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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Datensperre 1 Die Einwohnerdienste behandeln Gesuche um Datensperre und
verhängen die Datensperre. Sämtliche Gesuche sind an sie
weiterzuleiten.
2 Die Abteilungen sind verantwortlich für die Einhaltung der
Datensperre. Vor Erteilung einer Auskunft haben sie sich bei den
Einwohnerdiensten über das allfällige Vorliegen einer Datensperre zu erkundigen.
Propose a changeArt. 2
Register der
Datensammlungen
Die Abteilungen erstellen den ihre Datensammlungen betreffenden
Teil des Registers und führen diesen nach. Die Fachstelle Recht
übernimmt die Koordination, sorgt für die Veröffentlichung im
Internet und nimmt Einsichtsgesuche entgegen.
II. Verwaltungsinterne Datenbearbeitung
1. Daten der Einwohnerkontrolle und der
Propose a changeArt. 3 Adressverwaltung4
Berechtigte
Organisationseinheiten
Zusätzlich zum allgemeinen Zugriff nach Artikel 9a des Datenschutzreglements5 dürfen Daten der Einwohnerkontrolle und der
Adressverwaltung im Rahmen der Erforderlichkeit durch ein
1 BSG 152.05
2 BSG 152.051
3 152.04
4 Gliederungstitel eingefügt am 21. Juni 2017
5 152.04
152.040.1 Datenschutzverordnung
Abrufverfahren den folgenden Organisationseinheiten zugänglich
gemacht werden:
a) Personalabteilung: Löhne und Personaladministration,
b) Finanzabteilung,
c) Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport,
d) Abteilung Soziales,
e) Dienstzweig Polizeiinspektorat,
f) Abteilung Sicherheit: Feuerwehr,
g) Zivilschutzstelle,
h) Abteilung Umwelt und Landschaft: Bestattungs-,
Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst,
i) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe,
Propose a changeArt. 4 k) Abteilung Informatikzentrum.6
Abrufbare
Datensätze Der Zugriff kann auf folgende Daten der Einwohnerkontrolle und
der Adressverwaltung eingeräumt werden:
1. Name,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Name und Vorname des Vaters,
6. Name und Vorname der Mutter,
7. Geschlecht,
8. Aktuelle Adresse,
9. Historisierte Adressen,
10. Wohnungsidentifikator,
11. Heimatort(e),
12. Bürgercode,
13. Nationalität,
14. ZEMIS-Nummer,
15. Asylausweis-Nummer,
16. Art der hinterlegten Schriften,
17. Art und Datum der Ausweise/Ausländerbewilligungen,
18. Beruf,
19. Arbeitgeber,
20. Alte AHV-Nummer,
6 Fassung vom 8. Januar 2020
Datenschutzverordnung 152.040.1
21. Neue AHV-Nummer,
22. Zivilstand / seit,
23. Zivilstandsort,
24. Verwitwet von,
25. Name, Vorname und Adresse des Vertreters,
26. Vertretungsart,
27. Zuzugsdatum,
28. Anmeldedatum,
29. Zuzugsort und -land,
30. Einreisedatum,
31. Wegzugsdatum,
32. Wegzugsadresse,
33. Sterbedatum,
34. Mutationsgrund,
35. Einwohnercode,
36. Einwohnerpersonennummer,
37. E-Mail-Adresse,
38. Telefon- und Mobiltelefonnummern.7
Propose a changeArt. 5
Zusätzliche
Datensätze
1 Zugriff auf den Datensatz „Hundehalter“ erhalten der
Dienstzweig Finanzverwaltung und der Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe. Sie können diesen mutieren.8
2 Zugriff auf den Datensatz „Hinterlegung Testament“ erhält der
Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst. Er
kann diesen mutieren.
3 Zugriff auf die Militär- und Zivilschutzpflicht erhält die Zivilschutzstelle. Sie kann diese mutieren.
4 Zugriff auf die Familienverknüpfung erhalten die folgenden
Organisationseinheiten:
a) Personalabteilung: Löhne und Personaladministration,
b) Dienstzweig Steuerverwaltung,
c) Abteilung Bildung, Soziale Einrichtungen und Sport,
d) Abteilung Soziales,
e) Dienstzweig Polizeiinspektorat,
f) Abteilung Sicherheit: Feuerwehr,
7 Ziffern 37 und 38 eingefügt am 13. März 2026
8 Fassung vom 19. Dezember 2018
152.040.1 Datenschutzverordnung
g) Zivilschutzstelle,
gbis) Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und
Testamentsdienst,9
h) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe.
5 Zugriff auf die Haushaltsverknüpfung erhalten die folgenden
Organisationseinheiten:
a) Dienstzweig Steuerverwaltung,
b) Dienstzweig Administration Umwelt und Betriebe.
