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Schweizerische Zivilprozessordnung

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Contents: 428 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationale Verhältnisse
  3. Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Einzige kantonale Instanz
  6. Art. 6 Handelsgericht
  7. Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
  8. Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
  9. Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
  10. Art. 10 Wohnsitz und Sitz
  11. Art. 11 Aufenthaltsort
  12. Art. 12 Niederlassung
  13. Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
  14. Art. 14 Widerklage
  15. Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  16. Art. 16 Streitverkündungsklage
  17. Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
  18. Art. 18 Einlassung
  19. Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
  21. Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
  22. Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
  23. Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
  24. Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
  25. Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
  26. Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
  27. Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Grundstücke
  30. Art. 30 Bewegliche Sachen
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Konsumentenvertrag
  33. Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
  34. Art. 34 Arbeitsrecht
  35. Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
  38. Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
  39. Art. 38a Nuklearschäden
  40. Art. 39 Adhäsionsklage
  41. Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
  44. Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
  45. Art. 44 Anleihensobligationen
  46. Art. 45 Kollektivanlagen
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Ausstandsgründe
  49. Art. 48 Mitteilungspflicht
  50. Art. 49 Ausstandsgesuch
  51. Art. 50 Entscheid
  52. Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
  53. Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
  54. Art. 53 Rechtliches Gehör
  55. Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
  56. Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
  57. Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
  58. Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
  59. Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
  60. Art. 59 Grundsatz
  61. Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  62. Art. 61 Schiedsvereinbarung
  63. Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
  64. Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
  65. Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
  66. Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
  67. Art. 66 Parteifähigkeit
  68. Art. 67 Prozessfähigkeit
  69. Art. 68 Vertragliche Vertretung
  70. Art. 69 Unvermögen der Partei
  71. Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
  72. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
  73. Art. 72 Gemeinsame Vertretung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Grundsatz
  76. Art. 75 Gesuch
  77. Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
  78. Art. 77 Wirkungen der Intervention
  79. Art. 78 Grundsätze
  80. Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
  81. Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
  82. Art. 81 Grundsätze
  83. Art. 82 Verfahren
  84. Art. 83
  85. Art. 84 Leistungsklage
  86. Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
  87. Art. 86 Teilklage
  88. Art. 87 Gestaltungsklage
  89. Art. 88 Feststellungsklage
  90. Art. 89 Verbandsklage
  91. Art. 90 Klagenhäufung
  92. Art. 91 Grundsatz
  93. Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
  94. Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  95. Art. 94 Widerklage
  96. Art. 94a Verbandsklage
  97. Art. 95 Begriffe
  98. Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
  99. Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
  100. Art. 98 Kostenvorschuss
  101. Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
  102. Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
  103. Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
  104. Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
  105. Art. 103 Rechtsmittel
  106. Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
  107. Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
  108. Art. 106 Verteilungsgrundsätze
  109. Art. 107 Verteilung nach Ermessen
  110. Art. 108 Unnötige Prozesskosten
  111. Art. 109 Verteilung bei Vergleich
  112. Art. 110 Rechtsmittel
  113. Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
  114. Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
  115. Art. 113 Schlichtungsverfahren
  116. Art. 114 Entscheidverfahren
  117. Art. 115 Kostentragungspflicht
  118. Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
  119. Art. 117 Anspruch
  120. Art. 118 Umfang
  121. Art. 119 Gesuch und Verfahren
  122. Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
  123. Art. 121 Rechtsmittel
  124. Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
  125. Art. 123 Nachzahlung
  126. Art. 124 Grundsätze
  127. Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
  128. Art. 126 Sistierung des Verfahrens
  129. Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  130. Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  131. Art. 129
  132. Art. 130 Form
  133. Art. 131 Anzahl
  134. Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
  135. Art. 133 Inhalt
  136. Art. 134 Zeitpunkt
  137. Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
  138. Art. 136 Zuzustellende Urkunden
  139. Art. 137 Bei Vertretung
  140. Art. 138 Form
  141. Art. 139 Elektronische Zustellung
  142. Art. 140 Zustellungsdomizil
  143. Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
