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Umweltschutzgesetz (USG) vom 29. Mai 2008

Liechtenstein · 814.01 · statute

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Verursacherprinzip
  4. Art. 3 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften
  5. Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze
  6. Art. 5 Information und Beratung
  7. Art. 6 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  8. Art. 7 Beurteilung von Einwirkungen
  9. Art. 8 Schutz vor Störfällen
  10. Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen
  11. Art. 10 Vorgehen im Ereignisfall
  12. Art. 11 Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden
  13. Art. 12 Überwachung
  14. Art. 13 Aufforderung zum Tätigwerden
  15. Art. 13a Betriebsbewilligung
  16. Art. 13b Registrierung
  17. Art. 14 Grundsatz
  18. Art. 15 Emissionsbegrenzungen
  19. Art. 16 Immissionsgrenzwerte
  20. Art. 17 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen
  21. Art. 18 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
  22. Art. 19 Sanierungspflicht
  23. Art. 20 Erleichterungen im Einzelfall
  24. Art. 21 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
  25. Art. 22 Zielwerte
  26. Art. 23 Alarmschwellen
  27. Art. 24 Planungswerte
  28. Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen
  29. Art. 26 Alarmwerte
  30. Art. 27 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
  31. Art. 28 Schallschutz bei neuen Gebäuden
  32. Art. 29 Empfindlichkeitsstufen
  33. Art. 30 Anlagegrenzwerte
  34. Art. 31 Orte mit empfindlicher Nutzung
  35. Art. 32 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
  36. Art. 33 Standortdatenblatt
  37. Art. 34 Anlagegrenzwerte
  38. Art. 35 Immissionsgrenzwerte
  39. Art. 36 Informationsrecht
  40. Art. 37 Abfallbewirtschaftung
  41. Art. 38 Vermeidung
  42. Art. 39 Abfallplanung
  43. Art. 40 Abfalltrennung
  44. Art. 41 Verwertung
  45. Art. 42 Entsorgungsanlagen
  46. Art. 43 Betriebsbeauftragter
  47. Art. 44 Ablagerung
  48. Art. 45 Behandlung
  49. Art. 46 Abbrennen von Funken
  50. Art. 47 Entsorgung der Siedlungsabfälle
  51. Art. 48 Errichtung und Betrieb von Entsorgungsanlagen für Siedlungsabfälle
  52. Art. 49 Entsorgung der übrigen Abfälle
  53. Art. 49a Entsorgungskonzept und -nachweis
  54. Art. 50 Verkehr mit Abfällen
  55. Art. 50a Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung
  56. Art. 50b Speicherung, Annahme und Transport von CO2
  57. Art. 51 Grundsatz
  58. Art. 52 Finanzierung bei Siedlungsabfällen
  59. Art. 53 Leistungen des Landes bei Sonderabfällen
  60. Art. 53a Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
  61. Art. 54 Pflicht zur Sanierung
  62. Art. 55 Tragung der Kosten
  63. Art. 56 Kostenbeiträge des Landes
  64. Art. 57 Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
  65. Art. 58 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
  66. Art. 59 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden
  67. Art. 60 Richt-, Prüf- und Sanierungswerte für Bodenbelastungen
  68. Art. 61 Grundsatz
  69. Art. 62 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
  70. Art. 63 Umweltschutzkommission
  71. Art. 64 Erhebungen über die Umweltbelastung
  72. Art. 64a Umweltinspektionen
  73. Art. 65 Emissions- und Immissionskataster der Luftbelastung
  74. Art. 66 Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
  75. Art. 67 Lärmkataster und strategische Lärmkarten
  76. Art. 68 Lärmaktionspläne
  77. Art. 69 Periodische Kontrollen
  78. Art. 70 Feuerungskontrolleure
  79. Art. 71 Kontrolle der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen für nichtionisierende Strahlung
  80. Art. 72 Ermittlung der Immissionen nichtionisierender Strahlung
  81. Art. 73 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
  82. Art. 74 Information und Schweigepflicht
  83. Art. 75 Datenverarbeitung
  84. Art. 76 Gebühren
  85. Art. 77 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und öffentlichen Körperschaften
  86. Art. 78 Zusammenarbeit mit der Wirtschaft
  87. Art. 79 Internationale Zusammenarbeit
  88. Art. 80 Forschung
  89. Art. 81 Aus- und Weiterbildung
  90. Art. 82 Herstellung des rechtmässigen Zustandes
  91. Art. 83 Enteignung
  92. Art. 84 Beschwerde
  93. Art. 85 Allgemeine Bestimmungen
  94. Art. 86 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmassnahmen
  95. Art. 87 Verjährung
  96. Art. 88 Vergehen
  97. Art. 89 Übertretungen
  98. Art. 90 Ordnungsbussenverfahren
  99. Art. 91 Verhältnis zu anderen Strafbestimmungen
  100. Art. 92 Strafverfahren
  101. Art. 93 Verantwortlichkeit
  102. Art. 94 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
  103. Art. 95 Aufhebung bisherigen Rechts
  104. Art. 96 Übergangsbestimmungen
  105. Art. 97 Inkrafttreten

