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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Contents: 525 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Örtliche Zuständigkeit
  3. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  4. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  5. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  6. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  7. § 7 Beteiligte
  8. § 8 Beteiligtenfähigkeit
  9. § 9 Verfahrensfähigkeit
  10. § 10 Bevollmächtigte
  11. § 11 Verfahrensvollmacht
  12. § 12 Beistand
  13. § 13 Akteneinsicht
  14. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  15. § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  16. § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
  17. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  18. § 16 Fristen
  19. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  20. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  21. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  22. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  23. § 21 Aussetzung des Verfahrens
  24. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  25. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
  26. § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  27. § 24 Anregung des Verfahrens
  28. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  29. § 26 Ermittlung von Amts wegen
  30. § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  31. § 28 Verfahrensleitung
  32. § 29 Beweiserhebung
  33. § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  34. § 31 Glaubhaftmachung
  35. § 32 Termin
  36. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  37. § 34 Persönliche Anhörung
  38. § 35 Zwangsmittel
  39. § 36 Vergleich
  40. § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  41. § 37 Grundlage der Entscheidung
  42. § 38 Entscheidung durch Beschluss
  43. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
  44. § 40 Wirksamwerden
  45. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
  46. § 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
  47. § 42 Berichtigung des Beschlusses
  48. § 43 Ergänzung des Beschlusses
  49. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  50. § 45 Formelle Rechtskraft
  51. § 46 Rechtskraftzeugnis
  52. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
  53. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
  54. § 49 Einstweilige Anordnung
  55. § 50 Zuständigkeit
  56. § 51 Verfahren
  57. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  58. § 53 Vollstreckung
  59. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
  60. § 55 Aussetzung der Vollstreckung
  61. § 56 Außerkrafttreten
  62. § 57 Rechtsmittel
  63. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
  64. § 59 Beschwerdeberechtigte
  65. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
  66. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
  67. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  68. § 63 Beschwerdefrist
  69. § 64 Einlegung der Beschwerde
  70. § 65 Beschwerdebegründung
  71. § 66 Anschlussbeschwerde
  72. § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
  73. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
  74. § 69 Beschwerdeentscheidung
  75. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  76. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
  77. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
  78. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
  79. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  80. § 74a Zurückweisungsbeschluss
  81. § 75 Sprungrechtsbeschwerde
  82. § 76 Voraussetzungen
  83. § 77 Bewilligung
  84. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  85. § 79
  86. § 80 Umfang der Kostenpflicht
  87. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  88. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  89. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  90. § 84 Rechtsmittelkosten
  91. § 84a Änderung der Kostenentscheidung
  92. § 85 Kostenfestsetzung
  93. § 86 Vollstreckungstitel
  94. § 87 Verfahren; Beschwerde
  95. § 88 Grundsätze
  96. § 89 Ordnungsmittel
  97. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
  98. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  99. § 92 Vollstreckungsverfahren
  100. § 93 Einstellung der Vollstreckung
  101. § 94 Eidesstattliche Versicherung
  102. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
  103. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
  104. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
  105. § 97 Vorrang und Unberührtheit
  106. § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  107. § 99 Kindschaftssachen
  108. § 100 Abstammungssachen
  109. § 101 Adoptionssachen
  110. § 102 Versorgungsausgleichssachen
  111. § 103 Lebenspartnerschaftssachen
  112. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
  113. § 105 Andere Verfahren
  114. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
  115. § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  116. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
  117. § 109 Anerkennungshindernisse
  118. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  119. § 111 Familiensachen
  120. § 112 Familienstreitsachen
  121. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
  122. § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
  123. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
  124. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
  125. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
  126. § 118 Wiederaufnahme
  127. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
  128. § 120 Vollstreckung
  129. § 121 Ehesachen
  130. § 122 Örtliche Zuständigkeit
  131. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  132. § 124 Antrag
  133. § 125 Verfahrensfähigkeit
  134. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  135. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  136. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  137. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  138. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  139. § 130 Säumnis der Beteiligten
  140. § 131 Tod eines Ehegatten
  141. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
  142. § 133 Inhalt der Antragsschrift
  143. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  144. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  145. § 136 Aussetzung des Verfahrens
  146. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  147. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  148. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  149. § 140 Abtrennung
  150. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  151. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  152. § 143 Einspruch
  153. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  154. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  155. § 146 Zurückverweisung
  156. § 147 Erweiterte Aufhebung
  157. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  158. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  159. § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
  160. § 151 Kindschaftssachen
  161. § 152 Örtliche Zuständigkeit
  162. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  163. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  164. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  165. § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  166. § 155b Beschleunigungsrüge
  167. § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  168. § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  169. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  170. § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
  171. § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
  172. § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
  173. § 158c Vergütung; Kosten
  174. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  175. § 160 Anhörung der Eltern
  176. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  177. § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  178. § 163 Sachverständigengutachten
