1 Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.
1bis Wurde die Herstellung oder Postproduktion eines Films gefördert, so ist dem BAK mit der Abrechnung statt eines Datenträgers ein digitaler Zugang zum Film zu gewähren, damit die Aufgabenerfüllung überprüft werden kann.
2 Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 70a Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen
1 Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen.
2 Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren.
3 Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die:
a. zur Leitung des subventionierten Unternehmens gehören oder die auf andere Weise, namentlich aufgrund der Besitzverhältnisse, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können;
b. gleichzeitig für andere Personen und Unternehmen tätig sind, die personell, finanziell oder strukturell mit der Finanzhilfeempfängerin oder dem Finanzhilfeempfänger verbunden sind;
c. auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; oder
d. in einer nahen Beziehung zu Personen nach Buchstabe a stehen oder mit diesen verwandt sind.
4 Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 71 Referenzfilme
1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Kinoauswertung sind lange Filme und Serien zugelassen, die von einem unabhängigen Produktionsunternehmen als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen hergestellt wurden.
2 Nicht zugelassen sind:
a. Kurzfilme;
b. Koproduktionen, die keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktionsunternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen;
c. Filme nach Artikel 16 FiG.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 72 Berechtigte Personen
1 Gutschriften aus der Kinoauswertung erhalten die folgenden Personen:
a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin;
c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen;
d. für den Verleih: das registrierte Verleihunternehmen;
e. für die Vorführung: das registrierte Vorführunternehmen.
2 Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder solchen gehören, sowie Veranstalter von Festivals und Freiluftkinos erhalten keine Gutschriften.
Art. 73 Referenzeintritte
1 Die Gutschriften aus der Kinoauswertung berechnen sich aufgrund der in der Schweiz für einen Referenzfilm erfassten Referenzeintritte.
2 Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.
3 Eintritte, die anlässlich von Filmfestivals in der Schweiz erzielt werden, sind anrechenbar, wenn sie nach einem vom BAK anerkannten System erfasst werden und dem BAK Einsicht in alle für die Eintritte relevanten Buchhaltungsunterlagen gewährt wird.
4 Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.
5 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5949). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 74 Auswertungsdauer
1 Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.
2 Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
3 Eintritte nach Artikel 73 Absatz 3 sind anrechenbar, auch wenn sie vor dem Kinostart erfolgt sind.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 75 Sprachregionale Gewichtung
1 Die Referenzeintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.
2 Für Spielfilme werden höchstens 120 000 Referenzeintritte und für Dokumentarfilme höchstens 40 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.
3 Festivaleintritte werden nicht sprachregional gewichtet.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 76 Mindestanzahl an Referenzeintritten
1 Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl gewichtete Referenzeintritte erzielen:
a. Spielfilme: 10 000 Eintritte;
b. Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.
2 …
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 77 Dokumentar- und Spielfilme
Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm sind im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung folgende Angaben massgeblich:
a. bei Filmprojekten, die mit einem Herstellungsbeitrag des Bundes gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunternehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag;
b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genrebezeichnung;
c. bei allen anderen Filmen: die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung.
Art. 78 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist:
a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte;
b. bei Dokumentarfilmen: die ersten 5000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte.
Art. 79 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih
1 Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.
2 Filme ohne Schweizer Regie, die zur Berechnung von Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV zugelassen sind, werden bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.
SR 443.122
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 80 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird:
a. keine sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte vorgenommen; und
b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt.
Art. 81 Referenzfilme
1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis sind folgende Filmezugelassen:
a. Schweizer Filme;
b. anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die von einem Schweizer Produktionsunternehmen verantwortet werden.
2 Es sind sowohl lange Filme als auch Kurzfilme und Serien zugelassen, sofern sie unabhängig produziert worden sind.
3 Nicht zugelassen sind Filme nach Artikel 16 FiG.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 82 Berechtigte Personen
1 Gutschriften erhalten die folgenden Personen:
a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin;
c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 83 Festivalpunkte
1 Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Festivalpunkte gutgeschrieben.
