Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.
Art. 108 Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz
1 Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.
2 Das BAK kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn:
a. ein Dokumentarfilm aufgrund seiner Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden muss; oder
b. in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
3 Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:
a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitenden: die Besetzung der verantwortlichen Posten;
b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
4 Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.
5 Autorinnen und Autoren, die nach Artikel 106 berücksichtigt wurden, sowie Produzenten und Produzentinnen werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
Art. 109 Gesuch
1 Das BAK stellt auf Gesuch hin ein Ursprungszeugnis aus, wenn ein Film die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt.
2 Das Gesuch ist vom Schweizer Produktionsunternehmen zu stellen.
3 Es muss die für die Prüfung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich:
a. eine Liste der Mitarbeitenden mit Angabe von Nationalität, Wohnsitz und Funktion;
b. eine Abrechnung über die Herstellungskosten;
c. eine Aufstellung der Finanzierungstruktur;
d. allfällige Koproduktionsverträge mit ausländischen Produktionspartnern.
Art. 110 Verweigerung des Ursprungszeugnisses
1 Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.
2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
1 Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.
2 Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.
3 Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.
Art. 112 Gesuch
1 Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
2 Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
3 Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
Art. 113 Provisorische und definitive Anerkennung
1 Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
2 Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.
Art. 114 Verweigerung der Anerkennung
1 Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.
2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
Art. 115 Vollzug
Das BAK vollzieht diese Verordnung.
Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über die Filmförderung wird aufgehoben.
[AS 2003 305; 2006 2643; 2008 5071; 2011 6431; 2013 3543, 4357; 2015 2939]
Art. 117 Übergangsbestimmung
1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Eintritte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden gemäss dem bis 30. Juni 2016 geltenden Recht berechnet.
2 Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.
Art. 117a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
1 Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden Referenzeintritte nach Artikel 73 Absatz 5 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt.
2 Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Eintritte und der Festivalpunkte zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 werden die Mindestanzahl Referenzeintritte und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Artikel 76 halbiert; der Betrag, der pro Referenzeintritt gutzuschreiben ist, wird wie folgt erhöht:
a. für Verleihunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d von 2 Franken auf 2.50 Franken;
b. für Vorführunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e von 3.50 Franken auf 5 Franken.
3 Für die Verleihförderung von Filmen mit Kinostart zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach den Anhängen 1 Ziffer 2.1.5.2 und 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von durchschnittlich zehn auf durchschnittlich fünf Zuschauerinnen und Zuschauer gesenkt und die Mindestanzahl Vorstellungen wie folgt reduziert:
a. für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.5.3 in der Fassung vom 21. April 2016:1. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz,
2. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz,
3. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz;
b. für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von 50 auf 40 Vorstellungen.
4 Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab 1. Januar 2021 findet das am 1. Januar 2021 geltende Recht Anwendung. Für Vorstellungen im Kalenderjahr 2021 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 18. November 2020 von durchschnittlich zehn auf effektiv fünf Zuschauerinnen gesenkt und Zuschauer und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.2.2 in der Fassung vom 18- November 2020 wie folgt reduziert:
a. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz;
b. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz;
c. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 117b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2024
Auf Schweizer Filme, für deren Herstellung vor dem 1. Januar 2025 eine Absichtserklärung zur Standortförderung abgegeben wurde, ist das bisherige Recht anwendbar.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Art. 117c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2025
1 Gesuche um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2025 abgelehnt wurden, können noch bis zum letzten Eingabetermin des Kalenderjahres 2026 nach bisherigem Recht erneut eingereicht werden.
2 Auf Schweizer Filme und Koproduktionen, für deren Postproduktion, Verleih oder Vertrieb vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. November 2025 eine Absichtserklärung der selektiven Filmförderung ausgestellt wurde, ist das bisherige Recht anwendbar.
3 Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab 1. Januar 2026, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, findet das am 1. Januar 2026 geltende Recht Anwendung.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 118 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
2 …
3 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2028.
4 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5949). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024 (AS 2024 761). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).