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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Contents: 525 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Örtliche Zuständigkeit
  3. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  4. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  5. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  6. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  7. § 7 Beteiligte
  8. § 8 Beteiligtenfähigkeit
  9. § 9 Verfahrensfähigkeit
  10. § 10 Bevollmächtigte
  11. § 11 Verfahrensvollmacht
  12. § 12 Beistand
  13. § 13 Akteneinsicht
  14. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  15. § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  16. § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
  17. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  18. § 16 Fristen
  19. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  20. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  21. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  22. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  23. § 21 Aussetzung des Verfahrens
  24. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  25. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
  26. § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  27. § 24 Anregung des Verfahrens
  28. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  29. § 26 Ermittlung von Amts wegen
  30. § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  31. § 28 Verfahrensleitung
  32. § 29 Beweiserhebung
  33. § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  34. § 31 Glaubhaftmachung
  35. § 32 Termin
  36. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  37. § 34 Persönliche Anhörung
  38. § 35 Zwangsmittel
  39. § 36 Vergleich
  40. § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  41. § 37 Grundlage der Entscheidung
  42. § 38 Entscheidung durch Beschluss
  43. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
  44. § 40 Wirksamwerden
  45. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
  46. § 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
  47. § 42 Berichtigung des Beschlusses
  48. § 43 Ergänzung des Beschlusses
  49. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  50. § 45 Formelle Rechtskraft
  51. § 46 Rechtskraftzeugnis
  52. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
  53. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
  54. § 49 Einstweilige Anordnung
  55. § 50 Zuständigkeit
  56. § 51 Verfahren
  57. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  58. § 53 Vollstreckung
  59. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
  60. § 55 Aussetzung der Vollstreckung
  61. § 56 Außerkrafttreten
  62. § 57 Rechtsmittel
  63. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
  64. § 59 Beschwerdeberechtigte
  65. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
  66. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
  67. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  68. § 63 Beschwerdefrist
  69. § 64 Einlegung der Beschwerde
  70. § 65 Beschwerdebegründung
  71. § 66 Anschlussbeschwerde
  72. § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
  73. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
  74. § 69 Beschwerdeentscheidung
  75. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  76. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
  77. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
  78. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
  79. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  80. § 74a Zurückweisungsbeschluss
  81. § 75 Sprungrechtsbeschwerde
  82. § 76 Voraussetzungen
  83. § 77 Bewilligung
  84. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  85. § 79
  86. § 80 Umfang der Kostenpflicht
  87. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  88. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  89. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  90. § 84 Rechtsmittelkosten
  91. § 84a Änderung der Kostenentscheidung
  92. § 85 Kostenfestsetzung
  93. § 86 Vollstreckungstitel
  94. § 87 Verfahren; Beschwerde
  95. § 88 Grundsätze
  96. § 89 Ordnungsmittel
  97. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
  98. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  99. § 92 Vollstreckungsverfahren
  100. § 93 Einstellung der Vollstreckung
  101. § 94 Eidesstattliche Versicherung
  102. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
  103. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
  104. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
  105. § 97 Vorrang und Unberührtheit
  106. § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  107. § 99 Kindschaftssachen
  108. § 100 Abstammungssachen
  109. § 101 Adoptionssachen
  110. § 102 Versorgungsausgleichssachen
  111. § 103 Lebenspartnerschaftssachen
  112. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
  113. § 105 Andere Verfahren
  114. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
  115. § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  116. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
  117. § 109 Anerkennungshindernisse
  118. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  119. § 111 Familiensachen
  120. § 112 Familienstreitsachen
  121. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
  122. § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
  123. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
  124. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
  125. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
  126. § 118 Wiederaufnahme
  127. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
  128. § 120 Vollstreckung
  129. § 121 Ehesachen
  130. § 122 Örtliche Zuständigkeit
  131. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  132. § 124 Antrag
  133. § 125 Verfahrensfähigkeit
  134. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  135. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  136. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  137. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  138. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  139. § 130 Säumnis der Beteiligten
  140. § 131 Tod eines Ehegatten
  141. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
  142. § 133 Inhalt der Antragsschrift
  143. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  144. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  145. § 136 Aussetzung des Verfahrens
  146. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  147. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  148. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  149. § 140 Abtrennung
  150. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  151. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  152. § 143 Einspruch
  153. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  154. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  155. § 146 Zurückverweisung
  156. § 147 Erweiterte Aufhebung
  157. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  158. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  159. § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
  160. § 151 Kindschaftssachen
  161. § 152 Örtliche Zuständigkeit
  162. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  163. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  164. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  165. § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  166. § 155b Beschleunigungsrüge
  167. § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  168. § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  169. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  170. § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
  171. § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
  172. § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
  173. § 158c Vergütung; Kosten
  174. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  175. § 160 Anhörung der Eltern
  176. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  177. § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  178. § 163 Sachverständigengutachten
