1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
a. Förderung des Schweizer Filmschaffens;
b. Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
c. Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
2 Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.
2 Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.
3 Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.
SR 443.116
SR 443.122
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet:
a. Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
b. Schweizer Film: ein Film:1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c. Koproduktion: ein Film:1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d. langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e. Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
ebis. Serie: ein audiovisuelles Werk, das aus mehreren kreativ gestalteten Teilen besteht und durch eine narrative Struktur zusammengehalten wird;
eter. lange Serie: eine Spielfilm- oder Animationsserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 120 Minuten pro Staffel oder eine Dokumentarfilmserie mit einer Gesamtdauer von mindestens 100 Minuten pro Staffel;
equater. innovatives Erzählformat: ein audiovisuelles Werk, das neue Methoden, Techniken und Erzählweisen einsetzt;
f. Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g. Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h. Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i. Vielfaltsprämie: eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 4 Bezug zur Schweiz
1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
2 Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
3 Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 5 Unabhängigkeit
1 Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.
2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:
a. Fernsehveranstaltern;
b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten;
c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.
3 Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 6 Professionalität
1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird und dass dabei angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Angestellten und beauftragten Personen vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Missbrauch getroffen werden.
2 Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 7 Förderungsinstrumente
1 Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.
2 Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens;
b. Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung;
c. Herstellungsförderung;
d. Förderung der Postproduktion;
e. Verleih- und Vertriebsförderung;
f. …
3 Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 Ziffer 1 festgehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung
1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
2 Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
Art. 9 Förderbare Filme: Arten
1 Folgende Arten von Filmen können gefördert werden:
a. Kinofilme;
b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.
2 Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten, namentlich Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen, oder Filme, die mit Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass:
a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und
b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Unternehmen oder Institutionen ermöglichen.
3 Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.
4 Serien können wie Filme gefördert werden, wenn sie im jeweiligen Förderungskonzept explizit genannt sind. Die auf Filme anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Qualitätskriterien, Bedingungen und Auflagen, gelten sinngemäss.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen
1 Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und ‑autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
2 Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.
3 Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.
Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn
1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
2 Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
3 Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
4 Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
Art. 12 Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung
1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.
2 Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.
3 Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 14 Standortbezogene Filmförderung
1 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
2 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
a. …
b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
2bis Bei Spielfilmen, die hauptsächlich im Ausland gedreht werden, können die 5 Drehtage in der Schweiz nach Absatz 2 kompensiert werden mit anrechenbaren Mehrausgaben von mindestens 150 000 Franken für die durchgehende Beschäftigung von filmtechnischen Mitarbeitenden aus der Schweiz. Als Mehrausgaben gelten diejenigen Ausgaben des Schweizer Produktionsunternehmens, die den Schweizer Finanzierungsanteil an der Koproduktion übersteigen.
3 Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
a. …
b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
4 Schweizer Filme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
5 Fernsehfilme und Serien sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Art. 14a Förderungsinstrumente
1 Der Bund fördert die Vielfalt und die Qualität des Filmangebots in der ganzen Schweiz durch Finanzhilfen an den Verleih und die Kinovorführung von Filmen, die das Filmangebot bereichern. Vielfaltsprämien erhalten:
a, Verleihunternehmen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie verleihen, namentlich auch sprachraumübergreifend und in ländlichen Regionen;
b. Verleihunternehmen, die wesentlich dazu beitragen, dass Filme unterschiedlicher geografischer und kultureller Herkunft in der ganzen Schweiz im Kino vorgeführt werden;
c. Vorführunternehmen, die ein vielfältiges Filmangebot programmieren, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren;
d. Vorführunternehmen, die einen Beitrag zur Bedeutung des Kinos als kulturellen Begegnungsort leisten, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
2 Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 14b Förderbare Tätigkeiten
1 Gefördert werden:
a. der Verleih von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie, die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
b. der Verleih von Filmen ohne Schweizer Regie:1. deren Herstellungskosten unter 10 Millionen Franken liegen,
2. die nicht nach den Artikeln 45 oder 53 IPFiV oder durch das Förderprogramm des Europarats förderbar sind, und
3. die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
c. vielfältige Kinoprogramme in ländlichen Regionen und in mittleren und grösseren Städten;
d. Massnahmen und Initiativen, die das Kino als Ort der Begegnung und der kulturellen Teilhabe stärken, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
2 Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien bemessen.
