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Verordnung des EDI über die Filmförderung

Confederation · 443.113 · ordinance

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Contents: 135 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffe
  4. Art. 4 Bezug zur Schweiz
  5. Art. 5 Unabhängigkeit
  6. Art. 6 Professionalität
  7. Art. 7 Förderungsinstrumente
  8. Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung
  9. Art. 9 Förderbare Filme: Arten
  10. Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen
  11. Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn
  12. Art. 12 Selektive Filmförderung
  13. Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung
  14. Art. 14 Standortbezogene Filmförderung
  15. Art. 14a Förderungsinstrumente
  16. Art. 14b Förderbare Tätigkeiten
  17. Art. 14c Förderbare Unternehmen sowie nicht förderbare Filme und Säle
  18. Art. 15 Förderungsinstrumente
  19. Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten
  20. Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen
  21. Art. 18 Erhaltung des Schweizer Filmerbes
  22. Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
  23. Art. 20 Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen
  24. Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente
  25. Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
  26. Art. 23 Verteilplan
  27. Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung
  28. Art. 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
  29. Art. 26 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung
  30. Art. 26a Finanzhilfen der Vielfaltsförderung
  31. Art. 27 Grundsätze
  32. Art. 28 Förderung des Schweizer Filmschaffens
  33. Art. 29 Standortförderung
  34. Art. 30 Selektive Filmförderung
  35. Art. 31 Erfolgsabhängige Filmförderung
  36. Art. 32 Standortbezogene Filmförderung
  37. Art. 32a Vielfaltsförderung
  38. Art. 33
  39. Art. 34 Grundsatz
  40. Art. 35 Einzureichende Unterlagen und Auskunftspflicht
  41. Art. 36 Sprache
  42. Art. 37 Einreichung
  43. Art. 38 Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung
  44. Art. 39 Vorprüfung
  45. Art. 40 Rückweisung, Ergänzung und Berichtigung
  46. Art. 41 Zuständigkeit
  47. Art. 42 Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise
  48. Art. 43 Fachkommission Filmförderung: Organisation und Aufgaben
  49. Art. 44 Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse und Anforderungen
  50. Art. 45 Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen
  51. Art. 46 Einzelexpertisen
  52. Art. 46a Umschreibung des Begutachtungsauftrags
  53. Art. 47 Entscheid auf Grund der Begutachtung
  54. Art. 48 Absichtserklärung
  55. Art. 49 Auszahlungsgesuch
  56. Art. 50 Verwendung der Finanzhilfen
  57. Art. 51 Form des Entscheids
  58. Art. 52 Leistungsvereinbarungen
  59. Art. 53 Erneute Einreichung abgelehnter Herstellungsgesuche
  60. Art. 54 Information der Öffentlichkeit
  61. Art. 55 Genehmigungs- und Meldepflicht
  62. Art. 56 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
  63. Art. 57 Kreditvorbehalt
  64. Art. 58 Auszahlungsmodalitäten
  65. Art. 59 Darlehen
  66. Art. 60 Festlegung von Auflagen
  67. Art. 61 Nichterfüllung von Auflagen
  68. Art. 62 Hinweis auf die Bundesförderung
  69. Art. 62a Statistische Angaben
  70. Art. 63 Archivierungspflicht
  71. Art. 64 Ausbildungsplätze
  72. Art. 64a Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
  73. Art. 64b Ökologische Nachhaltigkeit der Filmproduktion
  74. Art. 65 Verfügbarkeit und Zugang
  75. Art. 65a Zugänglichkeit des Filmerbes
  76. Art. 66 Einreichung der Abrechnung
  77. Art. 67 Inhalt der Abrechnung
  78. Art. 68 Prüfung der Abrechnung
  79. Art. 68a Kosten der Revision
  80. Art. 69 Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
  81. Art. 70 Berichterstattung
  82. Art. 70a Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen
  83. Art. 71 Referenzfilme
  84. Art. 72 Berechtigte Personen
  85. Art. 73 Referenzeintritte
  86. Art. 74 Auswertungsdauer
  87. Art. 75 Sprachregionale Gewichtung
  88. Art. 76 Mindestanzahl an Referenzeintritten
  89. Art. 77 Dokumentar- und Spielfilme
  90. Art. 78 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
  91. Art. 79 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih
  92. Art. 80 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
  93. Art. 81 Referenzfilme
  94. Art. 82 Berechtigte Personen
  95. Art. 83 Festivalpunkte
  96. Art. 84 Anmeldung der berechtigten Personen
  97. Art. 85–87
  98. Art. 88 Automatische Berechnung aufgrund der gemeldeten Eintritte und Festivalpunkte
  99. Art. 88a Datenbereinigung
  100. Art. 89 Gutgeschriebene Beträge
  101. Art. 90 Höchstbeiträge
  102. Art. 91 Aufteilung der Gutschriften
  103. Art. 92 Gutschriftenkonto
  104. Art. 93 Verfall
  105. Art. 94 Mindestbeträge
  106. Art. 95 Verwendung der Gutschriften
  107. Art. 96 Reinvestitionsgesuch
  108. Art. 96a Reinvestition in den Verleih
  109. Art. 97 Vorschüsse
  110. Art. 98
  111. Art. 99 Gesuch
  112. Art. 100 Absichtserklärung
  113. Art. 101 Auszahlung
  114. Art. 102 Abrechnung
  115. Art. 103 Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung
  116. Art. 104 Auszahlung des nicht garantierten Anteils
  117. Art. 105
  118. Art. 105a Verfahren für Verleihunternehmen
  119. Art. 105b Verfahren für Vorführunternehmen
  120. Art. 106 Schweizer Autorin oder Autor
  121. Art. 107 Schweizer Produzentin oder Produzent
  122. Art. 108 Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz
  123. Art. 109 Gesuch
  124. Art. 110 Verweigerung des Ursprungszeugnisses
  125. Art. 111 Schweizerisch-ausländische Koproduktionen
  126. Art. 112 Gesuch
  127. Art. 113 Provisorische und definitive Anerkennung
  128. Art. 114 Verweigerung der Anerkennung
  129. Art. 115 Vollzug
  130. Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
  131. Art. 117 Übergangsbestimmung
  132. Art. 117a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
  133. Art. 117b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2024
  134. Art. 117c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. November 2025
  135. Art. 118 Inkrafttreten

