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Jugendgesetz

Valais · 850.4 · statute

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38 Kindern hinsichtlich ihrer Adoption aus. *
  39. Art. 39 sozialpädagogischen Leistungen erbringen
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49 Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik *
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64

64 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung bei Kindern und jungen Menschen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton. 2 Kind im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. 3 Ein junger Mensch im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt hat.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Grundsätze 1 Pflege, Unterhalt und Erziehung des Kindes obliegen in erster Linie den Eltern. 2 Jede aufgrund des vorliegenden Gesetzes gefällte Entscheidung muss im höherliegenden Interesse des Kindes unter Achtung der Grundrechte aller Beteiligten und unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen. 3 Das Kind hat das Recht, sich zu allen Fragen, die es betreffen, frei zu äussern; seine Meinung wird unter Beachtung seines Alters und seiner geistigen Reife berücksichtigt.

Art. 3

Ziele 1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die Förderung von Rahmenbedingungen, die zu einer harmonischen Entwicklung der Kinder und der jungen Menschen beitragen; b) die Unterstützung der für die Jugend vorteilhaften und/oder der von ihr erarbeiteten Projekte; c) die Unterstützung verschiedener Jugendorganisationen und solcher, die sich um die Jugend kümmern, insbesondere der sozio-kulturellen Vereine und Sportvereine und der Elternvereinigungen; d) die Prävention von Situationen und Risikofaktoren, welche Kinder und junge Menschen gefährden sowie die Unterstützung von gesundheitsförderndem Verhalten; e) den Schutz gefährdeter Kinder inner- und ausserhalb der Familie; f) das Angebot von spezialisierten Leistungen insbesondere für Kinder, Eltern und Lehrpersonen.

Art. 4

Gleichstellung von Mann und Frau 1 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Status, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

Art. 5

Organisation 1 Der Staatsrat beaufsichtigt die Organisation und die Funktionsweise der öffentlichen Einrichtungen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind. 2 Er kann mittels Verordnung die verschiedenen in den Aufgabenbereich des öffentlichen Dienstes fallenden Aufgaben einer zuständigen Dienststelle oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen übertragen. 3 Das gemäss Verordnung als zuständig bezeichnete Departement (nachfolgend: Departement) übt alle Aufgaben aus, die aufgrund dieses Gesetzes nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden. 2 Förderung

Art. 6

Aufgaben des Staatsrates 1 Der Staatsrat trifft in Zusammenarbeit mit den anderen öffentlichen Körperschaften und privaten Organisationen die notwendigen Massnahmen für eine Jugendpolitik, die den Bedürfnissen der Jugend Rechnung trägt.

Art. 7

Jugendförderung 1 Jugendförderung bedeutet: a) die Bezeichnung der Bedürfnisse der Jugend, die Bestimmung von konkreten Zielen und das Bereitstellen von geeigneten Mitteln zur Förderung der Jugendpolitik; b) das Unterstützen von ausserschulischen Aktivitäten unter Förderung der Verantwortung, der Sozialisierung, der Autonomie und des Wohlbefindens; c) die Förderung des Dialogs zwischen der Jugend und den öffentlichen Gemeinschaften.

Art. 8

Jugendkommission 1 Es wird eine Jugendkommission eingesetzt. 2 Sie bezweckt, der Jugend die Möglichkeit zu bieten, ihre Bestrebungen und Anliegen darzulegen, Vorschläge zu unterbreiten und/oder sich an gewissen Projekten zu beteiligen. 3 Sie setzt sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammen, die in diesen Aufgabenbereichen tätig sind und vom Staatsrat für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie sind wiederwählbar. 4 Der Staatsrat hält in einem Reglement die Zusammensetzung, die Befugnisse und den Betrieb dieser Kommission fest.

