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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

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Contents: 525 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Örtliche Zuständigkeit
  3. § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  4. § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  5. § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  6. § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  7. § 7 Beteiligte
  8. § 8 Beteiligtenfähigkeit
  9. § 9 Verfahrensfähigkeit
  10. § 10 Bevollmächtigte
  11. § 11 Verfahrensvollmacht
  12. § 12 Beistand
  13. § 13 Akteneinsicht
  14. § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  15. § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  16. § 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden
  17. § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  18. § 16 Fristen
  19. § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  20. § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  21. § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  22. § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  23. § 21 Aussetzung des Verfahrens
  24. § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  25. § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
  26. § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
  27. § 24 Anregung des Verfahrens
  28. § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
  29. § 26 Ermittlung von Amts wegen
  30. § 27 Mitwirkung der Beteiligten
  31. § 28 Verfahrensleitung
  32. § 29 Beweiserhebung
  33. § 30 Förmliche Beweisaufnahme
  34. § 31 Glaubhaftmachung
  35. § 32 Termin
  36. § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
  37. § 34 Persönliche Anhörung
  38. § 35 Zwangsmittel
  39. § 36 Vergleich
  40. § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
  41. § 37 Grundlage der Entscheidung
  42. § 38 Entscheidung durch Beschluss
  43. § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
  44. § 40 Wirksamwerden
  45. § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
  46. § 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
  47. § 42 Berichtigung des Beschlusses
  48. § 43 Ergänzung des Beschlusses
  49. § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  50. § 45 Formelle Rechtskraft
  51. § 46 Rechtskraftzeugnis
  52. § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
  53. § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
  54. § 49 Einstweilige Anordnung
  55. § 50 Zuständigkeit
  56. § 51 Verfahren
  57. § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
  58. § 53 Vollstreckung
  59. § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
  60. § 55 Aussetzung der Vollstreckung
  61. § 56 Außerkrafttreten
  62. § 57 Rechtsmittel
  63. § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
  64. § 59 Beschwerdeberechtigte
  65. § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
  66. § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
  67. § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
  68. § 63 Beschwerdefrist
  69. § 64 Einlegung der Beschwerde
  70. § 65 Beschwerdebegründung
  71. § 66 Anschlussbeschwerde
  72. § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
  73. § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
  74. § 69 Beschwerdeentscheidung
  75. § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
  76. § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
  77. § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
  78. § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
  79. § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
  80. § 74a Zurückweisungsbeschluss
  81. § 75 Sprungrechtsbeschwerde
  82. § 76 Voraussetzungen
  83. § 77 Bewilligung
  84. § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  85. § 79
  86. § 80 Umfang der Kostenpflicht
  87. § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
  88. § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
  89. § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
  90. § 84 Rechtsmittelkosten
  91. § 84a Änderung der Kostenentscheidung
  92. § 85 Kostenfestsetzung
  93. § 86 Vollstreckungstitel
  94. § 87 Verfahren; Beschwerde
  95. § 88 Grundsätze
  96. § 89 Ordnungsmittel
  97. § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
  98. § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
  99. § 92 Vollstreckungsverfahren
  100. § 93 Einstellung der Vollstreckung
  101. § 94 Eidesstattliche Versicherung
  102. § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
  103. § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen
  104. § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
  105. § 97 Vorrang und Unberührtheit
  106. § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  107. § 99 Kindschaftssachen
  108. § 100 Abstammungssachen
  109. § 101 Adoptionssachen
  110. § 102 Versorgungsausgleichssachen
  111. § 103 Lebenspartnerschaftssachen
  112. § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
  113. § 105 Andere Verfahren
  114. § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
  115. § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
  116. § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
  117. § 109 Anerkennungshindernisse
  118. § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
  119. § 111 Familiensachen
  120. § 112 Familienstreitsachen
  121. § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
  122. § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
  123. § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
  124. § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
  125. § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
  126. § 118 Wiederaufnahme
  127. § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
  128. § 120 Vollstreckung
  129. § 121 Ehesachen
  130. § 122 Örtliche Zuständigkeit
  131. § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
  132. § 124 Antrag
  133. § 125 Verfahrensfähigkeit
  134. § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
  135. § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
  136. § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