135 provisions

Art. 36 Sprache

1 Die Gesuche und die Gesuchsbeilagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. 2 Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann. 3 Das BAK kann in der Ausschreibung vorsehen, dass Gesuchsbeilagen in Englisch eingereicht werden können.

Art. 37 Einreichung

1 Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen. 2 Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. 3 Wird ein Gesuchsformular elektronisch eingereicht, so muss es persönlich unterschrieben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 38 Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung

1 Wird ein Gesuch elektronisch eingereicht, so kommuniziert das BAK mit den gesuchstellenden Personen via angegebener E-Mail-Adresse. 2 Verfügungen werden den gesuchstellenden Personen immer schriftlich zugestellt.

Art. 39 Vorprüfung

1 Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit. 2 Das BAK prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind; b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt; c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist. 3 Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

Art. 40 Rückweisung, Ergänzung und Berichtigung

1 Stellt das BAK bei der Vorprüfung fest, dass die Voraussetzungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. 2 Sofern es sich um leicht verbesserbare Mängel handelt, kann das BAK der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung geben. 3 Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 41 Zuständigkeit

1 Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK. 2 Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten. 3 Gesuche um selektive Finanzhilfen lässt es von Expertinnen und Experten begutachten, wenn es ihm an der nötigen Sachkenntnis fehlt. 4 Das BAK informiert die gesuchstellende Person bei der Ausschreibung oder im Einzelfall über das vorgesehene Begutachtungsverfahren und über die Personen, die an der Begutachtung mitwirken. Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Ausstandsgründe geltend zu machen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 42 Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise

1 Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG), wenn sie: a. von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar persönlich betroffen sind; b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt oder die zu fördernde Aufgabe zu entscheiden; oder c. bei dem Projekt oder der zu fördernden Aufgabe in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben. 2 Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen im Sinne von Artikel 10 VwVG, wenn sie: a. selber ein Gesuch für die entsprechende Ausschreibung eingereicht haben; b. von einem zu treffenden Entscheid sonst wie unmittelbar persönlich betroffen sind; c. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über eines der Projekte oder eine der Aufgaben zu entscheiden, für die ein Gesuch eingereicht wurde; d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organ- oder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder e. in einer besonders nahen Beziehung zu einer Person stehen, die eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c erfüllt. 3 Expertinnen und Experten, die in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch als befangen gelten, treten für die Dauer der Beratung über dieses Gesuch in den Ausstand. 4 Expertinnen und Experten, die in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen gelten, sind für diese Ausschreibung von der Begutachtung von Gesuchen ausgeschlossen. SR 172.021

Art. 43 Fachkommission Filmförderung: Organisation und Aufgaben

Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben: a. «Spielfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Spielfilms; b. «Dokumentarfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Dokumentarfilms; c. «Animationsfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Animationsfilms; d. «Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung von Filmen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 44 Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse und Anforderungen

1 Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird aus drei Personen zusammengesetzt. 2 … 3 Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b. Regie und Drehbuch: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation; d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals. 4 Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» setzt sich aus drei Personen zusammen. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 45 Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen

1 Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu. 3 Das BAK kann die gesuchstellende Person zur Auskunftserteilung einladen und zusätzliche Gutachten einholen. 4 Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung dem BAK eine Empfehlung ab. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit es überarbeitet werden kann. Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen empfehlen. 5 Das Abstimmungsergebnis wird schriftlich festgehalten und die Begründungen kurz zusammengefasst. 6 Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.

