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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Contents: 525 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Örtliche Zuständigkeit
  3. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  4. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  5. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  6. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  7. § 7 Beteiligte
  8. § 8 Beteiligtenfähigkeit
  9. § 9 Verfahrensfähigkeit
  10. § 10 Bevollmächtigte
  11. § 11 Verfahrensvollmacht
  12. § 12 Beistand
  13. § 13 Akteneinsicht
  14. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  15. § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  16. § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
  17. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  18. § 16 Fristen
  19. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  20. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  21. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  22. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  23. § 21 Aussetzung des Verfahrens
  24. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  25. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
  26. § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  27. § 24 Anregung des Verfahrens
  28. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  29. § 26 Ermittlung von Amts wegen
  30. § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  31. § 28 Verfahrensleitung
  32. § 29 Beweiserhebung
  33. § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  34. § 31 Glaubhaftmachung
  35. § 32 Termin
  36. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  37. § 34 Persönliche Anhörung
  38. § 35 Zwangsmittel
  39. § 36 Vergleich
  40. § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  41. § 37 Grundlage der Entscheidung
  42. § 38 Entscheidung durch Beschluss
  43. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
  44. § 40 Wirksamwerden
  45. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
  46. § 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
  47. § 42 Berichtigung des Beschlusses
  48. § 43 Ergänzung des Beschlusses
  49. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  50. § 45 Formelle Rechtskraft
  51. § 46 Rechtskraftzeugnis
  52. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
  53. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
  54. § 49 Einstweilige Anordnung
  55. § 50 Zuständigkeit
  56. § 51 Verfahren
  57. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  58. § 53 Vollstreckung
  59. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
  60. § 55 Aussetzung der Vollstreckung
  61. § 56 Außerkrafttreten
  62. § 57 Rechtsmittel
  63. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
  64. § 59 Beschwerdeberechtigte
  65. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
  66. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
  67. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  68. § 63 Beschwerdefrist
  69. § 64 Einlegung der Beschwerde
  70. § 65 Beschwerdebegründung
  71. § 66 Anschlussbeschwerde
  72. § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
  73. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
  74. § 69 Beschwerdeentscheidung
  75. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  76. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
  77. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
  78. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
  79. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  80. § 74a Zurückweisungsbeschluss
  81. § 75 Sprungrechtsbeschwerde
  82. § 76 Voraussetzungen
  83. § 77 Bewilligung
  84. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  85. § 79
  86. § 80 Umfang der Kostenpflicht
  87. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  88. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  89. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  90. § 84 Rechtsmittelkosten
  91. § 84a Änderung der Kostenentscheidung
  92. § 85 Kostenfestsetzung
  93. § 86 Vollstreckungstitel
  94. § 87 Verfahren; Beschwerde
  95. § 88 Grundsätze
  96. § 89 Ordnungsmittel
  97. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
  98. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  99. § 92 Vollstreckungsverfahren
  100. § 93 Einstellung der Vollstreckung
  101. § 94 Eidesstattliche Versicherung
  102. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
  103. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
  104. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
  105. § 97 Vorrang und Unberührtheit
  106. § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  107. § 99 Kindschaftssachen
  108. § 100 Abstammungssachen
  109. § 101 Adoptionssachen
  110. § 102 Versorgungsausgleichssachen
  111. § 103 Lebenspartnerschaftssachen
  112. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
  113. § 105 Andere Verfahren
  114. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
  115. § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  116. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
  117. § 109 Anerkennungshindernisse
  118. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  119. § 111 Familiensachen
  120. § 112 Familienstreitsachen
  121. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
  122. § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
  123. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
  124. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
  125. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
  126. § 118 Wiederaufnahme
  127. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
  128. § 120 Vollstreckung
  129. § 121 Ehesachen
  130. § 122 Örtliche Zuständigkeit
  131. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  132. § 124 Antrag
  133. § 125 Verfahrensfähigkeit
  134. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  135. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  136. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  137. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  138. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  139. § 130 Säumnis der Beteiligten
  140. § 131 Tod eines Ehegatten
  141. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
  142. § 133 Inhalt der Antragsschrift
  143. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  144. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  145. § 136 Aussetzung des Verfahrens
  146. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  147. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  148. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  149. § 140 Abtrennung
  150. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  151. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  152. § 143 Einspruch
  153. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  154. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  155. § 146 Zurückverweisung
  156. § 147 Erweiterte Aufhebung
  157. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  158. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  159. § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
  160. § 151 Kindschaftssachen
  161. § 152 Örtliche Zuständigkeit
  162. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  163. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  164. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  165. § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  166. § 155b Beschleunigungsrüge
  167. § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  168. § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  169. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  170. § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
  171. § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
  172. § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
  173. § 158c Vergütung; Kosten
  174. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  175. § 160 Anhörung der Eltern
  176. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  177. § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  178. § 163 Sachverständigengutachten
