1 Diese Verordnung bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume im Bereich Jagd
auszuführen.
2 Der Schutz des Wildes und der Lebensräume wird in der Verordnung über
den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume geregelt.
3 Die Wildhut wird in der Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und
Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei und in der Verordnung über
die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fischerei geregelt.
2 Vollzugsbehörden
Art. 2
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
1 Zur Ausübung ihrer Befugnisse verfügt die Direktion der Institutionen und
der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) über das Amt für Wald und Natur, dem sie die Erfüllung gewisser Aufgaben übertragen kann.
2 Die Direktion bleibt jedoch für die Verabschiedung der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd zuständig (Art. 56).
Art. 3
Amt für Wald und Natur
1 Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung oder die Direktion überträgt, verfügt das Amt für Wald und Natur (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Freiburger Jagdverband (der Verband) wird
in einem von der Direktion unterzeichneten Leistungsvertrag geregelt.
Art. 4
Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Zusammensetzung
1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission)
umfasst neben der Präsidentin oder dem Präsidenten vier Vertreterinnen oder
Vertreter der Jägerschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertreter der landwirtschaftlichen Kreise (wovon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Alpwirtschaft), eine Vertreterin oder einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und eine
Vertreterin oder einen Vertreter der Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen
und Wildhüter-Fischereiaufseher.
2 Die Kommission wird von der Direktorin oder vom Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.
Art. 5
Konsultativkommission für die Jagd und das Wild – Arbeitsweise
1 Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es die Präsidentin oder der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier
Mitglieder die Einberufung verlangen.
2 Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behandeln.
3 Das Amt führt das Sekretariat.
3 Jagdberechtigung
3.1 Begriffe
Art. 6
1 Aktiv an der Jagd beteiligt sich eine Person, deren Handlung oder Verhalten
den unmittelbaren oder mittelbaren Zweck hat, ein wildlebendes Tier zu verfolgen, einzufangen oder zu erlegen.
2 Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere die Tatsache, dass eine
Person wild lebende Tiere drückt oder treibt, Hunde laufen lässt oder sie anstiftet, um sie zum Jagen zu bringen, oder Jägerinnen oder Jäger leitet, selbst
wenn sie weder eine Waffe noch Hilfsmittel mit sich führt.
3.2 Fähigkeitsprüfung
Art. 7
Allgemeines
1 Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:
a) vor 1962 im Besitz eines freiburgischen Jagdpatents war;
b) die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.
Art. 8
Anerkennung einer anderen Prüfung
1 Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähigkeitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass sie oder er die Prüfung
bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss
das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung
eingereicht werden und ausserdem die für den Briefwechsel zwischen dem
Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen Angaben enthalten. Die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller vom Amt
abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines
solchen Briefwechsels.
2 Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone
gleichwertig sind, und schliesst die Gegenseitigkeitsabkommen ab. Diese
werden veröffentlicht.
3 Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die
Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.
4 Damit eine in einem anderen Kanton oder im Ausland bestandene Fähigkeitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des
Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen
sein.
3.3 Haftpflichtversicherung
Art. 9
1 Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern
entspricht dem Betrag nach der Jagdverordnung des Bundes.
2 Die Patentinhaberinnen und -inhaber, die nicht nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem
vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.
3.4 Erlangung eines Jagdpatents
Art. 10
Allgemeines
1 Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die gesuchstellende Person an
das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.
2 Personen, die nicht oder gemäss ihrer Niederlassungsbescheinigung seit weniger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich ausschliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.
3 Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.
4 Für die Erlangung eines Jagdpatents kann die Einreichung eines schriftlichen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.
5 Die Einzelheiten des Patents werden vom Amt geregelt. Die Inhaberin oder
der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
6 Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.
7 Das 40. Grundjagdpatent, zusammen mit dem Spezialpatent A, B, C oder E,
wird unentgeltlich erteilt, wenn mindestens 30 Tage vor der Eröffnung der
Jagd beim Amt ein entsprechendes Gesuch eingereicht wird; die Taxe nach
Artikel 40a Abs. 1 Bst. b JaG bleibt geschuldet.
Art. 11
Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten
1 Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dürfen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:
a) Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen
nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
b) Sie müssen von einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Jagdpatents
für die laufende Saison begleitet werden.
c) Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.
2 Sie weisen sich mit dem Kontrollformular über die Hegearbeit aus oder,
wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entsprechenden Bestätigung des Amts.
3 Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.
