Bewilligung
1 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Bewilligung und die Aufsicht
dieser Beherbergungsarten sowie die Organisation von Ferienlagern.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bau- und Feuerpolizeigesetzes.
Ausnahme von einer Bewilligung
1 Die kantonalen, kommunalen oder privaten Institute von öffentlichem Interesse, die einer spezifischen durch die Schul-, Gesundheits- oder Sozialgesetzgebung festgelegten Aufsicht unterstehen, sind nicht bewilligungspflichtig.
5.2.5 Platzierungen in sozialpädagogischen Einrichtungen
Sozialpädagogische Einrichtungen
1 Die sozialpädagogischen Einrichtungen bedürfen der Bewilligung und unterstehen der Aufsicht des Departements unter Berücksichtigung der entsprechenden Bundesgesetzgebung.
2 Jede neue Betriebsbewilligung für eine solche Einrichtung kann nur erteilt
werden, wenn diese einem wirklichen Bedürfnis, besonders hinsichtlich der
kantonalen Planung, entspricht.
3 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie die
Kontrolle dieser Einrichtungen werden mittels staatsrätlicher Verordnung geregelt.
Sonderschulen
1 Die vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannten Sonderschulen
unterstehen der in der entsprechenden Gesetzgebung vorgesehenen Bewilligungspflicht.
Platzierungen
1 Jede Platzierung in einer unter Artikel 42 dieses Gesetzes aufgeführten
Einrichtung bedarf der vorherigen Bewilligung des Departements; vorbehalten bleiben Platzierungen, die durch die Gerichtsbehörden angeordnet werden.
2 Der Staatsrat regelt mittels Verordnung die Voraussetzungen der Platzierungsbewilligung sowie die Art der Aufsicht über die plazierten Kinder.
Platzierungskosten
1 Die Platzierungskosten, die dem Pensionspreis und den persönlichen finanziellen Mitteln entsprechen, werden in erster Linie von den Eltern und
subsidiär von den zuständigen Körperschaften gemäss der kantonalen Gesetzgebung über die Eingliederung und die Sozialhilfe getragen. Der Betrag
entspricht dem Beitrag der Eltern und wird in einem Beschluss des Staatsrates festgelegt. *
2 Die entsprechenden Beiträge des Kantons und der Gemeinden an den
Betriebskosten der spezialisierten Institutionen werden im Gesetz über den
Gemeindeanteil an den Gehältern des Personals der obligatorischen Schulen (einschl. Schuldirektionen) und an den Betriebsausgaben der spezialisierten Institutionen festgelegt. *
3 Die Platzierungskosten für Kinder und Jugendliche in Strukturen ausserhalb der obligatorischen Schulzeit werden nach Abzug des Elternanteils an
den Pensionskosten und unter Berücksichtigung von deren finanziellen Möglichkeiten vom Kanton übernommen. *
Planung, Betriebskosten und Investitionen der spezialiserten Institutionen
1 Das Departement fördert, plant, koordiniert und unterstützt finanziell den
Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtungen gemäss der entsprechenden
Bundesgesetzgebung.
2 Der Staat kann Subventionen für den Erwerb von Bauland und Gebäuden,
für den Bau, die Vergrösserung und die Renovation von Gebäuden sowie für
die Installation und Ausstattung zusprechen. *
3 Die Bestimmungen zur Beteiligung des Kantons an den Betriebs- und Investitionskosten von sonderpädagogischen Einrichtungen werden mittels
Verordnung des Staatsrates geregelt. *
Art. 47a * Freiheitsbeschränkende Massnahmen für Minderjährige
1 Jedem Minderjährigen, der vorsätzlich einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Einrichtung regelt, oder einer Anordnung der einweisenden Behörde oder der Heimleitung sowie des Personals der Einrichtung zuwiderhandelt, können disziplinarische Sanktionen auferlegt werden.
2 Die geltenden Disziplinartatbestände, die disziplinarischen Sanktionen sowie die Weisungen und Sicherheitsmassnahmen werden mittels Verordnung
des Staatsrates geregelt.
