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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Contents: 525 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Örtliche Zuständigkeit
  3. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  4. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  5. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  6. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  7. § 7 Beteiligte
  8. § 8 Beteiligtenfähigkeit
  9. § 9 Verfahrensfähigkeit
  10. § 10 Bevollmächtigte
  11. § 11 Verfahrensvollmacht
  12. § 12 Beistand
  13. § 13 Akteneinsicht
  14. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  15. § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  16. § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
  17. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  18. § 16 Fristen
  19. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  20. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  21. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  22. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  23. § 21 Aussetzung des Verfahrens
  24. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  25. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
  26. § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  27. § 24 Anregung des Verfahrens
  28. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  29. § 26 Ermittlung von Amts wegen
  30. § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  31. § 28 Verfahrensleitung
  32. § 29 Beweiserhebung
  33. § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  34. § 31 Glaubhaftmachung
  35. § 32 Termin
  36. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  37. § 34 Persönliche Anhörung
  38. § 35 Zwangsmittel
  39. § 36 Vergleich
  40. § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  41. § 37 Grundlage der Entscheidung
  42. § 38 Entscheidung durch Beschluss
  43. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
  44. § 40 Wirksamwerden
  45. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
  46. § 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
  47. § 42 Berichtigung des Beschlusses
  48. § 43 Ergänzung des Beschlusses
  49. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  50. § 45 Formelle Rechtskraft
  51. § 46 Rechtskraftzeugnis
  52. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
  53. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
  54. § 49 Einstweilige Anordnung
  55. § 50 Zuständigkeit
  56. § 51 Verfahren
  57. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  58. § 53 Vollstreckung
  59. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
  60. § 55 Aussetzung der Vollstreckung
  61. § 56 Außerkrafttreten
  62. § 57 Rechtsmittel
  63. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
  64. § 59 Beschwerdeberechtigte
  65. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
  66. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
  67. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  68. § 63 Beschwerdefrist
  69. § 64 Einlegung der Beschwerde
  70. § 65 Beschwerdebegründung
  71. § 66 Anschlussbeschwerde
  72. § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
  73. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
  74. § 69 Beschwerdeentscheidung
  75. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  76. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
  77. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
  78. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
  79. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  80. § 74a Zurückweisungsbeschluss
  81. § 75 Sprungrechtsbeschwerde
  82. § 76 Voraussetzungen
  83. § 77 Bewilligung
  84. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  85. § 79
  86. § 80 Umfang der Kostenpflicht
  87. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  88. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  89. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  90. § 84 Rechtsmittelkosten
  91. § 84a Änderung der Kostenentscheidung
  92. § 85 Kostenfestsetzung
  93. § 86 Vollstreckungstitel
  94. § 87 Verfahren; Beschwerde
  95. § 88 Grundsätze
  96. § 89 Ordnungsmittel
  97. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
  98. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  99. § 92 Vollstreckungsverfahren
  100. § 93 Einstellung der Vollstreckung
  101. § 94 Eidesstattliche Versicherung
  102. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
  103. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
  104. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
  105. § 97 Vorrang und Unberührtheit
  106. § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  107. § 99 Kindschaftssachen
  108. § 100 Abstammungssachen
  109. § 101 Adoptionssachen
  110. § 102 Versorgungsausgleichssachen
  111. § 103 Lebenspartnerschaftssachen
  112. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
  113. § 105 Andere Verfahren
  114. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
  115. § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  116. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
  117. § 109 Anerkennungshindernisse
  118. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  119. § 111 Familiensachen
  120. § 112 Familienstreitsachen
  121. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
  122. § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
  123. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
  124. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
  125. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
  126. § 118 Wiederaufnahme
  127. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
  128. § 120 Vollstreckung
  129. § 121 Ehesachen
  130. § 122 Örtliche Zuständigkeit
  131. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  132. § 124 Antrag
  133. § 125 Verfahrensfähigkeit
  134. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  135. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  136. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  137. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  138. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  139. § 130 Säumnis der Beteiligten
  140. § 131 Tod eines Ehegatten
  141. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
  142. § 133 Inhalt der Antragsschrift
  143. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  144. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  145. § 136 Aussetzung des Verfahrens
  146. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  147. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  148. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  149. § 140 Abtrennung
  150. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  151. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  152. § 143 Einspruch
  153. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  154. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  155. § 146 Zurückverweisung
  156. § 147 Erweiterte Aufhebung
  157. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  158. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  159. § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
  160. § 151 Kindschaftssachen
  161. § 152 Örtliche Zuständigkeit
  162. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  163. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  164. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  165. § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  166. § 155b Beschleunigungsrüge
  167. § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  168. § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  169. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  170. § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
  171. § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
  172. § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
  173. § 158c Vergütung; Kosten
  174. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  175. § 160 Anhörung der Eltern
  176. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  177. § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  178. § 163 Sachverständigengutachten
