1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit, die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer sowie das Überprüfungsverfahren bei illegalem Aufenthalt oder irregulärem Überschreiten der Schengen-Aussengrenzen.
2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.
4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Rechtsakten:
a. Verordnung (EU) Nr. 514/2014;
b. Verordnung (EU) Nr. 515/2014;
bbis. Verordnung (EU) 2017/2226;
bter. Verordnung (EU) 2018/1240;
c. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex);
d. Verordnung (EU) 2019/817;
e. Verordnung (EU) 2019/818;
f. Verordnung (EG) Nr. 1683/95;
g. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002;
h. Verordnung (EG) Nr. 767/2008;
i. Verordnung (EU) 2021/1148;
j. Verordnung (EU) 2021/1060;
k. Beschluss Nr. 1105/2011/EU;
l. Verordnung (EG) Nr. 694/2003;
m. Verordnung (EU) 2016/399;
n. Verordnung (EU) 2024/1356;
o. Verordnung (EU) 2025/12.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 261).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021 (AS 2021 503). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 11. Juni 2024 (AS 2024 258).
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1415, ABl. L, 2024/1415, 22.05.2024.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020 (AS 2020 1837). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2685, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021 (AS 2021 913). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2667, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung, ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste, ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 693/2003, ABl. L 99 vom 17. April 2003, S. 15; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2667, ABl. L, 2023/2667, 7.12.2023.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.06.2024.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 163).
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 431).
Verordnung (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Aussengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2025/12, 8.1.2025.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b. längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c. Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA gebunden sind (Schengen-Staaten);
d. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:1. einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
2. räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e. Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:1. einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
2. räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f. Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g. Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
h. Grenzüberschreitende Regionen: alle Kantone entlang der Landesgrenze der Schweiz zuzüglich der Kantone Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden;
i. ETIAS-Reisegenehmigung: ein gemäss der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassener Entscheid, der eine Voraussetzung für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Raum darstellt.
Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. bter.
Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex.
2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.
3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14–18) kann erbracht werden mit:
a. Bargeld;
b. Bankguthaben;
c. einer Verpflichtungserklärung; oder
d. einer anderen Sicherheit.
4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:
a. die eine oder mehrere Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen (Art. 6 Abs. 5 Bst. a und c des Schengener Grenzkodex); oder
b. gegen die Einwände eines oder mehrerer Schengen-Staaten im Rahmen der Schengener Konsultation bestehen (Art. 22 des Visakodex).
5 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 oder eine ETIAS-Reisegenehmigung verfügen.
b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen ein gültiges und anerkanntes Reisedokument nach Artikel 6 besitzen.
b. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 10 verfügen.
c. Sie müssen über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen.
d. Sie müssen ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen und die notwendigen Buchungen vorgenommen haben.
e. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) oder in den nationalen Datenbanken der Schweiz zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
f. Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen.
Art. 6 Reisedokument
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.
2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Seine Gültigkeitsdauer beträgt:1. bei einem kurzfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem die Inhaberin oder der Inhaber beabsichtigt, den Schengen-Raum zu verlassen;
2. bei einem Flughafentransit von Flugpassagieren, die der Visumpflicht für den Flughafentransit unterstehen: noch mindestens drei Monate ab dem Datum des Transits oder des letzten genehmigten Transits;
3. bei einem längerfristigen Aufenthalt: noch mindestens drei Monate ab dem Datum, an dem der Inhaberin oder dem Inhaber die Genehmigung zur Einreise in die Schweiz erteilt wurde.
b. Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
c. Es muss bei Einreichung des Visumgesuchs mindestens zwei leere Seiten aufweisen, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber der Visumpflicht untersteht.
3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:
a. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2: in begründeten Notfällen;
b. die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 und Buchstaben b und c: in begründeten Fällen.