2 Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft:
a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;
b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;
c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;
3 Die Punktzahl für den Gewinn eines Preises beträgt das Doppelte der Punktezahl für die Teilnahme.
4 Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Festivals, die Sektionen, die Wettbewerbe und die Preise nach Massgabe ihrer internationalen Bedeutung angibt, welcher Kategorie nach Absatz 2 sie zugeordnet sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 84 Anmeldung der berechtigten Personen
1 Um Gutschriften zu generieren, müssen die berechtigten Personen sich einmalig mit Name, Korrespondenzadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beim BAK anmelden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Änderungen sind meldepflichtig (Art. 88a Abs. 1).
2 Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.
Art. 85–87
Aufgehoben
Art. 88 Automatische Berechnung aufgrund der gemeldeten Eintritte und Festivalpunkte
1 Die Eintritte für Filme, die Procinema von Verleih- und Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, und die Eintritte, die Procinema von Filmfestivals nach Artikel 73 Absatz 3 gemeldet werden, sind massgeblich für die Berechnung der Referenzeintritte nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels, sofern sie vom Bundesamt für Statistik verifiziert sind.
2 Für die Berechnung der Festivalpunkte nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels sind die von der Stiftung Swiss Films erfassten und veröffentlichten Festivaleinladungen und gewonnenen Preise massgeblich.
Art. 88a Datenbereinigung
1 Sind die Personen, die an einem Film in einer Funktion nach Artikel 72 Gutschriften erhalten könnten, unbekannt oder können Mitteilungen nicht zugestellt werden, veröffentlicht das BAK den Filmtitel auf seiner Website und ruft die berechtigten Personen auf, sich innert 10 Tagen anzumelden.
2 Für Funktionen, für die sich keine berechtigten Personen anmelden, und für berechtigte Personen, denen Mitteilungen nicht zugestellt werden können, werden keine Gutschriften berechnet.
3 Wird eine Funktion von mehreren Personen beansprucht und liegt kein unterschriebener Verteilschlüssel vor, so setzt das BAK eine Frist an zur Einigung.
4 Geht innert gesetzter Frist kein schriftlicher Verteilschlüssel ein, so werden für die betreffende Funktion keine Gutschriften berechnet.
5 Wer für einen Film Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung geltend macht, kann sich beim BAK bis Ende Januar des Folgejahrs nach dem Stand der Eintritte und der Festivalpunkte des Vorjahres und nach den Funktionen, für die er oder sie als berechtigte Person gemeldet ist, erkundigen.
6 Geht innert 30 Tagen seit Erhalt der Auskunft kein schriftlicher und begründeter Widerspruch beim BAK ein, so gilt die Auskunft als genehmigt.
Art. 89 Gutgeschriebene Beträge
1 Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt folgende Beträge gutgeschrieben:
a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film;
b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film;
c. 4.40 Franken für die Produktion, maximal 660 000 Franken pro Film;
d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr;
e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.
2 Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 und bei anderen Filmen für jeden Festivalpunkt die Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.
3 Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 90 Höchstbeiträge
1 Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet:
a. bei Spielfilmen: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte;
b. bei Dokumentarfilmen: 50 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 91 Aufteilung der Gutschriften
1 Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund eines von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt.
2 Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 89 als ein Unternehmen behandelt.
3 Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstzahlen pro Sprachregion nach Artikel 75 Absatz 2, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.
Art. 92 Gutschriftenkonto
1 Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.
2 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.
Art. 93 Verfall
1 Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre.
2 Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 94 Mindestbeträge
1 Beträge unter 1000 Franken werden nicht gutgeschrieben.
2 Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 1000 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 95 Verwendung der Gutschriften
1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich:
a. in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts;
b. in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
2 Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
3 Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 96 Reinvestitionsgesuch
1 Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
2 Kann eine Gutschrift nicht ausbezahlt werden, weil das Projekt, in das zu reinvestieren geplant ist, die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so stellt das BAK eine befristete Absichtserklärung aus (Art. 48).
3 Eine Befristung der Absichtserklärung über die zweijährige Verfallsfrist hinaus ist zulässig; nach Ablauf der Verfallsfrist können das Projekt und die Zweckbestimmung der Gutschrift nicht mehr verändert werden.
