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Schweizerische Zivilprozessordnung

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Contents: 428 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationale Verhältnisse
  3. Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Einzige kantonale Instanz
  6. Art. 6 Handelsgericht
  7. Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
  8. Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
  9. Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
  10. Art. 10 Wohnsitz und Sitz
  11. Art. 11 Aufenthaltsort
  12. Art. 12 Niederlassung
  13. Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
  14. Art. 14 Widerklage
  15. Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  16. Art. 16 Streitverkündungsklage
  17. Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
  18. Art. 18 Einlassung
  19. Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
  21. Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
  22. Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
  23. Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
  24. Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
  25. Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
  26. Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
  27. Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Grundstücke
  30. Art. 30 Bewegliche Sachen
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Konsumentenvertrag
  33. Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
  34. Art. 34 Arbeitsrecht
  35. Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
  38. Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
  39. Art. 38a Nuklearschäden
  40. Art. 39 Adhäsionsklage
  41. Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
  44. Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
  45. Art. 44 Anleihensobligationen
  46. Art. 45 Kollektivanlagen
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Ausstandsgründe
  49. Art. 48 Mitteilungspflicht
  50. Art. 49 Ausstandsgesuch
  51. Art. 50 Entscheid
  52. Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
  53. Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
  54. Art. 53 Rechtliches Gehör
  55. Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
  56. Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
  57. Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
  58. Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
  59. Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
  60. Art. 59 Grundsatz
  61. Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  62. Art. 61 Schiedsvereinbarung
  63. Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
  64. Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
  65. Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
  66. Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
  67. Art. 66 Parteifähigkeit
  68. Art. 67 Prozessfähigkeit
  69. Art. 68 Vertragliche Vertretung
  70. Art. 69 Unvermögen der Partei
  71. Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
  72. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
  73. Art. 72 Gemeinsame Vertretung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Grundsatz
  76. Art. 75 Gesuch
  77. Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
  78. Art. 77 Wirkungen der Intervention
  79. Art. 78 Grundsätze
  80. Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
  81. Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
  82. Art. 81 Grundsätze
  83. Art. 82 Verfahren
  84. Art. 83
  85. Art. 84 Leistungsklage
  86. Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
  87. Art. 86 Teilklage
  88. Art. 87 Gestaltungsklage
  89. Art. 88 Feststellungsklage
  90. Art. 89 Verbandsklage
  91. Art. 90 Klagenhäufung
  92. Art. 91 Grundsatz
  93. Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
  94. Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  95. Art. 94 Widerklage
  96. Art. 94a Verbandsklage
  97. Art. 95 Begriffe
  98. Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
  99. Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
  100. Art. 98 Kostenvorschuss
  101. Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
  102. Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
  103. Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
  104. Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
  105. Art. 103 Rechtsmittel
  106. Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
  107. Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
  108. Art. 106 Verteilungsgrundsätze
  109. Art. 107 Verteilung nach Ermessen
  110. Art. 108 Unnötige Prozesskosten
  111. Art. 109 Verteilung bei Vergleich
  112. Art. 110 Rechtsmittel
  113. Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
  114. Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
  115. Art. 113 Schlichtungsverfahren
  116. Art. 114 Entscheidverfahren
  117. Art. 115 Kostentragungspflicht
  118. Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
  119. Art. 117 Anspruch
  120. Art. 118 Umfang
  121. Art. 119 Gesuch und Verfahren
  122. Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
  123. Art. 121 Rechtsmittel
  124. Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
  125. Art. 123 Nachzahlung
  126. Art. 124 Grundsätze
  127. Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
  128. Art. 126 Sistierung des Verfahrens
  129. Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  130. Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  131. Art. 129
  132. Art. 130 Form
  133. Art. 131 Anzahl
  134. Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
  135. Art. 133 Inhalt
  136. Art. 134 Zeitpunkt
  137. Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
  138. Art. 136 Zuzustellende Urkunden
  139. Art. 137 Bei Vertretung
  140. Art. 138 Form
  141. Art. 139 Elektronische Zustellung
  142. Art. 140 Zustellungsdomizil
  143. Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