Art. 9

Kantonales Jugendobservatorium 1 Es wird ein kantonales Jugendobservatorium eingerichtet. * 2 Das kantonale Jugendobservatorium nimmt folgende Aufgaben wahr: * a) es nimmt insbesondere durch die Jugendkommission Kenntnis von den Bestrebungen, den Anliegen und den Bedürfnissen der jungen Menschen in unserem Kanton; b) es erstellt eine Übersicht über die Lebensbedingungen der Jugendlichen im Wallis; c) es ermöglicht die Verbesserung der transversalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendpolitik und fördert die Vernetzung der Fachleute; d) es verstärkt die Kompetenzen der lokalen Akteure; e) es prüft die allgemeinen Fragen um die Unterstützung von Kindern; es stellt die Verbindung zwischen den öffentlichen Diensten und den privaten oder halbprivaten Einrichtungen, die in diesem Aufgabenbereich tätig sind, sicher; f) es ermöglicht die Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Departementsvorstehers und des Staatsrates; g) es schlägt Forschungsprojekte zuhanden der betroffenen Dienste vor; h) es bestimmt Themen für kantonale Präventionskampagnen; i) es erprobt innovative Vorhaben im Zusammenhang mit Jugendfragen auf kantonaler und kommunaler Ebene. 3 Das kantonale Jugendobservatorium setzt sich aus allen bedeutenden Akteuren im Jugendbereich sowie aus Vertretern der Jugendkommission und Jugendlichen zusammen. * 4 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Tätigkeit des kantonalen Jugendobservatoriums fest. * 5 … * Art. 9a * Jugendparlament 1 Es wird ein Jugendparlament (nachfolgend: das Parlament) eingerichtet. 2 Das Parlament ist verwaltungstechnisch dem Departement zugeordnet, das ihm die für seine Arbeit erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. 3 Das Ziel des Parlaments ist es, die Jugend gegenüber den politischen und administrativen Behörden zu vertreten und diese für die Belange der Kinder und Jugendlichen zu sensibilisieren. 4 Das Parlament tauscht sich durch seine Vertreter über die Anliegen der Kinder und Jugendlichen mit der Jugendkommission, dem kantonalen Jugendobservatorium und dem Grossen Rat aus. 5 Das Parlament setzt sich aus jungen Mitgliedern zusammen, welche die verschiedenen Berufs-, Studierenden- und Schulkreise, die verschiedenen Regionen des Kantons und die beiden Sprachgemeinschaften repräsentieren. 6 Das Parlament ist parteipolitisch unabhängig. 7 Der Staatsrat legt auf dem Reglementsweg die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Funktionsweise dieses Parlaments fest. 3 Unterstützung

Art. 10

Aufgaben des Departements 1 Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen Jugendorganisationen oder Organisationen, die sich um die Jugend kümmern, zu fördern und zu unterstützen. Zu diesem Zweck verfügt es über einen entsprechenden Budgetbetrag.

Art. 11

Unterstützung von Organisationen 1 Unter Unterstützung von Organisationen versteht man: a) die Förderung der Tätigkeit der verschiedenen Jugendorganisationen, sowie derjenigen Organisationen, die sich um die Jugend kümmern; b) die Förderung der Koordination der verschiedenen Organisationen; c) eine Unterstützung, insbesondere finanzieller Art, bei gewissen Projekten. 2 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die Kriterien zur Bewilligung und Verwendung der gesprochenen Beträge fest.

Art. 12

Jugenddelegierter 1 Das Departement überträgt die in Artikel 10 erwähnten Aufgaben einem Jugenddelegierten. 2 Letzterem obliegt die Aufgabe die Förderung, Unterstützung und Prävention in der Jugendpolitik voranzutreiben. Die verschiedenen Jugend- und Jugendhilfsorganisationen sollen motiviert werden, bei der Verwirklichung dieser Aufgabe mitzuwirken. Im Hinblick auf dieses Ziel unterstützt der Jugenddelegierte die Zusammenarbeit und die Projekte obgenannter Organisationen.

Art. 13

Koordination 1 Das Departement ergreift geeignete Massnahmen, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationen und Behörden, die sich für die Jugend einsetzen, zu gewährleisten, namentlich zwischen: a) den kommunalen und kantonalen Verwaltungsbehörden; b) den Schulbehörden und der Lehrerschaft; c) den Vereinen für Kinderhilfe; d) den Jugendorganisationen; e) den sozio-kulturellen Vereinen, den Sportvereinen und den Elternvereinen; f) den Studien- und Berufsberatungsstellen; g) den Sozialmedizinischen Regionalzentren; h) * den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Berufsbeistandschaften; i) den Gerichtsbehörden; j) den Gesundheitsfachleuten; k) den übrigen spezialisierten privaten und öffentlichen Diensten. 2 Das Departement sorgt für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips; zu diesem Zweck kann es die Unterstützung privater Organisationen anfordern. 3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestimmungen. 4 Prävention