3 Die Anordnung und Ausführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen
während der jugendstrafrechtlichen oder kindesschutzrechtlichen Einweisungen in sozialpädagogischen Einrichtungen im Sinne von Artikel 43 werden
mittels Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 47b * Geschlossene Zimmer
1 Das Departement ist für die Bewilligung von geschlossenen Zimmern in sozialpädagogischen Einrichtungen für Minderjährige zuständig.
2 Die Modalitäten für die Schaffung von geschlossenen Zimmern sowie die
Modalitäten für die Platzierung in solchen Räumlichkeiten werden mittels
Verordnung des Staatsrates geregelt.
Art. 47c * Beschwerde
1 Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die
betroffene Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder eine ihr nahestehende volljährige Person innert drei Tagen nach Eröffnung des Entscheids beim Departement schriftlich Beschwerde einreichen.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser in Fällen, bei
denen die Untersuchungsbehörde dies aus wichtigen Gründen oder auf Antrag der betroffenen Person oder ihres gesetzlichen Vertreters vorsieht.
3 Gegen den Entscheid des Departements kann innert 30 Tagen nach seiner
Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
4 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das
Jugendstrafrecht bleiben vorbehalten.
6 Spezialisierte Leistungen
Aufgaben des Departements
1 Wenn die psychosoziale Entwicklung eines Kindes gestört oder gefährdet
ist, bietet das Departement ambulante spezialisierte Leistungen in Form von
Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie oder Psychomotorik an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen für gewisse Aufgaben Leistungsverträge mit privaten, halbprivaten
oder öffentlichen Organisationen oder Leistungsanbietern abschliessen. *
2 Wenn die frühkindliche Entwicklung durch eine Behinderung beeinträchtigt
ist oder die Gefahr dazu besteht, bietet das Departement heilpädagogische
Leistungen im Rahmen der Frühberatung an. Es kann im Rahmen seiner Finanzkompetenzen für gewisse Aufgaben Leistungsverträge mit privaten,
halbprivaten oder öffentlichen Organisationen abschliessen. *
3 In enger Zusammenarbeit mit den Eltern richten sich diese Leistungen an
die Kinder und / oder ihr Umfeld.
4 Den öffentlichen Diensten obliegen insbesondere präventive Aufgaben sowie diejenigen, welche den Einsatz eines interdisziplinären Teams erfordern
oder nicht durch die Sozialversicherung abgedeckt sind.
5 Die spezialisierten Leistungen der Gesundheitsfachleute unterstehen den
Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, im besonderen was die Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsfachleuten anbelangt,
sowie deren Rechte und Pflichten und die diesbezüglichen Strafbestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
6 Der Vollzug dieser Aufgaben wird den zuständigen Dienststellen übertragen.
6.1 Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und
Art. 49 Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik *
Aufgabe der zuständigen Dienste
1 Das zuständige Amt befasst sich mit Erziehungsberatung, Schulpsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Logopädie und Psychomotorik. *
2 Sein Auftrag beinhaltet Prävention, Abklärungen, Behandlungen und das
Erstellen von Gutachten.
3 Er kann Leistungen auch über das Mündigkeitsalter hinaus erbringen, sofern die jungen Menschen noch in Ausbildung sind.
4 Er erbringt zudem Leistungen:
a) für die Eltern und Elternvereinigungen;
b) für die Schulbehörden und die Lehrerschaft, sowohl auf kommunaler
als auch auf kantonaler Ebene;
c) für die Gesundheitsfachleute;
d) * für die Gerichts- und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
e) für private oder öffentliche spezialisierte Organisationen, Einrichtungen
und Dienste.
5 Das Departement schliesst einen Leistungsvertrag mit dem Spital Wallis
ab, um die Zusammenarbeit und die Leistungen auf dem Gebiet der Kinder-
und Jugendpsychiatrie nach Absprache mit dem zuständigen Amt zu definieren. *
Organisation
1 Das zuständige Amt umfasst Regionalstellen. *
2 Die stationäre Kinder- und Jugendpsychiatrie untersteht dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes betrauten Departementes.
3 Die Organisation wird durch den Staatsrat festgelegt.
6.2 Heilpädagogische Frühberatung
Aufgabe des zuständigen Amtes
1 Das zuständige Amt bietet heilpädagogische Früherziehung an.
2 Darunter versteht man Massnahmen, die in der Regel zu Hause erfolgen,
und für Kinder erbracht werden, deren Entwicklung aufgrund einer Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist.