105 provisions

Art. 1 Zweck

1) Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt, die Bodenfruchtbarkeit sowie die Wasser- und Luftqualität, dauerhaft erhalten. 2) Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. 3) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle; b) Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien; c) Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen; d) Richtlinie 2001/81/EG über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe; e) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm; f) Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden; g) Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft; h) Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa; i) Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle; k) Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid; l) Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung); m) Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen; n) Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

Art. 1a Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte. 2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. 3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3 Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften

1) Die aufgrund des Zollvertrages und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen in Liechtenstein anwendbaren Rechtsvorschriften sowie strengere Bestimmungen in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten. 2) Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gilt die Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.

Art. 4 Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Gesetze

Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen, die sich auf andere Gesetze stützen, müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 14), den Immissionsgrenzwerten (Art. 16 bis 18), den Zielwerten (Art. 22), den Alarmschwellen (Art. 23), den Planungswerten (Art. 24 und 25) und den Alarmwerten (Art. 26) entsprechen.

Art. 5 Information und Beratung

1) Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz, den Stand der Umweltbelastung sowie über die Auswirkungen der Umweltbelastung. 2) Es empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und berät Behörden und Private. 3) Die Regierung kann Anbieter von Anlagen dazu verpflichten, umweltrelevante Angaben, insbesondere zu Treib- und Brennstoffverbrauch, Schadstoffemissionen oder anderen Auswirkungen auf Lebewesen und Umwelt, zu veröffentlichen und die Anlagen mit diesen Daten zu kennzeichnen. 4) Das Amt für Umweltschutz veröffentlicht Daten über die Emissionen von Anlagen und Tätigkeiten nach Art. 13a Abs. 1.