Art. 14

Aufgaben des Departements 1 Das Departement bestimmt und fördert: a) Präventionsprogramme und -massnahmen, welche die Fähigkeiten der Kinder und der jungen Menschen stärken, schwierige Lebenssituationen zu meistern; b) Massnahmen, die geeignet sind, Risikofaktoren, welche die körperliche und seelische Entwicklung von Kindern und jungen Menschen gefährden, in ihren Anfängen zu erkennen und zu vermindern; c) Massnahmen und Programme zur Sensibilisierung und/oder Ausbildung von Personen, die sich mit Kindern und jungen Menschen beschäftigen. 2 Es unterstützt Programme zur Verhütung der verschiedenen Formen der Gewalt, von Tabak-, Alkohol- und anderen Suchtmittelabhängigkeiten, im Besonderen Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen für Kinder. 3 Es arbeitet mit den verschiedenen Jugend- und Jugendhilfsorganisationen sowie mit den vom Staat bezeichneten und anerkannten Kommissionen und Vereinigungen auf eidgenössischer, kantonaler oder regionaler Ebene zusammen. 4 Das Departement ist in den obengenannten Bereichen das Aufsichtsorgan; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.

Art. 15

Information 1 Das Departement informiert die Bevölkerung über die privaten und öffentlichen Organisationen und deren Angebote im Bereich der Entwicklungsförderung von Kindern sowie in den Bereichen der spezialisierten Leistungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. 5 Schutz

Art. 16

Aufgaben des Departements 1 Wenn die Gesundheit und die körperliche, seelische oder soziale Entwicklung eines Kindes gefährdet sind, leitet das Departement innert nützlicher Frist, falls möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern, die notwendigen Kinderschutzmassnahmen ein. 2 Diese Massnahmen sollen den Gefahren, die das Kindswohl bedrohen, vorbeugen, sie vermindern oder beseitigen. 3 Sie werden entweder im Einverständnis mit den Eltern oder im Rahmen einer gerichtlichen Vollstreckung oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entschieden. * 4 Die Durchführung dieser verschiedenen Aufgaben wird vom zuständigen Amt wahrgenommen.

Art. 17

Auswertung und Planung 1 Das Departement trifft die erforderlichen Massnahmen, um die verschiedenen Bedürfnisse im Bereich des Kindesschutzes zu evaluieren, zu koordinieren und zu kontrollieren. 2 Zu diesem Zweck plant es verschiedene zu treffende Massnahmen und kann, falls erforderlich, Studien über besondere Fragestellungen veranlassen. 5.1 Kinder- und Jugendschutzmassnahmen

Art. 18

Aufgaben des zuständigen Amtes 1 Das zuständige Amt führt seinen Auftrag aus mittels: a) präventiver Tätigkeiten; b) Kinder- und Jugendschutzmassnahmen; c) Abklärungen; d) Gutachten; e) Überwachung der Platzierungen; f) Beratung der Eltern, der Kinder und der jungen Menschen und gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter.

Art. 19

Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Das zuständige Amt arbeitet mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusammen und kann beauftragt werden: * a) die Lebensbedingungen eines Kindes zu überprüfen und eine Sozialabklärung vorzunehmen; b) * den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden jene Fälle zu melden, die deren Einschreiten erfordern; c) die Befragung des Kindes vorzunehmen. 2 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen und kantonalen Sonderbestimmungen.

Art. 20

Zusammenarbeit mit den gerichtlichen Behörden 1 Bei der Anwendung der besonderen Bestimmungen betreffend Kinder, arbeitet die zuständige Amtsstelle mit den Gerichten zusammen. Sie kann angehalten werden: a) * bei Anwendung der Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht mit dem Jugendgericht zusammenzuarbeiten; b) im Rahmen von Eheschutzmassnahmen bei Trennung oder Scheidung die erzieherische Fähigkeit der Eltern abzuklären und Vorschläge über die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut und die Beibehaltung des persönlichen Verkehrs zu unterbreiten; c) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Befragungen von Kindern vorzunehmen.

Art. 21

Erziehungsaufsicht und Erziehungsbeistand 1 Die Erteilung von Mandaten für Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) fällt in den Zuständigkeitsbereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde des Kindes. * 2 Die von der Gerichts- oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordneten Massnahmen wie Erziehungsaufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) müssen im Prinzip vom zuständigen Amt ausgeführt werden. * 3 Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter. * 4 Die Beteiligung der Gemeinden wird jährlich anhand der Anzahl während des Jahres ergriffener Massnahmen bestimmt. * 5 Die Fakturierungsmodalitäten, der in Rechnung gestellte Betrag und die Beteiligung der Eltern werden in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt. *

Art. 22

Obhutsmandat 1 Wenn die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Obhut über ein Kind entzieht (Art. 310 ZGB), kann dem zuständigen Amt ein sogenanntes Obhutsmandat übertragen werden. * 2 Das Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter und sorgt für die Unterbringung des Kindes in einer Familie oder in einer sozialpädagogischen Institution.