  179. § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  180. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  181. § 165 Vermittlungsverfahren
  182. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  183. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  184. § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  185. § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
  186. § 168 Auswahl des Vormunds
  187. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
  188. § 168b Bestellungsurkunde
  189. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
  190. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
  191. § 168e Beendigung der Vormundschaft
  192. § 168f Pflegschaft für Minderjährige
  193. § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts
  194. § 169 Abstammungssachen
  195. § 170 Örtliche Zuständigkeit
  196. § 171 Antrag
  197. § 172 Beteiligte
  198. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  199. § 174 Verfahrensbeistand
  200. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  201. § 176 Anhörung des Jugendamts
  202. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  203. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  204. § 179 Mehrheit von Verfahren
  205. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  206. § 181 Tod eines Beteiligten
  207. § 182 Inhalt des Beschlusses
  208. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  209. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  210. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
  211. § 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
  212. § 186 Adoptionssachen
  213. § 187 Örtliche Zuständigkeit
  214. § 188 Beteiligte
  215. § 189 Fachliche Äußerung
  216. § 191 Verfahrensbeistand
  217. § 192 Anhörung der Beteiligten
  218. § 193 Anhörung weiterer Personen
  219. § 194 Anhörung des Jugendamts
  220. § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  221. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  222. § 196a Zurückweisung des Antrags
  223. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  224. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  225. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
  226. § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  227. § 201 Örtliche Zuständigkeit
  228. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  229. § 203 Antrag
  230. § 204 Beteiligte
  231. § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  232. § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  233. § 207 Erörterungstermin
  234. § 208 Tod eines Ehegatten
  235. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
  236. § 210 Gewaltschutzsachen
  237. § 211 Örtliche Zuständigkeit
  238. § 212 Beteiligte
  239. § 213 Anhörung des Jugendamts
  240. § 214 Einstweilige Anordnung
  241. § 214a Bestätigung des Vergleichs
  242. § 215 Durchführung der Endentscheidung
  243. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  244. § 216a Mitteilung von Entscheidungen
  245. § 217 Versorgungsausgleichssachen
  246. § 218 Örtliche Zuständigkeit
  247. § 219 Beteiligte
  248. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  249. § 221 Erörterung, Aussetzung
  250. § 222 Durchführung der externen Teilung
  251. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  252. § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  253. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  254. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  255. § 227 Sonstige Abänderungen
  256. § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  257. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  258. § 231 Unterhaltssachen
  259. § 232 Örtliche Zuständigkeit
  260. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  261. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  262. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  263. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  264. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  265. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  266. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  267. § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  268. § 241 Verschärfte Haftung
  269. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  270. § 243 Kostenentscheidung
  271. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  272. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  273. § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
  274. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
  275. § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
  276. § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
  277. § 250 Antrag
  278. § 251 Maßnahmen des Gerichts
  279. § 252 Einwendungen des Antragsgegners
  280. § 253 Festsetzungsbeschluss
  281. § 254 Mitteilungen über Einwendungen
  282. § 255 Streitiges Verfahren
  283. § 256 Beschwerde
  284. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
  285. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  286. § 259 Formulare
  287. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
  288. § 261 Güterrechtssachen
  289. § 262 Örtliche Zuständigkeit
  290. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  291. § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
  292. § 265 Einheitliche Entscheidung
  293. § 266 Sonstige Familiensachen
  294. § 267 Örtliche Zuständigkeit
  295. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  296. § 269 Lebenspartnerschaftssachen
  297. § 270 Anwendbare Vorschriften
  298. § 271 Betreuungssachen
  299. § 272 Örtliche Zuständigkeit
  300. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
  301. § 274 Beteiligte
  302. § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
  303. § 276 Verfahrenspfleger
  304. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  305. § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  306. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
  307. § 280 Einholung eines Gutachtens
  308. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  309. § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  310. § 283 Vorführung zur Untersuchung
  311. § 284 Unterbringung zur Begutachtung
  312. § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
  313. § 286 Inhalt der Beschlussformel
  314. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
  315. § 288 Bekanntgabe
  316. § 290 Bestellungsurkunde
  317. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
  318. § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
  319. § 292a Zahlungen an die Staatskasse
  320. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  321. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  322. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  323. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
  324. § 297 Sterilisation
  325. § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  326. § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
  327. § 300 Einstweilige Anordnung
  328. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  329. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
  330. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  331. § 304 Beschwerde der Staatskasse
  332. § 305 Beschwerde des Untergebrachten
  333. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
  334. § 307 Kosten in Betreuungssachen
  335. § 308 Mitteilung von Entscheidungen
  336. § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
  337. § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
  338. § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
  339. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
  340. § 312 Unterbringungssachen
  341. § 313 Örtliche Zuständigkeit
  342. § 314 Abgabe der Unterbringungssache
  343. § 315 Beteiligte
  344. § 316 Verfahrensfähigkeit
  345. § 317 Verfahrenspfleger
  346. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  347. § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  348. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
  349. § 321 Einholung eines Gutachtens
  350. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
