Jagdhunde – Allgemeines
1 Für die Jagd dürfen nur Hunderassen verwendet werden, die zu den folgenden vom Internationalen Kynologischen Verband definierten Gruppen gehören (einschliesslich der Kreuzungen von Hunden dieser Gruppen):
a) Terrier (Gruppe 3);
b) Dachshunde (Gruppe 4);
c) Lauf- und Schweisshunde (Gruppe 6);
d) Vorstehhunde (Gruppe 7);
e) Apportier-, Stöber- und Wasserhunde (Gruppe 8).
Art. 42
Jagdhunde – Zulassung zur Jagd
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines Grundpatents für die laufende Jagdsaison können Hunde jagen lassen.
2 Während der Jagdsaison müssen sie Inhaber eines Jagdpatents sein, das zum
gegebenen Zeitpunkt und an dem Ort, wo sie sich befinden, gültig ist.
3 Hunde, die nach dem 1. Januar 2024 geboren sind und bei der Jagd eingesetzt werden, müssen einen obligatorischen Hundeerziehungskurs absolvieren, der vom Verband organisiert wird.
4 Jeder neue Hund (Abs. 3) muss, bevor er zur Jagd eingesetzt werden darf,
einer Grundbeurteilung «Jagd» durch eine Hundeausbilderin oder einen Hundeausbilder Jagd, die oder der vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (LSVW) anerkannt ist, unterzogen werden. Die Grundbeurteilung
«Jagd» ist gleichzusetzen mit der generellen Abrichtung und der praktischen
Beurteilung der Führbarkeit nach Artikel 28a des Gesetzes vom 2. November
2006 über die Hundehaltung (HHG).
5 Weiterbildungen oder spezialisierte Fortbildungen für zusätzliche Abrichtungen (Vorstehhund, Stöberhund, Apportierhund, Schweisshund, Baujagdhund, Hund für Wildschweinjagd) können vom Verband organisiert werden.
Diese Ausbildungen müssen von den Organisationen, die vom Amt und vom
LSVW validiert wurden, anerkannt werden.
6 Die Jägerin oder der Jäger muss die notwendigen Bescheinigungen auf sich
tragen und sie auf Anordnung den Organen, die mit der Beaufsichtigung der
Jagd beauftragt sind, vorweisen.
7 Stellt eine Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder ein Wildhüter-Fischereiaufseher ein nichtkonformes Verhalten eines Hundes im Sinne von Absatz 4
fest, kann das Amt die Halterin oder den Halter beim LSVW anzeigen, das
dann eine neue Beurteilung dieses Hundes anordnen kann.
8 Das LSVW entscheidet über die Gleichwertigkeit von Grundbeurteilungen,
die ausserhalb des Kantons bestanden wurden.
9 Die Gesetzgebung über die Hundehaltung bleibt vorbehalten.
Art. 43
Jagdhunde – Verwendung und Verbote
1 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann vom 2. bis 31. August
Hundeproben durchführen, ausser mittwochs, freitags und sonntags.
2 Wer die Bedingungen nach Artikel 42 erfüllt, kann die Hunde an den Tagen, an denen die Jagd erlaubt ist, und innerhalb der Jagdzeiten einsetzen.
3 …
4 Es ist jedoch verboten, Hunde jagen zu lassen:
a) an Orten, wo die Jagd verboten ist;
b) im Gebirge, ausgenommen innerhalb von Gebäuden während der Winterjagd;
c) ausserhalb der Zeiten nach den Absätzen 1 und 2.
5 Die Inhaber des Grundpatents dürfen vom 1. November bis zum 15. Februar
für Treibjagden im Flachland nur die Hunde verwenden, deren Risthöhe 45
cm nicht übersteigt, ausser in den Wildsektoren nach der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56). Die Treibjagd mit mehr als zwei
Hunden ist verboten.
6 Das Amt kann für Fährtenhunde oder auf Wildschweine abgerichtete Hunde, die für die Wildschweinjagd eingesetzt werden, Abweichungen von Absatz 5 vorsehen.
7 Die Baujagd mit mehr als einem Hund pro Bau ist verboten.
8 Wenn eine mehr als 15 cm dicke Schneedecke den Boden bedeckt, ist es
verboten, Hunde frei laufen zu lassen; sie müssen unbedingt an der Leine gehalten werden 1).
Art. 44
Jagdhunde – Von einem Hund verletzte oder getötete Tiere
1 Eine Jägerin oder ein Jäger, deren oder dessen Hund ein Tier irgendeiner
Art während der Zeit, in der es gejagt werden darf, verletzt oder tötet, muss
die Artikel 70–79 anwenden. Handelt es sich um ein Tier, dessen Abschuss
zahlenmässig beschränkt ist, und hat die Jägerin oder der Jäger ihr oder sein
Kontingent ausgeschöpft, so wird Schadenersatz geschuldet. Findet das Ereignis ausserhalb der Zeit statt, in der das Tier gejagt werden darf, oder handelt es sich um eine geschützte Art, so wird ebenfalls Schadenersatz geschuldet.