  144. Art. 141a Grundsätze
  145. Art. 141b Voraussetzungen
  146. Art. 142 Beginn und Berechnung
  147. Art. 143 Einhaltung
  148. Art. 144 Erstreckung
  149. Art. 145 Stillstand der Fristen
  150. Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
  151. Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
  152. Art. 148 Wiederherstellung
  153. Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
  154. Art. 150 Beweisgegenstand
  155. Art. 151 Bekannte Tatsachen
  156. Art. 152 Recht auf Beweis
  157. Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
  158. Art. 154 Beweisverfügung
  159. Art. 155 Beweisabnahme
  160. Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
  161. Art. 157 Freie Beweiswürdigung
  162. Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
  163. Art. 159 Organe einer juristischen Person
  164. Art. 160 Mitwirkungspflicht
  165. Art. 161 Aufklärung
  166. Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
  167. Art. 163 Verweigerungsrecht
  168. Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
  169. Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
  170. Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
  171. Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
  172. Art. 167a
  173. Art. 168
  174. Art. 169 Gegenstand
  175. Art. 170 Vorladung
  176. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
  177. Art. 171 Form der Einvernahme
  178. Art. 172 Inhalt der Einvernahme
  179. Art. 173 Ergänzungsfragen
  180. Art. 174 Konfrontation
  181. Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
  182. Art. 176 Protokoll
  183. Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
  184. Art. 177 Begriff
  185. Art. 178 Echtheit
  186. Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
  187. Art. 180 Einreichung
  188. Art. 181 Durchführung
  189. Art. 182 Protokoll
  190. Art. 183 Grundsätze
  191. Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
  192. Art. 185 Auftrag
  193. Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
  194. Art. 187 Erstattung des Gutachtens
  195. Art. 188 Säumnis und Mängel
  196. Art. 189 Schiedsgutachten
  197. Art. 190
  198. Art. 191 Parteibefragung
  199. Art. 192 Beweisaussage
  200. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
  201. Art. 194 Grundsatz
  202. Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
  203. Art. 196 Rechtshilfe
  204. Art. 197 Grundsatz
  205. Art. 198 Ausnahmen
  206. Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
  207. Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
  208. Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
  209. Art. 202 Einleitung
  210. Art. 203 Verhandlung
  211. Art. 204 Persönliches Erscheinen
  212. Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
  213. Art. 206 Säumnis
  214. Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
  215. Art. 208 Einigung der Parteien
  216. Art. 209 Klagebewilligung
  217. Art. 210 Entscheidvorschlag
  218. Art. 211 Wirkungen
  219. Art. 212 Entscheid
  220. Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
  221. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
  222. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
  223. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
  224. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
  225. Art. 218 Kosten der Mediation
  226. Art. 219
  227. Art. 220 Einleitung
  228. Art. 221 Klage
  229. Art. 222 Klageantwort
  230. Art. 223 Versäumte Klageantwort
  231. Art. 224 Widerklage
  232. Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
  233. Art. 226 Instruktionsverhandlung
  234. Art. 227 Klageänderung
  235. Art. 228 Erste Parteivorträge
  236. Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
  237. Art. 230 Klageänderung
  238. Art. 231 Beweisabnahme
  239. Art. 232 Schlussvorträge
  240. Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
  241. Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
  242. Art. 235
  243. Art. 236 Endentscheid
  244. Art. 237 Zwischenentscheid
  245. Art. 238 Inhalt
  246. Art. 239 Eröffnung und Begründung
  247. Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
  248. Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  249. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  250. Art. 243 Geltungsbereich
  251. Art. 244 Vereinfachte Klage
  252. Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
  253. Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
  254. Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
  255. Art. 248 Grundsatz
  256. Art. 249 Zivilgesetzbuch
  257. Art. 250 Obligationenrecht
  258. Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  259. Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
  260. Art. 252 Gesuch
  261. Art. 253 Stellungnahme
  262. Art. 254 Beweismittel
  263. Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
  264. Art. 256 Entscheid
  265. Art. 257
  266. Art. 258 Grundsatz
  267. Art. 259 Bekanntmachung
  268. Art. 260 Einsprache
  269. Art. 260a Grundsatz
  270. Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
  271. Art. 261 Grundsatz
  272. Art. 262 Inhalt
  273. Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit
  274. Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz
  275. Art. 265 Superprovisorische Massnahmen
  276. Art. 266 Massnahmen gegen Medien
  277. Art. 267 Vollstreckung
  278. Art. 268 Änderung und Aufhebung
  279. Art. 269 Vorbehalt
  280. Art. 270
  281. Art. 271 Geltungsbereich
  282. Art. 272 Untersuchungsgrundsatz
  283. Art. 273 Verfahren
  284. Art. 274 Einleitung
  285. Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  286. Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen
  287. Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
  288. Art. 278 Persönliches Erscheinen
  289. Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
  290. Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