  179. § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  180. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  181. § 165 Vermittlungsverfahren
  182. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  183. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  184. § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  185. § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
  186. § 168 Auswahl des Vormunds
  187. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
  188. § 168b Bestellungsurkunde
  189. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
  190. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
  191. § 168e Beendigung der Vormundschaft
  192. § 168f Pflegschaft für Minderjährige
  193. § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts
  194. § 169 Abstammungssachen
  195. § 170 Örtliche Zuständigkeit
  196. § 171 Antrag
  197. § 172 Beteiligte
  198. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  199. § 174 Verfahrensbeistand
  200. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  201. § 176 Anhörung des Jugendamts
  202. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  203. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  204. § 179 Mehrheit von Verfahren
  205. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  206. § 181 Tod eines Beteiligten
  207. § 182 Inhalt des Beschlusses
  208. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  209. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  210. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
  211. § 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
  212. § 186 Adoptionssachen
  213. § 187 Örtliche Zuständigkeit
  214. § 188 Beteiligte
  215. § 189 Fachliche Äußerung
  216. § 191 Verfahrensbeistand
  217. § 192 Anhörung der Beteiligten
  218. § 193 Anhörung weiterer Personen
  219. § 194 Anhörung des Jugendamts
  220. § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  221. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  222. § 196a Zurückweisung des Antrags
  223. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  224. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  225. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
  226. § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  227. § 201 Örtliche Zuständigkeit
  228. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  229. § 203 Antrag
  230. § 204 Beteiligte
  231. § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  232. § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  233. § 207 Erörterungstermin
  234. § 208 Tod eines Ehegatten
  235. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
  236. § 210 Gewaltschutzsachen
  237. § 211 Örtliche Zuständigkeit
  238. § 212 Beteiligte
  239. § 213 Anhörung des Jugendamts
  240. § 214 Einstweilige Anordnung
  241. § 214a Bestätigung des Vergleichs
  242. § 215 Durchführung der Endentscheidung
  243. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  244. § 216a Mitteilung von Entscheidungen
  245. § 217 Versorgungsausgleichssachen
  246. § 218 Örtliche Zuständigkeit
  247. § 219 Beteiligte
  248. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  249. § 221 Erörterung, Aussetzung
  250. § 222 Durchführung der externen Teilung
  251. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  252. § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  253. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  254. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  255. § 227 Sonstige Abänderungen
  256. § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  257. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  258. § 231 Unterhaltssachen
  259. § 232 Örtliche Zuständigkeit
  260. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  261. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  262. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  263. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  264. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  265. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  266. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  267. § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  268. § 241 Verschärfte Haftung
  269. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  270. § 243 Kostenentscheidung
  271. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  272. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  273. § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
  274. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
  275. § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
  276. § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
  277. § 250 Antrag
  278. § 251 Maßnahmen des Gerichts
  279. § 252 Einwendungen des Antragsgegners
  280. § 253 Festsetzungsbeschluss
  281. § 254 Mitteilungen über Einwendungen
  282. § 255 Streitiges Verfahren
  283. § 256 Beschwerde
  284. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
  285. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  286. § 259 Formulare
  287. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
  288. § 261 Güterrechtssachen
  289. § 262 Örtliche Zuständigkeit
  290. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  291. § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
  292. § 265 Einheitliche Entscheidung
  293. § 266 Sonstige Familiensachen
  294. § 267 Örtliche Zuständigkeit
  295. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  296. § 269 Lebenspartnerschaftssachen
  297. § 270 Anwendbare Vorschriften
  298. § 271 Betreuungssachen
  299. § 272 Örtliche Zuständigkeit
  300. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
  301. § 274 Beteiligte
  302. § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
  303. § 276 Verfahrenspfleger
  304. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  305. § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  306. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
  307. § 280 Einholung eines Gutachtens
  308. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  309. § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  310. § 283 Vorführung zur Untersuchung
  311. § 284 Unterbringung zur Begutachtung
  312. § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
  313. § 286 Inhalt der Beschlussformel
  314. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
  315. § 288 Bekanntgabe
  316. § 290 Bestellungsurkunde
  317. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
  318. § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
  319. § 292a Zahlungen an die Staatskasse
  320. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  321. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  322. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  323. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
  324. § 297 Sterilisation
  325. § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  326. § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
  327. § 300 Einstweilige Anordnung
  328. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  329. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
  330. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  331. § 304 Beschwerde der Staatskasse
  332. § 305 Beschwerde des Untergebrachten
  333. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
  334. § 307 Kosten in Betreuungssachen
  335. § 308 Mitteilung von Entscheidungen
  336. § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
  337. § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
  338. § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
  339. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
  340. § 312 Unterbringungssachen
  341. § 313 Örtliche Zuständigkeit
  342. § 314 Abgabe der Unterbringungssache
  343. § 315 Beteiligte
  344. § 316 Verfahrensfähigkeit
  345. § 317 Verfahrenspfleger
  346. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  347. § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  348. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
  349. § 321 Einholung eines Gutachtens
  350. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
