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Jagdverordnung

Fribourg · 922.11 · ordinance

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Contents: 94 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70
  71. Art. 71
  72. Art. 72
  73. Art. 73
  74. Art. 74
  75. Art. 75
  76. Art. 76
  77. Art. 77
  78. Art. 78
  79. Art. 79
  80. Art. 80
  81. Art. 80a
  82. Art. 81
  83. Art. 82
  84. Art. 83
  85. Art. 84
  86. Art. 85
  87. Art. 86
  88. Art. 87
  89. Art. 88
  90. Art. 88a
  91. Art. 89
  92. Art. 90
  93. Art. 91
  94. Art. 92

94 provisions

Art. 41

Jagdhunde – Allgemeines 1 Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgenden vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehören (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen): a) Terrier (Gruppe 3); b) Dachshunde (Gruppe 4); c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6); d) Vorstehhunde (Gruppe 7); e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).

Art. 42

Jagdhunde – Zulassung zur Jagd 1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen. 2 Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist. 3 Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind und bei der Jagd eingesetzt werden, müssen einen obligatorischen Hundeerziehungskurs absolvieren, der vom Verband organisiert wird. 4 Jeder neue Hund (Abs. 3) muss, bevor er zur Jagd eingesetzt werden darf, einer Grundbeurteilung «Jagd» durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder Jagd, die oder der vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) anerkannt ist, unterzogen werden. Die Grundbeurteilung «Jagd» ist gleichzusetzen mit der generellen Abrichtung und der praktischen Beurteilung der Führbarkeit nach Artikel 28a des Gesetzes vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG). 5 Weiterbildungen oder spezialisierte Fortbildungen für zusätzliche Abrichtungen (Vorstehhund, Stöberhund, Apportierhund, Schweisshund, Baujagdhund, Hund für Wildschweinjagd) können vom Verband organisiert werden. Diese Ausbildungen müssen von den Organisationen, die vom Amt und vom LSVW validiert wurden, anerkannt werden. 6 Die Jägerin oder der Jäger muss die notwendigen Bescheinigungen auf sich tragen und sie auf Anordnung den Organen, die mit der Beaufsichtigung der Jagd beauftragt sind, vorweisen. 7 Stellt eine Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder ein Wildhüter-Fischereiaufseher ein nichtkonformes Verhalten eines Hundes im Sinne von Absatz 4 fest, kann das Amt die Halterin oder den Halter beim LSVW anzeigen, das dann eine neue Beurteilung dieses Hundes anordnen kann. 8 Das LSVW entscheidet über die Gleichwertigkeit von Grundbeurteilungen, die ausserhalb des Kantons bestanden wurden. 9 Die Gesetzgebung über die Hundehaltung bleibt vorbehalten.

Art. 43

Jagdhunde – Verwendung und Verbote 1 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 2. bis 31. August Hundeproben durchführen, ausser mittwochs, freitags und sonntags. 2 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde an den Tagen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen. 3 … 4 Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen: a) an Orten, wo die Jagd verboten ist; b) im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Winterjagd; c) ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2. 5 Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45 cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei Hunden ist verboten. 6 Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hunde, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Absatz 5 vorsehen. 7 Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten. 8 Wenn eine mehr als 15 cm dicke Schneedecke den Boden bedeckt, ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen; sie müssen unbedingt an der Leine gehalten werden 1).

Art. 44

Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere 1 Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Ereignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschuldet.

Art. 45

Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild 1 Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber- und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch. 2 Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von einem Boot aus gejagt. 1) Dieser Absatz bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde und tritt erst mit der Veröffentlichung der Genehmigung am 19.09.2025 in Kraft. 3 In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger denselben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt sind.

Art. 46

Jagdhunde – Nachsuche der Hunde 1 Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden. 2 Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.

Art. 47

Schweisshunde – Allgemeines 1 Für die Nachsuche von angeschossenem oder verendetem Wild muss das Schweisshundeteam (Führerin oder Führer mit Schweisshund) einen Ausweis bei sich tragen, der belegt, dass es die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden und die jährlichen Übungen durchgeführt hat. Das Schweisshundeteam muss auf der Liste des Verbands für die laufende Saison aufgeführt sein. 2 Die Verbote nach Artikel 43 Abs. 4 gelten nicht für den Einsatz eines Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.