  137. § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
  138. § 129a Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  139. § 130 Säumnis der Beteiligten
  140. § 131 Tod eines Ehegatten
  141. § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
  142. § 133 Inhalt der Antragsschrift
  143. § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
  144. § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen
  145. § 136 Aussetzung des Verfahrens
  146. § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
  147. § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
  148. § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
  149. § 140 Abtrennung
  150. § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
  151. § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
  152. § 143 Einspruch
  153. § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
  154. § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
  155. § 146 Zurückverweisung
  156. § 147 Erweiterte Aufhebung
  157. § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
  158. § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
  159. § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
  160. § 151 Kindschaftssachen
  161. § 152 Örtliche Zuständigkeit
  162. § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  163. § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
  164. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
  165. § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  166. § 155b Beschleunigungsrüge
  167. § 155c Beschleunigungsbeschwerde
  168. § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
  169. § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
  170. § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
  171. § 158a Eignung des Verfahrensbeistands
  172. § 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
  173. § 158c Vergütung; Kosten
  174. § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
  175. § 160 Anhörung der Eltern
  176. § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
  177. § 162 Mitwirkung des Jugendamts
  178. § 163 Sachverständigengutachten
  179. § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes
  180. § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
  181. § 165 Vermittlungsverfahren
  182. § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
  183. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
  184. § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  185. § 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungsermächtigung
  186. § 168 Auswahl des Vormunds
  187. § 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse
  188. § 168b Bestellungsurkunde
  189. § 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten
  190. § 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlungen
  191. § 168e Beendigung der Vormundschaft
  192. § 168f Pflegschaft für Minderjährige
  193. § 168g Mitteilungspflichten des Standesamts
  194. § 169 Abstammungssachen
  195. § 170 Örtliche Zuständigkeit
  196. § 171 Antrag
  197. § 172 Beteiligte
  198. § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  199. § 174 Verfahrensbeistand
  200. § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  201. § 176 Anhörung des Jugendamts
  202. § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  203. § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  204. § 179 Mehrheit von Verfahren
  205. § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  206. § 181 Tod eines Beteiligten
  207. § 182 Inhalt des Beschlusses
  208. § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  209. § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  210. § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
  211. § 185a Wiederaufnahme bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
  212. § 186 Adoptionssachen
  213. § 187 Örtliche Zuständigkeit
  214. § 188 Beteiligte
  215. § 189 Fachliche Äußerung
  216. § 191 Verfahrensbeistand
  217. § 192 Anhörung der Beteiligten
  218. § 193 Anhörung weiterer Personen
  219. § 194 Anhörung des Jugendamts
  220. § 195 Anhörung des Landesjugendamts
  221. § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
  222. § 196a Zurückweisung des Antrags
  223. § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
  224. § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
  225. § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
  226. § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
  227. § 201 Örtliche Zuständigkeit
  228. § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  229. § 203 Antrag
  230. § 204 Beteiligte
  231. § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen
  232. § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen
  233. § 207 Erörterungstermin
  234. § 208 Tod eines Ehegatten
  235. § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
  236. § 210 Gewaltschutzsachen
  237. § 211 Örtliche Zuständigkeit
  238. § 212 Beteiligte
  239. § 213 Anhörung des Jugendamts
  240. § 214 Einstweilige Anordnung
  241. § 214a Bestätigung des Vergleichs
  242. § 215 Durchführung der Endentscheidung
  243. § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
  244. § 216a Mitteilung von Entscheidungen
  245. § 217 Versorgungsausgleichssachen
  246. § 218 Örtliche Zuständigkeit
  247. § 219 Beteiligte
  248. § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
  249. § 221 Erörterung, Aussetzung
  250. § 222 Durchführung der externen Teilung
  251. § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
  252. § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
  253. § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  254. § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
  255. § 227 Sonstige Abänderungen
  256. § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
  257. § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
  258. § 231 Unterhaltssachen
  259. § 232 Örtliche Zuständigkeit
  260. § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  261. § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  262. § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
  263. § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
  264. § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