  351. § 323 Inhalt der Beschlussformel
  352. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
  353. § 325 Bekanntgabe
  354. § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
  355. § 327 Vollzugsangelegenheiten
  356. § 328 Aussetzung des Vollzugs
  357. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
  358. § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
  359. § 331 Einstweilige Anordnung
  360. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  361. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
  362. § 334 Einstweilige Maßregeln
  363. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  364. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
  365. § 337 Kosten in Unterbringungssachen
  366. § 338 Mitteilung von Entscheidungen
  367. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
  368. § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  369. § 341 Örtliche Zuständigkeit
  370. § 342 Begriffsbestimmung
  371. § 343 Örtliche Zuständigkeit
  372. § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  373. § 345 Beteiligte
  374. § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
  375. § 347 Mitteilung über die Verwahrung
  376. § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
  377. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  378. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
  379. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
  380. § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
  381. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  382. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
  383. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
  384. § 352d Öffentliche Aufforderung
  385. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
  386. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
  387. § 354 Sonstige Zeugnisse
  388. § 355 Testamentsvollstreckung
  389. § 356 Mitteilungspflichten
  390. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
  391. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
  392. § 359 Nachlassverwaltung
  393. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
  394. § 361 Eidesstattliche Versicherung
  395. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  396. § 363 Antrag
  397. § 365 Ladung
  398. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
  399. § 367 Wiedereinsetzung
  400. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
  401. § 369 Verteilung durch das Los
  402. § 370 Aussetzung bei Streit
  403. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
  404. § 372 Rechtsmittel
  405. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  406. § 374 Registersachen
  407. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
  408. § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
  409. § 377 Örtliche Zuständigkeit
  410. § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  411. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
  412. § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
  413. § 381 Aussetzung des Verfahrens
  414. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
  415. § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
  416. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
  417. § 385 Einsicht in die Register
  418. § 386 Bescheinigungen
  419. § 387 Ermächtigungen
  420. § 388 Androhung
  421. § 389 Festsetzung
  422. § 390 Verfahren bei Einspruch
  423. § 391 Beschwerde
  424. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
  425. § 393 Löschung einer Firma
  426. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
  427. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
  428. § 396
  429. § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
  430. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
  431. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
  432. § 400 Mitteilungspflichten
  433. § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
  434. § 402 Anfechtbarkeit
  435. § 403 Weigerung des Dispacheurs
  436. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  437. § 405 Termin; Ladung
  438. § 406 Verfahren im Termin
  439. § 407 Verfolgung des Widerspruchs
  440. § 408 Beschwerde
  441. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
  442. § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  443. § 411 Örtliche Zuständigkeit
  444. § 412 Beteiligte
  445. § 413 Eidesstattliche Versicherung
  446. § 414 Unanfechtbarkeit
  447. § 415 Freiheitsentziehungssachen
  448. § 416 Örtliche Zuständigkeit
  449. § 417 Antrag
  450. § 418 Beteiligte
  451. § 419 Verfahrenspfleger
  452. § 420 Anhörung; Vorführung
  453. § 421 Inhalt der Beschlussformel
  454. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
  455. § 423 Absehen von der Bekanntgabe
  456. § 424 Aussetzung des Vollzugs
  457. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  458. § 426 Aufhebung
  459. § 427 Einstweilige Anordnung
  460. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  461. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  462. § 430 Auslagenersatz
  463. § 431 Mitteilung von Entscheidungen
  464. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
  465. § 433 Aufgebotssachen
  466. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  467. § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  468. § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  469. § 437 Aufgebotsfrist
  470. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  471. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  472. § 440 Wirkung einer Anmeldung
  473. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
  474. § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
  475. § 443 Antragsberechtigter
  476. § 444 Glaubhaftmachung
  477. § 445 Inhalt des Aufgebots
  478. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
  479. § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  480. § 448 Antragsberechtigter
  481. § 449 Glaubhaftmachung
  482. § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  483. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  484. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  485. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
  486. § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
  487. § 455 Antragsberechtigter
  488. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
  489. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
  490. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
  491. § 459 Forderungsanmeldung
  492. § 460 Mehrheit von Erben
  493. § 461 Nacherbfolge
  494. § 462 Gütergemeinschaft
  495. § 463 Erbschaftskäufer
  496. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
  497. § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
  498. § 466 Örtliche Zuständigkeit
  499. § 467 Antragsberechtigter
  500. § 468 Antragsbegründung
  501. § 469 Inhalt des Aufgebots
  502. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  503. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  504. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  505. § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  506. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  507. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  508. § 476 Aufgebotsfrist
  509. § 477 Anmeldung der Rechte
  510. § 478 Ausschließungsbeschluss
  511. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  512. § 480 Zahlungssperre
  513. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  514. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  515. § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  516. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  517. § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  518. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
  519. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  520. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
  521. § 489 Rechtsmittel
  522. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
  523. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
  524. § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
  525. § 493 Übergangsvorschriften