3 Diese Massnahmen können von Geburt bis spätestens zwei Jahre nach
Einschulung erfolgen. Sie umfassen ebenfalls die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie anderer Personen, denen das Kind anvertraut wird. *
Organisation
1 Der Staatsrat legt die Organisation der heilpädagogischen Frühberatung im
Kanton auf dem Verordnungswege fest. *
7 Verschiedene Bestimmungen
Melderecht *
1 Jeder hat das Recht, eine ihm bekannte Situation, die das Wohlergehen eines Kindes gefährdet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder
dem Departement zu melden.
Meldepflicht
1 Jede Person, die in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit, aufgrund eines
Auftrags oder einer Funktion Kontakt zu Kindern hat, unabhängig davon, ob
sie dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch untersteht oder nicht,
namentlich die Mitglieder von Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden, die
Mitglieder von Gemeindebehörden und Gemeindeangestellte, die Mitglieder
von Bildungseinrichtungen und des Lehrkörpers, die Mitarbeitenden von Tagesbetreuungsstrukturen und Pflegeeltern, Gesundheitsfachpersonen, die
Mitglieder von religiösen Behörden und die Leiter religiöser Organisationen,
die Akteure in den Bereichen Religion, Sport oder Musik, Sozialarbeiter, Erzieher, Psychomotoriker und Logopäden, sei es hauptberuflich, nebenberuflich oder aushilfsweise, Kenntnis von einer Situation hat, welche die Entwicklung eines Kindes gefährdet, und nicht selbst Abhilfe schaffen kann,
muss ihren Vorgesetzten oder, falls es keinen Vorgesetzten gibt, die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen. *
2 Falls eine Meldung beim Vorgesetzten erfolgt, ist dieser gehalten, unverzüglich zu handeln, insbesondere um die Gefahrensituation zu beenden, um
alle notwendigen Massnahmen im Interesse des Kindes zu treffen und um
Beweise zu sichern.
3 Strafbare Handlungen, die von Amtes wegen geahndet werden, sind der
Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Besteht Zweifel darüber, ob dieser Schritt
erforderlich ist, kann das Departement konsultiert werden. *
4 Die Person, die den Fall angezeigt hat, wird über den Verlauf des Verfahrens angemessen informiert.
5 Diese Bestimmung stellt eine Erweiterung der Meldepflicht im Sinne von
Artikel 314d Absatz 3 ZGB dar. Vorbehalten bleiben die bundes- oder kantonalrechtlichen Sonderbestimmungen. *
Informationsrecht
1 Wenn das Kindeswohl es rechtfertigt und nach Einholung des Einverständnisses des Inhabers der elterlichen Sorge, kann jede Person im Rahmen ihres Berufs, Auftrags oder ihrer Funktion in Zusammenhang mit Kindern, sei
es auf hauptberuflicher, nebenberuflicher oder aushilfsweiser Basis, die notwendigen Informationen an die Behörden oder an andere zuständige Dienste weiterleiten.
2 Ist das Kindeswohl schwer bedroht, kann von der Einholung des Einverständnisses des Inhabers der elterlichen Sorge abgesehen werden.
Mediation
1 Wer der Ansicht ist, dass die ihm durch dieses Gesetz zugestandenen
Rechte nicht gewahrt wurden, kann sich an einen vom Staatsrat ernannten
Mediator wenden. Dieser hört die Personen an und versucht, zwischen den
Parteien eine Einigung zu finden.
2 Die Unabhängigkeit des Mediators muss gewährleistet sein.
3 Der Staatsrat legt in einem Reglement die Rolle des Mediators fest.
Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen
1 Es wird eine Kommission zum Schutz der Kinder im Zusammenhang mit kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen, die in
der Öffentlichkeit stattfinden, geschaffen. Diese hat insbesondere den Auftrag:
a) die Verbreitung von Filmen und anderen Medienerzeugnissen zu regeln, sofern diese durch ihren gewalttätigen oder pornographischen
Charakter oder durch die Darstellung von menschenunwürdigem Benehmen die Gefühle und Meinungen der Kinder verletzen können;
b) das Zulassungsalter von Kindern zu kinematographischen Vorstellungen und anderen Medienerzeugnissen festzulegen;
c) die Koordination mit den Verfügungen anderer Kantone.