6 Zugriff auf die Religionszugehörigkeit erhalten die folgenden
Organisationseinheiten:
a) Dienstzweig Steuerverwaltung,
b) Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst.
7 Zugriff auf die historisierten Daten der Einwohnerkontrolle erhalten die folgenden Organisationseinheiten:
a) Dienstzweig Steuerverwaltung,
b) Dienstzweig Polizeiinspektorat.
7bis Zugriff auf Bemerkung der Personenverwaltung mit den
Angaben zu Wohnsitz- und Aufenthaltsadressen, Zivilstand und
Art der Aufenthaltsbewilligung erhält der Dienstzweig
Steuerverwaltung.10
8 Zugriff auf sämtliche Datensätze erhält die Abteilung Informatikzentrum.11
Propose a changeArt. 6
Zulässige
Suchkriterien Folgende Suchkriterien sind zulässig:
a) Name,
b) Vorname,
c) Geburtsdatum,
d) Adresse,
e) Einwohnercode.
9 Eingefügt am 29. Juni 2016
10 Eingefügt am 23. April 2025
11 Fassung vom 8. Januar 2020
Datenschutzverordnung 152.040.1
2. Daten aus dem Vollzug des SHG12 und des KESG13
Art. 6a14
Zugriff auf die in Artikel 9c Absatz 1 Datenschutzreglement umschriebenen Daten erhält der Bestattungs-, Erbschafts-, Siegelungs- und Testamentsdienst.
III. Bekanntgabe von öffentlichen Informationen im
Propose a changeArt. 7 Internet und mittels internetähnlicher Dienste
Zuständigkeit Zuständige Stelle für die technische Umsetzung der Bekanntgabe
von öffentlichen Informationen im Internet und mittels internetähnlicher Dienste ist die Fachstelle Kommunikation. Inhaltlich sind
die publizierenden Organisationseinheiten zuständig.
Propose a changeArt. 8
Befristung Öffentlich zugängliche Informationen mit Personendaten werden
für eine Dauer von maximal zehn Jahren im Internet oder mittels
internetähnlicher Dienste veröffentlicht. Vorgaben für eine frühere
Datenvernichtung bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 9
Gewährleistung
des Datenschutzes
1 Die publizierende Organisationseinheit stellt vor der Bekanntgabe von Informationen im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste, die Personendaten enthalten, sicher, dass
a) diese Informationen nach der Informationsgesetzgebung
zugänglich sind,
b) eine Information von Amtes wegen nach der Informationsgesetzgebung zulässig ist,
c) die Veröffentlichung im Internet keine besonderen Risiken
für die betroffenen Personen verursacht und
d) die Persönlichkeit der betroffenen Personen durch die
Bekanntgabe ins Ausland nicht schwerwiegend gefährdet
wird (Art. 14a KDSG15).
12 Kantonales Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG,
BSG 860.1
13 Kantonales Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz, KESG, BSG
213.316
14 Eingefügt am 21. Juni 2017
15 BSG 152.04
152.040.1 Datenschutzverordnung
2 Betroffene Personen haben die Gelegenheit, ein der Bekanntgabe
entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches
Interesse glaubhaft zu machen.
3 Betroffene Personen können zudem ihre Rechte nach den Artikeln
13 und 20 ff. KDSG16, namentlich das Recht auf Sperrung, auf
Auskunft sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten, geltend
machen.
4 Die Sperrung gemäss Absatz 3 kann sich auf die Veröffentlichung
im Internet oder mittels internetähnlicher Dienste beschränken.
5 Von einer Veröffentlichung wird abgesehen, wenn
a) ein entgegenstehendes Interesse gemäss Absatz 2 glaubhaft gemacht wird, oder
b) eine Sperrung vorliegt.
6 Im Internet oder mittels internetähnlichen Diensten dürfen zudem
nicht bekannt gegeben werden:
a) Öffentliche Register, soweit nicht eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage die Internet-Bekanntgabe vorsieht,
b) persönliche Identifikationsnummern und -Codes,
c) systematisch geordnete Daten aus der Einwohnerkontrolle
Propose a changeArtikel 10
Art. 10
Gewerbe- und
Vereinsverzeichnisse
1 Die Gemeinde kann auf ihrer Internetseite oder mittels internetähnlicher Dienste ein Behördenverzeichnis publizieren und ein
Verzeichnis der politischen Ortsparteien, der ortsansässigen
Vereine und gemeinnützigen Institutionen mit Name der
Organisation sowie Funktion, Name und Adresse der jeweiligen
Kontaktperson bekannt geben.
2 Die publizierende Organisationseinheit holt hierzu vor der Bekanntgabe die ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen ein.