SR 443.122
Art. 14c Förderbare Unternehmen sowie nicht förderbare Filme und Säle
1 Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt können nur von privaten Unternehmen beantragt werden, die:
a. im Verleih- oder im Kinoregister eingetragen sind;
b. ihre Tätigkeit professionell ausüben, namentlich als Verleihunternehmen regelmässig Filme mit einer gewissen Reichweite verleihen oder als Vorführunternehmen Säle programmieren, in denen pro Jahr mindestens 50 Vorstellungen stattfinden;
c. ihren Pflichten nach den Artikeln 19 und 24 des Filmgesetzes nachkommen.
2 …
3 Von der Förderung nach Artikel 14b Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind:
a. Vorführunternehmen mit mehr als 25 Sälen; wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen oder Säle gelten als ein Unternehmen;
b. Säle, die zum Förderungsprogramm «Europa Cinemas» des Europarats zugelassen sind.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 15 Förderungsinstrumente
1 …
2 Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
a. Förderung von Tätigkeiten, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion beitragen;
b. Förderung der Vorführung und Promotion von Filmen an Festivals;
c. Förderung von Tätigkeiten zur Vermittlung von Filmen.
3 Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».
4 Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten
1 Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:
a. Vermittlung ausgewählter Filme des aktuellen Filmschaffens und des Filmerbes sowie zur Förderung des Austauschs zwischen Filmschaffenden und dem Publikum an Filmfestivals;
b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film;
c. Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen;
d. Verbesserung der Visibilität und zur Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe;
e. Stärkung der Innovation und Entwicklungsfähigkeit im Bereich des Schweizer Filmschaffens;
f. professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.
2 Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 4 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen
1 Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.
2 Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie müssen gewährleisten, dass allfällige Gewinne zweckgebunden in die subventionierte Tätigkeit reinvestiert werden.
3 Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:
a. bei ihrer Tätigkeit programminhaltlich und redaktionell unabhängig sind von Unternehmen, die Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren, bewerben oder auswerten; und
b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes
1 Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;
b. Restaurierung und Digitalisierung von Schweizer Filmen;
c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
2 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 5 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
3 Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
1 Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
2 Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.
3 Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:
a. der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und
b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.
Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
1 Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.
2 Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.
3 Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV kumuliert werden:
a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungs- und Koentwicklungsförderung nach der IPFiV;
abis. Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäische Filme in der Schweiz nach der IPFiV;
b. Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
SR 443.122
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
1 Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
2 Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
Art. 23 Verteilplan
1 Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und ‑instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
2 Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.
3 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung
1 Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.
3 Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen;
b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse»;
c. Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14a−14c, ausser es werden Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung in den Verleih investiert.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5949). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
1 Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Art. 26 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung
1 Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt:
a. bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis;
b. bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absätze 3 und 3bis.
2 Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten:
a. Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
b. Bild- und Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
3 Bei einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion beträgt die Finanzhilfe nach Absatz 2 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 26a Finanzhilfen der Vielfaltsförderung
1 Die Finanzhilfen der Vielfaltsförderung werden nach pauschalisierten Ansätzen bemessen. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die Finanzhilfe 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten nicht überschreitet, die mit der geförderten Tätigkeit notwendigerweise verbunden sind.
2 Für den Verleih wird die Finanzhilfe pro Film berechnet. Die Ansätze werden jährlich festgelegt und publiziert.
3 Bei den Vorführunternehmen werden die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Zusammensetzung des Kinoprogramms und der durchgeführten Spezialprogramme bemessen.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 27 Grundsätze
1 Anrechenbar sind die im Budget aufgeführten Kosten, soweit sie für eine professionelle und mit den anvisierten Zielen kohärente Durchführung des Projekts beziehungsweise der Aufgabe erforderlich sind.
2 Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen und nicht diskriminierend sind.
3 Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und ‑autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.
4 Wurde ein Filmprojekt oder eine Aufgabe bereits in einer früheren Projektphase gefördert, so sind die angefallenen Kosten und deren Finanzierung gesondert auszuweisen.