  265. § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
  266. § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
  267. § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
  268. § 241 Verschärfte Haftung
  269. § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
  270. § 243 Kostenentscheidung
  271. § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
  272. § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
  273. § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
  274. § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
  275. § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
  276. § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
  277. § 250 Antrag
  278. § 251 Maßnahmen des Gerichts
  279. § 252 Einwendungen des Antragsgegners
  280. § 253 Festsetzungsbeschluss
  281. § 254 Mitteilungen über Einwendungen
  282. § 255 Streitiges Verfahren
  283. § 256 Beschwerde
  284. § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
  285. § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  286. § 259 Formulare
  287. § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
  288. § 261 Güterrechtssachen
  289. § 262 Örtliche Zuständigkeit
  290. § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  291. § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen
  292. § 265 Einheitliche Entscheidung
  293. § 266 Sonstige Familiensachen
  294. § 267 Örtliche Zuständigkeit
  295. § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
  296. § 269 Lebenspartnerschaftssachen
  297. § 270 Anwendbare Vorschriften
  298. § 271 Betreuungssachen
  299. § 272 Örtliche Zuständigkeit
  300. § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
  301. § 274 Beteiligte
  302. § 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren
  303. § 276 Verfahrenspfleger
  304. § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  305. § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  306. § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
  307. § 280 Einholung eines Gutachtens
  308. § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
  309. § 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  310. § 283 Vorführung zur Untersuchung
  311. § 284 Unterbringung zur Begutachtung
  312. § 285 Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
  313. § 286 Inhalt der Beschlussformel
  314. § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
  315. § 288 Bekanntgabe
  316. § 290 Bestellungsurkunde
  317. § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
  318. § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung
  319. § 292a Zahlungen an die Staatskasse
  320. § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  321. § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  322. § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
  323. § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
  324. § 297 Sterilisation
  325. § 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  326. § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren
  327. § 300 Einstweilige Anordnung
  328. § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  329. § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
  330. § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  331. § 304 Beschwerde der Staatskasse
  332. § 305 Beschwerde des Untergebrachten
  333. § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
  334. § 307 Kosten in Betreuungssachen
  335. § 308 Mitteilung von Entscheidungen
  336. § 309 Mitteilungen an die Meldebehörde
  337. § 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehörde
  338. § 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
  339. § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
  340. § 312 Unterbringungssachen
  341. § 313 Örtliche Zuständigkeit
  342. § 314 Abgabe der Unterbringungssache
  343. § 315 Beteiligte
  344. § 316 Verfahrensfähigkeit
  345. § 317 Verfahrenspfleger
  346. § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
  347. § 319 Persönliche Anhörung des Betroffenen
  348. § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
  349. § 321 Einholung eines Gutachtens
  350. § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
  351. § 323 Inhalt der Beschlussformel
  352. § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
  353. § 325 Bekanntgabe
  354. § 326 Zuführung zur Unterbringung; Verbringung zu einem stationären Aufenthalt
  355. § 327 Vollzugsangelegenheiten
  356. § 328 Aussetzung des Vollzugs
  357. § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringungsmaßnahme
  358. § 330 Aufhebung der Unterbringungsmaßnahme
  359. § 331 Einstweilige Anordnung
  360. § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
  361. § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
  362. § 334 Einstweilige Maßregeln
  363. § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  364. § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
  365. § 337 Kosten in Unterbringungssachen
  366. § 338 Mitteilung von Entscheidungen
  367. § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
  368. § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  369. § 341 Örtliche Zuständigkeit
  370. § 342 Begriffsbestimmung
  371. § 343 Örtliche Zuständigkeit
  372. § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
  373. § 345 Beteiligte
  374. § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
  375. § 347 Mitteilung über die Verwahrung
  376. § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
  377. § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
  378. § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
  379. § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
  380. § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
  381. § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein
  382. § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers
  383. § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein
  384. § 352d Öffentliche Aufforderung
  385. § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
  386. § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
  387. § 354 Sonstige Zeugnisse
  388. § 355 Testamentsvollstreckung
  389. § 356 Mitteilungspflichten