  351. § 323 Inhalt der Beschlussformel
  352. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
  353. § 325 Bekanntgabe
  354. § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
  355. § 327 Vollzugsangelegenheiten
  356. § 328 Aussetzung des Vollzugs
  357. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
  358. § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
  359. § 331 Einstweilige Anordnung
  360. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  361. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
  362. § 334 Einstweilige Maßregeln
  363. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  364. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
  365. § 337 Kosten in Unterbringungssachen
  366. § 338 Mitteilung von Entscheidungen
  367. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
  368. § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  369. § 341 Örtliche Zuständigkeit
  370. § 342 Begriffsbestimmung
  371. § 343 Örtliche Zuständigkeit
  372. § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  373. § 345 Beteiligte
  374. § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
  375. § 347 Mitteilung über die Verwahrung
  376. § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
  377. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  378. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
  379. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
  380. § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
  381. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  382. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
  383. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
  384. § 352d Öffentliche Aufforderung
  385. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
  386. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
  387. § 354 Sonstige Zeugnisse
  388. § 355 Testamentsvollstreckung
  389. § 356 Mitteilungspflichten
  390. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
  391. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
  392. § 359 Nachlassverwaltung
  393. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
  394. § 361 Eidesstattliche Versicherung
  395. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  396. § 363 Antrag
  397. § 365 Ladung
  398. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
  399. § 367 Wiedereinsetzung
  400. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
  401. § 369 Verteilung durch das Los
  402. § 370 Aussetzung bei Streit
  403. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
  404. § 372 Rechtsmittel
  405. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  406. § 374 Registersachen
  407. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
  408. § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
  409. § 377 Örtliche Zuständigkeit
  410. § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  411. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
  412. § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
  413. § 381 Aussetzung des Verfahrens
  414. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
  415. § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
  416. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
  417. § 385 Einsicht in die Register
  418. § 386 Bescheinigungen
  419. § 387 Ermächtigungen
  420. § 388 Androhung
  421. § 389 Festsetzung
  422. § 390 Verfahren bei Einspruch
  423. § 391 Beschwerde
  424. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
  425. § 393 Löschung einer Firma
  426. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
  427. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
  428. § 396
  429. § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
  430. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
  431. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
  432. § 400 Mitteilungspflichten
  433. § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
  434. § 402 Anfechtbarkeit
  435. § 403 Weigerung des Dispacheurs
  436. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  437. § 405 Termin; Ladung
  438. § 406 Verfahren im Termin
  439. § 407 Verfolgung des Widerspruchs
  440. § 408 Beschwerde
  441. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
  442. § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  443. § 411 Örtliche Zuständigkeit
  444. § 412 Beteiligte
  445. § 413 Eidesstattliche Versicherung
  446. § 414 Unanfechtbarkeit
  447. § 415 Freiheitsentziehungssachen
  448. § 416 Örtliche Zuständigkeit
  449. § 417 Antrag
  450. § 418 Beteiligte
  451. § 419 Verfahrenspfleger
  452. § 420 Anhörung; Vorführung
  453. § 421 Inhalt der Beschlussformel
  454. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
  455. § 423 Absehen von der Bekanntgabe
  456. § 424 Aussetzung des Vollzugs
  457. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  458. § 426 Aufhebung
  459. § 427 Einstweilige Anordnung
  460. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  461. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  462. § 430 Auslagenersatz
  463. § 431 Mitteilung von Entscheidungen
  464. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
  465. § 433 Aufgebotssachen
  466. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  467. § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  468. § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  469. § 437 Aufgebotsfrist
  470. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  471. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  472. § 440 Wirkung einer Anmeldung
  473. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
  474. § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
  475. § 443 Antragsberechtigter
  476. § 444 Glaubhaftmachung
  477. § 445 Inhalt des Aufgebots
  478. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
  479. § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  480. § 448 Antragsberechtigter
  481. § 449 Glaubhaftmachung
  482. § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  483. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  484. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  485. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
  486. § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
  487. § 455 Antragsberechtigter
  488. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
  489. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
  490. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
  491. § 459 Forderungsanmeldung
  492. § 460 Mehrheit von Erben
  493. § 461 Nacherbfolge
  494. § 462 Gütergemeinschaft
  495. § 463 Erbschaftskäufer
  496. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
  497. § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
  498. § 466 Örtliche Zuständigkeit
  499. § 467 Antragsberechtigter
  500. § 468 Antragsbegründung
  501. § 469 Inhalt des Aufgebots
  502. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  503. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  504. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  505. § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  506. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  507. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  508. § 476 Aufgebotsfrist
  509. § 477 Anmeldung der Rechte
  510. § 478 Ausschließungsbeschluss
  511. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  512. § 480 Zahlungssperre
  513. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  514. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  515. § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  516. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  517. § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  518. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
  519. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  520. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
  521. § 489 Rechtsmittel
  522. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
  523. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
  524. § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
  525. § 493 Übergangsvorschriften