  179. § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  180. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  181. § 165 Vermittlungsverfahren
  182. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  183. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  184. § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  185. § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
  186. § 168 Auswahl des Vormunds
  187. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
  188. § 168b Bestellungsurkunde
  189. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
  190. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
  191. § 168e Beendigung der Vormundschaft
  192. § 168f Pflegschaft für Minderjährige
  193. § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts
  194. § 169 Abstammungssachen
  195. § 170 Örtliche Zuständigkeit
  196. § 171 Antrag
  197. § 172 Beteiligte
  198. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  199. § 174 Verfahrensbeistand
  200. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  201. § 176 Anhörung des Jugendamts
  202. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  203. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  204. § 179 Mehrheit von Verfahren
  205. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  206. § 181 Tod eines Beteiligten
  207. § 182 Inhalt des Beschlusses
  208. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  209. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  210. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
  211. § 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
  212. § 186 Adoptionssachen
  213. § 187 Örtliche Zuständigkeit
  214. § 188 Beteiligte
  215. § 189 Fachliche Äußerung
  216. § 191 Verfahrensbeistand
  217. § 192 Anhörung der Beteiligten
  218. § 193 Anhörung weiterer Personen
  219. § 194 Anhörung des Jugendamts
  220. § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  221. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  222. § 196a Zurückweisung des Antrags
  223. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  224. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  225. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
  226. § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  227. § 201 Örtliche Zuständigkeit
  228. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  229. § 203 Antrag
  230. § 204 Beteiligte
  231. § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  232. § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  233. § 207 Erörterungstermin
  234. § 208 Tod eines Ehegatten
  235. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
  236. § 210 Gewaltschutzsachen
  237. § 211 Örtliche Zuständigkeit
  238. § 212 Beteiligte
  239. § 213 Anhörung des Jugendamts
  240. § 214 Einstweilige Anordnung
  241. § 214a Bestätigung des Vergleichs
  242. § 215 Durchführung der Endentscheidung
  243. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  244. § 216a Mitteilung von Entscheidungen
  245. § 217 Versorgungsausgleichssachen
  246. § 218 Örtliche Zuständigkeit
  247. § 219 Beteiligte
  248. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  249. § 221 Erörterung, Aussetzung
  250. § 222 Durchführung der externen Teilung
  251. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  252. § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  253. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  254. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  255. § 227 Sonstige Abänderungen
  256. § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  257. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  258. § 231 Unterhaltssachen
  259. § 232 Örtliche Zuständigkeit
  260. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  261. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  262. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  263. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  264. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  265. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  266. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  267. § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  268. § 241 Verschärfte Haftung
  269. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  270. § 243 Kostenentscheidung
  271. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  272. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  273. § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
  274. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
  275. § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
  276. § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
  277. § 250 Antrag
  278. § 251 Maßnahmen des Gerichts
  279. § 252 Einwendungen des Antragsgegners
  280. § 253 Festsetzungsbeschluss
  281. § 254 Mitteilungen über Einwendungen
  282. § 255 Streitiges Verfahren
  283. § 256 Beschwerde
  284. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
  285. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  286. § 259 Formulare
  287. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
  288. § 261 Güterrechtssachen
  289. § 262 Örtliche Zuständigkeit
  290. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  291. § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
  292. § 265 Einheitliche Entscheidung
  293. § 266 Sonstige Familiensachen
  294. § 267 Örtliche Zuständigkeit
  295. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  296. § 269 Lebenspartnerschaftssachen
  297. § 270 Anwendbare Vorschriften
  298. § 271 Betreuungssachen
  299. § 272 Örtliche Zuständigkeit
  300. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
  301. § 274 Beteiligte
  302. § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
  303. § 276 Verfahrenspfleger
  304. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  305. § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  306. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
  307. § 280 Einholung eines Gutachtens
  308. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  309. § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  310. § 283 Vorführung zur Untersuchung
  311. § 284 Unterbringung zur Begutachtung
  312. § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
  313. § 286 Inhalt der Beschlussformel
  314. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
  315. § 288 Bekanntgabe
  316. § 290 Bestellungsurkunde
  317. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
  318. § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
  319. § 292a Zahlungen an die Staatskasse
  320. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  321. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  322. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  323. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
  324. § 297 Sterilisation
  325. § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  326. § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
  327. § 300 Einstweilige Anordnung
  328. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  329. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
  330. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  331. § 304 Beschwerde der Staatskasse
  332. § 305 Beschwerde des Untergebrachten
  333. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
  334. § 307 Kosten in Betreuungssachen
  335. § 308 Mitteilung von Entscheidungen
  336. § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
  337. § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
  338. § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
  339. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
  340. § 312 Unterbringungssachen
  341. § 313 Örtliche Zuständigkeit
  342. § 314 Abgabe der Unterbringungssache
  343. § 315 Beteiligte
  344. § 316 Verfahrensfähigkeit
  345. § 317 Verfahrenspfleger
  346. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  347. § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  348. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
  349. § 321 Einholung eines Gutachtens
  350. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