Proposed changes to this act

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525 provisions

§ 152 Örtliche Zuständigkeit

(1) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, ausschließlich zuständig für Kindschaftssachen, sofern sie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten betreffen. (2) Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. (4) Für die in den §§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 bezeichneten Maßnahmen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Es soll die angeordneten Maßnahmen dem Gericht mitteilen, bei dem eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

Propose a change

§ 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Propose a change

§ 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Schutz des Kindes oder des betreuenden Elternteils erforderlich war.

Propose a change

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen. (3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen. (4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

Propose a change

§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet. (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit. (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend. (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Propose a change

§ 155b Beschleunigungsrüge

(1) Ein Beteiligter in einer in § 155 Absatz 1 bestimmten Kindschaftssache kann geltend machen, dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot nach der genannten Vorschrift entspricht (Beschleunigungsrüge). Er hat dabei Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist. (2) Das Gericht entscheidet über die Beschleunigungsrüge spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang durch Beschluss. Hält das Gericht die Beschleunigungsrüge für begründet, hat es unverzüglich geeignete Maßnahmen zur vorrangigen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens zu ergreifen; insbesondere ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. (3) Die Beschleunigungsrüge gilt zugleich als Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 Absatz 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Propose a change

§ 155c Beschleunigungsbeschwerde

(1) Der Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 kann von dem Beteiligten innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe mit der Beschwerde angefochten werden. § 64 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt; es hat die Akten unverzüglich dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 vorzulegen. (2) Über die Beschleunigungsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, wenn das Amtsgericht den Beschluss nach § 155b Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. Hat das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof den Beschluss gefasst, so entscheidet ein anderer Spruchkörper desselben Gerichts. (3) Das Beschwerdegericht entscheidet unverzüglich nach Aktenlage; seine Entscheidung soll spätestens innerhalb eines Monats ergehen. § 68 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Beschwerdegericht hat festzustellen, ob die bisherige Dauer des Verfahrens dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 Absatz 1 entspricht. Stellt es fest, dass dies nicht der Fall ist, hat das Gericht, dessen Beschluss angefochten worden ist, das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (4) Hat das Gericht innerhalb der Monatsfrist des § 155b Absatz 2 Satz 1 keine Entscheidung über die Beschleunigungsrüge getroffen, kann der Beteiligte innerhalb einer Frist von zwei Monaten bei dem Beschwerdegericht nach Absatz 2 die Beschleunigungsbeschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit Eingang der Beschleunigungsrüge bei dem Gericht. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Propose a change

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. (3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Propose a change

§ 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. (3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Propose a change

§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt: 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn 1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, 2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet, 3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder 4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt. Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. (4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder 2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde. (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

Propose a change

§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen. (2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die Interessen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenommen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 soll sich das Gericht ein erweitertes Führungszeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des Bundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen oder im Einverständnis mit der betreffenden Person anderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes erweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches darf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu machen sind nur die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbeistands, das Ausstellungsdatum sowie die Feststellung, dass das erweiterte Führungszeugnis keine Eintragung über eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat enthält.

