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Schweizerische Zivilprozessordnung

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Contents: 428 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Internationale Verhältnisse
  3. Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
  4. Art. 4 Grundsätze
  5. Art. 5 Einzige kantonale Instanz
  6. Art. 6 Handelsgericht
  7. Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
  8. Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
  9. Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
  10. Art. 10 Wohnsitz und Sitz
  11. Art. 11 Aufenthaltsort
  12. Art. 12 Niederlassung
  13. Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
  14. Art. 14 Widerklage
  15. Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  16. Art. 16 Streitverkündungsklage
  17. Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
  18. Art. 18 Einlassung
  19. Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
  20. Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
  21. Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
  22. Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
  23. Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
  24. Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
  25. Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
  26. Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
  27. Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Grundstücke
  30. Art. 30 Bewegliche Sachen
  31. Art. 31 Grundsatz
  32. Art. 32 Konsumentenvertrag
  33. Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
  34. Art. 34 Arbeitsrecht
  35. Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
  36. Art. 36 Grundsatz
  37. Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
  38. Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
  39. Art. 38a Nuklearschäden
  40. Art. 39 Adhäsionsklage
  41. Art. 40 Gesellschaftsrecht und Handelsregister
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen
  44. Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen; Zahlungsverbot
  45. Art. 44 Anleihensobligationen
  46. Art. 45 Kollektivanlagen
  47. Art. 46
  48. Art. 47 Ausstandsgründe
  49. Art. 48 Mitteilungspflicht
  50. Art. 49 Ausstandsgesuch
  51. Art. 50 Entscheid
  52. Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
  53. Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
  54. Art. 53 Rechtliches Gehör
  55. Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
  56. Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz
  57. Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
  58. Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
  59. Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
  60. Art. 59 Grundsatz
  61. Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
  62. Art. 61 Schiedsvereinbarung
  63. Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
  64. Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart
  65. Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
  66. Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
  67. Art. 66 Parteifähigkeit
  68. Art. 67 Prozessfähigkeit
  69. Art. 68 Vertragliche Vertretung
  70. Art. 69 Unvermögen der Partei
  71. Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
  72. Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
  73. Art. 72 Gemeinsame Vertretung
  74. Art. 73
  75. Art. 74 Grundsatz
  76. Art. 75 Gesuch
  77. Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
  78. Art. 77 Wirkungen der Intervention
  79. Art. 78 Grundsätze
  80. Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
  81. Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
  82. Art. 81 Grundsätze
  83. Art. 82 Verfahren
  84. Art. 83
  85. Art. 84 Leistungsklage
  86. Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
  87. Art. 86 Teilklage
  88. Art. 87 Gestaltungsklage
  89. Art. 88 Feststellungsklage
  90. Art. 89 Verbandsklage
  91. Art. 90 Klagenhäufung
  92. Art. 91 Grundsatz
  93. Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
  94. Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
  95. Art. 94 Widerklage
  96. Art. 94a Verbandsklage
  97. Art. 95 Begriffe
  98. Art. 96 Tarife und Anspruch der Vertretung auf Parteientschädigung
  99. Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
  100. Art. 98 Kostenvorschuss
  101. Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
  102. Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
  103. Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
  104. Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
  105. Art. 103 Rechtsmittel
  106. Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
  107. Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
  108. Art. 106 Verteilungsgrundsätze
  109. Art. 107 Verteilung nach Ermessen
  110. Art. 108 Unnötige Prozesskosten
  111. Art. 109 Verteilung bei Vergleich
  112. Art. 110 Rechtsmittel
  113. Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
  114. Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
  115. Art. 113 Schlichtungsverfahren
  116. Art. 114 Entscheidverfahren
  117. Art. 115 Kostentragungspflicht
  118. Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
  119. Art. 117 Anspruch
  120. Art. 118 Umfang
  121. Art. 119 Gesuch und Verfahren
  122. Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
  123. Art. 121 Rechtsmittel
  124. Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
  125. Art. 123 Nachzahlung
  126. Art. 124 Grundsätze
  127. Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
  128. Art. 126 Sistierung des Verfahrens
  129. Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
  130. Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
  131. Art. 129
  132. Art. 130 Form
  133. Art. 131 Anzahl
  134. Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
  135. Art. 133 Inhalt
  136. Art. 134 Zeitpunkt
  137. Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
  138. Art. 136 Zuzustellende Urkunden