Art. 45
Jagdhunde – Hunde für die Jagd auf das Federwild
1 Für die Jagd mit dem Patent E ist die Verwendung von Vorsteh-, Stöber-
und gebrauchstüchtigen Apportierhunden obligatorisch.
2 Für die Jagd auf Wasservögel muss ein Hund verwendet werden, der für das
Apportieren zu Land und zu Wasser abgerichtet ist, es sei denn, es wird von
einem Boot aus gejagt.
1) Dieser Absatz bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde und tritt erst mit
der Veröffentlichung der Genehmigung am 19.09.2025 in Kraft.
3 In den Fällen nach diesem Artikel können zwei Jägerinnen oder Jäger denselben Hund verwenden, wenn sie nicht mehr als 100 m voneinander entfernt
sind.
Art. 46
Jagdhunde – Nachsuche der Hunde
1 Jagdhunde, die Tieren in ein mit einem Jagdverbot belegtes Gebiet oder ins
Gebirge nachfolgen, müssen unverzüglich eingefangen werden.
2 Wer diese Hunde sucht, darf keine Waffe tragen.
Art. 47
Schweisshunde – Allgemeines
1 Für die Nachsuche von angeschossenem oder verendetem Wild muss das
Schweisshundeteam (Führerin oder Führer mit Schweisshund) einen Ausweis
bei sich tragen, der belegt, dass es die entsprechenden von den anerkannten
kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden
und die jährlichen Übungen durchgeführt hat. Das Schweisshundeteam muss
auf der Liste des Verbands für die laufende Saison aufgeführt sein.
2 Die Verbote nach Artikel 43 Abs. 4 gelten nicht für den Einsatz eines
Schweisshundes. Der Hund muss an der kurzen Leine geführt werden, mit
Ausnahme für die Nachsuche eines Tiers.
Art. 48
Schweisshunde – Befahren der Strassen
1 Die Schweisshundeführerinnen oder -führer dürfen die für Jägerinnen und
Jäger gesperrten Strassen und Wege befahren:
a) in den Gebirgsgegenden, um am Tag vor der Eröffnung der Jagd zur
Hütte zu fahren, in der sie vorübergehend wohnen;
b) wenn sie mit ihrem Hund im Einsatz sind;
c) wenn sie die Hütte endgültig verlassen und zu ihrem Wohnort zurückkehren.
2 In diesen Fällen müssen sie ihren Hund und ihren Schweisshundeführerinnen- oder Schweisshundeführer-Ausweis mitführen.
Art. 49
Schweisshunde – Einsatz
1 Wenn ein Tier am Vortag eines Tages, an dem die Jagd verboten ist, angeschossen wird und die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer
es erst am folgenden Tag nachsuchen kann, muss die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher der Region informiert werden. In diesem Fall kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.
2 Wenn ein angeschossenes Tier in ein Wildschutzgebiet flüchtet, darf die
Schweisshundeführerin oder der -führer es dort mit einer Waffe nachsuchen
und ihm den Fangschuss geben.
3 Jegliche Nachsuche ausserhalb der Jagdzeiten muss vorgängig von der
Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-Fischereiaufseher der
Region bewilligt werden. Aus diesem Anlass kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher das Tragen einer Waffe erlauben.
4 Die Direktion kann weitere Möglichkeiten, die für die Nachsuche geeignet
sind, direkt in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd vorschlagen.
Art. 50
Schweisshunde – Verunfalltes Tier
1 Findet eine Schweisshundeführerin oder ein -führer ein verunfalltes Tier, so
muss sie oder er es unabhängig von dessen Zustand einer Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher übergeben.
Art. 51
Schweisshunde – Schweisshundeführerinnen und -führer ohne
Jagdpatent
1 Schweisshundeführerinnen und -führer, die kein Jagdpatent besitzen, dürfen
für Fangschüsse eine Pistole mit einem Lauf und einem Patronenlager von
höchstens 120mm Länge mitführen und benutzen, sofern sie eine Waffentragbewilligung besitzen. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 52
Schweisshunde – Ausserhalb der Jagdsaison
1 Ausserhalb der Jagdsaison dürfen Schweisshundeführerinnen und -führer eine Nachsuche nur auf Anordnung einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder
eines Wildhüters-Fischereiaufsehers oder einer Beamtin oder eines Beamten
der Kantonspolizei durchführen.
2 In diesen Fällen dürfen sie eine Pistole mitführen, um dem Tier den Fangschuss zu geben. Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
Art. 53
Schweisshunde – Befreiung von der kantonalen Hundesteuer
1 Um von der kantonalen Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halterinnen und Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis unterbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.
4.7 Rechte der Patentinhaber
Art. 54
Falknerei (oder Beizjagd)
1 Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Personen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfügen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von
ihnen persönlich betreut wird.
2 Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, welche die Bedingungen nach
Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über
die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung
von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die gesuchstellende
Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung einer anerkannten Falknerin oder eines anerkannten Falkners vorweisen, bei der oder dem sie ein
Praktikum absolviert hat.
3 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung die Bedingungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt
oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihr oder ihm die Bewilligung unverzüglich entzogen.