Art. 48

Schweisshunde – Befahren der Strassen 1 Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren: a) in den Gebirgsgegenden, um am Tag vor der Eröffnung der Jagd zur Hütte zu fahren, in der sie vorübergehend wohnen; b) wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind; c) wenn sie die Hütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zurückkehren. 2 In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerinnen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.

Art. 49

Schweisshunde – Einsatz 1 Wenn ein Tier am Vortag eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, angeschossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert werden. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben. 2 Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet flüchtet, darf die Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen und ihm den Fangschuss geben. 3 Jegliche Nachsuche ausserhalb der Jagdzeiten muss vorgängig von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der Region bewilligt werden. Aus diesem Anlass kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben. 4 Die Direktion kann weitere Möglichkeiten, die für die Nachsuche geeignet sind, direkt in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd vorschlagen.

Art. 50

Schweisshunde – Verunfalltes Tier 1 Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so muss sie oder er es unabhängig von dessen Zustand einer Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.

Art. 51

Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne Jagdpatent 1 Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von höchstens 120mm Länge mitführen und benutzen, sofern sie eine Waffentragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 52

Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison 1 Ausserhalb der Jagdsaison dürfen Schweisshundeführerinnen und -führer eine Nachsuche nur auf Anordnung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Beamten der Kantonspolizei durchführen. 2 In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fangschuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 53

Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer 1 Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halterinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis unterbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben. 4.7 Rechte der Patentinhaber

Art. 54

Falknerei (oder Beizjagd) 1 Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Personen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfügen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von ihnen persönlich betreut wird. 2 Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die gesuchstellende Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falknerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein Praktikum absolviert hat. 3 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Bewilligung unverzüglich entzogen. 4 Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren. 5 Die Beizjagd darf nur auf wildlebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest. 6 Es ist verboten, andere Greifvogelarten für die Falknerei zu verwenden als die folgenden: Steinadler, Habicht, Uhu, Sperber und Wanderfalke.

Art. 55

Gebirge 1 Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren: – 0505 (Schwyberg und Umgebung), 0506 (Ättenberg und Umgebung), 0507 (Muschera, Gantrisch und Umgebung), 0508 (Hohberg und Umgebung), 0509 (Les Recardets, Bürglenberg, Spielmannda und Umgebung), 0510 (Schwarzsee, Breccaschlund, Euschels und Umgebung), 0511 (Riggisalp, Kaiseregg, Euschels und Umgebung), 0702 (Biffé und Umgebung), 0703 (Westhang der Dent de Broc, Dent du Chamois, Dent du Bourgo, Les Merlas), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804 (Haut-Crêt, Vanil-de-la-Monse, Osthang der Dent-de-Broc, Dent-du-Chamois, Dent-du-Bourgo, Les Merlas), 0805 (Les Mortheys, Brenleire, Tissiniva, Noires-Joux und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung), 0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Umgebung), 0903 (Oberbach, Chüeboden, Ritzwald und Umgebung), 0904 (Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung), 0906 (Gros- Mont, Lapé, Petit-Mont und Umgebung), 0907 (Hochmatt, der Tosse und Umgebung), 0908 (Les Fornis, Vanil-d'Arpille und Umgebung), 0909 (Les Dents-Vertes und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Millets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon, Vanil-des-Artses, Allières, Bonaudon und Umgebung), 1003 (Dent-de-Lys, Vanil-Blanc und Umgebung), 1004 (Moléson, Vudalla, Entre-Deux-Dents und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-des-Artses und Umgebung).

Art. 56

Jagdplanung 1 Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und nach Anhören der Kommission, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist. 2 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen: a) die geschätzten Wildbestände im Frühjahr; b) die Wildschadensituation; c) den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände; d) die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren; e) den Zustand der Lebensräume; f) den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere. 3 Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an: a) die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente); b) die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten; c) die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor. 4 Die Direktion kann die Dauer für gewisse Jagden während bestimmten Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregulierung dies rechtfertigen. 5 Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist. 6 Der Verband nimmt vorgängig zur Jagdplanung Stellung. 7 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd enthält die Vorschriften über die Regulierungsabschüsse, die vom Amt nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 2024 über die Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten erlassen werden.

