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Köniz · 19078 · communal act

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Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Adressverwaltung4
  4. Art. 4 k) Abteilung Informatikzentrum.6
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Internet und mittels internetähnlicher Dienste
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Artikel 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Personendatensammlungen18
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 V. Schlussbestimmungen
  17. Art. 17

Proposed changes to this act

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17 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Datensperre 1 Die Einwohnerdienste behandeln Gesuche um Datensperre und verhängen die Datensperre. Sämtliche Gesuche sind an sie weiterzuleiten. 2 Die Abteilungen sind verantwortlich für die Einhaltung der Datensperre. Vor Erteilung einer Auskunft haben sie sich bei den Einwohnerdiensten über das allfällige Vorliegen einer Datensperre zu erkundigen.

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Art. 2

Register der Datensammlungen Die Abteilungen erstellen den ihre Datensammlungen betreffenden Teil des Registers und führen diesen nach. Die Fachstelle Recht übernimmt die Koordination, sorgt für die Veröffentlichung im Internet und nimmt Einsichtsgesuche entgegen. II. Verwaltungsinterne Datenbearbeitung 1. Daten der Einwohnerkontrolle und der

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Art. 3 Adressverwaltung4

Berechtigte Organisationseinheiten Zusätzlich zum allgemeinen Zugriff nach Artikel 9a des Datenschutzreglements5 dürfen Daten der Einwohnerkontrolle und der Adressverwaltung im Rahmen der Erforderlichkeit durch ein 1 BSG 152.05 2 BSG 152.051 3 152.04 4 Gliederungstitel eingefügt am 21. Juni 2017 5 152.04 152.040.1 Datenschutzverordnung Abrufverfahren den folgenden Organisationseinheiten zugänglich gemacht werden: a) Personalabteilung: Löhne und Personaladministration, b) Finanzabteilung, c) Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport, d) Abteilung Soziales, e) Dienstzweig Polizeiinspektorat, f) Abteilung Sicherheit: Feuerwehr, g) Zivilschutzstelle, h) Abteilung Umwelt und Landschaft: Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst, i) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe,

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Art. 4 k) Abteilung Informatikzentrum.6

Abrufbare Datensätze Der Zugriff kann auf folgende Daten der Einwohnerkontrolle und der Adressverwaltung eingeräumt werden: 1. Name, 2. Vorname, 3. Geburtsdatum, 4. Geburtsort, 5. Name und Vorname des Vaters, 6. Name und Vorname der Mutter, 7. Geschlecht, 8. Aktuelle Adresse, 9. Historisierte Adressen, 10. Wohnungsidentifikator, 11. Heimatort(e), 12. Bürgercode, 13. Nationalität, 14. ZEMIS-Nummer, 15. Asylausweis-Nummer, 16. Art der hinterlegten Schriften, 17. Art und Datum der Ausweise/Ausländerbewilligungen, 18. Beruf, 19. Arbeitgeber, 20. Alte AHV-Nummer, 6 Fassung vom 8. Januar 2020 Datenschutzverordnung 152.040.1 21. Neue AHV-Nummer, 22. Zivilstand / seit, 23. Zivilstandsort, 24. Verwitwet von, 25. Name, Vorname und Adresse des Vertreters, 26. Vertretungsart, 27. Zuzugsdatum, 28. Anmeldedatum, 29. Zuzugsort und -land, 30. Einreisedatum, 31. Wegzugsdatum, 32. Wegzugsadresse, 33. Sterbedatum, 34. Mutationsgrund, 35. Einwohnercode, 36. Einwohnerpersonennummer, 37. E-Mail-Adresse, 38. Telefon- und Mobiltelefonnummern.7