4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Aus ihm gehen die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervor.
b. Ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkannte Gebietskörperschaft oder internationale Organisation hat es ausgestellt.
c. Der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft gewährleistet jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen.
d. Es verfügt über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale; diesbezüglich ist insbesondere Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.
5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
SR 0.748.0
Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.
Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Schengen-Staat ausgestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex);
b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Marokko sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;
c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;
d. Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Laissez-passer der Vereinten Nationen;
e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;
f. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Abkommen vom 15. Oktober 1946 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
g. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat oder vom Vereinigten Königreich nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;
h. Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) oder der Partnerschaft für den Frieden reisen und Inhaberinnen oder Inhaber der Ausweispapiere und Einsatzbefehle sind, die im NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind.
3 Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte. Vorbehalten bleiben die Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden. Diese sind in Anhang 5 aufgeführt.
4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:
a. Angehörige der in Anhang 2 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.
b. Angehörige der in Anhang 3 aufgeführten Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
c. Britische Bürgerinnen und Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird; üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisendengewerbe, im Erotikgewerbe oder im Garten- und Landschaftsbau aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.
5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/2441, ABl L, 2025/2441, 10.12.2025.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2025, in Kraft seit 17. Dez. 2025 (AS 2025 804).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).
SR 0.142.37
SR 0.142.30
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).
SR 0.142.40
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
SR 0.510.1, Anhang
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18 Uhr (AS 2022 344).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431).
Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
1 Drittstaatsangehörige benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes von der Schweiz ausgestelltes Visum. Von dieser Pflicht befreit sind Inhaberinnen und Inhaber eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Schengen-Staates.
2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Australien, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 602).
Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
1 Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.
2 In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:
a. Staatsangehörige der in Anhang IV des Visakodex genannten Staaten (Art. 3 Abs. 1 des Visakodex);
b. Staatsangehörige der in Anhang 4 genannten Staaten, für die das EJPD eine Visumpflicht für den Flughafentransit eingeführt hat, weil Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz gelangen (Art. 3 Abs. 2 des Visakodex).
3 Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.
4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:
a. Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:1. einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,
2. einen gültigen Aufenthaltstitel für ein überseeisches Land oder Gebiet der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
c. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen:1. eines EU-Mitgliedstaates, der den Visakodex nicht übernimmt oder noch nicht vollständig anwendet,
2. von Japan, Kanada oder den Vereinigten Staaten,
3. eines überseeischen Landes oder Gebietes der Niederlande: Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba;
d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens sind;
e. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;
f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt sind.
4bis Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.
5 Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 23. Aug. 2024 (AS 2024 434).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 23. Aug. 2024 (AS 2024 434).
SR
0.142.112.681
SR 0.142.113.672
SR 0.748.0
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
Art. 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen
(Art. 5 Abs. 3 und Art. 65a AIG)
1 Bewilligt das SEM eine Ausnahme von den Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a Absatz 2 AIG, so berechtigt dies die betroffene Person zur Einreise für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz.
2 Wird die Einreise in die Schweiz nach Absatz 1 gestattet, kann die berechtigte Person zusammen mit folgenden Personen einreisen:
a. mit ihrem Ehegatten, mit der eingetragenen Partnerin oder mit dem eingetragenen Partner oder mit der Partnerin oder dem Partner, mit der sie oder er in einer Lebensgemeinschaft lebt;
b. mit ihren minderjährigen Kindern; oder
c. mit einer Betreuungsperson, wenn sie auf Unterstützung angewiesen ist.
3 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 1 und 2 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.
Art. 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen
Die zuständige Auslandvertretung oder das SEM kann für Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, eine Bescheinigung ausstellen, wenn:
a. die Bescheinigung für die Reise und Beförderung notwendig ist; und
b. ihnen trotz Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit die Einreise erlaubt ist.
Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a. kurzfristiger Aufenthalt mit oder ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz;
b. Einreise in die Schweiz nach Artikel 3 Absatz 4;
c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 10a Absätze 1 und 2.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex.
