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Schweizerische Zivilprozessordnung

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Contents: 428 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationale Verhältnisse
  3. Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Einzige kantonale Instanz
  6. Art. 6 Handelsgericht
  7. Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
  8. Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
  9. Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
  10. Art. 10 Wohnsitz und Sitz
  11. Art. 11 Aufenthaltsort
  12. Art. 12 Niederlassung
  13. Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
  14. Art. 14 Widerklage
  15. Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  16. Art. 16 Streitverkündungsklage
  17. Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
  18. Art. 18 Einlassung
  19. Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
  21. Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
  22. Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
  23. Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
  24. Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
  25. Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
  26. Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
  27. Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Grundstücke
  30. Art. 30 Bewegliche Sachen
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Konsumentenvertrag
  33. Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
  34. Art. 34 Arbeitsrecht
  35. Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
  38. Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
  39. Art. 38a Nuklearschäden
  40. Art. 39 Adhäsionsklage
  41. Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
  44. Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
  45. Art. 44 Anleihensobligationen
  46. Art. 45 Kollektivanlagen
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Ausstandsgründe
  49. Art. 48 Mitteilungspflicht
  50. Art. 49 Ausstandsgesuch
  51. Art. 50 Entscheid
  52. Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
  53. Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
  54. Art. 53 Rechtliches Gehör
  55. Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
  56. Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
  57. Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
  58. Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
  59. Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
  60. Art. 59 Grundsatz
  61. Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  62. Art. 61 Schiedsvereinbarung
  63. Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
  64. Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
  65. Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
  66. Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
  67. Art. 66 Parteifähigkeit
  68. Art. 67 Prozessfähigkeit
  69. Art. 68 Vertragliche Vertretung
  70. Art. 69 Unvermögen der Partei
  71. Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
  72. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
  73. Art. 72 Gemeinsame Vertretung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Grundsatz
  76. Art. 75 Gesuch
  77. Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
  78. Art. 77 Wirkungen der Intervention
  79. Art. 78 Grundsätze
  80. Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
  81. Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
  82. Art. 81 Grundsätze
  83. Art. 82 Verfahren
  84. Art. 83
  85. Art. 84 Leistungsklage
  86. Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
  87. Art. 86 Teilklage
  88. Art. 87 Gestaltungsklage
  89. Art. 88 Feststellungsklage
  90. Art. 89 Verbandsklage
  91. Art. 90 Klagenhäufung
  92. Art. 91 Grundsatz
  93. Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
  94. Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  95. Art. 94 Widerklage
  96. Art. 94a Verbandsklage
  97. Art. 95 Begriffe
  98. Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
  99. Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
  100. Art. 98 Kostenvorschuss
  101. Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
  102. Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
  103. Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
  104. Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
  105. Art. 103 Rechtsmittel
  106. Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
  107. Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
  108. Art. 106 Verteilungsgrundsätze
  109. Art. 107 Verteilung nach Ermessen
  110. Art. 108 Unnötige Prozesskosten
  111. Art. 109 Verteilung bei Vergleich
  112. Art. 110 Rechtsmittel
  113. Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
  114. Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
  115. Art. 113 Schlichtungsverfahren
  116. Art. 114 Entscheidverfahren
  117. Art. 115 Kostentragungspflicht
  118. Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
  119. Art. 117 Anspruch
  120. Art. 118 Umfang
  121. Art. 119 Gesuch und Verfahren
  122. Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
  123. Art. 121 Rechtsmittel
  124. Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
  125. Art. 123 Nachzahlung
  126. Art. 124 Grundsätze
  127. Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
  128. Art. 126 Sistierung des Verfahrens
  129. Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  130. Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  131. Art. 129
  132. Art. 130 Form
  133. Art. 131 Anzahl
  134. Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
  135. Art. 133 Inhalt
  136. Art. 134 Zeitpunkt
  137. Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
  138. Art. 136 Zuzustellende Urkunden
  139. Art. 137 Bei Vertretung
  140. Art. 138 Form
  141. Art. 139 Elektronische Zustellung
  142. Art. 140 Zustellungsdomizil
  143. Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
  144. Art. 141a Grundsätze
  145. Art. 141b Voraussetzungen
  146. Art. 142 Beginn und Berechnung
  147. Art. 143 Einhaltung
  148. Art. 144 Erstreckung
  149. Art. 145 Stillstand der Fristen
  150. Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
  151. Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
  152. Art. 148 Wiederherstellung
  153. Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
  154. Art. 150 Beweisgegenstand
  155. Art. 151 Bekannte Tatsachen
  156. Art. 152 Recht auf Beweis
  157. Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
  158. Art. 154 Beweisverfügung
  159. Art. 155 Beweisabnahme
  160. Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
  161. Art. 157 Freie Beweiswürdigung
  162. Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
  163. Art. 159 Organe einer juristischen Person
  164. Art. 160 Mitwirkungspflicht
  165. Art. 161 Aufklärung
  166. Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
  167. Art. 163 Verweigerungsrecht
  168. Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
  169. Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
  170. Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
  171. Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
  172. Art. 167a
  173. Art. 168
  174. Art. 169 Gegenstand
  175. Art. 170 Vorladung
  176. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
  177. Art. 171 Form der Einvernahme
  178. Art. 172 Inhalt der Einvernahme
  179. Art. 173 Ergänzungsfragen
  180. Art. 174 Konfrontation
  181. Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
  182. Art. 176 Protokoll
  183. Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
  184. Art. 177 Begriff
  185. Art. 178 Echtheit
  186. Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
  187. Art. 180 Einreichung
  188. Art. 181 Durchführung
  189. Art. 182 Protokoll
  190. Art. 183 Grundsätze
  191. Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
  192. Art. 185 Auftrag
  193. Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
  194. Art. 187 Erstattung des Gutachtens
  195. Art. 188 Säumnis und Mängel
  196. Art. 189 Schiedsgutachten
  197. Art. 190
  198. Art. 191 Parteibefragung
  199. Art. 192 Beweisaussage
  200. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
  201. Art. 194 Grundsatz
  202. Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
  203. Art. 196 Rechtshilfe
  204. Art. 197 Grundsatz
  205. Art. 198 Ausnahmen
  206. Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
  207. Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
  208. Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
  209. Art. 202 Einleitung
  210. Art. 203 Verhandlung
  211. Art. 204 Persönliches Erscheinen
  212. Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
  213. Art. 206 Säumnis
  214. Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
  215. Art. 208 Einigung der Parteien
  216. Art. 209 Klagebewilligung
  217. Art. 210 Entscheidvorschlag