  351. § 323 Inhalt der Beschlussformel
  352. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
  353. § 325 Bekanntgabe
  354. § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
  355. § 327 Vollzugsangelegenheiten
  356. § 328 Aussetzung des Vollzugs
  357. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
  358. § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
  359. § 331 Einstweilige Anordnung
  360. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  361. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
  362. § 334 Einstweilige Maßregeln
  363. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  364. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
  365. § 337 Kosten in Unterbringungssachen
  366. § 338 Mitteilung von Entscheidungen
  367. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
  368. § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  369. § 341 Örtliche Zuständigkeit
  370. § 342 Begriffsbestimmung
  371. § 343 Örtliche Zuständigkeit
  372. § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  373. § 345 Beteiligte
  374. § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
  375. § 347 Mitteilung über die Verwahrung
  376. § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
  377. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  378. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
  379. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
  380. § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
  381. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  382. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
  383. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
  384. § 352d Öffentliche Aufforderung
  385. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
  386. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
  387. § 354 Sonstige Zeugnisse
  388. § 355 Testamentsvollstreckung
  389. § 356 Mitteilungspflichten
  390. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
  391. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
  392. § 359 Nachlassverwaltung
  393. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
  394. § 361 Eidesstattliche Versicherung
  395. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  396. § 363 Antrag
  397. § 365 Ladung
  398. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
  399. § 367 Wiedereinsetzung
  400. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
  401. § 369 Verteilung durch das Los
  402. § 370 Aussetzung bei Streit
  403. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
  404. § 372 Rechtsmittel
  405. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  406. § 374 Registersachen
  407. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
  408. § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
  409. § 377 Örtliche Zuständigkeit
  410. § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  411. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
  412. § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
  413. § 381 Aussetzung des Verfahrens
  414. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
  415. § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
  416. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
  417. § 385 Einsicht in die Register
  418. § 386 Bescheinigungen
  419. § 387 Ermächtigungen
  420. § 388 Androhung
  421. § 389 Festsetzung
  422. § 390 Verfahren bei Einspruch
  423. § 391 Beschwerde
  424. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
  425. § 393 Löschung einer Firma
  426. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
  427. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
  428. § 396
  429. § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
  430. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
  431. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
  432. § 400 Mitteilungspflichten
  433. § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
  434. § 402 Anfechtbarkeit
  435. § 403 Weigerung des Dispacheurs
  436. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  437. § 405 Termin; Ladung
  438. § 406 Verfahren im Termin
  439. § 407 Verfolgung des Widerspruchs
  440. § 408 Beschwerde
  441. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
  442. § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  443. § 411 Örtliche Zuständigkeit
  444. § 412 Beteiligte
  445. § 413 Eidesstattliche Versicherung
  446. § 414 Unanfechtbarkeit
  447. § 415 Freiheitsentziehungssachen
  448. § 416 Örtliche Zuständigkeit
  449. § 417 Antrag
  450. § 418 Beteiligte
  451. § 419 Verfahrenspfleger
  452. § 420 Anhörung; Vorführung
  453. § 421 Inhalt der Beschlussformel
  454. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
  455. § 423 Absehen von der Bekanntgabe
  456. § 424 Aussetzung des Vollzugs
  457. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  458. § 426 Aufhebung
  459. § 427 Einstweilige Anordnung
  460. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  461. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  462. § 430 Auslagenersatz
  463. § 431 Mitteilung von Entscheidungen
  464. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
  465. § 433 Aufgebotssachen
  466. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  467. § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  468. § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  469. § 437 Aufgebotsfrist
  470. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  471. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  472. § 440 Wirkung einer Anmeldung
  473. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
  474. § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
  475. § 443 Antragsberechtigter
  476. § 444 Glaubhaftmachung
  477. § 445 Inhalt des Aufgebots
  478. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
  479. § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  480. § 448 Antragsberechtigter
  481. § 449 Glaubhaftmachung
  482. § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  483. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  484. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  485. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
  486. § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
  487. § 455 Antragsberechtigter
  488. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
  489. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
  490. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
  491. § 459 Forderungsanmeldung
  492. § 460 Mehrheit von Erben
  493. § 461 Nacherbfolge
  494. § 462 Gütergemeinschaft
  495. § 463 Erbschaftskäufer
  496. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
  497. § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
  498. § 466 Örtliche Zuständigkeit
  499. § 467 Antragsberechtigter
  500. § 468 Antragsbegründung
  501. § 469 Inhalt des Aufgebots
  502. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  503. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  504. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  505. § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  506. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  507. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  508. § 476 Aufgebotsfrist
  509. § 477 Anmeldung der Rechte
  510. § 478 Ausschließungsbeschluss
  511. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  512. § 480 Zahlungssperre
  513. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  514. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  515. § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  516. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  517. § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  518. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
  519. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  520. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
  521. § 489 Rechtsmittel
  522. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
  523. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
  524. § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
  525. § 493 Übergangsvorschriften

