Art. 34d Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen.
2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Ausländerausweises für Drittstaatsangehörige (Art. 2 und 3);
b. technische Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Daten (Art. 4b).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g.
Art. 34e Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem zentralen Visa-Informationssystem
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der anerkannten Reisedokumente und der Mitteilung der Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (Art. 5a Abs. 3);
b. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 6 Abs. 5);
c. die Festlegung der Risiken, auf die sich die spezifischen Risikoindikatoren stützen (Art. 9j Abs. 3);
d. die Festlegung und Weiterentwicklung des Mechanismus und der Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen sowie angemessener Voraussetzungen für die Einhaltung der Qualität der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29 Abs. 2a);
e. die Festlegung der Spezifikationen der Qualitätsstandards für die Speicherung der in das C-VIS eingegebenen Daten (Art. 29a Abs. 3);
f. die Festlegung der für die Entwicklung des C‑VIS, der nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem C-VIS und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 1);
g. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen des C‑VIS erforderlichen Massnahmen (Art. 45 Abs. 2 Bst. a–f);
gbis. die Festlegung der für die technische Implementierung der Funktionen der EU-Visumantragsplattform und deren Betrieb erforderlichen Massnahmen, der Anforderungen an das Format der vorzulegenden Dokumente oder Personendaten und der Vorschriften für die Bearbeitung der Daten (Art. 45 Abs. 2 Bst. g–r);
h. die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im C-VIS (Art. 45 Abs. 3);
i. die Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45c Abs. 3);
j. die Festlegung des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen (Art. 45c Abs. 5);
k. die Festlegung der Einzelheiten der Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff durch Beförderungsunternehmen technisch nicht möglich ist (Art. 45d Abs. 3);
l. die Festlegung der Spezifikationen der technischen Lösung, die den Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Datenerhebung gemäss Kapitel IIIb im Hinblick auf die Erstellung von Statistiken zur Verfügung gestellt wird (Art. 50 Abs. 4).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Festlegung vereinfachter Antragsformulare auf der EU‑Visumantragsplattform, die in den Verfahren zur Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument oder zur Verlängerung eines Visums zu verwenden sind (Art. 7b Abs. 7);
abis. die Festlegung der vorgegebenen Liste von Beschäftigungen (Art. 9 Abs. 3);
b. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 9j Abs. 2);
c. die Erstellung eines Handbuchs, das die für Abfragen, Verifizierungen und Bewertungen im Rahmen der Interoperabilität der Informationssysteme erforderlichen Verfahren und Regeln festlegt (Art. 9h Abs. 2 und 22b Abs. 18).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. h.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Art. 34f Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die Durchführungsrechtsakte das Muster für die jährliche Leistungsbilanz erstellen und gestützt auf Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1148, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1148 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen betreffend Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1060, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Genehmigung von nationalen Programmen (Art. 23 Abs. 4);
b. die Entscheidung über Finanzkorrekturen (Art. 104 Abs. 4).
4 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2021/1160, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 erlassen wurden und sofern die Verträge völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. i.
SR 172.010
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. j.
Art. 34g Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, erstellen oder aktualisieren und die gestützt auf den Beschluss Nr. 1105/2011/EU erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. k.
SR 172.010
Art. 34h Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 694/2003
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 694/2003, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 erlassen wurden und technische Spezifikationen für das einheitliche Dokument für den erleichterten Transit, einschliesslich des Transits im Eisenbahnverkehr, oder den geheimen Charakter dieser Spezifikationen festlegen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. l.
SR 172.010
Art. 34i Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/399
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2016/399, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2016/399 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. das Muster für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 27 Abs. 6);
b. das einheitliche Format für den Bericht über die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 33 Abs. 4).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2016/399, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2016/399 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. zusätzliche Massnahmen zur Grenzüberwachung (Art. 13 Abs. 5);
b. Änderungen der Anhänge III, IV und VIII der Verordnung (EU) 2016/399 (Art. 36 Abs. 1);
c. Ergänzungen von Personenkategorien, denen unbedingt notwendige Reisen gestattet sind, in Anhang XI Teil B der Verordnung (EU) 2016/399 (Art. 36 Abs. 2).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
SR 172.010
Art. 34j Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1356
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1356, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2024/1356 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. das detaillierte Verfahren der Sicherheitskontrolle und die Spezifikationen für das Abrufen von Daten in den EU-Informationssystemen (Art. 15 Abs. 5);
b. das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung der Überprüfung zuständig sind, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung einer Bedrohung für die innere Sicherheit (Art. 16 Abs. 8).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 163).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. n.