Art. 46 Einzelexpertisen

1 Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung, Herstellung und Auswertung innovativer Erzählformate sowie für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliche Schweizer Produktion werden von einer Expertin oder einem Experten begutachtet. 2 Die Expertinnen und Experten müssen Fachkompetenzen und Erfahrung, namentlich in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Innovation sowie in der Auswertung des jeweiligen Filmgenres, aufweisen; sie müssen zudem über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen. 3 Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 46a Umschreibung des Begutachtungsauftrags

Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensraster oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewichtung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).

Art. 47 Entscheid auf Grund der Begutachtung

1 Das BAK folgt in der Regel der Empfehlung der begutachtenden Ausschüsse oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen. 2 Das BAK teilt der gesuchstellenden Person zusammen mit seinem Entscheid das Resultat der Begutachtung mit.

Art. 48 Absichtserklärung

1 Sind vor der Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfe Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, in der es die Finanzhilfe in Aussicht stellt und die Bedingungen nennt. 2 Die Gültigkeit der Absichtserklärung ist befristet. Werden die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt der Anspruch auf Förderung. 3 Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden kann. In Aussicht gestellte Finanzhilfen müssen in der Regel innert höchstens 5 Jahren nach Ausstellen der Absichtserklärung vollständig ausbezahlt werden können. 4 Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung. 5 Wird für dasselbe Vorhaben erneut um eine Finanzhilfe ersucht, so kann das BAK die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 49 Auszahlungsgesuch

1 Das BAK gewährt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe, wenn die gesuchstellende Person innert der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung ein Auszahlungsgesuch mit den definitiven Angaben einreicht und darin nachweist, dass: a. die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen erfüllt sind; b. die Realisierung des Vorhabens gesichert ist und unmittelbar bevorsteht; c. die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind. 2 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausstellen der Absichtserklärung verändert, so ist im Auszahlungsgesuch auf die Veränderungen hinzuweisen. Das BAK entscheidet ohne nochmalige Begutachtung über die Gewährung, Anpassung oder Verweigerung der in Aussicht gestellten Finanzhilfe, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.

Art. 50 Verwendung der Finanzhilfen

1 Finanzhilfen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden. 2 Massgeblich sind die Angaben im Gesuch, mit dem um Förderung ersucht wurde, oder die für die Auszahlung eingereichten und als definitiv bezeichneten Angaben und Unterlagen.

Art. 51 Form des Entscheids

1 Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet. 2 Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen. SR 172.021

Art. 52 Leistungsvereinbarungen

1 Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden. 2 Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten. 3 Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.

Art. 53 Erneute Einreichung abgelehnter Herstellungsgesuche

1 Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Koproduktion mit verantwortlicher Schweizer Produktion können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Filmprojekt: a. im Ausschuss stark umstritten war und die Förderung mit einem knappen Stimmenverhältnis oder mangels verfügbarer Mittel nicht empfohlen wurde; oder b. nach seiner ersten Ablehnung durch das BAK einen namhaften selektiven Förderbeitrag einer regionalen Filmförderungsinstitution erhalten hat und zusammen mit dem beim BAK beantragten Beitrag ausfinanziert wäre. 2 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a wird bei der Mitteilung des ablehnenden Entscheids auf die Möglichkeit der erneuten Gesuchseinreichung hingewiesen. Das Gesuch muss innert 12 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung erneut eingereicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist um bis zu sechs Monate verlängern. 3 In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das BAK in der Regel ohne erneute Begutachtung, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 54 Information der Öffentlichkeit

1 Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oder ausgezahlt wurden. 2 Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46a) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätigkeiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4323).

Art. 55 Genehmigungs- und Meldepflicht

1 Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden. 2 Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Änderungen dem BAK nach ihrer Durchführung unverzüglich zur Genehmigung zu melden. 3 Fehlt eine Genehmigung der Änderungen durch das BAK, so gelten die nach der Änderung vorgenommenen Arbeiten oder Investitionen als auf eigenes Risiko vorgenommen. Das BAK entscheidet, inwiefern die in der Abrechnung aufgeführten Kosten anrechenbar sind. 4 Änderungen, auf die bereits im Auszahlungsgesuch hingewiesen wurde, bedürfen keiner Genehmigung.