Art. 23

Dringliche Massnahmen 1 Wenn Gefahr droht, kann das zuständige Amt das Kind unverzüglich an einem anderen Ort unterbringen oder gegen seine Unterbringung einschreiten. Es sorgt sodann innert fünf Tagen für das Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. * 2 In diesen Fällen ist das Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge nicht erforderlich.

Art. 24

Vertretungsbeistand 1 Die Gerichts- oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann in einer dringenden Angelegenheit oder für bestimmte Aufgaben das zuständige Amt damit beauftragen, das Kind mittels eines Vertretungsbeistandes zu vertreten, wenn die gesetzlichen Vertreter verhindert sind oder ein Interessenkonflikt vorliegt. * 2 Das zuständige Amt bezeichnet hierfür einen seiner Mitarbeiter.

Art. 25

Delegation 1 Das zuständige Amt kann die in den Artikeln 21 und 24 vorgesehenen Massnahmen an private oder öffentliche Dienste, insbesondere an eine Organisation, die ambulante sozialpädagogische Leistungen erbringt, oder an einen Dritten unter Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde delegieren. * 2 Die Bewilligung, ambulante sozialpädagogische Leistungen durch Private zu erbringen, wird vom Staatsrat erteilt, der die Voraussetzungen in einer Verordnung festhält. 3 Das zuständige Amt arbeitet direkt mit der Dienststelle oder dem mit dieser Aufgabe betreuten privaten Leistungserbringer zusammen.

Art. 26

Andere Aufgaben des zuständigen Amtes 1 Es interveniert bei Namensänderungen von Kindern. 2 Es achtet darauf, dass bei Bestehen eines ausserehelichen Kindesverhältnisses die notwendigen Massnahmen getroffen werden; das Amt wird durch die zuständige Dienststelle über die Geburt eines ausserehelichen Kindes informiert. 3 Ihm können zusätzliche Sonderaufgaben übertragen werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.

Art. 27

Organisation 1 Das zuständige Amt besteht aus regionalen Beratungsstellen. Die Organisation wird durch den Staatsrat festgelegt. 5.2 Platzierungen

Art. 28

Zuständigkeit 1 Das Departement ist für die Bewilligungserteilung und die Aufsicht betreffend die familienexterne Platzierung von Kindern, gemäss der entsprechenden Bundesgesetzgebung, zuständig.

Art. 29

Ausbildung 1 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung trifft das Departement die notwendigen Massnahmen, um die Aus- und Weiterbildung des Personals der verschiedenen bewilligungspflichtigen Einrichtungen zu fördern und zu verbessern. 2 Im übrigen wacht es darüber, dass die obenerwähnten Einrichtungen über ausgebildetes Personal verfügen. 5.2.1 Tagesplatzierungen von Kindern

Art. 30

Aufgaben des Departements 1 Unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung bewilligt und beaufsichtigt das Departement die Tagesbetreuungsstätten für Kinder. 2 Es erbringt unterstützende und beraterische Leistungen zugunsten dieser Einrichtungen. 3 Es berät die Gemeinden und Gemeindevereinigungen bei der Schaffung solcher Einrichtungen.

Art. 31

Bewilligung und Aufsicht 1 Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Fragen in Zusammenhang mit der Bewilligung und mit der Aufsicht von Kindern in Tagesstätten und bei Tagesmüttern.

Art. 32

Aufgaben der Gemeinden 1 Gemeinden oder Gemeindevereinigungen treffen die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass private oder öffentliche familienexterne Aufnahmeplätze für Kinder von der Geburt bis zum Ende der Primarschule der Nachfrage genügen. 2 Die Gemeinden werden damit beauftragt, die Bedürfnisse für solche Strukturen aufzuzeigen, die Benützer über das vorhandene Angebot und die Aufnahmebedingungen zu informieren und die Verwendung zur Verfügung stehender Mittel in diesem Bereich zu koordinieren. Sie können diese Aufgaben den sozialmedizinischen Zentren übertragen. 3 Die Gemeinden sind besorgt, den Benutzern ein angemessenes, differenziertes und tragbares Angebot für die Tagesplatzierung zu ermöglichen.