4 Die Beamtinnen und Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur
Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.
5 Die Beizjagd darf nur auf wildlebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt
werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die
Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.
6 Es ist verboten, andere Greifvogelarten für die Falknerei zu verwenden als
die folgenden: Steinadler, Habicht, Uhu, Sperber und Wanderfalke.
Art. 55
Gebirge
1 Das Gebirge im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Wildsektoren:
– 0505 (Schwyberg und Umgebung), 0506 (Ättenberg und Umgebung), 0507
(Muschera, Gantrisch und Umgebung), 0508 (Hohberg und Umgebung),
0509 (Les Recardets, Bürglenberg, Spielmannda und Umgebung), 0510
(Schwarzsee, Breccaschlund, Euschels und Umgebung), 0511 (Riggisalp,
Kaiseregg, Euschels und Umgebung), 0702 (Biffé und Umgebung), 0703
(Westhang der Dent de Broc, Dent du Chamois, Dent du Bourgo, Les Merlas), 0803 (Arsajoux, Charmey, Vounetse, Patraflon und Umgebung), 0804
(Haut-Crêt, Vanil-de-la-Monse, Osthang der Dent-de-Broc, Dent-du-Chamois, Dent-du-Bourgo, Les Merlas), 0805 (Les Mortheys, Brenleire, Tissiniva, Noires-Joux und Umgebung), 0806 (Brenleire, Croset und Umgebung),
0901 (Les Raveires und Umgebung), 0902 (Schopfenspitz, Jansegg und Umgebung), 0903 (Oberbach, Chüeboden, Ritzwald und Umgebung), 0904
(Gastlosen und Umgebung), 0905 (Oberrügg und Umgebung), 0906 (Gros-
Mont, Lapé, Petit-Mont und Umgebung), 0907 (Hochmatt, der Tosse und
Umgebung), 0908 (Les Fornis, Vanil-d'Arpille und Umgebung), 0909 (Les
Dents-Vertes und Umgebung), 1001 (Pointe-de-Cray, Vanil-Carré, Les Millets, Pointe-de-Paray, Vanil-Noir, Cuâ und Umgebung), 1002 (Montbovon,
Vanil-des-Artses, Allières, Bonaudon und Umgebung), 1003 (Dent-de-Lys,
Vanil-Blanc und Umgebung), 1004 (Moléson, Vudalla, Entre-Deux-Dents
und Umgebung), 1501 (Teysachaux, Vanil-des-Artses und Umgebung).
Art. 56
Jagdplanung
1 Die Direktion genehmigt, auf Antrag des Amts und nach Anhören der Kommission, eine jährliche Verordnung über die Planung der Jagd pro Wildsektor
und pro Wildart, die einem Abschussplan unterstellt ist.
2 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
a) die geschätzten Wildbestände im Frühjahr;
b) die Wildschadensituation;
c) den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände;
d) die Abschuss- und Fallwildstatistiken aus den Vorjahren;
e) den Zustand der Lebensräume;
f) den körperlichen Zustand der jagdbaren Wildtiere.
3 Für die betroffenen Wildsektoren gibt sie, wenn nötig, Folgendes an:
a) die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente);
b) die besonderen Massnahmen, die in bestimmten Wildsektoren gelten;
c) die Jagdzeiten pro Wildtierkategorie oder pro Wildsektor.
4 Die Direktion kann die Dauer für gewisse Jagden während bestimmten
Jagdsaisons verlängern, wenn Gründe in Zusammenhang mit der Wildregulierung dies rechtfertigen.
5 Die Jagd wird unterbrochen, falls das Geschlechts- oder Alterskontingent
vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Saison ausgeschöpft ist.
6 Der Verband nimmt vorgängig zur Jagdplanung Stellung.
7 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd enthält die Vorschriften über die Regulierungsabschüsse, die vom Amt nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. März 2024 über die Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten erlassen werden.
Art. 57
Grundpatent – ausserhalb des Gebirges
1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, ausserhalb des
Gebirges folgendes Wild zu erlegen:
a) Füchse, Dachse, verwilderte Hauskatzen (mit Ausnahme der getigerten
Katze), Steinmarder;
b) Ringeltauben, verwilderte Haustauben, Türkentauben;
c) Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern.
2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:
– vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages
nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 15. Februar (15. Januar für
die Dachse), ausser an Mittwochen und Freitagen in den Monaten September
und Oktober und an Freitagen vom 1. November bis zum 15. Februar.
3 Ab dem 1. November darf das Haarraubwild nur mit Schrot erlegt werden,
ausser dem Fuchs und dem Dachs, die während der ganzen Jagdsaison mit
der Waffe mit gezogenem Lauf erlegt werden können.
4 Die Teilnahme an der Jagdhandlung ist erlaubt mit einem Grundpatent ohne
Waffe. Die Jägerin oder der Jäger muss somit das für Jägerinnen und Jäger
obligatorische Übungsschiessen nicht absolvieren, um das Patent zu erhalten.