  144. Art. 141a Grundsätze
  145. Art. 141b Voraussetzungen
  146. Art. 142 Beginn und Berechnung
  147. Art. 143 Einhaltung
  148. Art. 144 Erstreckung
  149. Art. 145 Stillstand der Fristen
  150. Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
  151. Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
  152. Art. 148 Wiederherstellung
  153. Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
  154. Art. 150 Beweisgegenstand
  155. Art. 151 Bekannte Tatsachen
  156. Art. 152 Recht auf Beweis
  157. Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
  158. Art. 154 Beweisverfügung
  159. Art. 155 Beweisabnahme
  160. Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
  161. Art. 157 Freie Beweiswürdigung
  162. Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
  163. Art. 159 Organe einer juristischen Person
  164. Art. 160 Mitwirkungspflicht
  165. Art. 161 Aufklärung
  166. Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
  167. Art. 163 Verweigerungsrecht
  168. Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
  169. Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
  170. Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
  171. Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
  172. Art. 167a
  173. Art. 168
  174. Art. 169 Gegenstand
  175. Art. 170 Vorladung
  176. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
  177. Art. 171 Form der Einvernahme
  178. Art. 172 Inhalt der Einvernahme
  179. Art. 173 Ergänzungsfragen
  180. Art. 174 Konfrontation
  181. Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
  182. Art. 176 Protokoll
  183. Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
  184. Art. 177 Begriff
  185. Art. 178 Echtheit
  186. Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
  187. Art. 180 Einreichung
  188. Art. 181 Durchführung
  189. Art. 182 Protokoll
  190. Art. 183 Grundsätze
  191. Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
  192. Art. 185 Auftrag
  193. Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
  194. Art. 187 Erstattung des Gutachtens
  195. Art. 188 Säumnis und Mängel
  196. Art. 189 Schiedsgutachten
  197. Art. 190
  198. Art. 191 Parteibefragung
  199. Art. 192 Beweisaussage
  200. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
  201. Art. 194 Grundsatz
  202. Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
  203. Art. 196 Rechtshilfe
  204. Art. 197 Grundsatz
  205. Art. 198 Ausnahmen
  206. Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
  207. Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
  208. Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
  209. Art. 202 Einleitung
  210. Art. 203 Verhandlung
  211. Art. 204 Persönliches Erscheinen
  212. Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
  213. Art. 206 Säumnis
  214. Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
  215. Art. 208 Einigung der Parteien
  216. Art. 209 Klagebewilligung
  217. Art. 210 Entscheidvorschlag
  218. Art. 211 Wirkungen
  219. Art. 212 Entscheid
  220. Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
  221. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
  222. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
  223. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
  224. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
  225. Art. 218 Kosten der Mediation
  226. Art. 219
  227. Art. 220 Einleitung
  228. Art. 221 Klage
  229. Art. 222 Klageantwort
  230. Art. 223 Versäumte Klageantwort
  231. Art. 224 Widerklage
  232. Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
  233. Art. 226 Instruktionsverhandlung
  234. Art. 227 Klageänderung
  235. Art. 228 Erste Parteivorträge
  236. Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
  237. Art. 230 Klageänderung
  238. Art. 231 Beweisabnahme
  239. Art. 232 Schlussvorträge
  240. Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
  241. Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
  242. Art. 235
  243. Art. 236 Endentscheid
  244. Art. 237 Zwischenentscheid
  245. Art. 238 Inhalt
  246. Art. 239 Eröffnung und Begründung
  247. Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
  248. Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  249. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  250. Art. 243 Geltungsbereich
  251. Art. 244 Vereinfachte Klage
  252. Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
  253. Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
  254. Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
  255. Art. 248 Grundsatz
  256. Art. 249 Zivilgesetzbuch
  257. Art. 250 Obligationenrecht
  258. Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  259. Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
  260. Art. 252 Gesuch
  261. Art. 253 Stellungnahme
  262. Art. 254 Beweismittel
  263. Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
  264. Art. 256 Entscheid
  265. Art. 257
  266. Art. 258 Grundsatz
  267. Art. 259 Bekanntmachung
  268. Art. 260 Einsprache
  269. Art. 260a Grundsatz
  270. Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
  271. Art. 261 Grundsatz
  272. Art. 262 Inhalt
  273. Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit
  274. Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz
  275. Art. 265 Superprovisorische Massnahmen
  276. Art. 266 Massnahmen gegen Medien
  277. Art. 267 Vollstreckung
  278. Art. 268 Änderung und Aufhebung
  279. Art. 269 Vorbehalt
  280. Art. 270
  281. Art. 271 Geltungsbereich
  282. Art. 272 Untersuchungsgrundsatz
  283. Art. 273 Verfahren
  284. Art. 274 Einleitung
  285. Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  286. Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen
  287. Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
  288. Art. 278 Persönliches Erscheinen
  289. Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
  290. Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