Art. 56 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen

1 In Aussicht gestellte Finanzhilfen können von den berechtigten Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAK abgetreten oder übertragen werden. Das BAK stellt bei Zustimmung eine neue Verfügung aus. 2 Das BAK verweigert die Zustimmung, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen nicht mindestens gleich gut geeignet sind, die professionelle Realisierung des Projekts oder die Durchführung der Aufgabe zu gewährleisten, oder wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen. 3 Dem Gesuch um Bewilligung der Abtretung oder Übertragung sind die Verträge zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen sowie allfällige Zwischenabrechnungen beizulegen.

Art. 57 Kreditvorbehalt

Die Auszahlung einer in Aussicht gestellten Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.

Art. 58 Auszahlungsmodalitäten

1 Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus. 2 Bei Projektbeiträgen werden mindestens 10 Prozent der zugesicherten Finanzhilfe zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt. 3 Die Raten und die Bedingungen für ihre Auszahlung werden in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 59 Darlehen

Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.

Art. 60 Festlegung von Auflagen

1 Das BAK kann in der Verfügung oder in der Leistungsvereinbarung Auflagen festlegen. 2 Wenn die Finanzhilfe nachträglich festgesetzt und ausbezahlt wird, legt das BAK die Auflagen in der Absichtserklärung fest. 3 Die zur Erfüllung von Auflagen notwendigen Kosten, namentlich für die Auflagen nach den Artikeln 63–65, sind anrechenbar. 4 Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.

Art. 61 Nichterfüllung von Auflagen

1 Werden Auflagen nicht erfüllt, so verweigert das BAK die Auszahlung der Finanzhilfe. 2 Es kann eine bereits ausbezahlte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

Art. 62 Hinweis auf die Bundesförderung

1 Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen. 2 Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.

Art. 62a Statistische Angaben

Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen: a. Angaben zum Alter, zum Geschlecht und zum beruflichen Hintergrund der Personen, die am Projekt oder an der subventionierten Tätigkeit beteiligt sind, sowie; b. Angaben zu den Löhnen und den Honoraren, die auf die jeweiligen Funktionen entfallen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 63 Archivierungspflicht

1 Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung oder Postproduktion eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen. 2 Wer für eine andere Aufgabe oder ein anderes Vorhaben eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, muss dem BAK ein Werkexemplar auf einem physischen oder elektronischen Datenträger überlassen, wenn ein solches zum Zweck der Dokumentierung erstellt wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 64 Ausbildungsplätze

1 Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten. 2 Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 64a Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz

1 Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spielfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so müssen von den Ausgaben für filmtechnische Leistungen mindestens 70 Prozent an Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bezahlt werden. Bei Animationsfilmen beträgt der Anteil 60 Prozent. 2 Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind. 3 Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich: a. der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial; b. die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 64b Ökologische Nachhaltigkeit der Filmproduktion

1 Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wird, müssen nachhaltig produziert werden. 2 Für geförderte Spiel- oder Animationsfilme mit einem Herstellungsbudget über 2 Millionen Franken, für geförderte Dokumentarfilme mit einem Herstellungsbudget über 800 000 Franken und für geförderte Dokumentarfilmserien muss: a. der Nachweis erbracht werden, dass die Herstellung von einer entsprechend ausgebildeten Person begleitet wird; b. eine CO2-Bilanz über die Herstellung mit einem anerkannten Rechner erstellt werden. 3 Die CO2-Bilanz muss als Soll-Berechnung dem Gesuch um Auszahlung der ersten Rate und als Ist-Berechnung mit Abschlussbericht der Abrechnung beiliegen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 65 Verfügbarkeit und Zugang

1 Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden. 2 Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen: a. Synchronisationen oder Untertitelungen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen; und b. möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden. 3 Folgende in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen: a. lange Dokumentarfilme und Dokumentarfilmserien, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden; b. lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 65a Zugänglichkeit des Filmerbes

Filme, deren Herstellung oder Postproduktion mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020 (AS 2020 5949). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 66 Einreichung der Abrechnung

1 Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts oder der geförderten Veranstaltung ist dem BAK eine vollständige Abrechnung einzureichen. 2 Das BAK kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um bis zu sechs Monate verlängern. 3 Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Art. 67 Inhalt der Abrechnung

1 Die Abrechnung muss eine Übersicht enthalten über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich zum Finanzierungsplan und Budget. 2 Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet wurden.

Art. 68 Prüfung der Abrechnung

1 Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise. 2 Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen. 3 Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 zugelassenen Revisorin geprüfte Abrechnung einzureichen. SR 221.302 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 840).

Art. 68a Kosten der Revision

Stellt sich heraus, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig ist, so sind die Kosten der vom BAK veranlassten Revision durch die Finanzhilfeempfängerin oder den Finanzhilfeempfänger zu tragen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949).

Art. 69 Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung

1 Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann: a. die letzte Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; oder b. der bereits ausbezahlte Teil der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 2 Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.

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