2 Der Staatsrat hält in einem Reglement die Befugnisse und die Funktionsweise dieser Kommission sowie die Durchführung der Kontrollen fest.
Mitwirkung der Behörden und Informationsaustausch
1 Das zuständige Amt kann im Rahmen der Ausübung seiner Aufgaben, und
wenn das Kindeswohl ernsthaft bedroht ist, die Unterstützung der Polizei anfordern.
2 Das Gericht, die Strafverfolgungsbehörden, die kantonalen und kommunalen Verwaltungsdienste, die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die im
medizinischen oder sozialen Bereich tätigen Personen, die Schulbehörden
sowie die Mitarbeiter der privaten und halbprivaten Institutionen, die sich um
Kinder kümmern, sind gehalten, ihm auf Anfrage alle nötigen Daten und Informationen zukommen zu lassen, wenn der Kindesschutz dies erfordert. Ist
das Kindeswohl gefährdet, sind diese Instanzen ebenfalls zur Mitarbeit gehalten. *
3 Während der Strafverfolgung, bei der Kinder involviert sind oder das Kindeswohl gefährdet ist, können die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese
feststellen, dass andere Massnahmen notwendig sind, das Departement
oder die zuständigen kantonalen und kommunalen Dienste über die Strafverfolgung und die getroffenen Massnahmen informieren. Wenn es das Kindeswohl erfordert, können die Verantwortlichen der Strafverfolgung zulassen, dass das Amt für Kindesschutz an der Kindsbefragung anwesend ist. *
4 Wenn es das Kindeswohl erfordert, kann die zuständige Dienststelle den
Gerichten, den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Strafverfolgungsbehörden, den für die Bildung und Berufsbildung zuständigen Verwaltungsbehörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, den Fachpersonen
für Gesundheit und psychische Gesundheit, der kantonalen IV-Stelle und
den privat- oder öffentlich-rechtlichen spezialisierten Einrichtungen, die sich
um Kinder kümmern, nützliche Informationen, die in ihren Kompetenzbereich
fallen, übermitteln, ohne dass sie durch den Staatsrat vom Amtsgeheimnis
oder durch die betroffene Person oder den Kantonsarzt vom Berufsgeheimnis entbunden werden muss. *
Strafbestimmungen
1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse werden mit Bussen von 50 Franken bis 10'000 Franken geahndet.
2 Die Sanktionen werden vom zuständigen Departement ausgesprochen.
Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafverfahren sind anwendbar.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes.
Übergangsbestimmungen
1 Die im Zeitpunkt der Inkrafttretung des vorliegenden Gesetzes hängigen
Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.
2 Auf der Grundlage von Artikel 197 Ziffer 2 der Bundesverfassung (Übergangsbestimmungen zur NFA) übernimmt der Kanton ab Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 über die NFA die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich
der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 IVG), bis das kantonale Sonderschulkonzept genehmigt wird. *
3 Diese Übergangsbestimmung ist auf die konkreten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 in seiner
am 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Fassung (Art. 19, 73 Abs. 1 und
2 Bst. a IVG) anwendbar. Was die Modalitäten betrifft, ist der Anspruch auf
das Grundangebot im Bereich der Sonderpädagogik in Bezug auf Quantität
und Qualität der Leistungen analog zum Bundesrecht, das bis zur Einführung der vorliegenden Übergangsbestimmung galt, gewährleistet. *
Vollstreckungsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen, um eine einheitliche
Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu gewährleisten.
Aufhebung und Änderung von Gesetzen
1 Alle im Widerspruch zum vorliegenden Gesetz stehenden Bestimmungen
sind aufgehoben, namentlich:
a) das Gesetz über den Schutz der Minderjährigen vom 14. Mai 1971;
b) das Gesetz betreffend die Festsetzung des Staatsbeitrages an die
Platzierungskosten der Minderjährigen und die Subventionen von
spezialisierten Institutionen vom 8. Februar 1973;