Dieses gibt kein Anrecht auf Kontrollmarken. Die Jägerin oder der Jäger
muss die Taxe zugunsten des Fonds für das Wild entrichten.
Art. 58
Grundpatent – im Gebirge
1 Das Grundpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, im Gebirge, jedoch nur in den Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung, mit Schrot zu
erlegen:
– Füchse, Dachse, Steinmarder.
2 Die Jagd auf die Tiere nach Absatz 1 ist gestattet:
– vom 1. September bis zum Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages
nur ausserhalb des Waldes und danach bis zum 31. Dezember, ausser an Freitagen in den Monaten November und Dezember.
3 Während der Jagdsaison auf die Gämse nach Artikel 59 und 60 und der
Hirschjagd nach Artikel 62 dürfen Füchse und Dachse und, für Inhaberinnen
und Inhaber eines Patents D, Wildschweine, mit einer Waffe mit gezogenem
Lauf erlegt werden.
Art. 59
Jagd auf die Gämse
1 Das Patent A berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Gebirge nach
Artikel 55 folgendes Wild zu erlegen:
– eine männliche oder weibliche Gämse beliebigen Alters (mit Ausnahme der
führenden Gämsgeiss).
2 Diese Jagd ist gestattet:
– während zwei Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages.
2bis Sofern es nötig ist, um die Ziele der Jagdplanung zu erreichen, können in
der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) zusätzliche
Jagdtage festgelegt werden.
3 Die Gämse darf nur erlegt werden, wenn die Taxe nach Artikel 20 bezahlt
wurde. Die Jägerin oder der Jäger, die oder der das Recht erhält, an der
Spezialjagd auf die Gämse nach Artikel 60 eine Gämse zu erlegen, ist nicht
berechtigt, eine Gämse nach diesem Artikel zu erlegen.
4 Die Treibjagd ist verboten.
5 Die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann die Entnahme nach Geschlecht oder Alter oder eine Höchstentnahme der Gämsen
vorsehen.
6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger dürfen die Armbänder untereinander
tauschen; die Bestimmungen der jährlichen Verordnung über die Planung der
Jagd bleiben vorbehalten.
Art. 60
Spezialjagd auf die Gämse
1 Eine Spezialjagd auf die Gämse kann in den kantonalen Wildschutzgebieten
im Gebirge, in den kantonalen Wildschutzgebieten im Flachland und eventuell in gewissen Gebieten im Flachland stattfinden.
2 Diese Jagd ist gestattet:
– während einer Woche ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages.
3 Die Direktion legt in ihrer jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd
(Art. 56) die Liste der Gebiete, in denen diese Jagd stattfindet, die zu erlegende Anzahl Tiere und deren Verteilung nach Geschlecht und Alter (erwachsene Tiere, Jährlinge) fest.
4 Die Jägerinnen und Jäger, die an dieser Spezialjagd teilnehmen wollen,
müssen sich für die Jagd auf die Gämse nach Artikel 59 anmelden. Ausserdem müssen sie:
a) Inhaber des Jagdpatents A für die laufende Jagdsaison sein und die Taxen nach Artikel 20 bezahlt haben;
b) bis zum 1. Juli des laufenden Jahres beim Amt ein schriftliches Gesuch
mit Angabe des gewünschten Abschussortes und des gewünschten Geschlechts der Gämse auf dem Formular eingereicht haben, das auf Verlangen abgegeben wird.
5 Das Amt bestimmt durch Auslosung die Jägerinnen und Jäger, die an dieser
Spezialjagd teilnehmen dürfen. Die Jägerinnen und Jäger, denen für die
Spezialjagd in den beiden letzten Jahren keine Gämse zugeteilt wurde, nehmen mit Priorität an der Auslosung teil. Das Amt bestimmt auch durch Auslosung die Abschussorte, das Geschlecht und die Altersklasse der zugeteilten
Gämsen, wobei es die Wünsche der Jägerinnen und Jäger so weit als möglich
berücksichtigt.
6 Die ausgelosten Jägerinnen und Jäger, die verzichten, dürfen an den
Spezialjagden auf die Gämse in den beiden nächsten Jahren nicht teilnehmen.
7 Die Jagd erfolgt nach den Bestimmungen in Artikel 59.
Art. 61
Jagd auf Rehwild
1 Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zu erlegen (Art.
56):
– bis höchstens vier Rehe.
2 Die Rehwildjagd ist während vier Wochen ab dem Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages gestattet.
Art. 62
Hirschjagd
1 Das Patent C berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, in den für die Jagd
offenen Gebieten (Gebirge und Flachland) den Hirsch (mit Ausnahme der
führenden Hirschkuh) zu erlegen.
2 Der Hirsch darf während des Zeitraums gemäss der jährlichen Verordnung
über die Planung der Jagd (Art. 56) gejagt werden, der zwischen dem Montag
nach dem eidgenössischen Buss- und Bettag und dem 15. Dezember liegen
muss.
