu gestatten.
Art. 70 Prüfungen in Fabrikations- und Montageräumen
Prüfungen an elektrischen Maschinen in allgemeinen Fabrikations- und Montageräumen sind nur gestattet, wenn die zugehörigen, vorübergehenden Einrichtungen während der Prüfungen allseitig in genügendem Umkreis durch Umzäunungen abgegrenzt und vor zufälliger Annäherung durch Überwachung geschützt werden.
Art. 71 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle zwischen einzelnen Stützpunkten gespannten Starkstromleitungen im Freien.
Art. 72 Schutz des Landschaftsbildes
Bei der Erstellung von Freileitungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.
Art. 73 Anschläge; Feuerwehr
1) Starkstromunternehmungen, deren Freileitungen Ortschaften berühren, haben in ortsüblicher Weise Anleitungen zu veröffentlichen, die Auskunft geben über:
a) die Gefahr der Leitungen;
b) das Verhalten von Drittpersonen bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen;
c) das Verhalten gegenüber herabgefallenen Drähten;
d) die erste Hilfeleistung bei durch elektrischen Strom verursachten Unfällen.
2) Soweit Freileitungen das überbaute Gebiet von Ortschaften berühren, haben die Starkstromunternehmungen ausserdem im Einvernehmen mit den Ortsbehörden dafür zu sorgen, dass bei der Feuerwehr Leute eingestellt werden, welche mit den Leitungen und den einschlägigen Arbeiten vertraut sind.
Art. 74 Revisionen
1) Die Leitungen samt Tragwerken und Erdungen müssen von den Betriebsinhabern periodisch revidiert werden.
2) Über diese Revisionen und die erfolgten Instandstellungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Art. 75 Ausser Betrieb gesetzte Leitungen
1) Ausser Betrieb gesetzte Leitungen sind zu erden.
2) Freileitungen, die für längere Zeit ausser Betrieb gesetzt werden, sind entweder sofort abzubrechen oder so zu unterhalten und zu kontrollieren wie im Betrieb befindliche Leitungen.
Art. 76 Leitungsarten
In den nachfolgenden Artikeln werden bezeichnet als:
a) Regelleitungen: Freileitungen mit einfachen Holzstangen und mit Spannweiten bis zu 50 m;
b) Weitspannleitungen: Freileitungen mit Spannweiten von mehr als 50 m.
Art. 77 Abnormale Spannweiten in Regelleitungen
In Regelleitungen dürfen nur dort, wo es aus triftigen Gründen nötig ist, grössere Spannweiten, als die für solche Leitungen festgesetzte Maximalspannweite von 50 m, eingefügt werden. Vergrösserung der Spannweiten lediglich zum Zwecke, die Tragwerke auf Grenzmarchen aufzustellen, ist nicht zulässig. Teilstrecken von Regelleitungen, die der besonderen Gestaltung des Geländes wegen mit grösseren Spannweiten als 50 m erstellt werden müssen, sind als Weitspannleitungen zu behandeln.
Art. 78 Leitermaterial
1) Für die Leiter ist Kupfer, Aluminium oder anderes in bezug auf Festigkeit und chemische Beständigkeit gleichwertiges Material zu verwenden.
2) Drähte und Drahtseile aus Eisen und Stahl dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit einem ununterbrochenen, metallischen Schutzüberzug versehen sind, der gegen schädliche Einwirkungen am Verwendungsorte dauernd widerstandsfähig ist.
3) Für die Leiter von Freileitungen jeglicher Art und jeglichen Querschnitts aus Aluminium sowie für diejenigen von Weitspannleitungen aus anderem Material mit mehr als 50 mm2 Leiterquerschnitt ist Drahtseil zu verwenden.
4) Material, dessen Elastizitätsgrenze im Verhältnis zu seiner Zerreissfestigkeit wesentlich höher oder tiefer liegt, als bei den in der Tabelle 2 am Schlusse dieser Verordnung erwähnten gebräuchlichsten Leitermaterialien, darf für Freileitungen nicht verwendet werden.
Art. 79 Blanke und isolierte Leiter
Für Freileitungen sind in der Regel blanke Drähte oder Drahtseile zu verwenden. Leiter mit isolierender Faserstoffhülle sind nur bei kurzzeitigen Anlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Witterungsbeständigkeit der Hülle während der Dauer ihrer Verwendung gewährleistet ist.
Art. 80 Mindestfestigkeit und Durchmesser der Leiter
1) Die einzelnen Leiter von Niederspannungsleitungen müssen wenigstens 350 kg, diejenigen von Hochspannungsleitungen wenigstens 560 kg Zerreissfestigkeit aufweisen.