Proposed changes to this act

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525 provisions

§ 176 Anhörung des Jugendamts

(1) Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme

(1) Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft dürfen von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. (2) Über die Abstammung in Verfahren nach § 169 Nr. 1 und 4 hat eine förmliche Beweisaufnahme stattzufinden. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann durch die Verwertung eines von einem Beteiligten mit Zustimmung der anderen Beteiligten eingeholten Gutachtens über die Abstammung ersetzt werden, wenn das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Gutachten getroffenen Feststellungen hat und die Beteiligten zustimmen.

Propose a change

§ 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

Propose a change

§ 179 Mehrheit von Verfahren

(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden. (2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.

Propose a change

§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts

(1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen. (2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.

Propose a change

§ 181 Tod eines Beteiligten

Stirbt ein Beteiligter vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. Verlangt kein Beteiligter innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

Propose a change

§ 182 Inhalt des Beschlusses

(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen. (2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.

Propose a change

§ 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Propose a change

§ 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. (2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle. (3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

Propose a change

§ 185 Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Der Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, in dem über die Abstammung entschieden ist, ist auch statthaft, wenn ein Beteiligter ein neues Gutachten über die Abstammung vorlegt, das allein oder in Verbindung mit den im früheren Verfahren erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann auch von dem Beteiligten erhoben werden, der in dem früheren Verfahren obsiegt hat. (3) Für den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat; ist der angefochtene Beschluss von dem Beschwerdegericht oder dem Rechtsbeschwerdegericht erlassen, ist das Beschwerdegericht zuständig. Wird der Antrag mit einem Nichtigkeitsantrag oder mit einem Restitutionsantrag nach § 580 der Zivilprozessordnung verbunden, ist § 584 der Zivilprozessordnung anzuwenden. (4) § 586 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater

(1) Wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtskräftig durch Beschluss abgewiesen, ist ein Restitutionsantrag des nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anfechtungsberechtigten Mannes gegen diesen Beschluss auch dann statthaft, wenn die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, beendet ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Restitutionsantrag gegen einen rechtskräftigen Beschluss, mit dem der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung wegen des Bestehens einer sozial-familiären Beziehung abgewiesen wurde. (2) Ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zur Abweisung des Antrags auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs volljährig war. Im Übrigen kann ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 erst gestellt werden, wenn seit Rechtskraft des Beschlusses eine Wartefrist verstrichen ist. Die Wartefrist beträgt 1. vier Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet hatte, 2. drei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und 3. zwei Jahre, wenn das Kind bei Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Wurde ein Restitutionsantrag nach Absatz 1 rechtskräftig als unzulässig verworfen oder hat das Familiengericht auf Grund eines Restitutionsantrags nach Absatz 1 den Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erneut abgewiesen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (3) § 185 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.

Propose a change

§ 186 Adoptionssachen

Adoptionssachen sind Verfahren, die 1. die Annahme als Kind, 2. die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind, 3. die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder 4. die Befreiung vom Eheverbot des § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen.

Propose a change

§ 187 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte. (5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

Propose a change

§ 188 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind 1. in Verfahren nach § 186 Nr. 1 a) der Annehmende und der Anzunehmende, b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt; 2. in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll; 3. in Verfahren nach § 186 Nr. 3 a) der Annehmende und der Angenommene, b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen; 4. in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten. (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.