  179. § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  180. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  181. § 165 Vermittlungsverfahren
  182. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  183. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  184. § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  185. § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
  186. § 168 Auswahl des Vormunds
  187. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
  188. § 168b Bestellungsurkunde
  189. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
  190. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
  191. § 168e Beendigung der Vormundschaft
  192. § 168f Pflegschaft für Minderjährige
  193. § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts
  194. § 169 Abstammungssachen
  195. § 170 Örtliche Zuständigkeit
  196. § 171 Antrag
  197. § 172 Beteiligte
  198. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  199. § 174 Verfahrensbeistand
  200. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  201. § 176 Anhörung des Jugendamts
  202. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  203. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  204. § 179 Mehrheit von Verfahren
  205. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  206. § 181 Tod eines Beteiligten
  207. § 182 Inhalt des Beschlusses
  208. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  209. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  210. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
  211. § 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
  212. § 186 Adoptionssachen
  213. § 187 Örtliche Zuständigkeit
  214. § 188 Beteiligte
  215. § 189 Fachliche Äußerung
  216. § 191 Verfahrensbeistand
  217. § 192 Anhörung der Beteiligten
  218. § 193 Anhörung weiterer Personen
  219. § 194 Anhörung des Jugendamts
  220. § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  221. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  222. § 196a Zurückweisung des Antrags
  223. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  224. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  225. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
  226. § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  227. § 201 Örtliche Zuständigkeit
  228. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  229. § 203 Antrag
  230. § 204 Beteiligte
  231. § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  232. § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  233. § 207 Erörterungstermin
  234. § 208 Tod eines Ehegatten
  235. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
  236. § 210 Gewaltschutzsachen
  237. § 211 Örtliche Zuständigkeit
  238. § 212 Beteiligte
  239. § 213 Anhörung des Jugendamts
  240. § 214 Einstweilige Anordnung
  241. § 214a Bestätigung des Vergleichs
  242. § 215 Durchführung der Endentscheidung
  243. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  244. § 216a Mitteilung von Entscheidungen
  245. § 217 Versorgungsausgleichssachen
  246. § 218 Örtliche Zuständigkeit
  247. § 219 Beteiligte
  248. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  249. § 221 Erörterung, Aussetzung
  250. § 222 Durchführung der externen Teilung
  251. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  252. § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  253. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  254. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  255. § 227 Sonstige Abänderungen
  256. § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  257. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  258. § 231 Unterhaltssachen
  259. § 232 Örtliche Zuständigkeit
  260. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  261. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  262. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  263. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  264. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  265. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  266. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  267. § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  268. § 241 Verschärfte Haftung
  269. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  270. § 243 Kostenentscheidung
  271. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  272. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  273. § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
  274. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
  275. § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
  276. § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
  277. § 250 Antrag
  278. § 251 Maßnahmen des Gerichts
  279. § 252 Einwendungen des Antragsgegners
  280. § 253 Festsetzungsbeschluss
  281. § 254 Mitteilungen über Einwendungen
  282. § 255 Streitiges Verfahren
  283. § 256 Beschwerde
  284. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
  285. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  286. § 259 Formulare
  287. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
  288. § 261 Güterrechtssachen
  289. § 262 Örtliche Zuständigkeit
  290. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  291. § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
  292. § 265 Einheitliche Entscheidung
  293. § 266 Sonstige Familiensachen
  294. § 267 Örtliche Zuständigkeit
  295. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  296. § 269 Lebenspartnerschaftssachen
  297. § 270 Anwendbare Vorschriften
  298. § 271 Betreuungssachen
  299. § 272 Örtliche Zuständigkeit
  300. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
  301. § 274 Beteiligte
  302. § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
  303. § 276 Verfahrenspfleger
  304. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  305. § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  306. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
  307. § 280 Einholung eines Gutachtens
  308. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  309. § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  310. § 283 Vorführung zur Untersuchung
  311. § 284 Unterbringung zur Begutachtung
  312. § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
  313. § 286 Inhalt der Beschlussformel
  314. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
  315. § 288 Bekanntgabe
  316. § 290 Bestellungsurkunde
  317. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
  318. § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
  319. § 292a Zahlungen an die Staatskasse
  320. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  321. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  322. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  323. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
  324. § 297 Sterilisation
  325. § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  326. § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
  327. § 300 Einstweilige Anordnung
  328. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  329. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
  330. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  331. § 304 Beschwerde der Staatskasse
  332. § 305 Beschwerde des Untergebrachten
  333. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
  334. § 307 Kosten in Betreuungssachen
  335. § 308 Mitteilung von Entscheidungen
  336. § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
  337. § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
  338. § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
  339. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
  340. § 312 Unterbringungssachen
  341. § 313 Örtliche Zuständigkeit
  342. § 314 Abgabe der Unterbringungssache
  343. § 315 Beteiligte
  344. § 316 Verfahrensfähigkeit
  345. § 317 Verfahrenspfleger
  346. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  347. § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  348. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
  349. § 321 Einholung eines Gutachtens
  350. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