  291. Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
  292. Art. 282 Unterhaltsbeiträge
  293. Art. 283 Einheit des Entscheids
  294. Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
  295. Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
  296. Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
  297. Art. 287 Anhörung der Parteien
  298. Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
  299. Art. 289 Rechtsmittel
  300. Art. 290 Einreichung der Klage
  301. Art. 291 Einigungsverhandlung
  302. Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
  303. Art. 293 Klageänderung
  304. Art. 294
  305. Art. 295 Grundsatz
  306. Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
  307. Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
  308. Art. 298 Anhörung des Kindes
  309. Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
  310. Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
  311. Art. 301 Eröffnung des Entscheides
  312. Art. 301a Unterhaltsbeiträge
  313. Art. 302 …
  314. Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen
  315. Art. 304 Zuständigkeit
  316. Art. 305 Geltungsbereich
  317. Art. 306 Verfahren
  318. Art. 307
  319. Art. 307a
  320. Art. 308 Anfechtbare Entscheide
  321. Art. 309 Ausnahmen
  322. Art. 310 Berufungsgründe
  323. Art. 311 Einreichen der Berufung
  324. Art. 312 Berufungsantwort
  325. Art. 313 Anschlussberufung
  326. Art. 314 Summarisches Verfahren
  327. Art. 315 Aufschiebende Wirkung
  328. Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
  329. Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  330. Art. 318 Entscheid
  331. Art. 319 Anfechtungsobjekt
  332. Art. 320 Beschwerdegründe
  333. Art. 321 Einreichen der Beschwerde
  334. Art. 322 Beschwerdeantwort
  335. Art. 323 Anschlussbeschwerde
  336. Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz
  337. Art. 325 Aufschiebende Wirkung
  338. Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
  339. Art. 327 Verfahren und Entscheid
  340. Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
  341. Art. 328 Revisionsgründe
  342. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
  343. Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
  344. Art. 331 Aufschiebende Wirkung
  345. Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
  346. Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
  347. Art. 334
  348. Art. 335 Geltungsbereich
  349. Art. 336 Vollstreckbarkeit
  350. Art. 337 Direkte Vollstreckung
  351. Art. 338 Vollstreckungsgesuch
  352. Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
  353. Art. 340 Sichernde Massnahmen
  354. Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
  355. Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
  356. Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
  357. Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
  358. Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
  359. Art. 346 Rechtsmittel Dritter
  360. Art. 347 Vollstreckbarkeit
  361. Art. 348 Ausnahmen
  362. Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
  363. Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
  364. Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
  365. Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
  366. Art. 353 Geltungsbereich
  367. Art. 354 Schiedsfähigkeit
  368. Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
  369. Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte
  370. Art. 357 Schiedsvereinbarung
  371. Art. 358 Form
  372. Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  373. Art. 360 Anzahl der Mitglieder
  374. Art. 361 Ernennung durch die Parteien
  375. Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht
  376. Art. 363 Offenlegungspflicht
  377. Art. 364 Annahme des Amtes
  378. Art. 365 Sekretariat
  379. Art. 366 Amtsdauer
  380. Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
  381. Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
  382. Art. 369 Ablehnungsverfahren
  383. Art. 370 Abberufung
  384. Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
  385. Art. 372 Rechtshängigkeit
  386. Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
  387. Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
  388. Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
  389. Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
  390. Art. 377 Verrechnung und Widerklage
  391. Art. 378 Kostenvorschuss
  392. Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
  393. Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
  394. Art. 381 Anwendbares Recht
  395. Art. 382 Beratung und Abstimmung
  396. Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche
  397. Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
  398. Art. 385 Einigung der Parteien
  399. Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
  400. Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
  401. Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  402. Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
  403. Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
  404. Art. 391 Subsidiarität
  405. Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
  406. Art. 393 Beschwerdegründe
  407. Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
  408. Art. 395 Entscheid
  409. Art. 396 Revisionsgründe
  410. Art. 397 Fristen
  411. Art. 398 Verfahren
  412. Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
  413. Art. 400 Grundsätze
  414. Art. 401 Pilotprojekte
  415. Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
  416. Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  417. Art. 403 Koordinationsbestimmungen
  418. Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
  419. Art. 405 Rechtsmittel
  420. Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
  421. Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit
  422. Art. 407a
  423. Art. 407b
  424. Art. 407c
  425. Art. 407d
  426. Art. 407e
  427. Art. 407f
  428. Art. 408