  390. § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
  391. § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
  392. § 359 Nachlassverwaltung
  393. § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
  394. § 361 Eidesstattliche Versicherung
  395. § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
  396. § 363 Antrag
  397. § 365 Ladung
  398. § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
  399. § 367 Wiedereinsetzung
  400. § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
  401. § 369 Verteilung durch das Los
  402. § 370 Aussetzung bei Streit
  403. § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
  404. § 372 Rechtsmittel
  405. § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  406. § 374 Registersachen
  407. § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
  408. § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung
  409. § 377 Örtliche Zuständigkeit
  410. § 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  411. § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
  412. § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
  413. § 381 Aussetzung des Verfahrens
  414. § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
  415. § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit
  416. § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
  417. § 385 Einsicht in die Register
  418. § 386 Bescheinigungen
  419. § 387 Ermächtigungen
  420. § 388 Androhung
  421. § 389 Festsetzung
  422. § 390 Verfahren bei Einspruch
  423. § 391 Beschwerde
  424. § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
  425. § 393 Löschung einer Firma
  426. § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
  427. § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
  428. § 396
  429. § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
  430. § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
  431. § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
  432. § 400 Mitteilungspflichten
  433. § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
  434. § 402 Anfechtbarkeit
  435. § 403 Weigerung des Dispacheurs
  436. § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
  437. § 405 Termin; Ladung
  438. § 406 Verfahren im Termin
  439. § 407 Verfolgung des Widerspruchs
  440. § 408 Beschwerde
  441. § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
  442. § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  443. § 411 Örtliche Zuständigkeit
  444. § 412 Beteiligte
  445. § 413 Eidesstattliche Versicherung
  446. § 414 Unanfechtbarkeit
  447. § 415 Freiheitsentziehungssachen
  448. § 416 Örtliche Zuständigkeit
  449. § 417 Antrag
  450. § 418 Beteiligte
  451. § 419 Verfahrenspfleger
  452. § 420 Anhörung; Vorführung
  453. § 421 Inhalt der Beschlussformel
  454. § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
  455. § 423 Absehen von der Bekanntgabe
  456. § 424 Aussetzung des Vollzugs
  457. § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
  458. § 426 Aufhebung
  459. § 427 Einstweilige Anordnung
  460. § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
  461. § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  462. § 430 Auslagenersatz
  463. § 431 Mitteilung von Entscheidungen
  464. § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
  465. § 433 Aufgebotssachen
  466. § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
  467. § 435 Öffentliche Bekanntmachung
  468. § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
  469. § 437 Aufgebotsfrist
  470. § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
  471. § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
  472. § 440 Wirkung einer Anmeldung
  473. § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
  474. § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
  475. § 443 Antragsberechtigter
  476. § 444 Glaubhaftmachung
  477. § 445 Inhalt des Aufgebots
  478. § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
  479. § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
  480. § 448 Antragsberechtigter
  481. § 449 Glaubhaftmachung
  482. § 450 Besondere Glaubhaftmachung
  483. § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
  484. § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
  485. § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
  486. § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
  487. § 455 Antragsberechtigter
  488. § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
  489. § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
  490. § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
  491. § 459 Forderungsanmeldung
  492. § 460 Mehrheit von Erben
  493. § 461 Nacherbfolge
  494. § 462 Gütergemeinschaft
  495. § 463 Erbschaftskäufer
  496. § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
  497. § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
  498. § 466 Örtliche Zuständigkeit
  499. § 467 Antragsberechtigter
  500. § 468 Antragsbegründung
  501. § 469 Inhalt des Aufgebots
  502. § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
  503. § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
  504. § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
  505. § 473 Vorlegung der Zinsscheine
  506. § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
  507. § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
  508. § 476 Aufgebotsfrist
  509. § 477 Anmeldung der Rechte
  510. § 478 Ausschließungsbeschluss
  511. § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
  512. § 480 Zahlungssperre
  513. § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
  514. § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
  515. § 483 Hinkende Inhaberpapiere
  516. § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
  517. § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
  518. § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
  519. § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
  520. § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
  521. § 489 Rechtsmittel
  522. § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
  523. § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden
  524. § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren
  525. § 493 Übergangsvorschriften