  218. Art. 211 Wirkungen
  219. Art. 212 Entscheid
  220. Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
  221. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
  222. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
  223. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
  224. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
  225. Art. 218 Kosten der Mediation
  226. Art. 219
  227. Art. 220 Einleitung
  228. Art. 221 Klage
  229. Art. 222 Klageantwort
  230. Art. 223 Versäumte Klageantwort
  231. Art. 224 Widerklage
  232. Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
  233. Art. 226 Instruktionsverhandlung
  234. Art. 227 Klageänderung
  235. Art. 228 Erste Parteivorträge
  236. Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
  237. Art. 230 Klageänderung
  238. Art. 231 Beweisabnahme
  239. Art. 232 Schlussvorträge
  240. Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
  241. Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
  242. Art. 235
  243. Art. 236 Endentscheid
  244. Art. 237 Zwischenentscheid
  245. Art. 238 Inhalt
  246. Art. 239 Eröffnung und Begründung
  247. Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
  248. Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  249. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  250. Art. 243 Geltungsbereich
  251. Art. 244 Vereinfachte Klage
  252. Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
  253. Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
  254. Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
  255. Art. 248 Grundsatz
  256. Art. 249 Zivilgesetzbuch
  257. Art. 250 Obligationenrecht
  258. Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  259. Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
  260. Art. 252 Gesuch
  261. Art. 253 Stellungnahme
  262. Art. 254 Beweismittel
  263. Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
  264. Art. 256 Entscheid
  265. Art. 257
  266. Art. 258 Grundsatz
  267. Art. 259 Bekanntmachung
  268. Art. 260 Einsprache
  269. Art. 260a Grundsatz
  270. Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
  271. Art. 261 Grundsatz
  272. Art. 262 Inhalt
  273. Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit
  274. Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz
  275. Art. 265 Superprovisorische Massnahmen
  276. Art. 266 Massnahmen gegen Medien
  277. Art. 267 Vollstreckung
  278. Art. 268 Änderung und Aufhebung
  279. Art. 269 Vorbehalt
  280. Art. 270
  281. Art. 271 Geltungsbereich
  282. Art. 272 Untersuchungsgrundsatz
  283. Art. 273 Verfahren
  284. Art. 274 Einleitung
  285. Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  286. Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen
  287. Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
  288. Art. 278 Persönliches Erscheinen
  289. Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
  290. Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
  291. Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
  292. Art. 282 Unterhaltsbeiträge
  293. Art. 283 Einheit des Entscheids
  294. Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
  295. Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
  296. Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
  297. Art. 287 Anhörung der Parteien
  298. Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
  299. Art. 289 Rechtsmittel
  300. Art. 290 Einreichung der Klage
  301. Art. 291 Einigungsverhandlung
  302. Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
  303. Art. 293 Klageänderung
  304. Art. 294
  305. Art. 295 Grundsatz
  306. Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
  307. Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
  308. Art. 298 Anhörung des Kindes
  309. Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
  310. Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
  311. Art. 301 Eröffnung des Entscheides
  312. Art. 301a Unterhaltsbeiträge
  313. Art. 302 …
  314. Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen
  315. Art. 304 Zuständigkeit
  316. Art. 305 Geltungsbereich
  317. Art. 306 Verfahren
  318. Art. 307
  319. Art. 307a
  320. Art. 308 Anfechtbare Entscheide
  321. Art. 309 Ausnahmen
  322. Art. 310 Berufungsgründe
  323. Art. 311 Einreichen der Berufung
  324. Art. 312 Berufungsantwort
  325. Art. 313 Anschlussberufung
  326. Art. 314 Summarisches Verfahren
  327. Art. 315 Aufschiebende Wirkung
  328. Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
  329. Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  330. Art. 318 Entscheid
  331. Art. 319 Anfechtungsobjekt
  332. Art. 320 Beschwerdegründe
  333. Art. 321 Einreichen der Beschwerde
  334. Art. 322 Beschwerdeantwort
  335. Art. 323 Anschlussbeschwerde
  336. Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz
  337. Art. 325 Aufschiebende Wirkung
  338. Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
  339. Art. 327 Verfahren und Entscheid
  340. Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
  341. Art. 328 Revisionsgründe
  342. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
  343. Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
  344. Art. 331 Aufschiebende Wirkung
  345. Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
  346. Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
  347. Art. 334
  348. Art. 335 Geltungsbereich
  349. Art. 336 Vollstreckbarkeit
  350. Art. 337 Direkte Vollstreckung
  351. Art. 338 Vollstreckungsgesuch
  352. Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
  353. Art. 340 Sichernde Massnahmen
  354. Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
  355. Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
  356. Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
  357. Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
  358. Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
  359. Art. 346 Rechtsmittel Dritter
  360. Art. 347 Vollstreckbarkeit
  361. Art. 348 Ausnahmen
  362. Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
  363. Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
  364. Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
  365. Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
  366. Art. 353 Geltungsbereich
  367. Art. 354 Schiedsfähigkeit
  368. Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
  369. Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte
  370. Art. 357 Schiedsvereinbarung
  371. Art. 358 Form
  372. Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  373. Art. 360 Anzahl der Mitglieder
  374. Art. 361 Ernennung durch die Parteien
  375. Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht
  376. Art. 363 Offenlegungspflicht
  377. Art. 364 Annahme des Amtes
  378. Art. 365 Sekretariat
  379. Art. 366 Amtsdauer
  380. Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
  381. Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
  382. Art. 369 Ablehnungsverfahren
  383. Art. 370 Abberufung
  384. Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
  385. Art. 372 Rechtshängigkeit
  386. Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
  387. Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
  388. Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
  389. Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
  390. Art. 377 Verrechnung und Widerklage
  391. Art. 378 Kostenvorschuss
  392. Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
  393. Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
  394. Art. 381 Anwendbares Recht
  395. Art. 382 Beratung und Abstimmung
  396. Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche
  397. Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
  398. Art. 385 Einigung der Parteien
  399. Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
  400. Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
  401. Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  402. Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
  403. Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
  404. Art. 391 Subsidiarität
  405. Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
  406. Art. 393 Beschwerdegründe
  407. Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
  408. Art. 395 Entscheid
  409. Art. 396 Revisionsgründe
  410. Art. 397 Fristen
  411. Art. 398 Verfahren
  412. Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
  413. Art. 400 Grundsätze
  414. Art. 401 Pilotprojekte
  415. Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
  416. Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  417. Art. 403 Koordinationsbestimmungen
  418. Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
  419. Art. 405 Rechtsmittel
  420. Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
  421. Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit
  422. Art. 407a
  423. Art. 407b
  424. Art. 407c
  425. Art. 407d
  426. Art. 407e
  427. Art. 407f
  428. Art. 408