5 Vor der Gesuchstellung angefallene Kosten (Vorkosten) können angerechnet werden, soweit sie notwendig und zweckmässig waren. Der beantragte Bundesbeitrag darf jedoch die von der Gesuchseinreichung bis zur Fertigstellung des Projekts noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 28 Förderung des Schweizer Filmschaffens
Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und der Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:
a. für das Treatment- und Drehbuchschreiben: die Abgeltung vorbestehender Rechte, die Honorare und Löhne der Autorin oder des Autors sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
b. für die Projektentwicklung: die Vorkosten, die Honorare und Löhne für die künstlerische und produktionelle Entwicklung des Filmprojekts auf Basis eines Drehbuchs oder einer Drehvorlage bis zur Herstellungsreife sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
c. für die Drehvorbereitung: die Honorare und Löhne der künstlerischen und produktionellen Mitarbeitenden unmittelbar vor Drehbeginn;
d. für die Herstellung: die Vorkosten, die Honorare, Löhne und Auslagen, die für Vorbereitung und Durchführung der Dreharbeiten notwendig sind, die Kosten für den Rohschnitt sowie die künstlerische und technische Nachbearbeitung und Fertigstellung bis und mit der Kopie der Endfassung in den vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung bei der Stiftung «Cinémathèque Suisse»;
e. für die Postproduktion: die Kosten ab Rohschnitt, die für die technische Fertigstellung durch Dritte noch notwendig sind;
f. für den Verleih und den Vertrieb: die Auslagen für Promotions- und zielgruppenspezifische Vermittlungsmassnahmen, namentlich für Werbung, für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Auswertung wie Untertitelung und Audiodeskription oder für Rahmenanlässe wie begleitete Vorführungen;
g. …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 29 Standortförderung
1 Bei der standortbezogenen Förderung sind nur Kosten anrechenbar, die bei der Herstellung in der Schweiz für künstlerische, technische und logistische Leistungen von Dritten anfallen und von der gesuchstellenden Person bezahlt werden.
2 Es sind nur Kosten für Leistungen anrechenbar, die:
a. nach der Gesuchseinreichung erbracht werden;
b. ausschliesslich für das betreffende Filmprojekt bestimmt sind; und
c. von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die:1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und
2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.
3 Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 Buchstaben b und c erfüllt, so sind zudem anrechenbar:
a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken;
b. angefallene Vorbereitungskosten von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken.
3bis Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt, so sind angefallene Kosten für das Produktionsteam von bis zu 5 Prozent des Schweizer Anteils an den Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken, anrechenbar, sofern das Produktionsteam aus dauerhaft beim Schweizer Produktionsunternehmen angestellten Personen mit Wohnsitz in der Schweiz besteht und mit der Produktionsleitung keine unabhängigen Dritten beauftragt werden.
4 Nicht anrechenbar sind Kosten für:
a. Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken, einschliesslich Musikrechte;
b. Rechtsberatung, Versicherung und Finanzierung;
c. Reise und Transport der Schauspielerinnen und Schauspieler von der Schweiz ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz;
d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen 15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen;
e. allgemeine Infrastruktur und Verwaltung (Handlungsunkosten), Reserven für Unvorhergesehenes und sonstige Pauschalen;
f. Leistungen von angestellten Produzentinnen und Produzenten sowie von Personen, die an den koproduzierenden Produktionsunternehmen finanziell beteiligt sind, namentlich als Inhaberin oder Inhaber, oder die in einem der beteiligten Produktionsunternehmen eine leitende Stellung innehaben.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 30 Selektive Filmförderung
Reichen die bewilligten Kredite für die beantragten Finanzhilfen der selektiven Filmförderung nicht aus, so bestimmt das Ausmass der Erfüllung der Qualitätskriterien und die Notwendigkeit eines Bundesbeitrags die Reihenfolge der Förderung.
Art. 31 Erfolgsabhängige Filmförderung
1 Übersteigen die in einem Kalenderjahr gutzuschreibenden Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung die bewilligten Kredite, so werden sie anteilmässig gekürzt.
2 Dabei werden die Gutschriften für die Festivalteilnahmen vor den Gutschriften für die Kinoauswertung gekürzt.
3 Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als 20 Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.
Art. 32 Standortbezogene Filmförderung
1 Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.
2 Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.
3 Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen 20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.
4 Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.
Art. 32a Vielfaltsförderung
1 Die Vielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
2 Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 33
1 Das BAK schreibt die Förderungen in den einzelnen Förderungsbereichen auf seiner Website aus.
2 Die Ausschreibung nennt:
a. die verfügbare Kreditsumme;
b. die Förderkriterien;
c. die Frist für die Gesuchseinreichung;
d. weitere Angaben zum Verfahren und zum Zeitplan.
3 Finanzhilfen zur Förderung von Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.
4 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 34 Grundsatz
1 Für die Gewährung von Finanzhilfen ist beim BAK ein Gesuch einzureichen.
2 Das BAK stellt Formulare für die Gesuchseinreichung zur Verfügung.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 35 Einzureichende Unterlagen und Auskunftspflicht
1 Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere Budget und Finanzierungsplan, sowie Belege enthalten.
2 Das Filmprojekt, auf das sich das Gesuch bezieht, muss durch Angabe der International Standard Audiovisual Number (ISAN-Nummer) eindeutig gekennzeichnet werden.
3 Die Benutzung von künstlicher Intelligenz ist offenzulegen; die betroffenen Teile des Projekts, die benutzten Programme und die dafür verfassten Regeln sind auf Verlangen anzugeben beziehungsweise einzureichen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).