3 Jägerinnen und Jäger, die einen Hirsch erlegen, müssen folgende Zusatztaxen, die vom Amt einkassiert werden, entrichten:
a) 100 Franken für den Abschuss eines Spiessers, einer Hirschkuh oder eines Schmaltiers;
b) 200 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit vier
Sprossen;
c) 300 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit sechs
Sprossen;
d) 400 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit acht
Sprossen;
e) 500 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit zehn
Sprossen;
f) 600 Franken für den Abschuss eines männlichen Hirschs mit mehr als
zehn Sprossen.
Bei einer ungeraden Anzahl Sprossen wird der höhere Betrag geschuldet.
4 Die Jägerin oder der Jäger muss sich täglich über die Erfüllung der Jagdplanung informieren. Ein Telefonbeantworter gibt Auskunft über den Verlauf
der Hirschjagd.
5 Die Bewirtschaftungsräume nach dem Konzept Wald und Hirsch werden
wie folgt festgelegt:
a) Der BWR 1 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0202, 0501, 0502,
0503, 0504, 0505, 0506, 0507, 0508, 0509, 0510, 0511, 0701, 0702,
0801, 0802, 0803, 0901, 0902, 0903, 0908 und 0909;
b) Der BWR 2 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0703, 0704, 0804,
0805, 0806, 0904, 0905, 0906, 0907, 1001 und 1005 (rechtes Saaneufer);
c) Der BWR 3 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0705, 0706, 1002,
1003, 1004, 1005 (linkes Saaneufer), 1501, 1502 und 1503;
d) Der BWR 4 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0204, 0303, 0304,
0305, 0601, 0602, 0603, 0604, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206 und
1504;
e) Der BWR 5 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0102, 0103, 0104,
0105, 0106, 0302, 1101, 1102, 1103, 1104, 1105, 1106, 1107, 1108,
1109, 1110, 1301, 1302, 1303, 1304, 1305, 1306, 1401, 1402, 1403,
1404, 1405 und 1406;
f) Der BWR 6 umfasst die folgenden Wildsektoren: 0101, 0201, 0203,
0301, 0401, 0402, 0403, 0404, 0405, 0406, 0407, 0408, 0409, 1601,
1602, 1603, 1604, 1605 und 1606.
Art. 63
Nachjagden
1 Falls die Regulierung der Schalenwildbestände durch die normale Jagd nach
dieser Verordnung für das Gleichgewicht zwischen Wald und Wild und angesichts der Schäden, die an den landwirtschaftlichen Kulturen verursacht werden, nicht ausreicht, organisiert das Amt Nachjagden.
2 Alle interessierten Jägerinnen und Jäger können an den Nachjagden teilnehmen oder sich für sie anmelden. Die Jägerinnen und Jäger, die das ihnen zustehende Wild (gemäss den gelösten Kontrollmarken) während der Herbstjagd nicht erlegten, können mit Vorrang daran teilnehmen; sie dürfen jedoch
nur Tiere erlegen, auf die eine Nachjagd durchgeführt wird.
3 Das Amt regelt die übrigen Einzelheiten der Nachjagden.
Art. 64
Jagd auf Wildschweine – im Flachland
1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, Wildschweine im
Flachland zu erlegen.
2 Diese Jagd ist gestattet:
– vom 1. September bis zum eidgenössischen Buss- und Bettag nur ausserhalb des Waldes;
– vom Montag des eidgenössischen Buss- und Bettages bis 31. Januar inner-
und ausserhalb des Waldes.
2a Der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist für die Treibjagd
mit und ohne Hund (Ansitzjagd, Treibjagd und Drückjagd) gestattet.
3 Ist die Anzahl der während dieser Zeiträume erlegten Wildschweine ungenügend, so kann die Direktion diese Jagd bis Ende Februar verlängern.
4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
Art. 65
Jagd auf Wildschweine – im Gebirge
1 Das Patent D berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, vom 1. September
bis zum 31. Dezember das Wildschwein ohne Fangzahlbeschränkung in der
Ansitz- oder der Treibjagd ohne Hund (Treibjagd und Drückjagd) inner- und
ausserhalb des Waldes zu jagen; der Kugelschuss mit der Waffe mit gezogenem Lauf ist gestattet.
2 …
3 Hunde dürfen ausschliesslich zum Aufspüren eingesetzt werden, wobei die
Anzahl auf einen Hund pro Jägerin oder Jäger begrenzt ist; dieser Hund muss
immer an der Leine geführt werden. Der Einsatz von Schweisshunden für die
Nachsuche von angeschossenem Wild ist gestattet.
4 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
Art. 66
Jagd auf Wildschweine – in den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees
1 In den kantonalen Reservaten am Südufer des Neuenburgersees, gemäss
Anhang 1 der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, ist die Jagd auf Wildschweine gestattet.
2 Diese Jagd ist vom 15. Oktober bis 31. Dezember gestattet. Das Amt kann
diese Jagd am 15. Dezember beenden, wenn es die Regulierung als genügend
betrachtet.
3 …
4 Diese Jagd steht nur Jägerinnen und Jägern offen, die Inhaber des Patents D
für die laufende Jagdsaison sind.