  139. Art. 137 Bei Vertretung
  140. Art. 138 Form
  141. Art. 139 Elektronische Zustellung
  142. Art. 140 Zustellungsdomizil
  143. Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
  144. Art. 141a Grundsätze
  145. Art. 141b Voraussetzungen
  146. Art. 142 Beginn und Berechnung
  147. Art. 143 Einhaltung
  148. Art. 144 Erstreckung
  149. Art. 145 Stillstand der Fristen
  150. Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
  151. Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
  152. Art. 148 Wiederherstellung
  153. Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
  154. Art. 150 Beweisgegenstand
  155. Art. 151 Bekannte Tatsachen
  156. Art. 152 Recht auf Beweis
  157. Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
  158. Art. 154 Beweisverfügung
  159. Art. 155 Beweisabnahme
  160. Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
  161. Art. 157 Freie Beweiswürdigung
  162. Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
  163. Art. 159 Organe einer juristischen Person
  164. Art. 160 Mitwirkungspflicht
  165. Art. 161 Aufklärung
  166. Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
  167. Art. 163 Verweigerungsrecht
  168. Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
  169. Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
  170. Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
  171. Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
  172. Art. 167a
  173. Art. 168
  174. Art. 169 Gegenstand
  175. Art. 170 Vorladung
  176. Art. 170a Einvernahme mittels Videokonferenz
  177. Art. 171 Form der Einvernahme
  178. Art. 172 Inhalt der Einvernahme
  179. Art. 173 Ergänzungsfragen
  180. Art. 174 Konfrontation
  181. Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
  182. Art. 176 Protokoll
  183. Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
  184. Art. 177 Begriff
  185. Art. 178 Echtheit
  186. Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
  187. Art. 180 Einreichung
  188. Art. 181 Durchführung
  189. Art. 182 Protokoll
  190. Art. 183 Grundsätze
  191. Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
  192. Art. 185 Auftrag
  193. Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
  194. Art. 187 Erstattung des Gutachtens
  195. Art. 188 Säumnis und Mängel
  196. Art. 189 Schiedsgutachten
  197. Art. 190
  198. Art. 191 Parteibefragung
  199. Art. 192 Beweisaussage
  200. Art. 193 Protokoll und Durchführung mittels Videokonferenz
  201. Art. 194 Grundsatz
  202. Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
  203. Art. 196 Rechtshilfe
  204. Art. 197 Grundsatz
  205. Art. 198 Ausnahmen
  206. Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
  207. Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
  208. Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
  209. Art. 202 Einleitung
  210. Art. 203 Verhandlung
  211. Art. 204 Persönliches Erscheinen
  212. Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
  213. Art. 206 Säumnis
  214. Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
  215. Art. 208 Einigung der Parteien
  216. Art. 209 Klagebewilligung
  217. Art. 210 Entscheidvorschlag
  218. Art. 211 Wirkungen
  219. Art. 212 Entscheid
  220. Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
  221. Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
  222. Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
  223. Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
  224. Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
  225. Art. 218 Kosten der Mediation
  226. Art. 219
  227. Art. 220 Einleitung
  228. Art. 221 Klage
  229. Art. 222 Klageantwort
  230. Art. 223 Versäumte Klageantwort
  231. Art. 224 Widerklage
  232. Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
  233. Art. 226 Instruktionsverhandlung
  234. Art. 227 Klageänderung
  235. Art. 228 Erste Parteivorträge
  236. Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
  237. Art. 230 Klageänderung
  238. Art. 231 Beweisabnahme
  239. Art. 232 Schlussvorträge
  240. Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
  241. Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
  242. Art. 235
  243. Art. 236 Endentscheid
  244. Art. 237 Zwischenentscheid
  245. Art. 238 Inhalt
  246. Art. 239 Eröffnung und Begründung
  247. Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
  248. Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
  249. Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
  250. Art. 243 Geltungsbereich
  251. Art. 244 Vereinfachte Klage
  252. Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
  253. Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
  254. Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
  255. Art. 248 Grundsatz
  256. Art. 249 Zivilgesetzbuch
  257. Art. 250 Obligationenrecht
  258. Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
  259. Art. 251a Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
  260. Art. 252 Gesuch
  261. Art. 253 Stellungnahme
  262. Art. 254 Beweismittel
  263. Art. 255 Untersuchungsgrundsatz
  264. Art. 256 Entscheid
  265. Art. 257
  266. Art. 258 Grundsatz
  267. Art. 259 Bekanntmachung
  268. Art. 260 Einsprache
  269. Art. 260a Grundsatz
  270. Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
  271. Art. 261 Grundsatz
  272. Art. 262 Inhalt
  273. Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit
  274. Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz
  275. Art. 265 Superprovisorische Massnahmen
  276. Art. 266 Massnahmen gegen Medien
  277. Art. 267 Vollstreckung
  278. Art. 268 Änderung und Aufhebung
  279. Art. 269 Vorbehalt
  280. Art. 270
  281. Art. 271 Geltungsbereich
  282. Art. 272 Untersuchungsgrundsatz
  283. Art. 273 Verfahren
  284. Art. 274 Einleitung
  285. Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
  286. Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen
  287. Art. 277 Feststellung des Sachverhalts
  288. Art. 278 Persönliches Erscheinen
  289. Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung
  290. Art. 280 Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
  291. Art. 281 Fehlende Einigung über den Vorsorgeausgleich
  292. Art. 282 Unterhaltsbeiträge
  293. Art. 283 Einheit des Entscheids
  294. Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen
  295. Art. 285 Eingabe bei umfassender Einigung
  296. Art. 286 Eingabe bei Teileinigung
  297. Art. 287 Anhörung der Parteien
  298. Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
  299. Art. 289 Rechtsmittel
  300. Art. 290 Einreichung der Klage
  301. Art. 291 Einigungsverhandlung
  302. Art. 292 Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren
  303. Art. 293 Klageänderung
  304. Art. 294
  305. Art. 295 Grundsatz
  306. Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz
  307. Art. 297 Anhörung der Eltern und Mediation
  308. Art. 298 Anhörung des Kindes
  309. Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
  310. Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
  311. Art. 301 Eröffnung des Entscheides
  312. Art. 301a Unterhaltsbeiträge
  313. Art. 302 …
  314. Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen
  315. Art. 304 Zuständigkeit
  316. Art. 305 Geltungsbereich
  317. Art. 306 Verfahren
  318. Art. 307
  319. Art. 307a
  320. Art. 308 Anfechtbare Entscheide
  321. Art. 309 Ausnahmen
  322. Art. 310 Berufungsgründe
  323. Art. 311 Einreichen der Berufung
  324. Art. 312 Berufungsantwort
  325. Art. 313 Anschlussberufung
  326. Art. 314 Summarisches Verfahren
  327. Art. 315 Aufschiebende Wirkung
  328. Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
  329. Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
  330. Art. 318 Entscheid
  331. Art. 319 Anfechtungsobjekt
  332. Art. 320 Beschwerdegründe
  333. Art. 321 Einreichen der Beschwerde
  334. Art. 322 Beschwerdeantwort
  335. Art. 323 Anschlussbeschwerde
  336. Art. 324 Stellungnahme der Vorinstanz
  337. Art. 325 Aufschiebende Wirkung
  338. Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
  339. Art. 327 Verfahren und Entscheid
  340. Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
  341. Art. 328 Revisionsgründe
  342. Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
  343. Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
  344. Art. 331 Aufschiebende Wirkung
  345. Art. 332 Entscheid über das Revisionsgesuch
  346. Art. 333 Neuer Entscheid in der Sache
  347. Art. 334
  348. Art. 335 Geltungsbereich
  349. Art. 336 Vollstreckbarkeit
  350. Art. 337 Direkte Vollstreckung
  351. Art. 338 Vollstreckungsgesuch
  352. Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
  353. Art. 340 Sichernde Massnahmen
  354. Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei
  355. Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung
  356. Art. 343 Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
  357. Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung
  358. Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld
  359. Art. 346 Rechtsmittel Dritter
  360. Art. 347 Vollstreckbarkeit
  361. Art. 348 Ausnahmen
  362. Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
  363. Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
  364. Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
  365. Art. 352 Gerichtliche Beurteilung
  366. Art. 353 Geltungsbereich
  367. Art. 354 Schiedsfähigkeit
  368. Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes
  369. Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte
  370. Art. 357 Schiedsvereinbarung
  371. Art. 358 Form
  372. Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  373. Art. 360 Anzahl der Mitglieder
  374. Art. 361 Ernennung durch die Parteien
  375. Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht
  376. Art. 363 Offenlegungspflicht
  377. Art. 364 Annahme des Amtes
  378. Art. 365 Sekretariat
  379. Art. 366 Amtsdauer
  380. Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes
  381. Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts
  382. Art. 369 Ablehnungsverfahren
  383. Art. 370 Abberufung
  384. Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts
  385. Art. 372 Rechtshängigkeit
  386. Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln
  387. Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz
  388. Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts
  389. Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter
  390. Art. 377 Verrechnung und Widerklage
  391. Art. 378 Kostenvorschuss
  392. Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung
  393. Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege
  394. Art. 381 Anwendbares Recht
  395. Art. 382 Beratung und Abstimmung
  396. Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche
  397. Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches
  398. Art. 385 Einigung der Parteien
  399. Art. 386 Zustellung und Hinterlegung
  400. Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches
  401. Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  402. Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
  403. Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
  404. Art. 391 Subsidiarität
  405. Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche
  406. Art. 393 Beschwerdegründe
  407. Art. 394 Rückweisung zur Berichtigung oder Ergänzung
  408. Art. 395 Entscheid
  409. Art. 396 Revisionsgründe
  410. Art. 397 Fristen
  411. Art. 398 Verfahren
  412. Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
  413. Art. 400 Grundsätze
  414. Art. 401 Pilotprojekte
  415. Art. 401a Statistik und Geschäftszahlen
  416. Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
  417. Art. 403 Koordinationsbestimmungen
  418. Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
  419. Art. 405 Rechtsmittel
  420. Art. 406 Gerichtsstandsvereinbarung
  421. Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit
  422. Art. 407a
  423. Art. 407b
  424. Art. 407c
  425. Art. 407d
  426. Art. 407e
  427. Art. 407f
  428. Art. 408