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

525 provisions

§ 409 Wirksamkeit; Vollstreckung

(1) Die Bestätigung der Dispache ist nur für das gegenseitige Verhältnis der an dem Verfahren Beteiligten wirksam. (2) Der Bestätigungsbeschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam. Aus der rechtskräftig bestätigten Dispache findet die Vollstreckung statt. (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche Einwendungen gegen die in der Dispache festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden oder die bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das die Dispache bestätigt hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte, sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben.

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§ 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung des Sachverständigen in den Fällen, in denen jemand nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Zustand oder den Wert einer Sache durch einen Sachverständigen feststellen lassen kann, 3. die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen, 4. eine abweichende Art des Pfandverkaufs im Fall des § 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Propose a change

§ 411 Örtliche Zuständigkeit

(1) In Verfahren nach § 410 Nr. 1 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Inland, kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben. (2) In Verfahren nach § 410 Nr. 2 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung derjenigen, um deren Angelegenheit es sich handelt, kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. (3) In Verfahren nach § 410 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. (4) In Verfahren nach § 410 Nr. 4 ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Pfand aufbewahrt wird.

Propose a change

§ 412 Beteiligte

Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. in Verfahren nach § 410 Nr. 1 derjenige, der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, und der Berechtigte; 2. in Verfahren nach § 410 Nr. 2 derjenige, der zum Sachverständigen ernannt werden soll, und der Gegner, soweit ein solcher vorhanden ist; 3. in Verfahren nach § 410 Nr. 3 derjenige, der zum Verwahrer bestellt werden soll, in den Fällen der §§ 432, 1281 und 2039 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Mitberechtigte, im Fall des § 1217 des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerdem der Pfandgläubiger und in einem Verfahren, das die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Verwahrers betrifft, dieser und die Gläubiger; 4. in Verfahren nach § 410 Nr. 4 der Eigentümer, der Pfandgläubiger und jeder, dessen Recht durch eine Veräußerung des Pfands erlöschen würde.

Propose a change

§ 413 Eidesstattliche Versicherung

In Verfahren nach § 410 Nr. 1 kann sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen des Verpflichteten anzuordnen. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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§ 414 Unanfechtbarkeit

Die Entscheidung, durch die in Verfahren nach § 410 Nr. 2 dem Antrag stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.

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§ 415 Freiheitsentziehungssachen

(1) Freiheitsentziehungssachen sind Verfahren, die die auf Grund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehung betreffen, soweit das Verfahren bundesrechtlich nicht abweichend geregelt ist. (2) Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit insbesondere in einer abgeschlossenen Einrichtung, wie einem Gewahrsamsraum oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses, die Freiheit entzogen wird.