2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Art. 13 Fingerabdrücke
1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013 abgenommen.
2 Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.
SR 142.512
Art. 14 Verpflichtungserklärung
1 Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.
2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.
3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:
a. Schweizerbürgerinnen und -bürger;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AIG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG);
c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.
SR 0.142.112.681
Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a. die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b. die Kosten für Unfall und Krankheit;
c. die Kosten für die Rückreise.
2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3 Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.
2 Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.
Art. 17 Reisekrankenversicherung
1 Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des Visakodex verfügt.
2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:
a. Personen, bei denen aufgrund ihrer beruflichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht (Art. 15 Abs. 6 des Visakodex);
b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses (Art. 15 Abs. 7 des Visakodex).
3 Für Visumgesuche, die an der Grenze gestellt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
Art. 18 Andere Sicherheiten
Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.
Art. 19 Visumgebühr
Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex und nach der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
SR 142.209
Art. 20
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, mit Wirkung seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
1 Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:
a. Wiedereinreise in die Schweiz (Rückreisevisum nach Abs. 2);
b. Aufenthalt in der Schweiz nach den Artikeln 10 Absatz 2 und 11 Absatz 1 AIG;
c. Einreise in die Schweiz nach Artikel 4 Absatz 2.
2 Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn:
a. die Ausländerin oder der Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt;
b. der Ausländerin oder dem Ausländer der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AIG gestattet wurde; oder
c. die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.
SR 143.5
Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt bei der schweizerischen Vertretung des Konsularbezirks einreichen, in welchem die gesuchstellende ausländische Person ihren rechtmässigen Wohnsitz hat.
2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.
3 Eine schweizerische Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk rechtmässig wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Art. 23 Persönliches Erscheinen
1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.
2 Die zuständige Behörde kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.
3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 860).
Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
Das SEM bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.
Art. 25 Visumgebühr
Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AIG erhoben.
SR 142.209
Art. 26 Fingerabdrücke
1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.
2 In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.
3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst.
Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
1 Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.
2 In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.
Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
SR 142.201
Art. 28 Überschreiten der Grenze
Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
SR 631.0
Art. 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
(Art. 9 AIG)
1 Die Regelung der Grenzkontrolle an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze der Schweiz bilden, richtet sich bei der Ein- und Ausreise auf dem Luftweg nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex.
2 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengen-Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Grenzkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Art. 29a Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
1 Bei Kontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz darf die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geprüft werden. Im Übrigen sind Kontrollen ausschliesslich nach Artikel 23 des Schengener Grenzkodex zulässig.
2 Das SEM erlässt Weisungen zur Abgrenzung der Kontrollen nach Absatz 1 von den Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 733).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
SR 631.0
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
(Art. 8 AIG)
1 Jede für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit zuständige Behörde des Bundes oder der Kantone kann beim SEM mit einem schriftlich begründeten Gesuch die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten der Schengen-Binnengrenzen der Schweiz beantragen.
2 Über die Wiedereinführung und Verlängerung der Grenzkontrollen entscheiden:
a. der Bundesrat nach Konsultation der betroffenen Behörden des Bundes, namentlich des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), und der Kantone;
b. das EJPD in dringenden Fällen.
3 Der Bundesrat ordnet die vorzeitige Aufhebung der vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen an, wenn sie sich nicht mehr als notwendig erweisen, insbesondere dann, wenn sich der mit ihnen verfolgte Zweck auch mit weniger einschneidende Massnahmen erreichen lässt.
4 Der Bundesrat informiert die zuständigen Kommissionen beider Räte über die Wiedereinführung und die Verlängerung der Grenzkontrollen sowie über deren Dauer.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Art. 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen
1 Das EJPD regelt die Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussen- und den -Binnengrenzen der Schweiz.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG führen die Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und den Kantonen durch (Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005).
3 Bei einer Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen, werden diese Kontrollen von den für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.