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Art. 5

Zusätzliche Datensätze 1 Zugriff auf den Datensatz „Hundehalter“ erhalten der Dienstzweig Finanzverwaltung und der Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe. Sie können diesen mutieren.8 2 Zugriff auf den Datensatz „Hinterlegung Testament“ erhält der Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst. Er kann diesen mutieren. 3 Zugriff auf die Militär- und Zivilschutzpflicht erhält die Zivilschutzstelle. Sie kann diese mutieren. 4 Zugriff auf die Familienverknüpfung erhalten die folgenden Organisationseinheiten: a) Personalabteilung: Löhne und Personaladministration, b) Dienstzweig Steuerverwaltung, c) Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport, d) Abteilung Soziales, e) Dienstzweig Polizeiinspektorat, f) Abteilung Sicherheit: Feuerwehr, 7 Ziffern 37 und 38 eingefügt am 13. März 2026 8 Fassung vom 19. Dezember 2018 152.040.1 Datenschutzverordnung g) Zivilschutzstelle, gbis) Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst,9 h) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe. 5 Zugriff auf die Haushaltsverknüpfung erhalten die folgenden Organisationseinheiten: a) Dienstzweig Steuerverwaltung, b) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe. 6 Zugriff auf die Religionszugehörigkeit erhalten die folgenden Organisationseinheiten: a) Dienstzweig Steuerverwaltung, b) Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst. 7 Zugriff auf die historisierten Daten der Einwohnerkontrolle erhalten die folgenden Organisationseinheiten: a) Dienstzweig Steuerverwaltung, b) Dienstzweig Polizeiinspektorat. 7bis Zugriff auf Bemerkung der Personenverwaltung mit den Angaben zu Wohnsitz- und Aufenthaltsadressen, Zivilstand und Art der Aufenthaltsbewilligung erhält der Dienstzweig Steuerverwaltung.10 8 Zugriff auf sämtliche Datensätze erhält die Abteilung Informatikzentrum.11

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Art. 6

Zulässige Suchkriterien Folgende Suchkriterien sind zulässig: a) Name, b) Vorname, c) Geburtsdatum, d) Adresse, e) Einwohnercode. 9 Eingefügt am 29. Juni 2016 10 Eingefügt am 23. April 2025 11 Fassung vom 8. Januar 2020 Datenschutzverordnung 152.040.1 2. Daten aus dem Vollzug des SHG12 und des KESG13 Art. 6a14 Zugriff auf die in Artikel 9c Absatz 1 Datenschutzreglement umschriebenen Daten erhält der Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst. III. Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im

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Art. 7 Internet und mittels internetähnlicher Dienste

Zuständigkeit Zuständige Stelle für die technische Umsetzung der Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im Internet und mittels internetähnlicher Dienste ist die Fachstelle Kommunikation. Inhaltlich sind die publizierenden Organisationseinheiten zuständig.

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Art. 8

Befristung Öffentlich zugängliche Informationen mit Personendaten werden für eine Dauer von maximal zehn Jahren im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste veröffentlicht. Vorgaben für eine frühere Datenvernichtung bleiben vorbehalten.

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Art. 9

Gewährleistung des Datenschutzes 1 Die publizierende Organisationseinheit stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste, die Personendaten enthalten, sicher, dass a) diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung zugänglich sind, b) eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist, c) die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken für die betroffenen Personen verursacht und d) die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet wird (Art. 14a KDSG15). 12 Kantonales Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG, BSG 860.1 13 Kantonales Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz, KESG, BSG 213.316 14 Eingefügt am 21. Juni 2017 15 BSG 152.04 152.040.1 Datenschutzverordnung 2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft zu machen. 3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach den Artikeln 13 und 20 ff. KDSG16, namentlich das Recht auf Sperrung, auf Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend machen. 4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste beschränken. 5 Von einer Veröffentlichung wird abgesehen, wenn a) ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder b) eine Sperrung vorliegt. 6 Im Internet oder mittels internetähnlichen Diensten dürfen zudem nicht bekannt gegeben werden: a) Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht, b) persönliche Identifikationsnummern und -Codes, c) systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle

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Artikel 10

Art. 10 Gewerbe- und Vereinsverzeichnisse 1 Die Gemeinde kann auf ihrer Internetseite oder mittels internetähnlicher Dienste ein Behördenverzeichnis publizieren und ein Verzeichnis der politischen Ortsparteien, der ortsansässigen Vereine und gemeinnützigen Institutionen mit Name der Organisation sowie Funktion, Name und Adresse der jeweiligen Kontaktperson bekannt geben. 2 Die publizierende Organisationseinheit holt hierzu vor der Bekanntgabe die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen ein.