428 provisions

Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister

1 Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig. 2 Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

Art. 41

Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).

Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig. SR 221.301

Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot

1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig. 2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist. 3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig. 4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.

Art. 44 Anleihensobligationen

Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR. SR 220

Art. 45 Kollektivanlagen

Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.

Art. 46

Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht. SR 281.1

Art. 47 Ausstandsgründe

1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren. SR 281.1

Art. 48 Mitteilungspflicht

Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Art. 49 Ausstandsgesuch

1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. 2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.

Art. 50 Entscheid

1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht. 2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften

1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben

1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 53 Rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens

1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. 2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist. 3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert. 4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz

1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.

Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.

Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz

1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; c. die Parteien sind partei- und prozessfähig; d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 61 Schiedsvereinbarung

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: a. die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; b. das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.

Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit

1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit. 2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.

Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart

1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung. 2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 281.1

Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen: a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden; b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten. 2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

Art. 65 Folgen des Klagerückzugs

Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.

Art. 66 Parteifähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.

Art. 67 Prozessfähigkeit

1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist. 2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung. 3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

Art. 68 Vertragliche Vertretung

1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. 2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG; d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. 4 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. SR 935.61 SR 281.1

Art. 69 Unvermögen der Partei

1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung. 2 Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft

1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden. 2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.

Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft

1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern: a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen; b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist. 2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 72 Gemeinsame Vertretung

Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.

Art. 73

1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben. 2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

Art. 74 Grundsatz

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

Art. 75 Gesuch

1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird. 2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 76 Rechte der intervenierenden Person

1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen. 2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.

Art. 77 Wirkungen der Intervention

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.

Art. 78 Grundsätze

1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen. 2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.

Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streitberufene Person kann: a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen. 2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.

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