Art. 57

Grundpatent – ausserhalb des Gebirges 1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, ausserhalb des Gebirges folgendes Wild zu erlegen: a) Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen (mit Ausnahme der getigerten Katze), Steinmarder; b) Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben; c) Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern. 2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15. Februar (15. Januar für die Dachse), ausser an Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Oktober und an Freitagen vom 1. November bis zum 15. Februar. 3 Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden, ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können. 4 Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten. Dieses gibt kein Anrecht auf Kontrollmarken. Die Jägerin oder der Jäger muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.

Art. 58

Grundpatent – im Gebirge 1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge, jedoch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung, mit Schrot zu erlegen: – Füchse, Dachse, Steinmarder. 2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet: – vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, ausser an Freitagen in den Monaten November und Dezember. 3 Während der Jagdsaison auf die Gämse nach Artikel 59 und 60 und der Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden.

Art. 59

Jagd auf die Gämse 1 Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen: – eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der führenden Gämsgeiss). 2 Diese Jagd ist gestattet: – während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages. 2bis Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) zusätzliche Jagdtage festgelegt werden. 3 Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt wurde. Die Jägerin oder der Jäger, die oder der das Recht erhält, an der Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen. 4 Die Treibjagd ist verboten. 5 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Entnahme nach Geschlecht oder Alter oder eine Höchstentnahme der Gämsen vorsehen. 6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger dürfen die Armbänder untereinander tauschen; die Bestimmungen der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd bleiben vorbehalten.

Art. 60

Spezialjagd auf die Gämse 1 Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den kantonalen Wildschutzgebieten im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden. 2 Diese Jagd ist gestattet: – während einer Woche ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages. 3 Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegende Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest. 4 Die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen, müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausserdem müssen sie: a) Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Taxen nach Artikel 20 bezahlt haben; b) bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Geschlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Verlangen abgegeben wird. 5 Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jägerinnen und Jäger, denen für die Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Auslosung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich berücksichtigt. 6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger, die verzichten, dürfen an den Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen. 7 Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.

Art. 61

Jagd auf Rehwild 1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art. 56): – bis höchstens vier Rehe. 2 Die Rehwildjagd ist während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages gestattet.

Art. 62

Hirschjagd 1 Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) den Hirsch (mit Ausnahme der führenden Hirschkuh) zu erlegen. 2 Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem Montag nach dem eidgenössischen Buss- und Bettag und dem 15. Dezember liegen muss. 3 Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatztaxen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten: a) 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers, einer Hirschkuh oder eines Schmaltiers; b) 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit vier Sprossen; c) 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit sechs Sprossen; d) 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit acht Sprossen; e) 500 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit zehn Sprossen; f) 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als zehn Sprossen. Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet. 4 Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdplanung informieren. Ein Telefonbeantworter gibt Auskunft über den Verlauf der Hirschjagd. 5 Die Bewirtschaftungsräume nach dem Konzept Wald und Hirsch werden wie folgt festgelegt: a) Der BWR 1 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0202, 0501, 0502, 0503, 0504, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0510, 0511, 0701, 0702, 0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909; b) Der BWR 2 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0703, 0704, 0804, 0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneufer); c) Der BWR 3 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0705, 0706, 1002, 1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503; d) Der BWR 4 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0204, 0303, 0304, 0305, 0601, 0602, 0603, 0604, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206 und 1504; e) Der BWR 5 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0102, 0103, 0104, 0105, 0106, 0302, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109, 1110, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405 und 1406; f) Der BWR 6 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0101, 0201, 0203, 0301, 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 0407, 0408, 0409, 1601, 1602, 1603, 1604, 1605 und 1606.

Art. 63

Nachjagden 1 Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und angesichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden. 2 Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zustehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbstjagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird. 3 Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.