4 Die Kantone können die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b und nach Artikel 64cbis AIG zu erlassen und zu eröffnen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
SR 631.0
Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
(Art. 92 AIG)
1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:
a. sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals;
b. zweckmässige Organisation des Check-in und der Einsteigekontrolle und Bereitstellung der erforderlichen technischen Ausstattung.
2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:
a. vor der Abreise kontrolliert wird, ob die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel gültig und anerkannt sind;
b. Fälschungen oder Verfälschungen von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln, die für geschulte Personen mit durchschnittlichem Sehvermögen von blossem Auge erkennbar sind, erkannt werden;
c. erkannt wird, wenn ein Reisedokument, Visum oder Aufenthaltstitel offensichtlich nicht der zu befördernden Person zusteht;
d. überprüft werden kann, ob die zulässige maximale Aufenthaltsdauer und die Anzahl der erlaubten Einreisen erreicht wurden;
e. keine Personen befördert werden, die einer Einreisebeschränkung unterliegen, die der Bundesrat nach Artikel 65a AIG oder der Rat der EU nach Artikel 21a des Schengener Grenzkodex angeordnet hat, sofern letztere aufgrund eines Abkommens mit der EU auch für die Schweiz gilt.
3 Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:
a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder
b. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für den Flughafentransit erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen, stark ansteigt.
4 Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2023 549).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. m.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AIG umfassen namentlich:
a. die Mitwirkung des SEM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen;
b. die Beratung durch das SEM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;
c. die Durchführung des Rückweisungsverfahrens und die Umsetzung der Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Luftverkehrsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;
d. die Zusammenarbeit der Luftverkehrsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat.
2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AIG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AIG.
Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 26. Aug. 2026 über das europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 474).
Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 13 Abs. 7);
b. das Ausweichverfahren, falls Beförderungsunternehmen der Datenzugriff technisch nicht möglich ist, und die in diesen Fällen durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 13a Abs. 3 und 4);
c. die Vorschriften über die von der Europäischen Kommission zu übermittelnden Informationen im Hinblick auf das Ausweichverfahren, wenn die Eingabe von Daten technisch nicht möglich ist oder für den Fall, dass das Einreise- und Ausreisesystem (EES) ausfällt (Art. 21 Abs. 2);
d. die Entwicklung und technische Unterstützung des EES (Art. 36);
e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengen-Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2a);
f. die Spezifikation und Bedingungen für die Website, welche Informationen zum EES enthält (Art. 50 Abs. 5);
g. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Erstellung von Statistiken (Art. 72 Abs. 8);
h. detaillierte Bestimmungen über die Funktion für die zentrale Verwaltung der Liste der Behörden mit Zugang zum EES (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/2226).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Verfahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
2bis Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Aussengrenzen betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und Artikel 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.
3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/2014, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und:
a. die Meldungen der finanziellen Unregelmässigkeiten betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
b. das Arbeitsprogramm und die Soforthilfe betreffen und gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
c. das Muster, nach dem die nationalen Programme erstellt werden, betreffen und gestützt auf Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
d. die Bedingungen und Modalitäten des elektronischen Datenaustauschsystems betreffen und gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dbis. die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung der Benennung betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dter. die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
dquater. die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Massnahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben betreffen und gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
e. die Verfahren und Vorschriften zwecks Vereinheitlichung der Kontrollen durch die zuständige Behörden betreffen und gestützt auf Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
f. die Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos betreffen und gestützt auf Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
g. die Modalitäten für das jährliche Rechnungsabschlussverfahren betreffen und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
h. die Modalitäten für die Vornahme des Konformitätsabschlusses betreffen und gestützt auf Artikel 47 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
i. die technischen Anforderungen für Informations- und Bekanntmachungsmassnahmen betreffen und gestützt auf Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden;
j. die Muster für die jährlichen Durchführungsberichte und den Schlussbericht betreffen und gestützt auf Artikel 54 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erlassen wurden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 15. Jan. 2022 (AS 2021 913).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. b.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).