Art. 6 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a) "Einwirkungen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden; b) "Emissionen": die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Lärm, Wärme oder Strahlen in die Luft, das Wasser oder den Boden; c) "Immissionen": Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen am Ort ihres Einwirkens; d) "Luftverunreinigungen": Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme; e) "Treibhausgase": in die Umwelt emittierte Gase, die Klimaänderungen bewirken, insbesondere Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid (SF6); f) "diffuse Emissionen": nicht durch Punktquellen wie Kamine und Abluftkanäle in die Umwelt freigesetzte Schadstoffe und Treibhausgase; g) "Lärm": unerwünschter oder schädlicher Schall, der durch den Bau oder Betrieb einer Anlage erzeugt wird. Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt; h) "Erschütterungen": wahrnehmbare Schwingungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb einer Anlage erzeugt werden; i) "nichtionisierende Strahlung": Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden; k) "technisch und betrieblich mögliche Massnahmen": Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die: 1. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder 2. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können; l) "wirtschaftlich tragbare Massnahmen": Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen; m) "Bodenbelastungen": physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt hier nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können; n) "Stoffe": natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten; o) "Organismen": zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten; p) "Abfälle": bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, nicht motorbetriebene Fahrzeuge, wie Fahrräder und Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, die im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abgestellt sind, gelten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie noch bestimmungsgemäss genutzt werden; q) "Sonderabfälle": Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert; r) "Entsorgung der Abfälle": die Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung von Abfällen. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle; s) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen; t) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge gleichgestellt; u) "Umweltschaden": 1. eine nach den Kriterien gemäss Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG erhebliche Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume insbesondere im Sinne der Naturschutz-, Jagd- und Fischereigesetzgebung; 2. eine erhebliche Schädigung des ökologischen, chemischen und/oder mengenmässigen Zustands und/oder des ökologischen Potenzials der Gewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG; oder 3. eine Bodenverunreinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Richtlinie 2004/35/EG, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit verursacht. Ein Umweltschaden liegt nicht vor, wenn er durch höhere Gewalt verursacht worden ist. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der in Art. 1 Abs. 3 aufgeführten EWR-Rechtsvorschriften ergänzend Anwendung. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 7 Beurteilung von Einwirkungen

Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.

Art. 8 Schutz vor Störfällen

1) Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. 2) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer, der gefährliche Güter befördert, haben auf ihre Kosten alle notwendigen Angaben zu ermitteln und dem Amt für Umweltschutz zur Beurteilung des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Risikos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Amt für Umweltschutz einen Bericht einreichen, nach dem es beurteilen kann, ob das Risiko tragbar ist. 3) Ergibt die Beurteilung, dass das Risiko nicht tragbar ist, so verfügt das Amt für Umweltschutz die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen. Dazu gehören auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. 4) Der Inhaber der Anlage und der Transportunternehmer nach Abs. 2 melden ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der von der Regierung bezeichneten Meldestelle und treffen alle erforderlichen Massnahmen zu deren Bewältigung.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Schutz vor Störfällen

1) Die Regierung kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren, Lagerhaltungen oder Transporte einschränken oder verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können. 2) Zudem bestimmt die Regierung mit Verordnung insbesondere: a) den Inhalt und Umfang des Berichts nach Art. 8 Abs. 2; b) die Grundlagen der Risikoermittlung; c) die Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen; d) die Vorgaben zur Aufbewahrung von Dokumenten.

Art. 10 Vorgehen im Ereignisfall

1) Die Meldestelle hat die Führungsorgane und Ereignisdienste unverzüglich von ausserordentlichen Ereignissen zu benachrichtigen. 2) Die Regierung sorgt dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei einem Störfall rechtzeitig informiert und gegebenenfalls alarmiert wird sowie Verhaltensanweisungen erhält. 3) Sie sorgt zudem dafür, dass entsprechend den völkerrechtlichen Vereinbarungen die Nachbarstaaten rechtzeitig informiert werden, wenn Störfälle erhebliche Einwirkungen über die Landesgrenze hinaus haben können. 4) Die Regierung koordiniert die öffentlichen Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Anlageninhaber.

Art. 11 Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen bei drohenden oder eingetretenen Umweltschäden

1) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber der Anlage die von der Regierung nach Art. 8 Abs. 4 bezeichnete Meldestelle sowie das Amt für Umweltschutz unverzüglich über den Sachverhalt zu unterrichten. 2) Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmassnahmen zu ergreifen. 3) Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Betreiber die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Die Sanierungsmassnahmen richten sich nach Anhang II der Richtlinie 2004/35/EG und bedürfen der Zustimmung des Amtes für Umweltschutz. 4) Das Amt für Umweltschutz kann dem Betreiber bestimmte Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen vorschreiben. Es kann die erforderlichen Massnahmen jederzeit auch selbst vornehmen. 5) Bevor das Amt für Umweltschutz Sanierungsmassnahmen vorschreibt, hat es den in Art. 13 Abs. 1 genannten Personen sowie denjenigen Personen, auf deren Liegenschaft Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden sollen, Gelegenheit zur Äusserung zu geben.