5 Nur die Jagd im Ansitz ist erlaubt; sie darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus ausgeführt werden.
6 Um die Auswirkung der Kirrung auf die seltene und sensible Vegetation des
Moors zu reduzieren, wird die Anzahl und der Standort der mobilen Hochsitze vom Amt bestimmt und per Losentscheid zugeteilt.
7 Ausschliesslich an den Jagdtagen ist die Kirrung auf einer Fläche von 25m²
mit höchstens 100g Mais pro Tag und Jägerin oder Jäger erlaubt.
8 Die Jägerinnen und Jäger dürfen das Wildschutzgebiet höchstens 1 Stunde
vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach dem Ende der Jagdzeit verlassen haben.
9 Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für
die Nachsuche von angeschossenem Wild.
10 Der Abschuss der Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, ist verboten.
11 Betrachtet das Amt die Regulierung als ungenügend, wird die Jagd in bestimmten oder allen Reservaten bis spätestens zum 31. Januar verlängert.
12 …
13 Jägerinnen und Jäger, die gegen die Jagdgesetzgebung verstossen haben,
dürfen im folgenden Jahr nicht an dieser Jagd teilnehmen.
Art. 67
Jagd auf Federwild im Flachland
1 Das Patent E berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber im Flachland zu jagen:
a) Waldschnepfen, vom 1. November bis 14. Dezember; es ist verboten,
mehr als zwei Schnepfen pro Tag zu erlegen (maximal zehn während
der gesamten Jagdsaison);
1. …
2. …
b) Stockenten und Krickenten, vom Montag des eidgenössischen Buss-
und Bettages bis zum 31. Januar;
c) Kormorane, vom 1. September bis Ende Februar.
2 Wasserwild darf erlegt werden:
a) vom Boot aus ausschliesslich auf dem Greyerzer-, Montsalvens- und
Schiffenensee;
b) auf dem Festland nur bis zu einer Entfernung von 100 Metern vom Ufer
von Seen und Wasserläufen, mit Ausnahme der Abschnitte, die sich in
einem Schutzgebiet befinden; bildet ein Wasserlauf die Grenze zu einem Wildschutzgebiet, so ist die Jagd nur vom Ufer aus gestattet, das
dem Wildschutzgebiet gegenüberliegt;
c) auf den Teichen von Grandsivaz (Gours), Lentigny und Villarimboud.
d) …
3 …
4 …
5 …
Art. 68
Jagd auf dem Neuenburgersee
1 Das Patent F berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Neuenburgersee Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über
die Jagd auf dem Neuenburgersee festgesetzt wurden, zu erlegen.
2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch
berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.
Art. 69
Jagd auf dem Murtensee
1 Das Patent G berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, auf dem Murtensee
Wasserwild vom Schiff aus in den Grenzen, die vom Konkordat über die
Jagd auf dem Murtensee festgesetzt wurden, zu erlegen.
2 Das Patent H berechtigt Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch
berufstätig sind, den Kormoran ausserhalb der Schonzeit gemäss dem entsprechenden Konkordat zu jagen.
4.8 Weitere Pflichten
Art. 70
Nachsuche verletzter Tiere
1 Jedes beschossene Tier muss nachgesucht werden.
2 …
3 Liegt das beschossene Tier nicht im Feuer, so muss die Jägerin oder der Jäger:
a) sofort nach dem Schuss ihren oder seinen Standort, den Standort des
Tiers und dessen Fluchtrichtung deutlich kennzeichnen;
b) eine Schweisshundeführerin oder einen Schweisshundeführer beiziehen;
c) für eine Suche an einem Ort, wo nicht gejagt werden darf, zuvor die Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-
Fischereiaufsehers einholen.
3bis …
4 …
5 Wenn die Nachsuche ergebnislos bleibt, muss die Jägerin oder der Jäger
während der Jagdzeiten, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach
der Schussabgabe, die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-
Fischereiaufseher der Region informieren, sobald sie oder er den Standort
verlässt.
Art. 71
Erlegte Tiere, Eingeweide, Verstümmelung
1 Die erlegten Tiere müssen mitgenommen werden; es ist verboten, sie im
Gelände liegen zu lassen.
2 Die Eingeweide, die nicht in eine Sammelstelle für tierische Abfälle gebracht werden können, dürfen nicht in einer Entfernung von weniger als 20 m
von Strassen, Waldwegen, Fusswegen, Seen, Wasserläufen, Mooren, Brunnen oder Höhlen liegen gelassen werden; sie müssen mit Laub oder anderen
natürlichen Stoffen bedeckt werden. Oberhalb der Waldgrenze genügt es, die
Eingeweide mit Steinen zu bedecken.
3 Es ist verboten, ein erlegtes Tier zu verstümmeln, um es der Kontrolle zu
entziehen oder diese zu vereiteln; es ist insbesondere verboten, die Milchdrüsen von Gämsen und Rehen im Jagdgebiet und diejenigen von Hirschen und
Wildschweinen vor der Vorführung bei den Kontrollorganen zu entfernen.
Art. 72
Kontrollmarken
1 Hirsche, Gämsen, Wildschweine und Rehe müssen unmittelbar nach dem
Abschuss an Ort und Stelle mit der entsprechenden Kontrollmarke versehen
werden.