  351. § 323 Inhalt der Beschlussformel
  352. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
  353. § 325 Bekanntgabe
  354. § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
  355. § 327 Vollzugsangelegenheiten
  356. § 328 Aussetzung des Vollzugs
  357. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
  358. § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
  359. § 331 Einstweilige Anordnung
  360. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  361. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
  362. § 334 Einstweilige Maßregeln
  363. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  364. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
  365. § 337 Kosten in Unterbringungssachen
  366. § 338 Mitteilung von Entscheidungen
  367. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
  368. § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  369. § 341 Örtliche Zuständigkeit
  370. § 342 Begriffsbestimmung
  371. § 343 Örtliche Zuständigkeit
  372. § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  373. § 345 Beteiligte
  374. § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
  375. § 347 Mitteilung über die Verwahrung
  376. § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
  377. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  378. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
  379. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
  380. § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
  381. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  382. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
  383. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
  384. § 352d Öffentliche Aufforderung
  385. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
  386. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
  387. § 354 Sonstige Zeugnisse
  388. § 355 Testamentsvollstreckung
  389. § 356 Mitteilungspflichten
  390. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
  391. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
  392. § 359 Nachlassverwaltung
  393. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
  394. § 361 Eidesstattliche Versicherung
  395. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  396. § 363 Antrag
  397. § 365 Ladung
  398. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
  399. § 367 Wiedereinsetzung
  400. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
  401. § 369 Verteilung durch das Los
  402. § 370 Aussetzung bei Streit
  403. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
  404. § 372 Rechtsmittel
  405. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  406. § 374 Registersachen
  407. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
  408. § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
  409. § 377 Örtliche Zuständigkeit
  410. § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  411. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
  412. § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
  413. § 381 Aussetzung des Verfahrens
  414. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
  415. § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
  416. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
  417. § 385 Einsicht in die Register
  418. § 386 Bescheinigungen
  419. § 387 Ermächtigungen
  420. § 388 Androhung
  421. § 389 Festsetzung
  422. § 390 Verfahren bei Einspruch
  423. § 391 Beschwerde
  424. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
  425. § 393 Löschung einer Firma
  426. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
  427. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
  428. § 396
  429. § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
  430. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
  431. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
  432. § 400 Mitteilungspflichten
  433. § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
  434. § 402 Anfechtbarkeit
  435. § 403 Weigerung des Dispacheurs
  436. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  437. § 405 Termin; Ladung
  438. § 406 Verfahren im Termin
  439. § 407 Verfolgung des Widerspruchs
  440. § 408 Beschwerde
  441. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
  442. § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  443. § 411 Örtliche Zuständigkeit
  444. § 412 Beteiligte
  445. § 413 Eidesstattliche Versicherung
  446. § 414 Unanfechtbarkeit
  447. § 415 Freiheitsentziehungssachen
  448. § 416 Örtliche Zuständigkeit
  449. § 417 Antrag
  450. § 418 Beteiligte
  451. § 419 Verfahrenspfleger
  452. § 420 Anhörung; Vorführung
  453. § 421 Inhalt der Beschlussformel
  454. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
  455. § 423 Absehen von der Bekanntgabe
  456. § 424 Aussetzung des Vollzugs
  457. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  458. § 426 Aufhebung
  459. § 427 Einstweilige Anordnung
  460. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  461. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  462. § 430 Auslagenersatz
  463. § 431 Mitteilung von Entscheidungen
  464. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
  465. § 433 Aufgebotssachen
  466. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  467. § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  468. § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  469. § 437 Aufgebotsfrist
  470. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  471. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  472. § 440 Wirkung einer Anmeldung
  473. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
  474. § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
  475. § 443 Antragsberechtigter
  476. § 444 Glaubhaftmachung
  477. § 445 Inhalt des Aufgebots
  478. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
  479. § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  480. § 448 Antragsberechtigter
  481. § 449 Glaubhaftmachung
  482. § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  483. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  484. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  485. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
  486. § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
  487. § 455 Antragsberechtigter
  488. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
  489. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
  490. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
  491. § 459 Forderungsanmeldung
  492. § 460 Mehrheit von Erben
  493. § 461 Nacherbfolge
  494. § 462 Gütergemeinschaft
  495. § 463 Erbschaftskäufer
  496. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
  497. § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
  498. § 466 Örtliche Zuständigkeit
  499. § 467 Antragsberechtigter
  500. § 468 Antragsbegründung
  501. § 469 Inhalt des Aufgebots
  502. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  503. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  504. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  505. § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  506. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  507. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  508. § 476 Aufgebotsfrist
  509. § 477 Anmeldung der Rechte
  510. § 478 Ausschließungsbeschluss
  511. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  512. § 480 Zahlungssperre
  513. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  514. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  515. § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  516. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  517. § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  518. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
  519. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  520. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
  521. § 489 Rechtsmittel
  522. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
  523. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
  524. § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
  525. § 493 Übergangsvorschriften

