Law

Schweizerische Zivilprozessordnung

Confederation · 272 · statute

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5a77bb5f2ec447e2dd78daf1bb96592c8e24c93d6bcd9a2a9e87b7fa66342263

Contents: 428 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationale Verhältnisse
  3. Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Einzige kantonale Instanz
  6. Art. 6 Handelsgericht
  7. Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
  8. Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
  9. Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
  10. Art. 10 Wohnsitz und Sitz
  11. Art. 11 Aufenthaltsort
  12. Art. 12 Niederlassung
  13. Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
  14. Art. 14 Widerklage
  15. Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  16. Art. 16 Streitverkündungsklage
  17. Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
  18. Art. 18 Einlassung
  19. Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
  21. Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
  22. Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
  23. Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
  24. Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
  25. Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
  26. Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
  27. Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Grundstücke
  30. Art. 30 Bewegliche Sachen
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Konsumentenvertrag
  33. Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
  34. Art. 34 Arbeitsrecht
  35. Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
  38. Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
  39. Art. 38a Nuklearschäden
  40. Art. 39 Adhäsionsklage
  41. Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
  44. Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
  45. Art. 44 Anleihensobligationen
  46. Art. 45 Kollektivanlagen
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Ausstandsgründe
  49. Art. 48 Mitteilungspflicht
  50. Art. 49 Ausstandsgesuch
  51. Art. 50 Entscheid
  52. Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
  53. Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
  54. Art. 53 Rechtliches Gehör
  55. Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
  56. Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
  57. Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
  58. Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
  59. Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
  60. Art. 59 Grundsatz
  61. Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  62. Art. 61 Schiedsvereinbarung
  63. Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
  64. Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
  65. Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
  66. Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
  67. Art. 66 Parteifähigkeit
  68. Art. 67 Prozessfähigkeit
  69. Art. 68 Vertragliche Vertretung
  70. Art. 69 Unvermögen der Partei
  71. Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
  72. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
  73. Art. 72 Gemeinsame Vertretung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Grundsatz
  76. Art. 75 Gesuch
  77. Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
  78. Art. 77 Wirkungen der Intervention
  79. Art. 78 Grundsätze
  80. Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
  81. Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
  82. Art. 81 Grundsätze
  83. Art. 82 Verfahren
  84. Art. 83
  85. Art. 84 Leistungsklage
  86. Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
  87. Art. 86 Teilklage
  88. Art. 87 Gestaltungsklage
  89. Art. 88 Feststellungsklage
  90. Art. 89 Verbandsklage
  91. Art. 90 Klagenhäufung
  92. Art. 91 Grundsatz
  93. Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
  94. Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  95. Art. 94 Widerklage
  96. Art. 94a Verbandsklage
  97. Art. 95 Begriffe
  98. Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
  99. Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
  100. Art. 98 Kostenvorschuss
  101. Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
  102. Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
  103. Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
  104. Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
  105. Art. 103 Rechtsmittel
  106. Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
  107. Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
  108. Art. 106 Verteilungsgrundsätze
  109. Art. 107 Verteilung nach Ermessen
  110. Art. 108 Unnötige Prozesskosten
  111. Art. 109 Verteilung bei Vergleich
  112. Art. 110 Rechtsmittel
  113. Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
  114. Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
  115. Art. 113 Schlichtungsverfahren
  116. Art. 114 Entscheidverfahren
  117. Art. 115 Kostentragungspflicht
  118. Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
  119. Art. 117 Anspruch
  120. Art. 118 Umfang
  121. Art. 119 Gesuch und Verfahren
  122. Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
  123. Art. 121 Rechtsmittel
  124. Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
  125. Art. 123 Nachzahlung
  126. Art. 124 Grundsätze
  127. Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
  128. Art. 126 Sistierung des Verfahrens
  129. Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  130. Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  131. Art. 129
  132. Art. 130 Form
  133. Art. 131 Anzahl
  134. Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
  135. Art. 133 Inhalt
  136. Art. 134 Zeitpunkt
  137. Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
  138. Art. 136 Zuzustellende Urkunden
  139. Art. 137 Bei Vertretung
  140. Art. 138 Form
  141. Art. 139 Elektronische Zustellung
  142. Art. 140 Zustellungsdomizil