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

525 provisions

§ 369 Verteilung durch das Los

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.

Propose a change

§ 370 Aussetzung bei Streit

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.

Propose a change

§ 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung

(1) Vereinbarungen nach § 366 Abs. 1 sowie Auseinandersetzungen nach § 368 werden mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses wirksam und für alle Beteiligten in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragliche Vereinbarung oder Auseinandersetzung. (2) Aus der Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 sowie aus der Auseinandersetzung findet nach deren Wirksamwerden die Vollstreckung statt. Die §§ 795 und 797 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Propose a change

§ 372 Rechtsmittel

(1) Ein Beschluss, durch den eine Frist nach § 366 Abs. 3 bestimmt wird, und ein Beschluss, durch den über die Wiedereinsetzung entschieden wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (2) Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss kann nur darauf gegründet werden, dass die Vorschriften über das Verfahren nicht beachtet wurden.

Propose a change

§ 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

(1) Auf die Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden. (2) Für das Verfahren zur Erteilung, Einziehung oder Kraftloserklärung von Zeugnissen über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung gelten § 345 Abs. 1 sowie die §§ 352, 352a, 352c bis 353 und 357 entsprechend.

Propose a change

§ 374 Registersachen

Registersachen sind 1. Handelsregistersachen, 2. Gesellschaftsregistersachen, 3. Genossenschaftsregistersachen, 4. Partnerschaftsregistersachen, 5. Vereinsregistersachen.

Propose a change

§ 375 Unternehmensrechtliche Verfahren

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach 1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, 2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, 3. § 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, 4. Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, 5. § 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, 5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes, 6. § 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 7. § 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, 8. Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), 9. § 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, 10. § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, 11. § 2c Absatz 2 Satz 2 bis 7, § 2h Absatz 22 Satz 2 und Absatz 23 Satz 1 und 3, § 28 Absatz 2, § 36 Absatz 3 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2, § 45a Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, 11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes, 11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, 11c. § 13 Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 5 Satz 2, § 25 Absatz 9 Satz 2 bis 7, § 28 Absatz 4 Satz 4 sowie § 39 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, 12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, 13. § 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, 14. § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, 15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, 16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes, 17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

Propose a change

§ 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen; Verordnungsermächtigung

(1) Für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17 ist das Gericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren nach § 374 Nummer 1 bis 4 über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Propose a change

§ 377 Örtliche Zuständigkeit

(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. (3) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Propose a change

§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers. (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Propose a change

§ 379 Mitteilungspflichten der Behörden

(1) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben die ihnen amtlich zur Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister dem Registergericht mitzuteilen. (2) Die Finanzbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird. Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 13).

Propose a change

§ 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht

(1) Die Registergerichte werden bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, der Berichtigung und Vervollständigung des Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, der Löschung von Eintragungen in diesen Registern und beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch oder unzulässigen Gebrauch des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts von 1. den Organen des Handelsstandes, 2. den Organen des Handwerksstandes, soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt, 3. den Organen des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes, soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt, 4. den berufsständischen Organen der freien Berufe, soweit es sich um die Eintragung von Angehörigen dieser Berufe handelt, (berufsständische Organe) unterstützt. (2) Das Gericht kann in zweifelhaften Fällen die berufsständischen Organe anhören, soweit dies zur Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen sowie zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen in das Register erforderlich ist. Auf ihren Antrag sind die berufsständischen Organe als Beteiligte hinzuzuziehen. (3) In Genossenschaftsregistersachen beschränkt sich die Anhörung nach Absatz 2 auf die Frage der Zulässigkeit des Firmengebrauchs. (4) Soweit die berufsständischen Organe angehört wurden, ist ihnen die Entscheidung des Gerichts bekannt zu geben. (5) Gegen einen Beschluss steht den berufsständischen Organen die Beschwerde zu.

Propose a change

§ 381 Aussetzung des Verfahrens

Das Registergericht kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vorliegen, das Verfahren auch aussetzen, wenn ein Rechtsstreit nicht anhängig ist. Es hat in diesem Fall einem der Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen.

Propose a change

§ 382 Entscheidung über Eintragungsanträge

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. (4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Propose a change

§ 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

Propose a change

§ 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen

(1) Auf Eintragungen von Amts wegen sind § 382 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 383 entsprechend anwendbar. (2) Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

Propose a change

§ 385 Einsicht in die Register

Die Einsicht in die in § 374 genannten Register sowie die zum jeweiligen Register eingereichten Dokumente bestimmt sich nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften sowie den auf Grund von § 387 erlassenen Rechtsverordnungen.