Propose a change

§ 189 Fachliche Äußerung

(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. (2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts einzuholen. (3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzugeben. (4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung mitzuteilen.

Propose a change

§ 191 Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.

Propose a change

§ 192 Anhörung der Beteiligten

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören. (2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden. (3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

Propose a change

§ 193 Anhörung weiterer Personen

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.

Propose a change

§ 194 Anhörung des Jugendamts

(1) In Adoptionssachen hat das Gericht das Jugendamt anzuhören, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Dies gilt nicht, wenn das Jugendamt nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat. (2) Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen, in denen dieses angehört wurde oder eine fachliche Äußerung abgegeben hat, die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 195 Anhörung des Landesjugendamts

(1) In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anzuhören. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach § 194 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das nach § 189 eine fachliche Äußerung abgegeben hat. (2) Das Gericht hat dem Landesjugendamt alle Entscheidungen mitzuteilen, zu denen dieses nach Absatz 1 anzuhören war. Gegen den Beschluss steht dem Landesjugendamt die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 196 Unzulässigkeit der Verbindung

Eine Verbindung von Adoptionssachen mit anderen Verfahren ist unzulässig.

Propose a change

§ 196a Zurückweisung des Antrags

Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht vorliegen.

Propose a change

§ 197 Beschluss über die Annahme als Kind

(1) In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben. (2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam. (3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.

Propose a change

§ 198 Beschluss in weiteren Verfahren

(1) Der Beschluss über die Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (2) Der Beschluss, durch den das Gericht das Annahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit Rechtskraft wirksam; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen. (3) Der Beschluss, durch den die Befreiung vom Eheverbot nach § 1308 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wird, ist nicht anfechtbar; eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn die Ehe geschlossen worden ist.

Propose a change

§ 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes

Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt.

Propose a change

§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen

(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Propose a change

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1. während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

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§ 203 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch den Antrag eines Ehegatten eingeleitet. (2) Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 2 soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. (3) Der Antrag in Ehewohnungssachen soll die Angabe enthalten, ob Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

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§ 204 Beteiligte

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben.

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§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen

(1) In Ehewohnungssachen soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen

(1) Das Gericht kann in Haushaltssachen jedem Ehegatten aufgeben, 1. die Haushaltsgegenstände anzugeben, deren Zuteilung er begehrt, 2. eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände einschließlich deren genauer Bezeichnung vorzulegen oder eine vorgelegte Aufstellung zu ergänzen, 3. sich über bestimmte Umstände zu erklären, eigene Angaben zu ergänzen oder zum Vortrag eines anderen Beteiligten Stellung zu nehmen oder 4. bestimmte Belege vorzulegen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. (2) Umstände, die erst nach Ablauf einer Frist nach Absatz 1 vorgebracht werden, können nur berücksichtigt werden, wenn dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert wird oder wenn der Ehegatte die Verspätung genügend entschuldigt. (3) Kommt ein Ehegatte einer Auflage nach Absatz 1 nicht nach oder sind nach Absatz 2 Umstände nicht zu berücksichtigen, ist das Gericht insoweit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht verpflichtet.

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§ 207 Erörterungstermin

Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.

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§ 208 Tod eines Ehegatten

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

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§ 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit

(1) Das Gericht soll mit der Endentscheidung die Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchführung erforderlich sind. (2) Die Endentscheidung in Ehewohnungs- und Haushaltssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht soll in Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 die sofortige Wirksamkeit anordnen. (3) Mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kann das Gericht auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.

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§ 210 Gewaltschutzsachen

Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes.

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§ 211 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1. das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, 2. das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder 3. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Propose a change

§ 212 Beteiligte

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.

Propose a change

§ 213 Anhörung des Jugendamts

(1) In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen. (2) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 214 Einstweilige Anordnung

(1) Auf Antrag kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach § 1 oder § 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. (2) Der Beschluss nach Absatz 1 ist von Amts wegen zuzustellen. Die Geschäftsstelle beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Ist diese Art der Zustellung nicht erforderlich oder verspricht sie keinen Erfolg, kann das Gericht die Beauftragung der Zustellung entsprechend den §§ 168 und 172 bis 183 der Zivilprozessordnung anordnen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt im Fall des Erlasses ohne mündliche Erörterung zugleich als Auftrag zur Vollstreckung; auf Verlangen des Antragstellers darf die Zustellung nicht vor der Vollstreckung erfolgen.

Propose a change

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