SR 172.010
Art. 34k Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2025/12
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2025/12, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2025/12 erlassen wurden und Folgendes festlegen:
a. die technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften in Bezug auf die Verifizierungen des Datenformats und der Datenübermittlung sowie auf die entsprechenden Benachrichtigungen (Art. 13 Abs. 4);
b. die technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von vorab übermittelten Fluggastdaten (API-Daten) durch den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 14 Abs. 5);
c. die Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen und die datenschutzrechtlichen Pflichten der gemeinsam Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters (Art. 18 Abs. 4);
d. die Vorschriften in Bezug auf die Anbindungen und Anpassungen der zuständigen Grenzbehörden an den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 23 Abs. 2);
e. die Vorschriften in Bezug auf die Anbindungen und Anpassungen der Fluggesellschaften an den Router, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 24 Abs. 2).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2025/12, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2025/12 erlassen wurden und Folgendes festlegen:
a. die Beendigung des Übergangszeitraums, während dem die Fluggesellschaften es den Fluggästen ermöglichen müssen, API-Daten im Rahmen des Online-Check-in manuell bereitzustellen (Art. 5 Abs. 6);
b. die technischen Anforderungen und operativen Vorschriften für die automatisierte und manuelle Erhebung der API-Daten, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 5 Abs. 7);
c. die Vorschriften über die gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate, die für die verschlüsselte Übermittlung von API-Daten an den Router zu verwenden sind, einschliesslich der Anforderungen an die Datensicherheit (Art. 6 Abs. 3);
d. die Vorschriften für die Berichtigung, Vervollständigung und Aktualisierung von API-Daten (Art. 9 Abs. 6).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 431).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. o.
SR 172.010
Art. 35 Staatssekretariat für Migration
1 Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39.
2 Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.
3 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:
a. Erlassen von Weisungen zu Visa und Grenzkontrolle, soweit diese nicht unter die europäischen Rechtsvorschriften fallen;
b. Erlassen von Weisungen zum Entzug von Reisedokumenten, Identitätsausweisen und anderen Nachweisen, die falsch oder gefälscht sind oder für die konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen;
c. Erstellen von Lagebildern über die illegale Migration für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen; dabei arbeitet das SEM mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen;
d. Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behörden;
e. Berichterstattung über erteilte und verweigerte Visa und Erstellen der Visumstatistik;
f. Entwicklung der schweizerischen Strategie für eine integrierte Grenzverwaltung zusammen mit den betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 36 Auslandvertretungen
Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.
Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und für die Kontrolle der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit je nach Zuständigkeit im Namen des SEM, des EDA oder der Kantone.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
1 Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von folgenden visumpflichtigen Personen:
a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;
b. Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen;
c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.
2 Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden.
3 Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
SR 192.12
Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.
2 Sie sind zuständig für:
a. die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte nach einem längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz; und
b. für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte im Namen des SEM und des EDA.
Art. 39a Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
1 Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98b AIG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.
2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex ab.
3 Das EDA muss:
a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer prüfen;
b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;
c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex überwachen;
d. die Dienstleistungserbringer einweisen und ihnen die Kenntnisse vermitteln, die sie benötigen, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können;
e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des Visakodex gesichert sind.
4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.
5 Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4a und 4b des Visakodex erheben.
6 Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 40 Aufsicht
1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.
2 Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.
Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
1 Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:
a. dem Bundesamt für Polizei;
b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft;
c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
d. den kantonalen Migrationsbehörden;
e. dem Nachrichtendienst des Bundes.
2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.
3 Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visakodex. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.
2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.
Art. 45
An der automatisierten Grenzkontrolle können die folgenden ausländischen Personen teilnehmen, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 103g Absatz 2 AIG erfüllen:
a. Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten;
b. Drittstaatsangehörige.
Art. 46–53
Aufgehoben
Art. 54 Gesichtserkennungssystem
Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AIG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.
Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
1 Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:
a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild);
b. Name, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person;
c. Geburtsdatum;
d. Geschlecht;
e. Staatsangehörigkeit;
f. Abflugort;
g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten;
h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.
2 Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.
3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.
Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg in die Schweiz einreist und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.
Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die:
a. in den Transitzonen des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und
b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.
Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.
2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an.
Art. 59 Datenbekanntgabe
Die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:
a. SEM;
b. kantonale Migrationsbehörden;
c. Auslandvertretungen.
Art. 60 Löschung der Daten
1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.
2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.
3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.
Art. 61 Verantwortlichkeit
Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.
Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51–53.
Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
1 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem EFD oder den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden der Kantone Abkommen mit ausländischen Staaten über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AIG) abschliessen.
2 In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 64 Zusammenarbeit
Das SEM, die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone, die Personal für einen Einsatz entsenden (entsendende Behörden), und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:
a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;
c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Behörden und der KD.
2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und den entsendenden Behörden Vereinbarungen mit ausländischen Entsendungsbehörden über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3 Die entsendenden Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den für die Grenzkontrolle zuständigen schweizerischen Behörden und dem EDA.
2 Es kann im Einvernehmen mit den für die Grenzkontrolle zuständigen nationalen Behörden Vereinbarungen mit den ausländischen Entsendungsbehörden über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:
a. die Festlegung gemeinsamer Ziele;
b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung;
c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.
3 Die schweizerischen für die Grenzkontrolle am Einsatzort zuständigen Behörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
1 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex erlassen.
2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AIG.
3 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.
2 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.
Art. 68a Informationen zur Überprüfung
1 Die für die Überprüfung zuständige Behörde informiert die Ausländerinnen und Ausländer vor Beginn der Überprüfung über:
a. den Zweck, die Dauer und die einzelnen Schritte der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356;
b. die möglichen Ergebnisse der Überprüfung;
c. ihr Recht, ein Asylgesuch einzureichen;
d. ihre Rechte und Pflichten während der Überprüfung, insbesondere über ihre Mitwirkungspflicht sowie ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020.
2 Sie informiert die Ausländerinnen und Ausländer im späteren Verlauf des Verfahrens über:
a. die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen, insbesondere die Einreisevoraussetzungen nach der Verordnung (EU) 2016/399, falls diese Informationen nicht bereits zuvor mitgeteilt worden sind;
b. falls angezeigt, den Zugang zur Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe nach Artikel 60 AIG.
3 Die Information nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt in Papierform oder in elektronischer Form und in einer Sprache, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht. Falls notwendig, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beizuziehen. Bei minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt die Information auf eine kinderfreundliche und altersgerechte Weise, wobei ein Elternteil, ein erwachsener Familienangehöriger oder eine Vertrauensperson einbezogen wird.
4 Das SEM stellt den für die Überprüfung zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um eine einheitliche Information zu gewährleisten.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. n.
SR 235.1
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Art. 68b Zuweisung an ein Zentrum vor der Überprüfung
Ausländerinnen und Ausländer werden vor der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG beziehungsweise an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG zugewiesen, wenn sie:
a. im Hoheitsgebiet der Schweiz aufgegriffen werden und ein Asylgesuch einreichen; oder
b. an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen und kein Asylverfahren am Flughafen nach Artikel 22 AsylG durchgeführt wird.
Art. 68c Abschluss der Überprüfung
1 Die Überprüfung ist abgeschlossen, wenn:
a. alle Schritte der Überprüfung nach Artikel 9b Absatz 2 AIG, Artikel 9c Absatz 2 AIG, Artikel 21a Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) oder Artikel 26 Absatz 1ter AsylG innerhalb der vorgegebenen Fristen durchgeführt wurden;
b. vor Beendigung aller Prüfschritte die Frist abgelaufen ist.
2 Reichen Ausländerinnen und Ausländer kein Asylgesuch ein, so führt die zuständige Behörde nach Abschluss der Überprüfung ein Wegweisungsverfahren nach Artikel 64 AIG durch.
3 Reichen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung ein Asylgesuch ein, so werden sie nach Abschluss der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG beziehungsweise an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG verwiesen.
SR 142.31
Art. 68d Überprüfungsformular
1 Die für die Überprüfung zuständige Behörde füllt nach Abschluss der Überprüfung ein Formular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 aus. Das Formular wird vom SEM zur Verfügung gestellt.
2 Die betroffene Person erhält das ausgefüllte Formular oder die im Formular vermerkten Resultate der Überprüfung in Papierform oder in elektronischer Form. Die Ergebnisse der Abfragen von Informationssystemen zur Sicherheitskontrolle werden nicht mitgeteilt.
3 Die betroffene Person kann auf unrichtige Angaben im Formular hinweisen. Die zuständige Behörde bringt einen entsprechenden Vermerk im ausgefüllten Formular an. Der betroffenen Person darf dadurch kein Nachteil in einem nachfolgenden Verfahren erwachsen.
4 Die zuständige Behörde leitet das ausgefüllte Formular an die für das nachfolgende Verfahren zuständige Behörde weiter.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. n.