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§ 416 Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

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§ 417 Antrag

(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (2) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: 1. die Identität des Betroffenen, 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. (3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.

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§ 418 Beteiligte

(1) Zu beteiligen sind die Person, der die Freiheit entzogen werden soll (Betroffener), und die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat. (2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. (3) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, die Pflegeeltern sowie 2. eine von ihm benannte Person seines Vertrauens.

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§ 419 Verfahrenspfleger

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll. (2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden. (4) Die Bestellung endet, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Freiheitsentziehung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. (5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar. (6) Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend. Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

Propose a change

§ 420 Anhörung; Vorführung

(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes leidet. (3) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn sie nicht ohne erhebliche Verzögerung oder nicht ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. (4) Die Freiheitsentziehung in einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses darf nur nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen angeordnet werden. Die Verwaltungsbehörde, die den Antrag auf Freiheitsentziehung gestellt hat, soll ihrem Antrag ein ärztliches Gutachten beifügen.

Propose a change

§ 421 Inhalt der Beschlussformel

Die Beschlussformel zur Anordnung einer Freiheitsentziehung enthält auch 1. die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung sowie 2. den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet.

Propose a change

§ 422 Wirksamwerden von Beschlüssen

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit 1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder 2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden. Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. (3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

Propose a change

§ 423 Absehen von der Bekanntgabe

Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

Propose a change

§ 424 Aussetzung des Vollzugs

(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.

Propose a change

§ 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung

(1) In dem Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist eine Frist für die Freiheitsentziehung bis zur Höchstdauer eines Jahres zu bestimmen, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine kürzere Höchstdauer der Freiheitsentziehung bestimmt ist. (2) Wird nicht innerhalb der Frist die Verlängerung der Freiheitsentziehung durch richterlichen Beschluss angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. Dem Gericht ist die Freilassung mitzuteilen. (3) Für die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung entsprechend.

Propose a change

§ 426 Aufhebung

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören. (2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.

Propose a change

§ 427 Einstweilige Anordnung

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die vorläufige Freiheitsentziehung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. (2) Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Gericht eine einstweilige Anordnung vor der Anhörung des Betroffenen erlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, und die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anhörung ist unverzüglich nachzuholen.

Propose a change

§ 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung

(1) Bei jeder Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt und nicht auf richterlicher Anordnung beruht, hat die zuständige Verwaltungsbehörde die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Betroffene freizulassen. (2) Wird eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 angefochten, ist auch hierüber im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften dieses Buches zu entscheiden.

Propose a change

§ 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde zu. (2) Das Recht der Beschwerde steht im Interesse des Betroffenen 1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kindern, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, den Pflegeeltern sowie 2. einer von ihm benannten Person seines Vertrauens zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. (3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu. (4) Befindet sich der Betroffene bereits in einer abgeschlossenen Einrichtung, kann die Beschwerde auch bei dem Gericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.

Propose a change

§ 430 Auslagenersatz

Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

Propose a change

§ 431 Mitteilung von Entscheidungen

Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308 und 311 entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.

Propose a change

§ 432 Benachrichtigung von Angehörigen

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

Propose a change

§ 433 Aufgebotssachen

Aufgebotssachen sind Verfahren, in denen das Gericht öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auffordert, mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat; sie finden nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen statt.

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§ 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers; 2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt); 3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

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§ 435 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel und durch einmalige Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger, wenn nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. Anstelle des Aushangs an der Gerichtstafel kann die öffentliche Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. (2) Das Gericht kann anordnen, das Aufgebot zusätzlich auf andere Weise zu veröffentlichen.

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§ 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung

Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das Schriftstück von der Gerichtstafel oder das Dokument aus dem Informations- und Kommunikationssystem zu früh entfernt wurde oder wenn im Fall wiederholter Veröffentlichung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.

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§ 437 Aufgebotsfrist

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

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§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

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§ 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden. (2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam. (3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. (4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

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§ 440 Wirkung einer Anmeldung

Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.

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§ 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses

Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

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§ 443 Antragsberechtigter

Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.

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§ 444 Glaubhaftmachung

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

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§ 445 Inhalt des Aufgebots

In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.

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§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 443 bis 445 entsprechend. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.

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§ 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.

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§ 448 Antragsberechtigter

(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks. (2) Antragsberechtigt im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Rang gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld ist außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Rang gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann. Die Antragsberechtigung besteht nur, wenn der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

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