2) Die einzelnen Leiter von Niederspannungsleitungen aus Kupfer-, Bronze-, Eisen- oder Stahldraht sowie aus Aluminiumlegierung müssen einen Durchmesser von wenigstens 4 mm (12.5 mm2 Querschnitt), diejenigen von Hochspannungsleitungen einen solchen von wenigstens 5 mm (19.6 mm2 Querschnitt) besitzen.
Art. 81 Leiterverbindungen
1) Leiterverbindungen in freier Spannweite sind möglichst zu vermeiden. Die Verwendung zusammengesetzter Abfallstücke von Leitern ist nicht zulässig.
2) Verbindungen in freier Spannweite von Regelleitungen müssen eine Zerreissfestigkeit von wenigstens 85 % derjenigen der zu verbindenden Leiter besitzen. Bei Hochspannungs-Regelleitungen dürfen die Verbindungen weder gelötet noch geschweisst sein. Dagegen sind bei Niederspannungs-Regelleitungen sorgfältig gelötete Leiterverbindungen in freier Spannweite zulässig.
3) Die Leiterverbindungen in freien Spannweiten von Weitspannleitungen müssen folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie dürfen weder gelötet noch geschweisst sein.
b) Sie müssen eine Zerreissfestigkeit von wenigstens 90 % derjenigen der zu verbindenden Leiter besitzen.
c) Sie müssen so beschaffen sein, dass die durch Proben mit Typenmustern nachgewiesene Zerreissfestigkeit auch bei nicht besonders sorgfältiger Herstellung erreicht wird.
d) Sie müssen Gewähr für dauernd einwandfreie Leitfähigkeit und Festigkeit bieten.
4) Auf Verlangen der Kontrollstellen hat der Bauherr über die Eignung der vorgesehenen Typen von Leiterverbindungen einen Prüfungsbefund der Materialprüfungsanstalt einer von der Regierung anerkannten Hochschule zu erbringen. Die Kontrollstellen entscheiden über die Art und den Umfang der Prüfungen und über die Zulässigkeit der Verbindungen.
Art. 82 Leiterverzweigungen
Wird von einem Leiter ein anderer Leiter abgezweigt, so ist die Verbindungsstelle vom Zuge des abzweigenden Leiters zu entlasten und so herzustellen, dass die Festigkeit der Leiter nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
Art. 83 Befestigungsbünde
1) Alle Befestigungsbünde müssen so beschaffen sein, dass sie die richtige Lage des Leiters am Isolator dauernd sicher und ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Festigkeit unter folgenden Annahmen gewährleisten:
a) Regelbünde bei betriebsmässigem Zustand des Leiters, mit Zusatzlast nach Art. 88;
b) Arretierbünde bei einem einseitigen Leiterzug, welcher der nach Art. 89 zulässigen Höchstbeanspruchung des Leiters entspricht;
c) Endbünde bei einem einseitigen Leiterzug, welcher der Zerreissfestigkeit des Leiters entspricht.
2) Die Befestigungsbünde müssen ohne Beschädigung des Leiters und des Isolators lösbar sein.
Art. 84 Isolatoren
1) Isolatoren müssen witterungsbeständig und von hinreichender Widerstandsfähigkeit gegenüber den auftretenden mechanischen und elektrischen Beanspruchungen sein.
2) Für die Befestigung der Isolatoren auf ihren Stützen und für den Zusammenbau ihrer einzelnen Teile dürfen keine Stoffe verwendet werden, die infolge von Volumenänderung oder von anderen Vorgängen den Isolator unzulässig beanspruchen.
3) Die Isolatorenstützen müssen unter den für die Tragwerkteile, an denen sie befestigt sind, geltenden Berechnungsannahmen wenigstens gleich hohe Sicherheit gegen Bruch bieten, wie diese Tragwerkteile selbst.
Art. 85 Abstand der Leiter vom Tragwerk und unter sich
1) Der Abstand der einzelnen Leiter unter sich und vom Tragwerk ist so zu bemessen, dass keine Erd- und Kurzschlüsse durch Spannungsüberschlag auf das Tragwerk oder durch Zusammenschlagen der Leiter infolge von den durch Wind oder durch Abfallen von Schneelast auftretenden Schwingungen zu befürchten sind.
2) Die für die Befestigung von Isolatoren dienenden Tragwerkteile von Hochspannungsleitungen sind in der Nähe der Leiter möglichst so auszubilden, dass Erdschlüsse durch Vögel vermieden werden.