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

525 provisions

§ 75 Sprungrechtsbeschwerde

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde. (2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Propose a change

§ 76 Voraussetzungen

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Propose a change

§ 77 Bewilligung

(1) Vor der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. (2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der Versicherung an Eides statt.

Propose a change

§ 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. (3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen. (4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden. (5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Propose a change

§ 80 Umfang der Kostenpflicht

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Propose a change

§ 81 Grundsatz der Kostenpflicht

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden. (2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1. der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; 2. der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; 3. der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; 4. der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; 5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. (3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden. (4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft. (5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Propose a change

§ 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

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§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

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§ 84 Rechtsmittelkosten

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

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§ 84a Änderung der Kostenentscheidung

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern. (2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge. (3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.

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§ 85 Kostenfestsetzung

Die §§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung über die Festsetzung des zu erstattenden Betrags sind entsprechend anzuwenden.

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§ 86 Vollstreckungstitel

(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen; 2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

Propose a change

§ 87 Verfahren; Beschwerde

(1) Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss. (2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. (3) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. § 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.

Propose a change

§ 88 Grundsätze

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.

Propose a change

§ 89 Ordnungsmittel

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. (3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

Propose a change

§ 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges

(1) Das Gericht kann durch ausdrücklichen Beschluss zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn 1. die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist; 2. die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht; 3. eine alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist. (2) Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist.

Propose a change

§ 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.

Propose a change

§ 92 Vollstreckungsverfahren

(1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. (2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.

Propose a change

§ 93 Einstellung der Vollstreckung

(1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird; 2. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird; 3. gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird; 4. die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird; 5. die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird. In der Beschwerdeinstanz ist über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung vorab zu entscheiden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Propose a change

§ 94 Eidesstattliche Versicherung

Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Propose a change

§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung

(1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung 1. wegen einer Geldforderung, 2. zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, 3. zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung, 4. zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder 5. zur Abgabe einer Willenserklärung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. (2) An die Stelle des Urteils tritt der Beschluss nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Macht der aus einem Titel wegen einer Geldforderung Verpflichtete glaubhaft, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, hat das Gericht auf seinen Antrag die Vollstreckung vor Eintritt der Rechtskraft in der Entscheidung auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den §§ 883, 885 bis 887 der Zivilprozessordnung die in § 888 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.