2 Die Kontrollmarke muss bei den Säugetieren am Sprunggelenk so befestigt
werden, dass sie nicht mehr geöffnet werden kann. Vorher sind bei den
Kontrollmarken des Typs «Armband» die Marken des Erlegungsmonats und
-tags abzuschneiden.
3 Die Kontrollmarke muss bis zum Zeitpunkt des Zerwirkens am Tier befestigt bleiben.
Art. 73
Kontrollformulare
1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er
den Hirsch, die Gämse, das Reh oder das Wildschwein verschiebt, obligatorisch alle Rubriken, mit Ausnahme des Gewichts und der Indizien des körperlichen Zustands (Alter, Stangenlänge, Spiesslänge und Länge des Mittelfusses), auf dem Kontrollformular ausfüllen, und zwar so, dass die Angaben
nicht mehr gelöscht werden können. Das Gewicht muss spätestens vor dem
Versand oder der Abgabe des Formulars an die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder den Wildhüter-Fischereiaufseher eingesetzt werden.
2 Das Kontrollformular für die Gämse und das Reh muss der Wildhüterin-
Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher des Wildsektors,
in dem das Tier erlegt wurde, übergeben oder per Post oder gemäss den Anweisungen des Amts elektronisch zugestellt werden. Das Formular muss innerhalb von 72 Stunden nach dem Abschuss im Gebirge und innerhalb von
48 Stunden nach dem Abschuss im Flachland übergeben oder auf der Post
abgegeben werden, wobei das Datum des Poststempels massgebend ist. Die
Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht auf irrtümlich erlegte Tiere anwendbar, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 76 dieses Reglements
vorgewiesen werden müssen.
Art. 74
Kontroll- und Statistikheft
1 Die Jägerin oder der Jäger muss noch im Jagdgebiet und bevor sie oder er
ein Tier irgendeiner Art verschiebt, den Code der Kategorie, den Abschusstag
sowie den Ortsnamen und den Wildsektor, in dem das Tier erlegt wurde, in
ihrem oder seinem Kontroll- und Statistikheft unauslöschlich eintragen.
Art. 75
Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger
1 Der Abschuss von Tieren für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger
und die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare sind verboten.
2 Im Gebirge ist der Abschuss von Hirschen und Gämsen, im Flachland der
Abschuss von Rehen, Hirschen und Gämsen für eine andere Jägerin oder
einen anderen Jäger sowie die Übertragung der entsprechenden Kontrollmarken und -formulare jedoch unter den folgenden Bedingungen gestattet:
a) Kontrollmarken und -formulare dürfen nur unter Jägerinnen und Jägern
übertragen werden, die zur Jagd auf diese Tiere befugt sind und sich zusammen im Jagdgebiet aufhalten.
b) Die Übertragung der Kontrollmarken und -formulare muss unmittelbar
nach der Schussabgabe, im Jagdgebiet und in Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers erfolgen.
c) Nachdem sie ihre persönliche Kontrollmarke gebraucht haben, können
Jägerinnen und Jäger höchstens zwei Gämsen für eine andere Jägerin
oder einen anderen Jäger erlegen (Herbst- und Spezialjagd);
d) Die Jägerin oder der Jäger, die Eigentümerin oder der Eigentümer der
Kontrollmarke ist, trägt das erlegte Tier in ihr oder sein Kontroll- und
Statistikheft ein.
Art. 76
Vorweisung, Änderung, Verlust und Rückgabe der Unterlagen
1 Die zur Ausübung der Jagd berechtigten Personen müssen auf Verlangen einer Beamtin oder eines Beamten der Wildhut jederzeit die erlegten Tiere, das
Jagdpatent, die Kontrollmarken, das Kontroll- und Statistikheft und gegebenenfalls das ausgefüllte Kontrollformular für das erlegte Tier vorweisen.
2 Es ist verboten, die Kontrollmarken oder das Kontroll- und Statistikheft in
irgendeiner Weise zu ändern oder Kopien davon zu verwenden.
3 Im Falle eines Verlusts werden die Kontrollmarken und die Hefte gegen Bezahlung einer Verwaltungsgebühr von 10 Franken für jede Marke und 50
Franken für jedes Heft vom Amt ersetzt.
4 Das Kontroll- und Statistikheft muss spätestens am folgenden 15. März dem
Oberamt zurückgegeben werden, von dem es ausgestellt wurde. Wird das
Kontroll- und Statistikheft nicht fristgerecht zurückgegeben oder enthält es
offensichtlich unvollständige oder falsche Angaben, so wird das bei der Ausstellung entrichtete Depotgeld der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückerstattet, sondern dem Fonds für das Wild überwiesen.
5 Nicht gebrauchte Kontrollmarken müssen spätestens am folgenden 15. März
dem Oberamt zurückgegeben werden, das sie ausgehändigt hat.