Art. 64

Jagd auf Wildschweine – im Flachland 1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im Flachland zu erlegen. 2 Diese Jagd ist gestattet: – vom 1. September bis zum eidgenössischen Buss- und Bettag nur ausserhalb des Waldes; – vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis 31. Januar inner- und ausserhalb des Waldes. 2a Der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist für die Treibjagd mit und ohne Hund (Ansitzjagd, Treibjagd und Drückjagd) gestattet. 3 Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine ungenügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern. 4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 65

Jagd auf Wildschweine – im Gebirge 1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. September bis zum 31. Dezember das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung in der Ansitz- oder der Treibjagd ohne Hund (Treibjagd und Drückjagd) inner- und ausserhalb des Waldes zu jagen; der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist gestattet. 2 … 3 Hunde dürfen ausschliesslich zum Aufspüren eingesetzt werden, wobei die Anzahl auf einen Hund pro Jägerin oder Jäger begrenzt ist; dieser Hund muss immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet. 4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.

Art. 66

Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees 1 In den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees, gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, ist die Jagd auf Wildschweine gestattet. 2 Diese Jagd ist vom 15. Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Amt kann diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend betrachtet. 3 … 4 Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D für die laufende Jagdsaison sind. 5 Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus ausgeführt werden. 6 Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsitze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt. 7 Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m² mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt. 8 Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Jagdzeit verlassen haben. 9 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild. 10 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten. 11 Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in bestimmten oder allen Reservaten bis spätestens zum 31. Januar verlängert. 12 … 13 Jägerinnen und Jäger, die gegen die Jagdgesetzgebung verstossen haben, dürfen im folgenden Jahr nicht an dieser Jagd teilnehmen.

Art. 67

Jagd auf Federwild im Flachland 1 Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu jagen: a) Waldschnepfen, vom 1. November bis 14. Dezember; es ist verboten, mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen (maximal zehn während der gesamten Jagdsaison); 1. … 2. … b) Stockenten und Krickenten, vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis zum 31. Januar; c) Kormorane, vom 1. September bis Ende Februar. 2 Wasserwild darf erlegt werden: a) vom Boot aus ausschliesslich auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und Schiffenensee; b) auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ufer von Seen und Wasserläufen, mit Ausnahme der Abschnitte, die sich in einem Schutzgebiet befinden; bildet ein Wasserlauf die Grenze zu einem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt; c) auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud. d) … 3 … 4 … 5 …

Art. 68

Jagd auf dem Neuenburgersee 1 Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Neuenburgersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen. 2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.

Art. 69

Jagd auf dem Murtensee 1 Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Murtensee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen. 2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen. 4.8 Weitere Pflichten

Art. 70

Nachsuche verletzter Tiere 1 Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden. 2 … 3 Liegt das beschossene Tier nicht im Feuer, so muss die Jägerin oder der Jäger: a) sofort nach dem Schuss ihren oder seinen Standort, den Standort des Tiers und dessen Fluchtrichtung deutlich kennzeichnen; b) eine Schweisshundeführerin oder einen Schweisshundeführer beiziehen; c) für eine Suche an einem Ort, wo nicht gejagt werden darf, zuvor die Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters- Fischereiaufsehers einholen. 3bis … 4 … 5 Wenn die Nachsuche ergebnislos bleibt, muss die Jägerin oder der Jäger während der Jagdzeiten, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach der Schussabgabe, die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter- Fischereiaufseher der Region informieren, sobald sie oder er den Standort verlässt.

Art. 71

Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung 1 Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im Gelände liegen zu lassen. 2 Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die Eingeweide mit Steinen zu bedecken. 3 Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrüsen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.

Art. 72

Kontrollmarken 1 Hirsche, Gämsen, Wildschweine und Rehe müssen unmittelbar nach dem Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen werden. 2 Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und -tags abzuschneiden. 3 Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befestigt bleiben.

Art. 73

Kontrollformulare 1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligatorisch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Indizien des körperlichen Zustands (Alter, Stangenlänge, Spiesslänge und Länge des Mittelfusses), auf dem Kontrollformular ausfüllen, und zwar so, dass die Angaben nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden. 2 Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss der Wildhüterin- Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Wildsektors, in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den Anweisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von 48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post abgegeben werden, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere anwendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements vorgewiesen werden müssen.