Propose a change

§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren; er kann ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar. (2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

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§ 96a Vollstreckung in Abstammungssachen

(1) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftigen Beschluss oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. (2) Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

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§ 97 Vorrang und Unberührtheit

(1) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. (2) Die zur Umsetzung und Ausführung von Vereinbarungen und Rechtsakten im Sinne des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen bleiben unberührt.

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§ 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn 1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war; 2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; 3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist; 4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört. (2) Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Für Verfahren auf Aufhebung der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch zuständig, wenn der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt im Inland hat. (3) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.

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§ 99 Kindschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind außer in Verfahren nach § 151 Nr. 7 zuständig, wenn das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und ist die Vormundschaft in dem anderen Staat anhängig, kann die Anordnung der Vormundschaft im Inland unterbleiben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt. (3) Sind für die Anordnung einer Vormundschaft sowohl die deutschen Gerichte als auch die Gerichte eines anderen Staates zuständig und besteht die Vormundschaft im Inland, kann das Gericht, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, sie an den Staat, dessen Gerichte für die Anordnung der Vormundschaft zuständig sind, abgeben, wenn dies im Interesse des Mündels liegt, der Vormund seine Zustimmung erteilt und dieser Staat sich zur Übernahme bereit erklärt. Verweigert der Vormund oder, wenn mehrere Vormünder die Vormundschaft gemeinschaftlich führen, einer von ihnen seine Zustimmung, so entscheidet anstelle des Gerichts, bei dem die Vormundschaft anhängig ist, das im Rechtszug übergeordnete Gericht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren nach § 151 Nr. 5 und 6.

Propose a change

§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Propose a change

§ 101 Adoptionssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Propose a change

§ 102 Versorgungsausgleichssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn 1. der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, 2. über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder 3. ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.

Propose a change

§ 103 Lebenspartnerschaftssachen

(1) Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn 1. ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war, 2. einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder 3. die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist. (2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen. (3) Die §§ 99, 101, 102 und 105 gelten entsprechend.

Propose a change

§ 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene

(1) Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. (2) § 99 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind in Verfahren nach § 312 Nummer 4 nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 105 Andere Verfahren

In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.

Propose a change

§ 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten in diesem Unterabschnitt sind nicht ausschließlich.

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§ 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. (2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig. (3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. (5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. (6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird. (7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend. (8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen. (9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend. (10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

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§ 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen

(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes werden ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, können eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht vermögensrechtlichen Inhalts beantragen. § 107 Abs. 9 gilt entsprechend. Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Annahme als Kind gelten jedoch die Bestimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte. (3) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. der Antragsgegner oder die Person, auf die sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder 2. bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung bekannt wird oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht. Diese Zuständigkeiten sind ausschließlich.

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§ 109 Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind; 2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte; 3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; 4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. (2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen. (3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt. (4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die 1. Familienstreitsachen, 2. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, 3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, 4. Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 5. Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. (5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

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§ 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

(1) Eine ausländische Entscheidung ist nicht vollstreckbar, wenn sie nicht anzuerkennen ist. (2) Soweit die ausländische Entscheidung eine in § 95 Abs. 1 genannte Verpflichtung zum Inhalt hat, ist die Vollstreckbarkeit durch Beschluss auszusprechen. Der Beschluss ist zu begründen. (3) Zuständig für den Beschluss nach Absatz 2 ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht, bei dem nach § 23 der Zivilprozessordnung gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Der Beschluss ist erst zu erlassen, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat.

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§ 111 Familiensachen

Familiensachen sind 1. Ehesachen, 2. Kindschaftssachen, 3. Abstammungssachen, 4. Adoptionssachen, 5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 6. Gewaltschutzsachen, 7. Versorgungsausgleichssachen, 8. Unterhaltssachen, 9. Güterrechtssachen, 10. sonstige Familiensachen, 11. Lebenspartnerschaftssachen.

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§ 112 Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9, 2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie 3. sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

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