  143. Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
  144. Art. 141a Grundsätze
  145. Art. 141b Voraussetzungen
  146. Art. 142 Beginn und Berechnung
  147. Art. 143 Einhaltung
  148. Art. 144 Erstreckung
  149. Art. 145 Stillstand der Fristen
  150. Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
  151. Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
  152. Art. 148 Wiederherstellung
  153. Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
  154. Art. 150 Beweisgegenstand
  155. Art. 151 Bekannte Tatsachen
  156. Art. 152 Recht auf Beweis
  157. Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
  158. Art. 154 Beweisverfügung
  159. Art. 155 Beweisabnahme
  160. Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
  161. Art. 157 Freie Beweiswürdigung
  162. Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
  163. Art. 159 Organe einer juristischen Person
  164. Art. 160 Mitwirkungspflicht
  165. Art. 161 Aufklärung
  166. Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
  167. Art. 163 Verweigerungsrecht
  168. Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
  169. Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
  170. Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
  171. Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
  172. Art. 167a
  173. Art. 168
  174. Art. 169 Gegenstand
  175. Art. 170 Vorladung
  176. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
  177. Art. 171 Form der Einvernahme
  178. Art. 172 Inhalt der Einvernahme
  179. Art. 173 Ergänzungsfragen
  180. Art. 174 Konfrontation
  181. Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
  182. Art. 176 Protokoll
  183. Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
  184. Art. 177 Begriff
  185. Art. 178 Echtheit
  186. Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
  187. Art. 180 Einreichung
  188. Art. 181 Durchführung
  189. Art. 182 Protokoll
  190. Art. 183 Grundsätze
  191. Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
  192. Art. 185 Auftrag
  193. Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
  194. Art. 187 Erstattung des Gutachtens
  195. Art. 188 Säumnis und Mängel
  196. Art. 189 Schiedsgutachten
  197. Art. 190
  198. Art. 191 Parteibefragung
  199. Art. 192 Beweisaussage
  200. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
  201. Art. 194 Grundsatz
  202. Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
  203. Art. 196 Rechtshilfe
  204. Art. 197 Grundsatz
  205. Art. 198 Ausnahmen
  206. Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
  207. Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
  208. Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
  209. Art. 202 Einleitung
  210. Art. 203 Verhandlung
  211. Art. 204 Persönliches Erscheinen
  212. Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
  213. Art. 206 Säumnis
  214. Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
  215. Art. 208 Einigung der Parteien
  216. Art. 209 Klagebewilligung
  217. Art. 210 Entscheidvorschlag
  218. Art. 211 Wirkungen
  219. Art. 212 Entscheid
  220. Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
  221. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
  222. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
  223. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
  224. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
  225. Art. 218 Kosten der Mediation
  226. Art. 219
  227. Art. 220 Einleitung
  228. Art. 221 Klage
  229. Art. 222 Klageantwort
  230. Art. 223 Versäumte Klageantwort
  231. Art. 224 Widerklage
  232. Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
  233. Art. 226 Instruktionsverhandlung
  234. Art. 227 Klageänderung
  235. Art. 228 Erste Parteivorträge
  236. Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
  237. Art. 230 Klageänderung
  238. Art. 231 Beweisabnahme
  239. Art. 232 Schlussvorträge
  240. Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
  241. Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
  242. Art. 235
  243. Art. 236 Endentscheid
  244. Art. 237 Zwischenentscheid
  245. Art. 238 Inhalt
  246. Art. 239 Eröffnung und Begründung
  247. Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
  248. Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  249. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  250. Art. 243 Geltungsbereich
  251. Art. 244 Vereinfachte Klage
  252. Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
  253. Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
  254. Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
  255. Art. 248 Grundsatz
  256. Art. 249 Zivilgesetzbuch
  257. Art. 250 Obligationenrecht
  258. Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  259. Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
  260. Art. 252 Gesuch
  261. Art. 253 Stellungnahme
  262. Art. 254 Beweismittel
  263. Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
  264. Art. 256 Entscheid
  265. Art. 257
  266. Art. 258 Grundsatz
  267. Art. 259 Bekanntmachung
  268. Art. 260 Einsprache
  269. Art. 260a Grundsatz
  270. Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
  271. Art. 261 Grundsatz
  272. Art. 262 Inhalt
  273. Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit
  274. Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz
  275. Art. 265 Superprovisorische Massnahmen
  276. Art. 266 Massnahmen gegen Medien
  277. Art. 267 Vollstreckung
  278. Art. 268 Änderung und Aufhebung
  279. Art. 269 Vorbehalt
  280. Art. 270
  281. Art. 271 Geltungsbereich
  282. Art. 272 Untersuchungsgrundsatz
  283. Art. 273 Verfahren
  284. Art. 274 Einleitung
  285. Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  286. Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen
  287. Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
  288. Art. 278 Persönliches Erscheinen
  289. Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
  290. Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