Art. 12 Überwachung

Das Amt für Umweltschutz überwacht die Umsetzung der erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmassnahmen durch die betroffenen Betreiber.

Art. 13 Aufforderung zum Tätigwerden

1) Das Amt für Umweltschutz wird zur Durchsetzung der Massnahmen nach Art. 11 von Amts wegen tätig oder, wenn ein Betroffener oder eine Umweltschutzorganisation mit Sitz im Inland, die sich seit mindestens fünf Jahren statutengemäss Umweltschutzzielen widmet und von der Regierung als antragsberechtigt bezeichnet wurde, dies beantragt und die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Umweltschaden glaubhaft erscheinen lassen. 2) Ein Entscheid des Amtes für Umweltschutz, nicht tätig zu werden, ist den in Abs. 1 genannten Personen und Umweltschutzorganisationen in Form einer Verfügung mitzuteilen.

Art. 13a Betriebsbewilligung

1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang 1 Spalte 1 Ziff. 1.5, 2.7, 2.8, 3.1, 3.14, 4.2 bis 4.7, 4.12, 5.1 bis 5.6, 6.1, 7.3, 7.6, 7.8, 8.1 bis 8.3, 11.2 bis 11.4, 11.7 bis 11.9, 11.15 bis 11.17 und 11.19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen einer Betriebsbewilligung des Amtes für Umweltschutz. Davon ausgenommen sind Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmassnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren. 2) Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage erfüllt sind. 3) Die Bewilligung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; sie ist regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 4) Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entzieht das Amt für Umweltschutz die Betriebsbewilligung. Bei Gefahr im Verzug kann es den Betrieb der Anlage aussetzen. 5) Der Betreiber einer bewilligten Anlage hat dem Amt für Umweltschutz zu melden: a) Änderungen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können; b) den Eintritt von Umständen, bei denen die Einhaltung von Bewilligungsauflagen nicht mehr sichergestellt ist; c) die Stilllegung der Anlage. 6) Das Bewilligungsverfahren ist neuerlich durchzuführen: a) bei wesentlichen Änderungen bewilligter Anlagen; b) wenn die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgehaltenen Emissionsbeschränkungen neu festgelegt werden müssen. 7) Die Regierung legt das Nähere in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2010/75/EU mit Verordnung fest, insbesondere: a) die dem Antrag auf Erteilung der Betriebsbewilligung beizufügenden Angaben und Unterlagen; b) die Voraussetzungen für einen umweltrechtlich einwandfreien Betrieb der Anlage; c) die Bedingungen und Auflagen von Bewilligungen; d) die Überprüfung von Bewilligungen; e) die neuerliche Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei wesentlichen Änderungen einer bewilligten Anlage oder neu festzulegenden Emissionsbeschränkungen.

Art. 13b Registrierung

1) Anlagen und Tätigkeiten nach Anhang VII der Richtlinie 2010/75/EU, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden und welche keine Bewilligung nach Art. 13a benötigen, müssen beim Amt für Umweltschutz registriert werden. 2) Die Regierung regelt das Nähere über das Registrierungsverfahren mit Verordnung.

