Art. 68e Feststellung bereits erfolgter Überprüfung
1 Die zuständige Behörde verzichtet auf die Durchführung einer Überprüfung, wenn die betroffene Person bereits zu einem früheren Zeitpunkt einer Überprüfung unterzogen worden ist.
2 Sie darf davon ausgehen, dass eine Überprüfung bereits erfolgt ist, wenn die betroffene Person nach dem 12. Juni 2026 im Informationssystem Eurodac erfasst wurde.
Art. 68f Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren
1 Ist gegen Ausländerinnen und Ausländer ein Straf- oder Auslieferungsverfahren hängig, so wird keine Überprüfung durchgeführt. Ausgenommen davon sind Strafverfahren, die gestützt auf Artikel 115 AIG eingeleitet wurden.
2 Wird während der Überprüfung ein Straf- oder Auslieferungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet, so wird die Überprüfung beendet. Ausgenommen davon sind Strafverfahren, die gestützt auf Artikel 115 AIG eingeleitet werden. Der Grund für die Beendigung wird im Formular nach Artikel 68d vermerkt.
Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
[AS 2008 5441, 6273 Ziff. III; 2009 5097, 6937 Anhang 4 Ziff. II 6; 2010 1205, 5763, 5767, 2011 3317; 2012 3817, 4891; 2013 2733; 2014 1393; 2015 1849 Ziff. I 2, 1867, 3035, 3723, 4237 Ziff. III; 2016 1283, 3721; 2017 563 Ziff. I 2, 1683, 2549, 3273]
Die Änderungen können unter AS 2018 3087 konsultiert werden.
Art. 70 Übergangsbestimmung
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
Art. 71 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.