Art. 77
Kontrolle der erlegten Tiere
1 Der Abschuss eines Hirschs, eines Wildschweins oder eines Rehs von weniger als 13kg muss am gleichen Tag bis 20.45 Uhr der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region gemeldet werden; die Zeiten gemäss der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd
(Art. 56) bleiben vorbehalten. Diese oder dieser entscheidet und organisiert
falls nötig die Kontrolle. Irrtümlich erlegte Tiere werden unmittelbar nach
dem Abschuss gemeldet.
2 Eine erlegte Gämse muss der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem
Wildhüter-Fischereiaufseher der Region spätestens 72 Stunden nach dem Abschuss vorgewiesen werden. Das Amt legt die Kontrollpunkte und die Zeiten
für die Kontrolle der Gämsen fest.
Art. 78
Unbrauchbare Tiere
1 Unbrauchbare, kranke oder verletzte Tiere sowie Tiere, die bereits schlecht
riechen oder Haarraubwildbisse aufweisen, werden dem Kontingent der Person angerechnet, die sie abgeschossen hat. Sie müssen in ihrem Kontroll- und
Statistikheft eingetragen und gegebenenfalls mit der Kontrollmarke versehen
werden; das Kontrollformular muss ausgefüllt werden.
2 Befindet sich das Tier in einem schlechten Zustand, so kann die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder der Wildhüter-Fischereiaufseher die Kontrollmarke und das Kontrollformular ersetzen. In diesem Fall werden die Tiere
einschliesslich der Trophäen beschlagnahmt.
3 Ist der schlechte Zustand des Tiers auf einen schlecht ausgeführten Schuss
oder auf einen Schuss zurückzuführen, der unter Bedingungen ausgeführt
wurde, welche die Suche nach dem verletzten Tier verunmöglichen, so werden die Kontrollmarke und das Kontrollformular nicht ersetzt.
Art. 79
Markierte Tiere
1 Eine Jägerin oder ein Jäger, die oder der ein mit einer besonderen Marke
(Ohrmarke, Ring usw.) versehenes Tier erlegt, muss diese dem Amt oder einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher
übergeben.
2 Tiere, die mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen sind, dürfen nicht
erlegt werden.
3 Im Falle eines Abschusses eines Tiers, das mit einem Sender oder Ortungsgerät versehen ist, muss die Jägerin oder der Jäger neben dem Wert des Tiers
den verursachten Schaden ersetzen, insbesondere:
a) die Kosten für das Anbringen eines neuen Geräts, auf der Grundlage
der effektiv erbrachten Stunden, jedoch mindestens 500 Franken und
höchstens 2000 Franken;
b) gegebenenfalls den Ersatz eines beim Abschuss beschädigten Geräts.
Art. 80
Irrtümlich erlegte Tiere
1 Im Falle eines irrtümlichen Abschusses und soweit die Bedingungen nach
Artikel 83 Abs. 2 erfüllt sind, muss die Jägerin oder der Jäger folgende Entschädigungen bezahlen:
a) Gämse, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe (alle Tiere):
1. 200 Franken für eine führende Gämsgeiss;
2. 200 Franken für einen Jährling anstelle eines erwachsenen Tiers;
3. 200 Franken für ein erwachsenes Tier des anderen Geschlechts als
desjenigen, das zugeteilt wurde;
4. 300 Franken für ein erwachsenes Tier anstelle eines Jährlings oder
Kitzes.
b) Reh, zusätzlich zur Beschlagnahmung der Trophäe des männlichen
Rehs:
1. 200 Franken für eine führende Rehgeiss;
2. 150 Franken für ein Reh von 13 kg oder mehr anstatt eines Rehs
von weniger als 13 kg oder für einen Rehbock anstatt einer Rehgeiss oder umgekehrt.
c) Hirsch:
1. 300 Franken für eine führende Hirschkuh;
2. 200 Franken für ein Stierkalb, einen erwachsenen Hirschstier,
einen Spiesser, eine Hirschkuh oder ein Schmaltier, die unter
Missachtung des Abschussplans erlegt wurden; die in Artikel 62
vorgesehenen Zusatztaxen werden zu diesem Betrag hinzugezählt
und das Tier wird beschlagnahmt. Das Tier wird nicht beschlagnahmt, wenn ein Schmaltier anstelle eines Stierkalbs entnommen
wurde und umgekehrt.
d) …
1a Im Falle eines irrtümlichen Abschusses, für den mehrere Entschädigungen
zu bezahlen sind, werden diese zu einer Gesamtentschädigung kumuliert.
2 Wird eine Bache, die gestreifte Frischlinge führt, oder ein Tier mit einem
Sender oder Ortungsgerät erlegt, so wird das Tier beschlagnahmt.
3 …
4 Wird ein Rehbock mit einem Gehörn, dessen Gesamtlänge (der beiden Stangen), von der Basis der Rosenstöcke gemessen, 16 cm nicht übersteigt
(Knopfbock), anstelle einer Rehgeiss erlegt, so muss das Tier einer Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher vorgezeigt
werden; die Trophäe des Rehbocks wird beschlagnahmt.
5 Die Entschädigungen im Falle von irrtümlichen Abschüssen gelten auch bei
Nachjagden.