  291. Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
  292. Art. 282 Unterhaltsbeiträge
  293. Art. 283 Einheit des Entscheids
  294. Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
  295. Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
  296. Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
  297. Art. 287 Anhörung der Parteien
  298. Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
  299. Art. 289 Rechtsmittel
  300. Art. 290 Einreichung der Klage
  301. Art. 291 Einigungsverhandlung
  302. Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
  303. Art. 293 Klageänderung
  304. Art. 294
  305. Art. 295 Grundsatz
  306. Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
  307. Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
  308. Art. 298 Anhörung des Kindes
  309. Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
  310. Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
  311. Art. 301 Eröffnung des Entscheides
  312. Art. 301a Unterhaltsbeiträge
  313. Art. 302 …
  314. Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen
  315. Art. 304 Zuständigkeit
  316. Art. 305 Geltungsbereich
  317. Art. 306 Verfahren
  318. Art. 307
  319. Art. 307a
  320. Art. 308 Anfechtbare Entscheide
  321. Art. 309 Ausnahmen
  322. Art. 310 Berufungsgründe
  323. Art. 311 Einreichen der Berufung
  324. Art. 312 Berufungsantwort
  325. Art. 313 Anschlussberufung
  326. Art. 314 Summarisches Verfahren
  327. Art. 315 Aufschiebende Wirkung
  328. Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
  329. Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  330. Art. 318 Entscheid
  331. Art. 319 Anfechtungsobjekt
  332. Art. 320 Beschwerdegründe
  333. Art. 321 Einreichen der Beschwerde
  334. Art. 322 Beschwerdeantwort
  335. Art. 323 Anschlussbeschwerde
  336. Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz
  337. Art. 325 Aufschiebende Wirkung
  338. Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
  339. Art. 327 Verfahren und Entscheid
  340. Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
  341. Art. 328 Revisionsgründe
  342. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
  343. Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
  344. Art. 331 Aufschiebende Wirkung
  345. Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
  346. Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
  347. Art. 334
  348. Art. 335 Geltungsbereich
  349. Art. 336 Vollstreckbarkeit
  350. Art. 337 Direkte Vollstreckung
  351. Art. 338 Vollstreckungsgesuch
  352. Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
  353. Art. 340 Sichernde Massnahmen
  354. Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
  355. Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
  356. Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
  357. Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
  358. Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
  359. Art. 346 Rechtsmittel Dritter
  360. Art. 347 Vollstreckbarkeit
  361. Art. 348 Ausnahmen
  362. Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
  363. Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
  364. Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
  365. Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
  366. Art. 353 Geltungsbereich
  367. Art. 354 Schiedsfähigkeit
  368. Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
  369. Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte
  370. Art. 357 Schiedsvereinbarung
  371. Art. 358 Form
  372. Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  373. Art. 360 Anzahl der Mitglieder
  374. Art. 361 Ernennung durch die Parteien
  375. Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht
  376. Art. 363 Offenlegungspflicht
  377. Art. 364 Annahme des Amtes
  378. Art. 365 Sekretariat
  379. Art. 366 Amtsdauer
  380. Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
  381. Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
  382. Art. 369 Ablehnungsverfahren
  383. Art. 370 Abberufung
  384. Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
  385. Art. 372 Rechtshängigkeit
  386. Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
  387. Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
  388. Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
  389. Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
  390. Art. 377 Verrechnung und Widerklage
  391. Art. 378 Kostenvorschuss
  392. Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
  393. Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
  394. Art. 381 Anwendbares Recht
  395. Art. 382 Beratung und Abstimmung
  396. Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche
  397. Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
  398. Art. 385 Einigung der Parteien
  399. Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
  400. Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
  401. Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  402. Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
  403. Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
  404. Art. 391 Subsidiarität
  405. Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
  406. Art. 393 Beschwerdegründe
  407. Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
  408. Art. 395 Entscheid
  409. Art. 396 Revisionsgründe
  410. Art. 397 Fristen
  411. Art. 398 Verfahren
  412. Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
  413. Art. 400 Grundsätze
  414. Art. 401 Pilotprojekte
  415. Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
  416. Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  417. Art. 403 Koordinationsbestimmungen
  418. Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
  419. Art. 405 Rechtsmittel
  420. Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
  421. Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit
  422. Art. 407a
  423. Art. 407b
  424. Art. 407c
  425. Art. 407d
  426. Art. 407e
  427. Art. 407f
  428. Art. 408