  291. Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
  292. Art. 282 Unterhaltsbeiträge
  293. Art. 283 Einheit des Entscheids
  294. Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
  295. Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
  296. Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
  297. Art. 287 Anhörung der Parteien
  298. Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
  299. Art. 289 Rechtsmittel
  300. Art. 290 Einreichung der Klage
  301. Art. 291 Einigungsverhandlung
  302. Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
  303. Art. 293 Klageänderung
  304. Art. 294
  305. Art. 295 Grundsatz
  306. Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
  307. Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
  308. Art. 298 Anhörung des Kindes
  309. Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
  310. Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
  311. Art. 301 Eröffnung des Entscheides
  312. Art. 301a Unterhaltsbeiträge
  313. Art. 302 …
  314. Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen
  315. Art. 304 Zuständigkeit
  316. Art. 305 Geltungsbereich
  317. Art. 306 Verfahren
  318. Art. 307
  319. Art. 307a
  320. Art. 308 Anfechtbare Entscheide
  321. Art. 309 Ausnahmen
  322. Art. 310 Berufungsgründe
  323. Art. 311 Einreichen der Berufung
  324. Art. 312 Berufungsantwort
  325. Art. 313 Anschlussberufung
  326. Art. 314 Summarisches Verfahren
  327. Art. 315 Aufschiebende Wirkung
  328. Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
  329. Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  330. Art. 318 Entscheid
  331. Art. 319 Anfechtungsobjekt
  332. Art. 320 Beschwerdegründe
  333. Art. 321 Einreichen der Beschwerde
  334. Art. 322 Beschwerdeantwort
  335. Art. 323 Anschlussbeschwerde
  336. Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz
  337. Art. 325 Aufschiebende Wirkung
  338. Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
  339. Art. 327 Verfahren und Entscheid
  340. Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
  341. Art. 328 Revisionsgründe
  342. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
  343. Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
  344. Art. 331 Aufschiebende Wirkung
  345. Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
  346. Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
  347. Art. 334
  348. Art. 335 Geltungsbereich
  349. Art. 336 Vollstreckbarkeit
  350. Art. 337 Direkte Vollstreckung
  351. Art. 338 Vollstreckungsgesuch
  352. Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
  353. Art. 340 Sichernde Massnahmen
  354. Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
  355. Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
  356. Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
  357. Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
  358. Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
  359. Art. 346 Rechtsmittel Dritter
  360. Art. 347 Vollstreckbarkeit
  361. Art. 348 Ausnahmen
  362. Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
  363. Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
  364. Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
  365. Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
  366. Art. 353 Geltungsbereich
  367. Art. 354 Schiedsfähigkeit
  368. Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
  369. Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte
  370. Art. 357 Schiedsvereinbarung
  371. Art. 358 Form
  372. Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  373. Art. 360 Anzahl der Mitglieder
  374. Art. 361 Ernennung durch die Parteien
  375. Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht
  376. Art. 363 Offenlegungspflicht
  377. Art. 364 Annahme des Amtes
  378. Art. 365 Sekretariat
  379. Art. 366 Amtsdauer
  380. Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
  381. Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
  382. Art. 369 Ablehnungsverfahren
  383. Art. 370 Abberufung
  384. Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
  385. Art. 372 Rechtshängigkeit
  386. Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
  387. Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
  388. Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
  389. Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
  390. Art. 377 Verrechnung und Widerklage
  391. Art. 378 Kostenvorschuss
  392. Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
  393. Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
  394. Art. 381 Anwendbares Recht
  395. Art. 382 Beratung und Abstimmung
  396. Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche
  397. Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
  398. Art. 385 Einigung der Parteien
  399. Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
  400. Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
  401. Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  402. Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
  403. Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
  404. Art. 391 Subsidiarität
  405. Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
  406. Art. 393 Beschwerdegründe
  407. Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
  408. Art. 395 Entscheid
  409. Art. 396 Revisionsgründe
  410. Art. 397 Fristen
  411. Art. 398 Verfahren
  412. Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
  413. Art. 400 Grundsätze
  414. Art. 401 Pilotprojekte
  415. Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
  416. Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  417. Art. 403 Koordinationsbestimmungen
  418. Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
  419. Art. 405 Rechtsmittel
  420. Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
  421. Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit
  422. Art. 407a
  423. Art. 407b
  424. Art. 407c
  425. Art. 407d
  426. Art. 407e
  427. Art. 407f
  428. Art. 408