Propose a changeArt. 11
Technische
Voraussetzungen
1 Allfällige Email-Adressen dürfen nur in einer Form veröffentlicht
werden, die ein Lesen durch Spamroboter verunmöglicht.
2 Die publizierende Organisationseinheit stellt sicher, dass aus im
Internet oder mittels internetähnlicher Dienste bekannt gegebenen Informationen keine Zusatzinformationen auslesbar sind
(Dokumentenhistorie, Vorversionen etc.).
16 BSG 152.04
17 BSG 152.04
Datenschutzverordnung 152.040.1
3 Sie trifft im Übrigen die nach einem anerkannten Standard
verlangten zusätzlichen technischen und organisatorischen
Massnahmen zum Schutz der Publikationsplattform vor
Manipulationen.
IV. Berechtigungsregelungen für die kantonalen, zentralen
Propose a changeArt. 12 Personendatensammlungen18
Gegenstand 1 Die Berechtigungsregelungen bestimmen die Antrags- und Zugriffsrechte auf kantonale, zentrale Personendatensammlungen
nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG20.
2 Sie beinhalten die Berechtigungsregeln der Gemeinde für:
a) die Gemeinderegister-Plattform (GERES-Plattform) nach
Artikel 18 GERES V, welche über die Antrags- und Zugriffsrechte gemäss Anhang 3 GERES V hinaus gehen.
Propose a changeArt. 13
Geltungsbereich 1 Die Berechtigungsregelungen gelten für die folgenden Einheiten
der Gemeinde:
a) unterstellte Organisationseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
b) beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger
öffentlicher Aufgaben,
c) Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten
bearbeiten (Art. 16 KDSG22).
2 Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden pro
zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt:
a) für die GERES-Plattform in Anhang 1.
Propose a changeArt. 14
…23
18 Gliederungstitel Fassung vom 2. Februar 2022
19 Fassung vom 2. Februar 2022
20 BSG 152.05
21 Fassung vom 2. Februar 2022
22 BSG 152.04
23 Aufgehoben am 29. Juni 2016
152.040.1 Datenschutzverordnung
Propose a changeArt. 15
Stellungnahmen
der kommunalen
Datenschutzaufsichtsstelle
Die Stellungnahmen der kommunale Datenschutzaufsichtsstelle
zum Erlass und späteren Änderungen der Berechtigungsregeln
werden in den Anhängen vermerkt.
Propose a changeArt. 16 V. Schlussbestimmungen
Aufhebung Die Verordnung über die Berechtigungsregelung GERES/ZPV
(V GERES-ZPV) vom 26. November 2008 wird aufgehoben.
Propose a changeArt. 17
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Köniz, 14. Januar 2015
Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Der Gemeindeschreiber:
Ueli Studer Pascal Arnold
24 Fassung vom 2. Februar 2022
Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 225
(Stand 01.03.2022)
Berechtigungsregeln für die GERES-Plattform
GERES-Profile und -Funktionalitäten nach den
Anhängen 1 und 2 GERES V
Basisprofil
Standardprofil 1: AHV - Nummer
Standardprofil 2: Heimatort / Staatsangehörigkeit
Standardprofil 3: Zivilstandsangaben
Standardprofil 4: Bevölkerungsbewegung
Standardprofil 5: Ausländerrecht
Standardprofil 6: ZEMIS-Nummer
Standardprofil 7: ES-Massnahmen
Standardprofil 8: KS-Massnahmen
Standardprofil 9: Eltern-/Kindbeziehungen
Standardprofil 10: Konfession
Standardprofil 11: Haushalt
Standardprofil 12: Ausweis- und Schriftensperre
Mutationsrecht
Historisierung
Datenraum
Alter
Geschlecht
Konfession
Staatsangehörigkeit
Personenstatus (aktiv, weggezogen, verstorben)
Meldeverhältnis (Niederlassung, Aufenthalt,
anderer Wohnsitz)
Art. 14 KDSG, gesperrte Personen einsehen
1 Abteilung Informatikzentrum
1.1 Mitarbeitende Antragsrecht: Leitung und stv. Leitung Abteilung Einwohnerdienste
1.1.1 Applikationen Management
Zweck: technischer Support Einwohnerdienste
(Art. 29 GERES V) x x x x x x x x x x x x x x x Gde. Alle Alle Alle Alle Alle Alle x
1.1.2 Applikationen Management
Zweck: technischer Support Einwohnerdienste
(Art. 29 GERES V) x x x x x x Kt. Alle Alle Alle Alle Alle
25 Eingefügt am 2. Februar 2022
Stellungnahmen der kommunalen Datenschutzaufsichtsstelle:
Datum Version Datum Stellungnahme
01.03.22 18.01.22
Propose a change