Art. 74

Kontroll- und Statistikheft 1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er ein Tier irgendeiner Art verschiebt, den Code der Kategorie, den Abschusstag sowie den Ortsnamen und den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in ihrem oder seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.

Art. 75

Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger 1 Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten. 2 Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der Abschuss von Rehen, Hirschen und Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmarken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet: a) Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zusammen im Jagdgebiet aufhalten. b) Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers erfolgen. c) Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Gämsen für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger erlegen (Herbst- und Spezialjagd); d) Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und Statistikheft ein.

Art. 76

Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen 1 Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen einer Beamtin oder eines Beamten der Wildhut jederzeit die erlegten Tiere, das Jagdpatent, die Kontrollmarken, das Kontroll- und Statistikheft und gegebenenfalls das ausgefüllte Kontrollformular für das erlegte Tier vorweisen. 2 Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden. 3 Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Hefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Franken für jede Marke und 50 Franken für jedes Heft vom Amt ersetzt. 4 Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 15. März dem Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Ausstellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückerstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen. 5 Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 15. März dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.

Art. 77

Kontrolle der erlegten Tiere 1 Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weniger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert falls nötig die Kontrolle. Irrtümlich erlegte Tiere werden unmittelbar nach dem Abschuss gemeldet. 2 Eine erlegte Gämse muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Abschuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten für die Kontrolle der Gämsen fest.

Art. 78

Unbrauchbare Tiere 1 Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Person angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden. 2 Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kontrollmarke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt. 3 Ist der schlechte Zustand des Tiers auf einen schlecht ausgeführten Schuss oder auf einen Schuss zurückzuführen, der unter Bedingungen ausgeführt wurde, welche die Suche nach dem verletzten Tier verunmöglichen, so werden die Kontrollmarke und das Kontrollformular nicht ersetzt.

Art. 79

Markierte Tiere 1 Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke (Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben. 2 Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht erlegt werden. 3 Im Falle eines Abschusses eines Tiers, das mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen ist, muss die Jägerin oder der Jäger neben dem Wert des Tiers den verursachten Schaden ersetzen, insbesondere: a) die Kosten für das Anbringen eines neuen Geräts, auf der Grundlage der effektiv erbrachten Stunden, jedoch mindestens 500 Franken und höchstens 2000 Franken; b) gegebenenfalls den Ersatz eines beim Abschuss beschädigten Geräts.

Art. 80

Irrtümlich erlegte Tiere 1 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Entschädigungen bezahlen: a) Gämse, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe (alle Tiere): 1. 200 Franken für eine führende Gämsgeiss; 2. 200 Franken für einen Jährling anstelle eines erwachsenen Tiers; 3. 200 Franken für ein erwachsenes Tier des anderen Geschlechts als desjenigen, das zugeteilt wurde; 4. 300 Franken für ein erwachsenes Tier anstelle eines Jährlings oder Kitzes. b) Reh, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe des männlichen Rehs: 1. 200 Franken für eine führende Rehgeiss; 2. 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Rehgeiss oder umgekehrt. c) Hirsch: 1. 300 Franken für eine führende Hirschkuh; 2. 200 Franken für ein Stierkalb, einen erwachsenen Hirschstier, einen Spiesser, eine Hirschkuh oder ein Schmaltier, die unter Missachtung des Abschussplans erlegt wurden; die in Artikel 62 vorgesehenen Zusatztaxen werden zu diesem Betrag hinzugezählt und das Tier wird beschlagnahmt. Das Tier wird nicht beschlagnahmt, wenn ein Schmaltier anstelle eines Stierkalbs entnommen wurde und umgekehrt. d) … 1a Im Falle eines irrtümlichen Abschusses, für den mehrere Entschädigungen zu bezahlen sind, werden diese zu einer Gesamtentschädigung kumuliert. 2 Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt. 3 … 4 Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt (Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt. 5 Die Entschädigungen im Falle von irrtümlichen Abschüssen gelten auch bei Nachjagden.

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