Art. 34a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Festlegung der technischen Modalitäten für die Datenspeicherung (Art. 11 Abs. 10);
abis. ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen ermöglicht (Art. 15 Abs. 5);
b. den Betrieb der öffentlichen Website und die Anwendung für Mobilgeräte sowie die entsprechenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit (Art. 16 Abs. 10);
c. die Anforderungen an das Format der Personendaten, die in das Gesuchsformular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Gesuchs und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen (Art. 17 Abs. 9);
d. die Anforderungen an die Audio- und Videokommunikationsmittel sowie deren Einsatz (Art. 27 Abs. 5);
e. die Anforderungen im Bereich der Risiken (Art. 33 Abs. 3);
f. die technischen Spezifikationen der Überwachungsliste des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und das Bewertungsinstrument dieser Liste (Art. 35 Abs. 7);
g. das Standardformular für die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer ETIAS-Reisegenehmigung (Art. 38 Abs. 3);
h. die Voraussetzungen für den Betrieb des Zugangs für Beförderungsunternehmen und die geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 45 Abs. 2);
i. das Authentifizierungssystem, das ausschliesslich den Beförderungsunternehmen vorbehalten ist (Art. 45 Abs. 3);
j. die Einzelheiten des Ausweichverfahrens (Art. 46 Abs. 4);
jbis. die durch die ETIAS-Zentralstelle zu leistende Unterstützung der Beförderungsunternehmen und die Mittel zur Bereitstellung dieser Unterstützung (Art. 46 Abs. 5);
k. die Muster-Notfallpläne für den Fall, dass der Datenzugriff an den Schengen-Aussengrenzen technisch nicht möglich ist (Art. 48 Abs. 4);
l. das Muster eines Sicherheitsplans sowie eines Notfallplans zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs (Art. 59 Abs. 4);
m. die Massnahmen, die für die Entwicklung und die technische Implementierung des ETIAS-Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur und des Zugangs für Beförderungsunternehmen notwendig sind (Art. 73 Abs. 3 Bst. b);
n. den Mechanismus und das Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen in Bezug auf die Daten im ETIAS-Zentralsystem sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung der Datenqualität (Art. 74 Abs. 5);
o. die Merkblätter, die den Reisenden während des Übergangszeitraums abgegeben werden (Art. 83 Abs. 4);
p. den Betrieb des Zentralregisters und die für das Zentralregister geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 84 Abs. 2);
q. die Spezifikationen der technischen Lösung zur Generierung von Statistiken (Art. 92 Abs. 8).
2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:
a. die Anforderungen des Dienstes für sichere Konten, der es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, im Bedarfsfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen zu übermitteln (Art. 6 Abs. 4);
abis. die Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder Datei der anderen abgefragten EU-Informationssysteme (Art. 11 Abs. 9);
b. die Festlegung der Liste der Berufsgruppen (Art. 17 Abs. 3 und 5);
c. den Inhalt und das Format der Fragen an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (Art. 17 Abs. 5);
d. den Inhalt und das Format der zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten (Art. 17 Abs. 6);
e. die Zahlungsmethoden und das Gebührenabwicklungsverfahren für die Reisegenehmigung und die Änderungen der Höhe dieser Gebühr (Art. 18 Abs. 4);
f. den Inhalt und das Format der vorgegebenen Liste von Optionen zur Übermittlung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen an die nationale ETIAS-Stelle (Art. 27 Abs. 3);
g. die Definition des Überprüfungsinstruments, das es den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ermöglicht, den Status der Bearbeitung ihres Gesuchs sowie die Gültigkeitsdauer und den Status ihrer Reisegenehmigung zu überprüfen (Art. 31);
h. die genauere Definition des Risikos für die Sicherheit, des Risikos der illegalen Einwanderung oder des hohen Epidemierisikos (Art. 33 Abs. 2);
i. die Schutzvorkehrungen, die Konflikte mit Ausschreibungen in anderen Informationssystemen vermeiden sollen, und die Kennzeichnung der Reisegenehmigung (Art. 36 Abs. 4);
j. die Art der zusätzlichen Angaben, die hinzugefügt werden können, sowie die zu verwendende Sprache und die zu verwendenden Formate und Kennzeichnungsgründe (Art. 39 Abs. 2);
k. das Instrument, mit dessen Hilfe die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller ihre Einwilligung erteilen und widerrufen können (Art. 54 Abs. 2);
l. die Verlängerung des Zeitraums für die fakultative Nutzung des ETIAS (Art. 83 Abs. 1);
m. die Verlängerung der Schonfrist (Art. 83 Abs. 3);
n. die genaue Definition der finanziellen Unterstützung für die Schengen-Staaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS (Art. 85 Abs. 3).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907).