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Art. 11

Technische Voraussetzungen 1 Allfällige Email-Adressen dürfen nur in einer Form veröffentlicht werden, die ein Lesen durch Spamroboter verunmöglicht. 2 Die publizierende Organisationseinheit stellt sicher, dass aus im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste bekannt gegebenen Informationen keine Zusatzinformationen auslesbar sind (Dokumentenhistorie, Vorversionen etc.). 16 BSG 152.04 17 BSG 152.04 Datenschutzverordnung 152.040.1 3 Sie trifft im Übrigen die nach einem anerkannten Standard verlangten zusätzlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Publikationsplattform vor Manipulationen. IV. Berechtigungsregelungen für die kantonalen, zentralen

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Art. 12 Personendatensammlungen18

Gegenstand 1 Die Berechtigungsregelungen bestimmen die Antrags- und Zugriffsrechte auf kantonale, zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG20. 2 Sie beinhalten die Berechtigungsregeln der Gemeinde für: a) die Gemeinderegister-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V, welche über die Antrags- und Zugriffsrechte gemäss Anhang 3 GERES V hinaus gehen.

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Art. 13

Geltungsbereich 1 Die Berechtigungsregelungen gelten für die folgenden Einheiten der Gemeinde: a) unterstellte Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, b) beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben, c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 KDSG22). 2 Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt: a) für die GERES-Plattform in Anhang 1.

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Art. 14

…23 18 Gliederungstitel Fassung vom 2. Februar 2022 19 Fassung vom 2. Februar 2022 20 BSG 152.05 21 Fassung vom 2. Februar 2022 22 BSG 152.04 23 Aufgehoben am 29. Juni 2016 152.040.1 Datenschutzverordnung

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Art. 15

Stellungnahmen der kommunalen Datenschutzaufsichtsstelle Die Stellungnahmen der kommunale Datenschutzaufsichtsstelle zum Erlass und späteren Änderungen der Berechtigungsregeln werden in den Anhängen vermerkt.

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Art. 16 V. Schlussbestimmungen

Aufhebung Die Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV (V GERES-ZPV) vom 26. November 2008 wird aufgehoben.

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Art. 17

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Köniz, 14. Januar 2015 Im Namen des Gemeinderats Der Präsident: Der Gemeindeschreiber: Ueli Studer Pascal Arnold 24 Fassung vom 2. Februar 2022 Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 225 (Stand 01.03.2022) Berechtigungsregeln für die GERES-Plattform GERES-Profile und -Funktionalitäten nach den Anhängen 1 und 2 GERES V Basisprofil Standardprofil 1: AHV - Nummer Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit Standardprofil 3: Zivilstandsangaben Standardprofil 4: Bevölkerungsbewegung Standardprofil 5: Ausländerrecht Standardprofil 6: ZEMIS-Nummer Standardprofil 7: ES-Massnahmen Standardprofil 8: KS-Massnahmen Standardprofil 9: Eltern-/Kindbeziehungen Standardprofil 10: Konfession Standardprofil 11: Haushalt Standardprofil 12: Ausweis- und Schriftensperre Mutationsrecht Historisierung Datenraum Alter Geschlecht Konfession Staatsangehörigkeit Personenstatus (aktiv, weggezogen, verstorben) Meldeverhältnis (Niederlassung, Aufenthalt, anderer Wohnsitz) Art. 14 KDSG, gesperrte Personen einsehen 1 Abteilung Informatikzentrum 1.1 Mitarbeitende Antragsrecht: Leitung und stv. Leitung Abteilung Einwohnerdienste 1.1.1 Applikationen Management Zweck: technischer Support Einwohnerdienste (Art. 29 GERES V) x x x x x x x x x x x x x x x Gde. Alle Alle Alle Alle Alle Alle x 1.1.2 Applikationen Management Zweck: technischer Support Einwohnerdienste (Art. 29 GERES V) x x x x x x Kt. Alle Alle Alle Alle Alle 25 Eingefügt am 2. Februar 2022 Stellungnahmen der kommunalen Datenschutzaufsichtsstelle: Datum Version Datum Stellungnahme 01.03.22 18.01.22

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