Propose a change

§ 386 Bescheinigungen

Das Registergericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstands einer Eintragung weitere Eintragungen in das Register nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.

Propose a change

§ 387 Ermächtigungen

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Gericht geführten Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters auch bei anderen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Mehrere Länder können auch vereinbaren, dass die bei den Gerichten eines Landes geführten Registerdaten auch bei den Amtsgerichten des anderen Landes zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken zugänglich sind. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters, die Übermittlung der Daten an das Unternehmensregister und die Aktenführung in Beschwerdeverfahren, die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen zu treffen. Dabei kann auch vorgeschrieben werden, dass das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, ist § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 380 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann insbesondere auch bestimmt werden, dass diesen Organen laufend oder in regelmäßigen Abständen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister und den zu diesen Registern eingereichten Dokumenten mitgeteilt werden. Die mitzuteilenden Daten sind in der Rechtsverordnung festzulegen. Die Empfänger dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt worden sind. (4) Des Weiteren können durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, insbesondere über das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen sowie über die Einsicht in das Register, und über die Aktenführung im Beschwerdeverfahren erlassen werden. (5) Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des zuständigen Gerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen eines Dritten vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. (6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 können überdies die erforderlichen Bestimmungen getroffen werden über 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern sowie über die Liste der dabei zu übermittelnden Daten, 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der Vorgaben für Datenformate und Zahlungsmodalitäten.

Propose a change

§ 388 Androhung

(1) Sobald das Registergericht von einem Sachverhalt, der sein Einschreiten nach den §§ 14, 37a Abs. 4 und § 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes, den §§ 407 und 408 des Aktiengesetzes, § 79 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 350 des Umwandlungsgesetzes oder § 12 des EWIV-Ausführungsgesetzes rechtfertigt, glaubhafte Kenntnis erhält, hat es dem Beteiligten unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen. (2) In gleicher Weise kann das Registergericht gegen die Mitglieder des Vorstands eines Vereins oder dessen Liquidatoren vorgehen, um sie zur Befolgung der in § 78 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Vorschriften anzuhalten.

Propose a change

§ 389 Festsetzung

(1) Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, ist das angedrohte Zwangsgeld durch Beschluss festzusetzen und zugleich die Aufforderung nach § 388 unter Androhung eines erneuten Zwangsgelds zu wiederholen. (2) Mit der Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (3) In gleicher Weise ist fortzufahren, bis der gesetzlichen Verpflichtung genügt oder Einspruch erhoben wird.

Propose a change

§ 390 Verfahren bei Einspruch

(1) Wird rechtzeitig Einspruch erhoben, soll das Gericht, wenn sich der Einspruch nicht ohne weiteres als begründet erweist, den Beteiligten zur Erörterung der Sache zu einem Termin laden. (2) Das Gericht kann, auch wenn der Beteiligte zum Termin nicht erscheint, in der Sache entscheiden. (3) Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die getroffene Entscheidung aufzuheben. (4) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch durch Beschluss zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgelds absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen. (5) Im Fall der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Aufforderung nach § 388 zu erlassen. Die in dieser Entscheidung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs. (6) Wird im Fall des § 389 gegen die wiederholte Androhung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.

Propose a change

§ 391 Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt oder der Einspruch verworfen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Ist das Zwangsgeld nach § 389 festgesetzt, kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Androhung des Zwangsgelds nicht gerechtfertigt gewesen sei.

Propose a change

§ 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei 1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen; 2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Propose a change

§ 393 Löschung einer Firma

(1) Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. (2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs. (3) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll.

Propose a change

§ 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

(1) Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

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§ 395 Löschung unzulässiger Eintragungen

(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

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§ 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften

Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

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§ 398 Löschung nichtiger Beschlüsse

Ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung oder Versammlung der Gesellschafter einer der in § 397 bezeichneten Gesellschaften sowie ein in das Genossenschaftsregister eingetragener Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende gesetzliche Vorschriften verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint.