Propose a change

§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands

(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Ferner soll er insbesondere 1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und 2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken. Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern. (2) Ist es zur Verständigung mit dem Kind, seinen Eltern oder weiteren Bezugspersonen erforderlich, so gestattet das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers, insbesondere eines Gebärdensprachendolmetschers. Die Gestattung soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Sie ergeht durch nicht selbständig anfechtbaren Beschluss. (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Propose a change

§ 158c Vergütung; Kosten

(1) Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro. (2) Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab. (3) Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

Propose a change

§ 159 Persönliche Anhörung des Kindes

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn 1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt, 2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun, 3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder 4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. (3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

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§ 160 Anhörung der Eltern

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. (4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

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§ 161 Mitwirkung der Pflegeperson

(1) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund einer Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten lebt. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind anzuhören, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt.

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§ 162 Mitwirkung des Jugendamts

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen. (3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

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§ 163 Sachverständigengutachten

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen. (2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll. (3) (weggefallen)

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§ 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes

Eine Vernehmung des Kindes als Zeuge oder als Beteiligter findet nicht statt.

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§ 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind

Die Entscheidung, gegen die das Kind das Beschwerderecht ausüben kann, ist dem Kind selbst bekannt zu machen, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. § 38 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden.

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§ 165 Vermittlungsverfahren

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. (2) Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin. (3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. (4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten. (5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

Propose a change

§ 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen

(1) Das Gericht ändert eine Entscheidung oder einen gerichtlich gebilligten Vergleich nach Maßgabe des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die von Amts wegen geändert werden kann, hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. (3) Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, soll es seine Entscheidung in einem angemessenen Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen.

Propose a change

§ 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich. (2) Ist für eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Pflegschaft für den Minderjährigen eingeleitet ist, teilt dieses Gericht dem für das Verfahren nach Absatz 1 zuständigen Gericht die Anordnung und Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft, den Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers mit; das für das Verfahren nach Absatz 1 zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit. (3) Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. (4) In den in Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren sind die Elternteile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzliche Vertreter in persönlichen Angelegenheiten sowie die Pflegeeltern persönlich anzuhören. (5) Das Jugendamt hat die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf deren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung zu unterstützen. (6) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 soll der Sachverständige Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sein. In Verfahren nach § 151 Nr. 6 kann das Gutachten auch durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden. In Verfahren der Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen genügt ein ärztliches Zeugnis; Satz 1 gilt entsprechend. (7) Die freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen enden spätestens mit Ablauf von sechs Monaten, bei offensichtlich langer Sicherungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von einem Jahr, wenn sie nicht vorher verlängert werden.

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§ 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. (2) Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (3) § 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

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§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung

(1) In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind, die einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll es von der Anhörung des Jugendamts, der persönlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen. § 162 ist nicht anwendbar. (2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Eingriff befürwortende Stellungnahme vor oder sind Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Gericht weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen, dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen. Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

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§ 168 Auswahl des Vormunds

(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat das Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundeszentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vormunds fortbesteht. (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291 entsprechend.

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§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.

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§ 168b Bestellungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten: 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds; 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten; 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen. (3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.

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§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten

Das Gericht soll vor Entscheidungen in wichtigen Angelegenheiten auch nahestehende Familienangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung geschehen kann.

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§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen

Für das Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.

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§ 168e Beendigung der Vormundschaft

Bestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann die Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht die Beendigung der Vormundschaft und den Zeitpunkt der Beendigung durch Beschluss fest.

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§ 168f Pflegschaft für Minderjährige

Auf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Beschlussformel und die Bestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung des Pflegers und der ihm übertragenen Angelegenheiten.

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§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts

(1) Wird dem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Vaters oder das Auffinden eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, oder die Geburt eines Kindes im Wege der vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angezeigt, oder fehlt in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, hat das Standesamt dies dem Familiengericht mitzuteilen. (2) Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden und lehnt zumindest ein Elternteil den sich nach § 1617 Absatz 4 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ab, teilt das Standesamt dies dem Familiengericht mit.

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§ 169 Abstammungssachen

Abstammungssachen sind Verfahren 1. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, 2. auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, 3. auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder 4. auf Anfechtung der Vaterschaft.

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§ 170 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter, ansonsten der des Vaters maßgebend. (3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

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§ 171 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. (2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

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§ 172 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind 1. das Kind, 2. die Mutter, 3. der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

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§ 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand

Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen.

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§ 174 Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

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§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung

(1) Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. (2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.

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