428 provisions

Art. 309 Ausnahmen

Die Berufung ist unzulässig: a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts; b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG:1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57d SchKG), 2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG), 3. Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG), 4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG), 5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG), 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG), 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen. SR 281.1 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 310 Berufungsgründe

Mit Berufung kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

Art. 311 Einreichen der Berufung

1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. 2 Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Art. 312 Berufungsantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2 Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.

Art. 313 Anschlussberufung

1 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. 2 Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt; b. … c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig. 2 Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fssung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 315 Aufschiebende Wirkung

1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. 2 Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a. das Gegendarstellungsrecht; b. vorsorgliche Massnahmen; c. Anweisungen an die Schuldner; d. die Sicherstellung des Unterhalts. 3 Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. 4 Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. 5 Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. 2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. 3 Sie kann Beweise abnehmen.

Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. 1bis Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. 2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).

Art. 318 Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann: a. den angefochtenen Entscheid bestätigen; b. neu entscheiden; oder c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. 2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss. 3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 319 Anfechtungsobjekt

Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung.

Art. 320 Beschwerdegründe

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen. 2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. 4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 322 Beschwerdeantwort

1 Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 2 Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.

Art. 323 Anschlussbeschwerde

Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.

Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.

Art. 325 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. 2 Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen. 2 Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.

Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten. 2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden. 3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst: a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist. 4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen. 5 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen

1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition. 2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG, sind vorbehalten. 3 Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Lugano-Übereinkommens. Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). SR 0.275.12 SR 281.1

Art. 328 Revisionsgründe

1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist; d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. 2 Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). SR 0.101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 289; BBl 2021 300, 889).

Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Art. 331 Aufschiebende Wirkung

1 Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht. 2 Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch

Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu. 2 Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens. 3 Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

Art. 334

1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben. 2 Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten. 3 Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar. 4 Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

Art. 335 Geltungsbereich

1 Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt. 2 Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt. 3 Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen. SR 281.1 SR 291

Art. 336 Vollstreckbarkeit

1 Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist. 2 Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit. 3 Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 337 Direkte Vollstreckung

1 Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden. 2 Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.

Art. 338 Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. 2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei; b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist. 2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

Art. 340 Sichernde Massnahmen

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei. Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei

1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen. 2 Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme. 3 Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.

Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.

Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden

1 Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme. 1bis Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28b ZGB, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB anordnen. 2 Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden. 3 Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen. SR 311.0 SR 210 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung

1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. 2 Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.

Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die obsiegende Partei kann verlangen: a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt; b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung. 2 Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

Art. 346 Rechtsmittel Dritter

Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.

Art. 347 Vollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und c. die geschuldete Leistung:1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.

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