428 provisions

Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung

1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen. 2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Art. 235

1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere: a. den Ort und die Zeit der Verhandlung; b. die Zusammensetzung des Gerichts; c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen; d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien; e. die Verfügungen des Gerichts; f. die Unterschrift der protokollführenden Person. 2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden. 3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.

Art. 236 Endentscheid

1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet. 2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid. 3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.

Art. 237 Zwischenentscheid

1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. 2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.

Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid enthält: a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts; b. den Ort und das Datum des Entscheids; c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d. das Dispositiv (Urteilsformel); e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist; f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben; g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art; h. die Unterschrift des Gerichts. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 239 Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung: a. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung; b. durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien. 2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 173.110

Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides

Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.

Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. 2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen

Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 243 Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. 2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung. 3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). SR 151.1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307). SR 210 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 235.1 SR 822.14 SR 832.10

Art. 244 Vereinfachte Klage

1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält: a. die Bezeichnung der Parteien; b. das Rechtsbegehren; c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes; e. das Datum und die Unterschrift. 2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich. 3 Als Beilagen sind einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung lädt das Gericht unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vor und weist die Parteien dabei auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis ihrerseits hin. Die Verhandlung findet innert 30 Tagen seit der ersten Verhandlung statt. 2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, so gilt bei Säumnis Artikel 234 sinngemäss. Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 246 Prozessleitende Verfügungen

1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann. 2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.

Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes

1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. 2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Art. 248 Grundsatz

Das summarische Verfahren ist anwendbar: a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen; b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen; c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung; d. für die vorsorglichen Massnahmen; e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116).

Art. 249 Zivilgesetzbuch

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Personenrecht:1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19a ZGB), 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), 5. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69c ZGB); b. … c. Erbrecht:1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); d. Sachenrecht:1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712q und 712r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837–839 ZGB), 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB), 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001). SR 210 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283). Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Art. 250 Obligationenrecht

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Allgemeiner Teil:1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR); b. Einzelne Vertragsverhältnisse:1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322a Abs. 2 und 322c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR), 9. Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR); c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister:1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR), 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR), 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR), 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR), 6. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731b, 819 und 908 OR), 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958e OR), 8. Sonderuntersuchung (Art. 697c–697hbis OR), 9. Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR), 10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706a Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR), 11. … 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 13. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR), 14. Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR), [tab]15. Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731b, 819 und 908 OR), 16. Löschung einer Rechtseinheit (Art. 934 Abs. 3 OR); d. Wertpapierrecht:1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR), 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR), 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR), 4. Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 220 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669). Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109, 110; BBl 2017 399). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; 2024 235; BBl 2020 2697).

Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden; b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG); e. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 281.1

Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht

1 Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Ernennung und Ersetzung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG); b. Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG); c. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG); d. sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG); e. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185a IPRG); f. Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG); g. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG). 2 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren die englische Sprache verwendet wird. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 291 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 252 Gesuch

1 Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet. 2 Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.

Art. 253 Stellungnahme

Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 254 Beweismittel

1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. 2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Art. 255 Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: a. wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat; b. bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Art. 256 Entscheid

1 Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

Art. 257

1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist. 2 Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt. 3 Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.

Art. 258 Grundsatz

1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. 2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.

Art. 259 Bekanntmachung

Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Art. 260 Einsprache

1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. 2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.

Art. 260a Grundsatz

1 Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet. 2 Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen. 3 Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen. 4 Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache

1 Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen. 2 Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.

Art. 261 Grundsatz

1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. 2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

Art. 262 Inhalt

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: a. ein Verbot; b. eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands; c. eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person; d. eine Sachleistung; e. die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.

Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.

Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz

1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen. 2 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. 3 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.

Art. 265 Superprovisorische Massnahmen

1 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen. 2 Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch. 3 Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.

Art. 266 Massnahmen gegen Medien

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn: a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann; b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 267 Vollstreckung

Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.

Art. 268 Änderung und Aufhebung

1 Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden. 2 Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.

Art. 269 Vorbehalt

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: a. des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; b. des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung. SR 281.1 SR 210 SR 232.14

Art. 270

1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. 2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet. 3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten. SR 281.1 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

← Find another law