Art. 12
Jagdgäste
1 Das Amt kann Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind (Jagdgäste)
und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.
2 Das Gesuchsformular, das beim Sekretariat des Amts erhältlich ist oder auf
der Website des Staats Freiburg heruntergeladen werden kann, muss mindestens 15 Tage im Voraus, zusammen mit den notwendigen Dokumenten, beim
Amt eingereicht werden.
3 Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit
Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.
4 Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechtigungen ausgestellt.
5 Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch nur
eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewilligungen erlangen.
6 Der Jagdgast muss von einer Jägerin oder einem Jäger begleitet werden, die
Inhaberin oder der Inhaber eines Patentes für die Jagd ist, die er ausüben
möchte. Der Jagdgast und die Jägerin oder der Jäger müssen sich zur gleichen Zeit im Jagdgebiet befinden.
7 Der Jagdgast darf ein Tier, dessen Abschuss beschränkt ist, nur erlegen,
wenn es der begleitenden Jägerin oder dem begleitenden Jäger angerechnet
werden kann und diese oder dieser die erforderliche Kontrollmarke und das
notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.
8 Die Jagdberechtigungen können auch als Bewilligung ohne Berechtigung
zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der
Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.
9 Für diese Jagdberechtigungen muss eine Verwaltungsgebühr von 50 Franken entrichtet werden.
3.5 Patentarten
Art. 13
Allgemeines
1 Das allgemeine Jagdpatent entspricht dem Grundpatent, das die Inhaberin
oder den Inhaber berechtigt, in den sogenannten Flachlandgegenden (Flachland) und den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen.
2 Es gibt folgende Spezialpatente:
a) das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse
im Gebirge zu jagen;
b) das Patent B, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Rehwild im
Flachland zu jagen;
c) das Patent C, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Hirsche im
Gebirge und im Flachland zu jagen;
d) das Patent D, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, Wildschweine im Gebirge und im Flachland zu jagen;
e) das Patent E, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Waldschnepfe sowie an den Ufern der Seen, Teiche und Wasserläufe im
Flachland Wasservögel zu jagen;
f) das interkantonale Patent F, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Neuenburgersee
von einem Boot aus zu jagen;
g) das interkantonale Patent G, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat auf dem Murtensee von einem Boot aus zu jagen;
h) das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das die Inhaberin oder
den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf
die Gämse teilzunehmen;
i) das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das die Inhaberin oder
den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen
teilzunehmen;
j) das Patent H, das Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die noch
berufstätig sind, berechtigt, den Kormoran gemäss dem entsprechenden
Konkordat zu jagen.
3 Eine Person die ein Patent F, G oder H beziehen will, ist von der Pflicht gemäss Artikel 18 Abs. 2 JaG befreit, Inhaberin oder Inhaber eines für die künftige Jagdsaison gültigen allgemeinen Jagdpatentes zu sein.
Art. 14
Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe
1 Das allgemeine Jagdpatent kann auch als Patent ohne Berechtigung zum
Tragen einer Waffe ausgestellt werden.
2 Dieses Patent überträgt den Inhaberinnen und Inhabern dieselben Rechte
und Pflichten wie das allgemeine Jagdpatent, ausser dass sie weder eine Waffe tragen noch schiessen dürfen und keine Kontrollmarken kaufen und erhalten können.
3.6 Obligatorische Schiessprüfung
Art. 15
Grundsatz
1 Wer ein allgemeines Jagdpatent erlangen will, muss im Jahr der Ausstellung
des Patents die obligatorische Schiessprüfung absolviert haben.
2 Absatz 1 gilt nicht für den Bezug eines allgemeinen Jagdpatents ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe.
3 Der Ausdruck «obligatorische Schiessprüfung» entspricht dem regelmässig
durchgeführten Übungsschiessen in Artikel 19 Abs. 1 Bst. g JaG.
Art. 16
Inhalt
1 Die obligatorische Schiessprüfung umfasst:
a) die Schiessprüfung mit der Waffe mit glattem Lauf, wenn die Jägerin
oder der Jäger diese Waffenart benutzen will;
b) die Schiessprüfung mit der Waffe mit gezogenem Lauf, wenn die Jägerin oder der Jäger diese Waffenart benutzen will.
Art. 17
Bestätigung
1 Wer die obligatorische Schiessprüfung absolviert hat, erhält eine schriftliche
Bestätigung. Die Bestätigung gilt nur für die Jagdsaison, die auf der Bestätigung angegeben wird. Beim Erwerb des Jagdpatents muss die Bestätigung
beim Oberamt vorgelegt und abgegeben werden.