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Art. 34b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. die Festlegung einer einheitlichen Liste von Belegen, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist (Art. 14 Abs. 5a);
b. die in den einzelnen Konsularbezirken geltenden Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise (Art. 24 Abs. 2d);
c. das Ausfüllen der Datenfelder des Visums in elektronischem Format (Art. 27 Abs. 1);
d. das Anbringen der Visummarke (Art. 29 Abs. 1a);
e. Weisungen zur Erteilung von Visa an den Schengen-Aussengrenzen an Seeleute (Art. 36 Abs. 2a);
f. Weisungen zur praktischen Anwendung des Visakodex (Art. 51);
g. die Mindestnormen, die bei der Kontrolle und Verifizierung von Reisedokumenten anzuwenden sind, um deren Echtheit zu überprüfen, und die Techniken, Methoden und Verfahren bei der Bearbeitung der auf dem Chip gespeicherten Daten (Art. 12 Abs. 7).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten des Rates der EU zum Visakodex, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. die Aussetzung der Anwendung der Gebührenfreiheit oder der Erleichterungen hinsichtlich der Vorlage von Belegen, der Behandlungsfristen oder der Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für sämtliche Staatsangehörige oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaates, der bei der Rückübernahme von illegal aufhältigen Personen nicht ausreichend kooperiert (Art. 25a Abs. 5 Bst. a und 6);
b. die schrittweise Erhöhung der Visumgebühr bei fortbestehender unzureichender Kooperation des betroffenen Drittstaates (Art. 25a Abs. 5 Bst. b und 6);
c. die Einräumung besonderer Erleichterungen für sämtliche Staatsangehörige oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen eines bestimmten Drittstaates, der bei der Rückübernahme von illegal aufhältigen Personen ausreichend kooperiert (Art. 25a Abs. 8).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.
SR 172.010
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 808).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 240).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 168).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2024 (AS 2024 345).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 75).
Art. 34c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer roten Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen dient (Art. 32 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/
817 und [EU] 2019/818);
b. ein Formular, das der Information einer betroffenen Person bei Vorliegen einer weissen Verknüpfung zwischen zwei oder mehreren Schengen/Dublin-Informationssystemen dient (Art. 33 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/
817 und [EU] 2019/818);
c. die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten im EES, im VIS, im ETIAS, im SIS und im gemeinsamen BMS und im CIR, insbesondere bei biometrischen Daten (Art. 37 Abs. 4);
d. die Einführung und Entwicklung eines universellen Nachrichtenformats zur Festlegung bestimmter inhaltlicher Elemente des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen Informationssystemen und den zuständigen Behörden und Organisationen (Art. 38 Abs. 3).
2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a. das Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden können (Art. 28 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
b. die Details zum Web-Portal zur Ausübung der Rechte auf Auskunft über Personendaten, deren Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Bearbeitung (Art. 49 Abs. 6 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.
SR 172.010
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 (AS 2021 503).