Art. 14 Grundsatz

1) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). 2) Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 3) Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 15 Emissionsbegrenzungen

1) Emissionen werden insbesondere eingeschränkt durch den Erlass von: a) Emissionsgrenzwerten; b) Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c) Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; d) Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe; e) Vorschriften im energetischen Bereich. 2) Sofern dieses Gesetz keine Begrenzungen vorsieht, werden solche durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen des Amtes für Umweltschutz vorgeschrieben. 3) Die Regierung kann Ausnahmen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen genehmigen, wenn nachgewiesen wird, dass mit anderen Massnahmen mindestens dieselben Emissionsreduktionen erreicht werden, als dies durch Einhalten der Emissionsgrenzwerte erreicht würde. Dabei können auch Massnahmen zur Reduktion von diffusen Emissionen berücksichtigt werden. 4) Die Regierung kann den Einsatz von bestimmten Anlagen oder Geräten einschränken oder verbieten, wenn: a) die von ihnen verursachten Einwirkungen auf die Umwelt unverhältnismässig stark sind; b) ihr Einsatz nicht unbedingt notwendig ist; und c) ihr Einsatz keinem öffentlichen Interesse entspricht.

Art. 16 Immissionsgrenzwerte

1) Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt die Regierung durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest, sofern solche nicht in diesem Gesetz vorgesehen sind. 2) Sie berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.

Art. 17 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen

Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Strahlen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte: a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden; b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c) Bauwerke nicht beschädigen; d) die Bodenfruchtbarkeit, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.

Art. 18 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen

Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

Art. 19 Sanierungspflicht

1) Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Gesetze nicht genügen, müssen saniert werden. 2) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. 3) Bevor das Amt für Umweltschutz erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt es vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. 4) In dringenden Fällen ordnet das Amt für Umweltschutz die Sanierung vorsorglich an. Notfalls kann es die Stilllegung einer Anlage verfügen.

Art. 20 Erleichterungen im Einzelfall

1) Wäre eine Sanierung nach Art. 19 Abs. 2 im Einzelfall unverhältnismässig, gewährt das Amt für Umweltschutz Erleichterungen. 2) Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen, Strahlen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Art. 21 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen

1) Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. 2) Erleichterungen nach Art. 20 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 22 Zielwerte

Die Regierung legt mit Verordnung Zielwerte fest. Diese Zielwerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.

Art. 23 Alarmschwellen

1) Die Regierung legt Alarmschwellen fest, bei deren Überschreitung bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. 2) Sie erstellt einen Aktionsplan, in welchem sofortige Massnahmen festgelegt werden. Der Aktionsplan ist zu veröffentlichen. 3) Werden die Alarmschwellen erreicht, informiert die Regierung die Bevölkerung und ordnet die im Aktionsplan enthaltenen Massnahmen an.

Art. 24 Planungswerte

Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt die Regierung Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.

Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen

1) Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; das Amt für Umweltschutz kann eine Lärmprognose verlangen. 2) Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so kann das Amt für Umweltschutz Erleichterungen gewähren. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. 3) Können bei der Errichtung von Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

Art. 26 Alarmwerte

Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 19 Abs. 2 und Art. 27) kann die Regierung für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten liegen.

Art. 27 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden

1) Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flugplätzen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. 2) Die Eigentümer der Lärm erzeugenden ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: a) die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden; oder b) die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.

Art. 28 Schallschutz bei neuen Gebäuden

1) Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen. 2) Es gelten die massgebenden baurechtlichen Bestimmungen.

Art. 29 Empfindlichkeitsstufen

1) Die Gemeinden ordnen die Bebauungszonen und die Zonen anderer Nutzung in den Bauordnungen und Zonenplänen folgenden Empfindlichkeitsstufen zu: a) Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis. Darunter fallen insbesondere Erholungsgebiete; b) Empfindlichkeitsstufe II in Bauzonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, insbesondere in Wohnzonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c) Empfindlichkeitsstufe III in Bauzonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, insbesondere in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie in Landwirtschaftszonen; d) Empfindlichkeitsstufe IV in Bauzonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen. 2) Teilen von Bebauungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Lärm vorbelastet waren. 3) Bis zur Zuordnung bestimmt das Amt für Umweltschutz im Einzelfall nach Rücksprache mit den Baubehörden, welche Empfindlichkeitsstufe vorliegt.