2 Das im Rahmen der Fähigkeitsprüfung für Jägerinnen und Jäger absolvierte
Schiessen gilt als obligatorische Schiessprüfung für die folgende Jagdsaison.
Art. 18
Organisation
1 Der Verband organisiert die obligatorischen Schiessprüfungen und stellt den
Personen, die sie absolviert haben, eine Bestätigung aus.
2 Der Verband legt dem Amt folgende Dokumente zur Genehmigung vor:
a) das Programm der Schiessprüfung und die entsprechenden Vorschriften
(Art der Zielscheiben, Schussdistanz, Anzahl Schüsse usw.);
b) das Formular zur Bestätigung der obligatorischen Schiessprüfung.
3 Das Amt beteiligt sich an den diesbezüglichen Verwaltungskosten.
3.7 Finanzielle Verpflichtungen
Art. 19
Patentpreise
1 Es gelten folgende Patentpreise:
a) Grundpatent:
1. obligatorische Grundtaxe: Fr. 200
2. obligatorische Grundtaxe ohne Waffe: Fr. 50
b) Patent A (Gämse):
1. Gämse: Fr. 150 bis 300 pro Tier
c) Patent B (Reh):
1. Reh von weniger als 13 kg: Fr. 80 pro Tier
2. Reh von 13 kg oder mehr: Fr. 160 pro Tier
3. …
4. …
d) Patent C (Hirsch):
1. eine Kontrollmarke: Fr. 200
2. zwei Kontrollmarken: Fr. 300
3. jede zusätzliche Kontrollmarke: Fr. 200
e) Patent D (Wildschwein): Fr. 100
f) Patent E (Federwild): Fr. 100
g) Patent F (Neuenburgersee): Fr. 150
h) Patent G (Murtensee): Fr. 150
i) Patent H: unentgeltlich
2 Die Kategorien und Anzahl Tiere, die mit den Patenten A, B und C erlegt
werden dürfen, werden in der jährlichen Verordnung über die Planung der
Jagd festgelegt (Art. 56).
Art. 20
Taxe und Depotgeld
1 Nebst dem Preis für das Grundpatent werden zusätzlich folgende Beträge
erhoben:
a) zugunsten des Fonds für das Wild
1. für die Personen, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind: Fr. 160
2. für die Personen, die nicht im Kanton Freiburg wohnen: Fr. 480
b) ein Depotgeld für das Kontroll- und Statistikheft: Fr. 100
2 Die Inhaber des Patents F oder G, die kein Grundpatent besitzen, müssen
diese Beträge ebenfalls bezahlen.
Art. 21
Ausstellungsdaten und Rückerstattung
1 Die Patente werden bis zum 1. September des laufenden Jahres ausgestellt.
2 Nach dieser Frist können diese Patente nicht mehr geändert werden. Ihre
Rückerstattung unter den Bedingungen nach Artikel 22 Abs. 4 JaG bleibt
vorbehalten.
3 Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-
Fischereiaufsehers einen Betrag von 100 Franken zurück, wenn die erlegte
erwachsene Gämse weniger als 16 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz
ausgeweidet, ohne Herz, Leber und Lunge). Wurde der Preiszuschlag nach
Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 300 Franken.
4 Das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, zahlt nach Vorweisung einer Bescheinigung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-
Fischereiaufsehers einen Betrag von 80 Franken zurück, wenn das erlegte
Reh weniger als 13 kg wiegt (in der Decke, mit Kopf, ganz ausgeweidet, ohne Herz und Lunge), aber die Taxe für ein Reh von 13 kg oder mehr bezahlt
wurde. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so
beträgt die Rückerstattung 240 Franken.
4 Ausübung der Jagd
4.1 Beschränkungen
Art. 22
Zeitliche Beschränkungen – Tage, an denen die Jagd verboten ist
1 Die Jagd ist verboten:
a) am Sonntag;
b) an den Mittwochen und Freitagen in den Monaten September und Oktober (für die Jagd im Flachland);
c) an den Freitagen in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar (für die Jagd im Flachland und im Gebirge);
d) an Neujahr (1. Januar), an Karfreitag, an Christi Himmelfahrt, an Fronleichnam, am Bundesfeiertag (1. August), an Mariä Himmelfahrt (15.