4 Eine Verlängerung der Absichtserklärung ist jeweils innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift möglich. Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2−4.
5 Gutschriften, die in einer Absichtserklärung für ein Projekt reserviert wurden, verfallen mit Ablauf von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Art. 96a Reinvestition in den Verleih
1 Für die Reinvestition in den Verleih von Filmen, namentlich in deren Promotion, braucht es kein Reinvestitionsgesuch, wenn die Auswertung des Films während der Gültigkeitsdauer der Gutschriften abgeschlossen wird und die Abrechnung vor Ablauf der zweijährigen Verfallsfrist beim BAK eintrifft.
2 Die Auszahlung der Gutschriften erfolgt nach Kontrolle der Abrechnung durch das BAK.
3 Auf Gesuch hin prüft das BAK die Zulässigkeit der Reinvestition vorgängig.
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 97 Vorschüsse
1 Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 92 Absatz 2 für eine Reinvestition um einen Vorschuss ersuchen.
2 Der Vorschuss darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder bereits erzielte Festivalpunkte betragen.
3 Die Auszahlung des Vorschusses wird bewilligt, wenn:
a. die berechtigte Person nachweist, dass die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht ist;
b. der Film als Referenzfilm angemeldet ist;
c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen;
d. die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind.
Art. 98
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 99 Gesuch
Im Gesuch um eine Finanzhilfe der Standortförderung muss die gesuchstellende Person glaubhaft machen und soweit möglich belegen, dass:
a. das zu fördernde Projekt die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt;
b. anrechenbare Kosten im erforderlichen Mass in der Schweiz ausgegeben werden;
c. 75 Prozent der Gesamtfinanzierung des Films zugesichert ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 100 Absichtserklärung
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert.
2 Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.
Art. 101 Auszahlung
1 Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:
a. eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt;
b. die anrechenbaren Kosten zu mindestens 70 Prozent durch Verträge oder gleichwertige Dokumente belegt sind;
c. die Realisierung des Projekts finanziell vollständig gesichert ist, wobei der nicht garantierte Anteil der Finanzhilfe vorläufig durch zurückgestellte Eigenleistungen der Produktion zu substituieren ist.
2 Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen.
3 Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 761).
Art. 102 Abrechnung
1 In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.
2 Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.
3 Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassenen Revisorin geprüft worden sein. Die entsprechende Bestätigung ist beizulegen.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 66–68a sowie 70 und 70a sinngemäss.
SR 221.302
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 103 Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung
1 Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den im Gesuch geltend gemachten, so korrigiert das BAK gestützt auf die geprüfte Abrechnung den Beitrag der Standortförderung, passt die letzte Rate entsprechend an und fordert den zu viel ausbezahlten Teil gegebenenfalls zurück.
2 Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.
Art. 104 Auszahlung des nicht garantierten Anteils
Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).
Art. 105
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).
Art. 105a Verfahren für Verleihunternehmen
1 Verleihunternehmen, die eine Vielfaltsprämie nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b beantragen, müssen den Film, für den die Förderung beantragt wird, spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK anmelden.
2 Das BAK prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine befristete Absichtserklärung aus. Im Übrigen gilt Artikel 48.
3 Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt nach Einreichen der Abrechnung über die effektiven Vorführungen und Eintritte pro Auswertungsort. Diese Abrechnung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung, spätestens aber 15 Monate nach dem Kinostart beim BAK eintreffen. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
4 Trifft die Abrechnung nach Ablauf der massgeblichen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so verfällt die Finanzhilfe.
Art. 105b Verfahren für Vorführunternehmen
1 Vorführunternehmen, die eine Kino-Vielfaltsprämie nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben c und d beantragen, müssen sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wird, beim BAK anmelden. Das BAK publiziert die Anmeldefrist auf seiner Website.
2 Die Berechnung der Vielfaltsprämien erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
Art. 106 Schweizer Autorin oder Autor
1 Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
2 Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und ‑autoren sowie Musikkomponistinnen und ‑komponisten.