Art. 30 Anlagegrenzwerte

1) Die Regierung legt mit Verordnung Emissionsbegrenzungen nach Art. 14 und 15 für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung fest (Anlagegrenzwert). Sie legt fest, unter welchen Bedingungen mehrere Anlagen in einem engen räumlichen Zusammenhang als eine Anlage gelten. 2) Die Anlagegrenzwerte sind vorbehaltlich Abs. 3 an Orten mit empfindlicher Nutzung einzuhalten. 3) Die Regierung legt mit Verordnung die Bedingungen fest, unter denen das Amt für Umweltschutz Ausnahmen von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gewähren kann. Für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sind keine Ausnahmen zulässig.

Art. 31 Orte mit empfindlicher Nutzung

Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: a) Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; b) von der öffentlichen Hand betriebene Kinderspielplätze sowie Pausenplätze von Schulhäusern, Kindergärten und Kindertagesstätten; c) ortsfeste Arbeitsplätze im Freien, an denen sich ein und dieselbe Person berufsbedingt nachweislich während mehr als 800 Stunden im Jahr aufhält. Darunter fallen insbesondere ortsfeste Verkaufsstände und Arbeitsplätze an fest installierten Maschinen, nicht jedoch Aussenbereiche von Restaurants und Baustellen; d) diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken in Bauzonen, auf denen Nutzungen nach Bst. a und b zugelassen sind.

Art. 32 Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

1) Die Regierung kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere besonderen technischen oder geografischen Gegebenheiten, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Anlageninhaber für bestimmte Gebiete mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festlegen, die über die in diesem Gesetz oder mit Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzungen hinausgehen. 2) Die Umweltschutzkommission nach Art. 63 gibt der Regierung begründete Empfehlungen über das Vorliegen besonderer Verhältnisse ab.

Art. 33 Standortdatenblatt

1) Der Inhaber einer Anlage, für die in diesem Gesetz oder mit Verordnung Emissionsbegrenzungen festgelegt sind, muss dem Amt für Umweltschutz ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen. 2) Die Regierung legt mit Verordnung die Anforderungen an das Standortdatenblatt fest.

Art. 34 Anlagegrenzwerte

1) Für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung von mindestens 6 Watt gelten die Anlagegrenzwerte nach Abs. 2 und 4. Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen, das Sicherheitsfunknetz "Polycom" sowie weitere Funknetze von Sicherheits- und Rettungsorganisationen. 2) Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4.0 V/m; b) für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1 800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6.0 V/m; c) für alle anderen Anlagen: 5,0 V/m. 3) Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. 4) Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird. 5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 35 Immissionsgrenzwerte

1) Für Anlagen nach Art. 34 Abs. 1 gelten die Immissionsgrenzwerte nach Abs. 2. Sie müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. 2) Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt: a) für Anlagen, die im Frequenzbereich 10 bis 400 MHz senden: 28 V/m; b) für Anlagen, die im Frequenzbereich 400 bis 2000 MHz senden: 1,375 · √f V/m, wobei f die Frequenz in MHz bezeichnet; c) für Anlagen, die im Frequenzbereich 2 bis 300 GHz senden: 61 V/m. 3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Immissionsgrenzwert für mehrere Frequenzen, mit Verordnung.

Art. 36 Informationsrecht

1) Berechtigte Interessierte, insbesondere Anwohner, können beim Amt für Umweltschutz Auskunft verlangen über: a) die Errichtung neuer Anlagen; b) die Verlegung oder wesentliche Änderungen einer bestehenden Anlage; sowie c) die von einer Anlage erzeugte Strahlung. 2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 37 Abfallbewirtschaftung

1) Die Massnahmen der Abfallbewirtschaftung sind nach Massgabe der folgenden Prioritätenfolge festzusetzen: a) Vermeidung; b) Vorbereitung zur Wiederverwendung; c) Recycling; d) sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung; e) Beseitigung. 2) Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. 3) Die Entsorgung von Abfällen ausserhalb von bewilligten Entsorgungsanlagen ist verboten.

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