August), an Allerheiligen (1. November), an Mariä Empfängnis (8. Dezember), an Weihnachten (25. Dezember);
e) ausserhalb der verschiedenen Jagdsaisons.
Art. 23
Zeitliche Beschränkungen – Jagdzeiten
1 Bei genügender Sicht und unter Vorbehalt der in der jährlichen Verordnung
über die Planung der Jagd (Art. 56) vorgesehenen Verlängerungen oder Beschränkungen ist die Schussabgabe innerhalb folgender Tageszeiten gestattet:
a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang gemäss den offiziellen Sonnenaufgangszeiten von Bern;
b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gemäss den offiziellen Sonnenuntergangszeiten von Bern.
c) …
d) …
e) …
f) …
2 …
Art. 24
Örtliche Einschränkungen – Allgemeines
1 Jegliches Jagen und Schiessen ist verboten:
a) in den Schutzgebieten nach der Verordnung über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, unter Vorbehalt der
in der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) bewilligten Ausnahmen;
b) in den Sektoren, die durch die jährliche Verordnung über die Planung
der Jagd (Art. 56) vorübergehend mit einem Jagdverbot belegt sind;
c) ausserhalb der Gegenden, Sektoren und Orte, für welche die Jägerin
oder der Jäger ein Patent besitzt;
d) auf den Friedhöfen;
e) in den Gebäuden, Gärten, Parks und Baumschulen ausserhalb des
Waldes, ausser mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters;
f) in den Rebbergen und Obstgärten vor Abschluss der Ernte;
g) auf den Rückhaltebecken der Autobahn;
h) auf den Teichen der Golfplätze, ausser mit der Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder der Betreiberin oder des Betreibers;
i) in einem Umkreis von weniger als 200 m ab den Enden von Wildtierüberführungen.
2 Wo Personen oder Haustiere gefährdet werden können oder Schäden an Gütern Dritter möglich sind, ist jegliches Schiessen verboten, insbesondere:
a) im Abstand von weniger als 100 m von Häusern, es sei denn, die Person, die dort wohnt, habe ihre Zustimmung erteilt;
b) in den öffentlichen Häfen und auf den Seen in einer Entfernung von
weniger als 200 m von Häfen, von Molen und von Schiffslandestegen,
die eine öffentliche Verbindung gewährleisten.
3 Die Jagd auf Wasservögel vom Ufer aus und auf gefrorenen Seen und Weihern ist verboten, sobald mehr als die Hälfte der Fläche gefroren ist.
4 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:
a) Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.
b) Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer
Schusswaffe zu betreten.
c) Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.
d) Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hinausgetrieben oder herausgelockt werden.
Art. 25
Örtliche Einschränkungen – Durchquerung von Gebieten, in denen die Jagd verboten ist
1 Bei der Jagdausübung dürfen die Personen, die sich aktiv an der Jagd beteiligen, die Gebiete nach Artikel 24 Abs. 1 Bst. a, b und c, in denen die Jagd
verboten ist, nur durchqueren, wenn es keinen kürzeren Weg gibt, und unter
folgenden Bedingungen:
a) Die Personen dürfen die Strassen und Wege nicht verlassen.
b) Die Waffen müssen entladen sein.
c) Die Hunde sind an der Leine zu führen.
4.2 Transportmittel
Art. 26
Allgemeines
1 Die Benützung von Motorfahrzeugen für die Fahrt in das Jagdgebiet und
aus dem Jagdgebiet, für die eigentliche Jagdausübung und für den Transport
der erlegten Tiere ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten.
Dieses Verbot gilt auch für die Eigentümer auf ihrem eigenen Land und für
die von ihnen ermächtigten Dritten, sofern sie sich aktiv an der Jagd beteiligen oder erlegte Tiere transportieren.
2 Die für den Transport von Jägerinnen und Jägern und erlegten Tieren verwendeten Fahrzeuge müssen gut sichtbar parkiert werden:
a) ausserhalb des Waldes und von Schilfbeständen und in unmittelbarer
Nähe von Strassen oder Wegen, oder
b) auf Parkplätzen beim Eingang der Wälder, oder
c) auf den auf der Jagdkarte angegebenen Plätzen.
3 Die Vorschriften über den Verkehr und die Strassensignalisation und die
Bestimmungen der Waldgesetzgebung über den Fahrzeugverkehr bleiben
vorbehalten.