Art. 33

Beteiligung des Kantons 1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten der bewilligten Tagesbetreuungseinrichtungen mit erweiterten Öffnungszeiten auf der Grundlage eines Leistungsvertrags, welcher zwischen 30 und 35 Prozent der anerkannten Löhne und Kosten der Erziehungsmaterialien ausmacht. * 2 Der Kanton beteiligt sich am anerkannten Erziehungsmaterial auf der Grundlage eines Pauschalbetrags pro Kind. * 3 Die Tagesmüttervereinigungen sind den Tageseinrichtungen gleichgestellt. * 4 Die Bedingungen und die Modalitäten der Unterstützung durch den Kanton werden mittels Verordnung des Staatsrates festgelegt. * 5 Eine Weisung des Departements legt die Bedingungen für die Bewilligung zur Eröffnung von Tageseinrichtungen sowie für die Schaffung eines Netzes von Tagesmüttern fest. * 5.2.2 Platzierung mit Unterbringung bei Pflegeeltern

Art. 34

Bewilligung und Aufsicht 1 Wer ein Kind bei sich aufnimmt, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Behörde sowie für jedes aufzunehmende Kind eine auf den Namen des Kindes ausgestellte Bewilligung, wenn das Kind für mehr als einen Monat gegen Entgelt oder für mehr als drei Monate unentgeltlich aufgenommen wird. * 2 Wer entgeltlich oder unentgeltlich regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen Kinder bei sich aufnimmt, benötigt ab dem ersten Aufnahmetag eine Bewilligung. Solche Bewilligungen sollen jedoch die Ausnahme bilden. * 3 Die Platzierung von Kindern, die ihren Wohnort nicht im Kanton Wallis haben, in einer Familie kann in Ausnahmesituationen gestattet werden. * 4 Die Bewilligungspflicht besteht auch, wenn das Kind: * a) durch eine Behörde platziert wird; b) das Wochenende bei seinen Eltern verbringt. 5 Die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung, die Aufsicht über die platzierten Kinder und die Kontrolle der Unterbringung sind in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 35

Ausnahme von einer Bewilligung 1 Für die Betreuung und Platzierung von Kindern im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen, Au-pair-Einsätzen und vergleichbaren Aufenthalten ausserhalb des Elternhauses, die nicht behördlich angeordnet werden, muss keine Bewilligung eingeholt werden. * 2 Die Platzierung kann jedoch untersagt werden, falls das Kindeswohl es erfordert.

Art. 36

Platzierungskosten 1 Die Platzierungskosten, bestehend aus Pensionspreis und persönlichem Budget, werden in erster Linie von den Eltern übernommen und subsidiär von den gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Eingliederung und Sozialhilfe zuständigen Körperschaften. 2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Aufteilung der Platzierungskosten von Kindern bei Pflegeeltern. 5.2.3 Adoption

Art. 37

Bewilligung und Aufsicht 1 Das Departement informiert und unterstützt die Personen, die ein Kind adoptieren möchten, und bietet Vorbereitungs- und Informationssitzungen an, um die zukünftigen Eltern auf die Adoption vorzubereiten. * 2 Es stellt Nachforschungen an und prüft, ob die zukünftigen Adoptiveltern geeignet sind, dem Wohl und den Bedürfnissen des Kindes, das sie aufzunehmen gedenken, zu entsprechen. * 3 Es erteilt die Zustimmung zur Aufnahme eines Kindes und stellt die entsprechende Bewilligung nur aus, wenn die im Bundesrecht aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Es übt ebenfalls die Aufsicht über die Platzierung von

Art. 38 Kindern hinsichtlich ihrer Adoption aus. *

Zuständige Zentralbehörde 1 Das Departement übt gemäss dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 die Funktion der kantonalen Zentralbehörde aus. 5.2.4 Ferienkolonien, Ferienlager, Heime und Internate, die keine

Art. 39 sozialpädagogischen Leistungen erbringen

Ferienkolonien und Lager 1 Der Betrieb oder die Vermietung von Einrichtungen, die Kinder während den Schulferien oder für eine kurze Dauer beherbergen, bedarf der Bewilligung und untersteht der Aufsicht des Departements. Die Aufsicht und die Erneuerung der Bewilligung kann den Gemeinden übertragen werden. 2 Die Aufsicht über die Organisation von Ferienlagern kann vom Departement übernommen werden. 3 Das Departement erstellt ein Register der bewilligten Einrichtungen, das alle erforderlichen Informationen enthält. Dieses Register wird einmal pro Jahr aktualisiert.

Art. 40

Kinderheime und Internate 1 Internate und Heime, die Kinder während kurzer oder längerer Zeit aufnehmen und keine sozialpädagogischen Leistungen erbringen, unterliegen der Bewilligungspflicht und der Aufsicht des Departementes.

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