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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Confederation · 142.204 · ordinance

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Contents: 85 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte
  4. Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt
  5. Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit
  6. Art. 6 Reisedokument
  7. Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht
  8. Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte
  9. Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte
  10. Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit
  11. Art. 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen
  12. Art. 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen
  13. Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
  14. Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex
  15. Art. 13 Fingerabdrücke
  16. Art. 14 Verpflichtungserklärung
  17. Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung
  18. Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung
  19. Art. 17 Reisekrankenversicherung
  20. Art. 18 Andere Sicherheiten
  21. Art. 19 Visumgebühr
  22. Art. 20
  23. Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte
  24. Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen
  25. Art. 23 Persönliches Erscheinen
  26. Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt
  27. Art. 25 Visumgebühr
  28. Art. 26 Fingerabdrücke
  29. Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt
  30. Art. 28 Überschreiten der Grenze
  31. Art. 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden
  32. Art. 29a Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
  33. Art. 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
  34. Art. 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen
  35. Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht
  36. Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit
  37. Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit
  38. Art. 34a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem
  39. Art. 34b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex
  40. Art. 34c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
  41. Art. 34d Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige
  42. Art. 34e Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem zentralen Visa-Informationssystem
  43. Art. 34f Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Fonds für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
  44. Art. 34g Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU
  45. Art. 34h Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 694/2003
  46. Art. 34i Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/399
  47. Art. 34j Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2024/1356
  48. Art. 34k Abschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2025/12
  49. Art. 35 Staatssekretariat für Migration
  50. Art. 36 Auslandvertretungen
  51. Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flugplätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden, und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
  52. Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
  53. Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden
  54. Art. 39a Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens
  55. Art. 40 Aufsicht
  56. Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren
  57. Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren
  58. Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort
  59. Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden
  60. Art. 45
  61. Art. 46–53
  62. Art. 54 Gesichtserkennungssystem
  63. Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems
  64. Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung
  65. Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage
  66. Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage
  67. Art. 59 Datenbekanntgabe
  68. Art. 60 Löschung der Daten
  69. Art. 61 Verantwortlichkeit
  70. Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung
  71. Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern
  72. Art. 64 Zusammenarbeit
  73. Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland
  74. Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz
  75. Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit
  76. Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt
  77. Art. 68a Informationen zur Überprüfung
  78. Art. 68b Zuweisung an ein Zentrum vor der Überprüfung
  79. Art. 68c Abschluss der Überprüfung
  80. Art. 68d Überprüfungsformular
  81. Art. 68e Feststellung bereits erfolgter Überprüfung
  82. Art. 68f Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren
  83. Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  84. Art. 70 Übergangsbestimmung
  85. Art. 71 Inkrafttreten

85 provisions

Art. 68e Feststellung bereits erfolgter Überprüfung

1 Die zuständige Behörde verzichtet auf die Durchführung einer Überprüfung, wenn die betroffene Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer Überprüfung unterzogen worden ist. 2 Sie darf davon ausgehen, dass eine Überprüfung bereits erfolgt ist, wenn die betroffene Person nach dem 12. Juni 2026 im Informationssystem Eurodac erfasst wurde.

Art. 68f Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren

1 Ist gegen Ausländerinnen und Ausländer ein Straf- oder Auslieferungsverfahren hängig, so wird keine Überprüfung durchgeführt. Ausgenommen davon sind Strafverfahren, die gestützt auf Artikel 115 AIG eingeleitet wurden. 2 Wird während der Überprüfung ein Straf- oder Auslieferungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, so wird die Überprüfung beendet. Ausgenommen davon sind Strafverfahren, die gestützt auf Artikel 115 AIG eingeleitet werden. Der Grund für die Beendigung wird im Formular nach Artikel 68d vermerkt.

Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung wird aufgehoben. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: … [AS 2008 5441, 6273 Ziff. III; 2009 5097, 6937 Anhang 4 Ziff. II 6; 2010 1205, 5763, 5767, 2011 3317; 2012 3817, 4891; 2013 2733; 2014 1393; 2015 1849 Ziff. I 2, 1867, 3035, 3723, 4237 Ziff. III; 2016 1283, 3721; 2017 563 Ziff. I 2, 1683, 2549, 3273] Die Änderungen können unter AS 2018 3087 konsultiert werden.

Art. 70 Übergangsbestimmung

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

Art. 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.

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