Art. 27
Verkehr im Jagdgebiet
1 In der jährlichen Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56) kann
Fahrzeugen mit Jägerinnen oder Jägern oder erlegten Tieren gestattet werden,
auf für den Verkehr gesperrten Strassen und Wegen zu fahren.
2 Hirsche, Gämsen, Steinwild und Wildschweine dürfen mit der Zustimmung
der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhüters-Fischereiaufsehers
der Region, in der sie erlegt wurden, in einem Fahrzeug auf Strassen oder
Wegen transportiert werden, die für den Verkehr gesperrt sind.
Art. 28
Verfolgung und Schiessen von einem Verkehrsmittel aus
1 Die Verfolgung eines wildlebenden Tiers und das Schiessen darauf von einem motorisierten Verkehrsmittel, einem Luftfahrzeug oder einer Luftseilbahn aus ist verboten.
2 Bei der Schussabgabe darf weder die Schützin oder der Schütze noch ihre
oder seine Waffe ein solches Verkehrsmittel berühren.
Art. 29
Wasserfahrzeuge
1 Nur die Inhaberinnen und Inhaber der Patente E, F, G und H dürfen ein
Wasserfahrzeug (Boot, Floss oder anderes schwimmendes Gerät) verwenden,
um zu jagen und zu schiessen.
2 Es darf nur ein Wasserfahrzeug ohne Motor oder mit einem Motor, dessen
Leistung 6 kW oder 8 PS (8 PS DIN) nicht überschreitet, verwendet werden.
3 Von einem Wasserfahrzeug aus dürfen nur Wasservögel abgeschossen werden.
4.3 Begleitpersonen
Art. 30
1 Jägerinnen und Jäger können von Personen begleitet werden, die sich nicht
aktiv an der Jagd im Sinne von Artikel 6 beteiligen.
4.4 Jagdarten und Hilfsmittel
Art. 31
Allgemeines
1 Folgende Jagdarten und Hilfsmittel sind verboten:
a) die Treibjagd mit mehr als vier Jägerinnen oder Jägern, die das Wild
treiben;
b) die Verfolgung der Fährte eines geschützten Tiers oder eines Tiers, dessen Jagd nicht gestattet ist, im Schnee;
c) die Verfolgung der Spur eines jagdbaren Tiers ausserhalb der Jagdzeiten;
d) die Verwendung von künstlichen Mitteln zur Vertreibung oder Anlockung von Tieren, mit Ausnahme von künstlichen Lockvögeln (aus
Kunststoff oder anderen Stoffen), die entweder Enten, für die Jagd auf
Wasservögel, oder aber Krähen oder Hütten-Nachtgreifvögel für die
Jagd auf die Rabenkrähen darstellen;
e) die Verwendung von Knallkörpern oder die Abgabe von Schüssen zur
Vertreibung der Tiere;
f) das Ausgraben von Tieren, mit Ausnahme für die Nachsuche der Hunde; das Ausgraben darf aber nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters erfolgen;
g) die Verwendung von Kugelpatronen bei der Vogeljagd.
2 Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln ist verboten.
2a In den für die Jagd offenen Gebieten und in den Perimetern der kantonalen
und eidgenössischen Reservate ist es den Jägerinnen und Jägern während der
Jagdsaison verboten, Nachtsichtgeräte (insbesondere Lichtverstärker) und
Wärmebildgeräte mitzuführen.
3 Die Bestimmungen über die verbotenen Hilfsmittel und die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel in der Jagdverordnung des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 32
Verwendung von Hochsitzen
1 Hochsitze des Typs Leiter-Sitz (der Hochsitz) dürfen 5 Tage vor der Eröffnung der Jagd aufgestellt werden und müssen spätestens am 5. Tag nach dem
Ende der Jagd rückgebaut sein. Sie müssen mit dem Namen der Eigentümerin
oder des Eigentümers versehen sein.
2 Das Aufstellen eines Hochsitzes in einem Wildsektor muss der zuständigen
Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Wildhüter-Fischereiaufseher im Laufe des Tages gemeldet werden. Der Bau von Infrastrukturanlagen im Wald untersteht der kantonalen Gesetzgebung über den Wald.
3 Hochsitze, die den obigen Vorgaben nicht entsprechen, werden vom Amt
beschlagnahmt.