428 provisions

Art. 194 Grundsatz

1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet. 2 Sie verkehren direkt miteinander. Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch

Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton

Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.

Art. 196 Rechtshilfe

1 Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden. 2 Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung. 3 Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.

Art. 197 Grundsatz

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

Art. 198 Ausnahmen

Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG:1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht. Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). SR 210 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt) (AS 2015 4299; BBl 2014 529). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). SR 281.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. 2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn: a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist; c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995. 3 Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen. SR 151.1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung. 2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein. SR 151.1

Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde

1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden. 2 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

Art. 202 Einleitung

1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden. 2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen. 3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor. 4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen. Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 203 Verhandlung

1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. 2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert. 3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. 4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

Art. 204 Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist. 2 Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen. 3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind; d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen. 4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens

1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden. 2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

Art. 206 Säumnis

1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212). 3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. 4 Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens

1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; c. bei Erteilung der Klagebewilligung. 2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

Art. 208 Einigung der Parteien

1 Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls. 2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 209 Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. 2 Die Klagebewilligung enthält: a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; e. das Datum der Klagebewilligung; f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde. 3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. 4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 210 Entscheidvorschlag

1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in: a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist; c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken. 2 Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 151.1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 211 Wirkungen

1 Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. 2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei. 3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides. 4 Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

Art. 212 Entscheid

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. 2 Das Verfahren ist mündlich. 3 Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. 2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen. 2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen. 3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. 2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 218 Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation. 2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. 3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

Art. 219

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 220 Einleitung

Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.

Art. 221 Klage

1 Die Klage enthält: a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das Rechtsbegehren; c. die Angabe des Streitwerts; d. die Tatsachenbehauptungen; e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; f. das Datum und die Unterschrift. 2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; d. ein Verzeichnis der Beweismittel. 3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.

Art. 222 Klageantwort

1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. 2 Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. 3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). 4 Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.

Art. 223 Versäumte Klageantwort

1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist. 2 Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.

Art. 224 Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. 1bis Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn: a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet. 2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. 3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Art. 226 Instruktionsverhandlung

1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen. 2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung. 3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.

Art. 227 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und: a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt. 2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. 3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.

Art. 228 Erste Parteivorträge

1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie. 2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.

Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel

1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden. 2 In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). 2bis Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden. 3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 230 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. 2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 231 Beweisabnahme

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.

Art. 232 Schlussvorträge

1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag. 2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.

Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.

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