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§ 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung

(1) Enthält die Satzung einer in das Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eine der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1, 4, 5 oder Nr. 6 des Aktiengesetzes wesentlichen Bestimmungen nicht oder ist eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 des Aktiengesetzes nichtig, hat das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung, die den Mangel der Satzung behebt, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung durch Widerspruch gegen die Aufforderung zu rechtfertigen. Das Gericht hat gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass andernfalls ein nicht behobener Mangel im Sinne des Absatzes 2 festzustellen ist und dass die Gesellschaft dadurch nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 oder § 289 Abs. 2 Nr. 2 des Aktiengesetzes aufgelöst wird. (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist weder der Aufforderung genügt noch Widerspruch erhoben oder ist ein Widerspruch zurückgewiesen worden, hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. Die Feststellung kann mit der Zurückweisung des Widerspruchs verbunden werden. Mit der Zurückweisung des Widerspruchs sind der Gesellschaft zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist. (3) Der Beschluss, durch den eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen, ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Gesellschaftsvertrag einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wesentlichen Bestimmungen nicht enthält oder eine dieser Bestimmungen oder die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nichtig ist.

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§ 400 Mitteilungspflichten

Das Gericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins nach den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.

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§ 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.

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§ 402 Anfechtbarkeit

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen. (3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.

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§ 403 Weigerung des Dispacheurs

(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht. (2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

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§ 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen. (2) Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen.

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§ 405 Termin; Ladung

(1) Jeder Beteiligte ist befugt, bei dem Gericht eine mündliche Verhandlung über die von dem Dispacheur aufgemachte Dispache zu beantragen. In dem Antrag sind diejenigen Beteiligten zu bezeichnen, welche zu dem Verfahren hinzugezogen werden sollen. (2) Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, hat das Gericht die Dispache und deren Unterlagen von dem Dispacheur einzuziehen und, wenn nicht offensichtlich die Voraussetzungen der großen Haverei fehlen, den Antragsteller sowie die von ihm bezeichneten Beteiligten zu einem Termin zu laden. (3) Die Ladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass, wenn der Geladene weder in dem Termin erscheint noch vorher Widerspruch gegen die Dispache bei dem Gericht anmeldet, sein Einverständnis mit der Dispache angenommen wird. In der Ladung ist zu bemerken, dass die Dispache und deren Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. (4) Die Frist zwischen der Ladung und dem Termin muss mindestens zwei Wochen betragen. (5) Erachtet das Gericht eine Vervollständigung der Unterlagen der Dispache für notwendig, hat es die Beibringung der erforderlichen Belege anzuordnen. § 404 Abs. 1 gilt entsprechend.

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§ 406 Verfahren im Termin

(1) Wird im Termin ein Widerspruch gegen die Dispache nicht erhoben und ist ein solcher auch vorher nicht angemeldet, hat das Gericht die Dispache gegenüber den an dem Verfahren Beteiligten zu bestätigen. (2) Liegt ein Widerspruch vor, haben sich die Beteiligten, deren Rechte durch ihn betroffen werden, zu erklären. Wird der Widerspruch als begründet anerkannt oder kommt anderweitig eine Einigung zustande, ist die Dispache entsprechend zu berichtigen. Erledigt sich der Widerspruch nicht, so ist die Dispache insoweit zu bestätigen, als sie durch den Widerspruch nicht berührt wird. (3) Werden durch den Widerspruch die Rechte eines in dem Termin nicht erschienenen Beteiligten betroffen, wird angenommen, dass dieser den Widerspruch nicht als begründet anerkennt.

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§ 407 Verfolgung des Widerspruchs

(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 879 der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Gericht einem Beteiligten auf seinen Antrag, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden, die Frist zur Erhebung der Klage verlängern kann und dass an die Stelle der Ausführung des Verteilungsplans die Bestätigung der Dispache tritt. (2) Ist der Widerspruch durch rechtskräftiges Urteil oder in anderer Weise erledigt, so wird die Dispache bestätigt, nachdem sie erforderlichenfalls von dem Amtsgericht nach Maßgabe der Erledigung der Einwendungen berichtigt ist.

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§ 408 Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

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