4.5 Waffen und Munition
Art. 33
Waffen
1 Für die Jagd dürfen folgende Waffen verwendet werden, die höchstens drei
Läufe haben dürfen oder die mit höchstens drei Kugel- oder Schrotpatronen
geladen sind:
a) ein- oder mehrläufige Kugelgewehre;
b) Repetierbüchsen oder halbautomatische Büchsen;
c) kombinierte Waffen mit je einem oder zwei Kugel- und Schrotläufen;
d) ein- oder mehrläufige Schrotflinten;
e) repetierbare, selbstladende oder halbautomatische Schrotflinten;
f) Pistolen, Revolver und Einsteckläufe für den Fangschuss auf kurze Distanz.
2 Die Waffen nach Absatz 1 Bst. a, b und c dürfen nur von Jägerinnen und Jägern verwendet werden, die gemäss den Bestimmungen über die Fähigkeitsprüfung dazu befugt sind.
3 Die Waffen dürfen mit höchstens drei Schuss geladen werden.
Art. 34
Munition – Kugelpatronen
1 Das Geschoss der Kugelpatronen muss ein Kaliber von mindestens 6,5mm
(oder .257 gemäss der amerikanischen und englischen Bezeichnung) aufweisen und die Minimalenergie muss auf 200m Entfernung 1700 Joules betragen. Für den Abschuss des Wildschweins und des Hirschs muss die Minimalenergie auf 200m Entfernung jedoch mindestens 1962 Joules betragen.
2 Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Fangschuss ist die Verwendung von Vollmantelgeschossen verboten.
3 Die Verwendung von bleihaltigen Kugelpatronen ist verboten.
Art. 35
Munition – Schrotpatronen
1 Schrotmunition darf nur für Waffen mit einem Kaliber von höchstens
18,2mm (Kaliber 12) und mindestens 15,7mm (Kaliber 20) verwendet werden.
2 Die Verwendung von Schrotkörnern mit mehr als 4,5 mm Durchmesser ist
verboten.
3 Die Verwendung von bleihaltigen Schrotpatronen ist verboten. Die Verwendung sämtlicher Ersatzstoffe für Blei ist jedoch gestattet.
4 Für den Abschuss des Wildschweins, des Hirschs, der Gämse und des Steinwilds ist die Verwendung von Schrot verboten.
Art. 36
Munition – Spezialfälle
1 Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für den Abschuss des
Wildschweins gestattet.
2 Rehe, Füchse und Dachse dürfen mit der Kugel oder mit Schrot abgeschossen werden; die jährliche Verordnung über die Planung der Jagd (Art. 56)
bleibt vorbehalten.
3 Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Treibjagd auf Rehe oder
Füchse ist der Kugelschuss (Waffe mit gezogenem Lauf) verboten.
4 …
Art. 37
Waffen für den Fangschuss
1 Es ist gestattet, eine Pistole oder einen Einstecklauf mit einem Kaliber von
mindestens .22 long rifle zu verwenden, um einem verletzten Tier aus kurzer
Distanz den Fangschuss zu geben.
2 Der Lauf und das Patronenlager der Schusswaffe oder des Einstecklaufs für
glatte Läufe dürfen höchstens 120 mm lang sein.
3 Randfeuerpatronen und Vollmantelgeschosse für Faustwaffen dürfen zu diesem Zweck verwendet werden.
Art. 38
Sicherheit
1 Alle für die Jagd verwendeten Waffen müssen mit einem Sicherheitsdispositiv versehen sein.
2 Ausserhalb der Jagdhandlung muss jede Waffe entladen sein.
3 Der Transport der Waffen wird in der Waffengesetzgebung des Bundes geregelt.
Art. 39
Schussdistanz
1 Die Schussdistanz beträgt höchstens:
a) 35 m (mit einer Toleranz von 10 %) für den Schrot- und Kugelschuss
mit glattem Lauf;
b) 200 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss (ausser für
den Fuchs und den Dachs);
c) 100 m (mit einer Toleranz von 15 %) für den Kugelschuss auf den
Fuchs und den Dachs.
Art. 40
Waffenproben
1 Jagdwaffen dürfen nur auf den von der kantonalen Schiessanlagenexpertin
oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten anerkannten Schiessplätzen
und unter Vorbehalt der Zustimmung der Verantwortlichen dieser Plätze und
der Grundeigentümerinnen und -eigentümer erprobt werden.
2 Die Durchführung eines Jagdschiessens ausserhalb eines ständigen Schiessstandes bedarf der Bewilligung des Amts für zivile Sicherheit und Militär;
dieses holt die Stellungnahme der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder
des kantonalen Schiessanlagenexperten ein.
4.6 Jagdhunde und Schweisshunde