428 provisions

Art. 348 Ausnahmen

Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995; b. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; c. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993; d. aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989; e. aus Konsumentenverträgen (Art. 32). SR 151.1 SR 822.14 SR 823.11

Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG. SR 281.1

Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung

1 Ist eine Urkunde über eine andere Leistung zu vollstrecken, so stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und setzt ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen. Die berechtigte Partei erhält eine Kopie der Zustellung. 2 Nach unbenütztem Ablauf der Erfüllungsfrist kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen.

Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

1 Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. 2 Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2.

Art. 352 Gerichtliche Beurteilung

Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

Art. 353 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar sind. 2 Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358. SR 291 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 354 Schiedsfähigkeit

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

Art. 355 Sitz des Schiedsgerichtes

1 Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst. 2 Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. 3 Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird. 4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.

Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für: a. Beschwerden und Revisionsgesuche; b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit. 2 Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für: a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter; b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts; c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen. 3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251a Absatz 2 ist anwendbar. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 357 Schiedsvereinbarung

1 Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen. 2 Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.

Art. 358 Form

1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht. 2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache. 2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.

Art. 360 Anzahl der Mitglieder

1 Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern. 2 Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.

Art. 361 Ernennung durch die Parteien

1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. 2 Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 3 Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. 4 In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.

Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht

1 Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn: a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen; b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen. 2 Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen. 3 Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

Art. 363 Offenlegungspflicht

1 Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können. 2 Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Art. 364 Annahme des Amtes

1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes. 2 Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.

Art. 365 Sekretariat

1 Das Schiedsgericht kann ein Sekretariat bestellen. 2 Die Artikel 363 Absatz 1 und 367–369 gelten sinngemäss.

Art. 366 Amtsdauer

1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen. 2 Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden: a. durch Vereinbarung der Parteien; b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.

Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn: a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht; b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen. 2 Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 2 Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt. 3 Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.

Art. 369 Ablehnungsverfahren

1 Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren. 2 Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen. 3 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen. 4 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen. 5 Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 370 Abberufung

1 Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Für die Vereinbarung gilt die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form. 2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen. 3 Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 371 Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts

1 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren. 2 Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin. 3 Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht. 4 Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.

Art. 372 Rechtshängigkeit

1 Das Schiedsverfahren ist rechtshängig: a. sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder b. wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet. 2 … Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 373 Allgemeine Verfahrensregeln

1 Die Parteien können das Schiedsverfahren: a. selber regeln; b. durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; c. einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. 2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt. 3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt. 4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen. 5 Jede Partei kann sich vertreten lassen. 6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

Art. 374 Vorsorgliche Massnahmen, Sicherheit und Schadenersatz

1 Das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen. 2 Unterzieht sich die betroffene Partei einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen. 3 Ist ein Schaden für die andere Partei zu befürchten, so kann das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. 4 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. Die geschädigte Partei kann den Anspruch im hängigen Schiedsverfahren geltend machen. 5 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

Art. 375 Beweisabnahme und Mitwirkung des staatlichen Gerichts

1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. 2 Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun. 3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.

Art. 376 Streitgenossenschaft, Klagenhäufung und Beteiligung Dritter

1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn: a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind. 3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.

Art. 377 Verrechnung und Widerklage

1 Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht. 2 Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.

Art. 378 Kostenvorschuss

1 Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei. 2 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.

Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung

Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.

Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.

Art. 381 Anwendbares Recht

1 Das Schiedsgericht entscheidet: a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist. 2 Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.

Art. 382 Beratung und Abstimmung

1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken. 2 Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. 3 Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart. 4 Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.

Art. 383 Zwischen- und Teilschiedssprüche

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.

Art. 384 Inhalt des Schiedsspruches

1 Der Schiedsspruch enthält: a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts; c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung; g. das Datum des Schiedsspruches. 2 Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.

Art. 385 Einigung der Parteien

Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.

Art. 386 Zustellung und Hinterlegung

1 Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen. 2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen. 3 Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.

Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.

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